Lizenzen

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"Struktur, Folge und Anordnung" eines API unterlägen dem Urheberrecht, so urteilte ein US-Gericht im Verfahren Oracle gegen Google – es ging um Java und Android. Aber wie sähe das in Deutschland aus?

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Der Bundestag hat das in aller Eile abgeänderte Gesetz zur Änderung des Urheberrechts verabschiedet. Es bringt nur wenige Änderungen – aber mit möglicherweise gravierenden Konsequenzen.

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Wer populäre Webdienste anbietet, will deren Benutzung auch Weiterverkäufern einräumen – auch und gerade dann, wenn die Dienste kostenfrei sind. Die Anbieter halten sich jedoch per AGB weitreichende Hintertürchen und Kontrolloptionen offen.

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Die Umsätze der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage gehen zurück, Suchmaschinenbetreiber schreiben fette Gewinne. Zeit für eine Umverteilung, finden die Verlage – und mit ihnen der Gesetzgeber.

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Software per Download anzubieten geht schnell, kostet wenig und hindert den Käufer daran, die Programme weiterzuveräußern. Zumindest galt das bisher. Der Europäische Gerichtshof sieht das anders – und krempelt die bisherige Rechtsprechung um.

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Die Großen der IT-Branche überhäufen sich gegenseitig mit Klagen, erwirken einstweilige Verfügungen und Verkaufsverbote. Herden von Anwälten sind vor Gericht mit Patentansprüchen und Markenrechten aufmarschiert. Was das soll und ob es freier Software schadet, beleuchtet dieser Artikel.

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