Aus Linux-Magazin 09/2012

Software-Downloads berechtigen zum Weiterverkauf

© marshi, photocase.com

Software per Download anzubieten geht schnell, kostet wenig und hindert den Käufer daran, die Programme weiterzuveräußern. Zumindest galt das bisher. Der Europäische Gerichtshof sieht das anders – und krempelt die bisherige Rechtsprechung um.

Sieben Jahre währte der Streit – nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das letzte Wort gesprochen: Downloads sind so gut wie physische DVDs [1]. Jeder kann mit einer heruntergeladenen Datei tun und lassen, was er will. Im konkreten Fall ging es um die so genannte Verkehrsfähigkeit von Downloadkopien eines Computerprogramms sowie um die urheberrechtliche “Erschöpfung”. Sie führt dazu, dass der rechtmäßige Erwerber eines urheberrechtlich geschützen Werks es weiterveräußern darf, auch gegen den Willen oder die Interessen des Urhebers oder anderer Rechteverwerter.

Es ging um Oracles (Abbildung 1) Klage gegen einen Gebrauchtsoftware-Händler. Und es ging um eine Gesetzesauslegung, die sich so ganz anders darstellt, als der eigentliche Wortlaut.

Seit 2005 streitet Oracle mit Usedsoft (Abbildung 2), weil das Schweizer Unternehmen und seine Töchter mit gebrauchten Softwarelizenzen handeln. Der Knackpunkt ist, dass Oracle Datenbankserver-Lizenzen per Download vertreibt, nur auf Wunsch auch auf DVD. Der Verkauf erfolgt im Paket mit einer bestimmten Anzahl von Clientzugriffen. Wer weniger Clientlizenzen benötigt, muss dennoch das volle Paket erwerben.

Abbildung 1: Oracle ist nach jahrelangem Streit gegen den Wiederverkauf seiner Datenbanklizenzen unterlegen.

Abbildung 1: Oracle ist nach jahrelangem Streit gegen den Wiederverkauf seiner Datenbanklizenzen unterlegen. Quelle: Oracle

Abbildung 2: Peter Schneider ist Gründer und Geschäftsführer von Usedsoft. Edeka, die Sparkasse und deutsche Behörden zählen zu seinen Kunden.

Abbildung 2: Peter Schneider ist Gründer und Geschäftsführer von Usedsoft. Edeka, die Sparkasse und deutsche Behörden zählen zu seinen Kunden. Quelle: Usedsoft

Online: Markt für gebrauchte Software

Die Schweizer erkannten den Markt für bedarfsentsprechende Einzellizenen. Sie kauften Oracles Kunden nicht benötigte Lizenzen ab und gaben sie wohlportioniert an die eigenen Kunden weiter. Das erfolgte mit Brief und Siegel eines Notars, damit die Erwerber sich auf die rechtmäßige Übertragung der Lizenz verlassen konnten. Dem Erstverkäufer Oracle passte das natürlich gar nicht in den Kram. Also verklagte er den Gebrauchtwarenhändler anno 2005 auf Unterlassung.

Die Mühlen der Justiz mahlen gründlich, aber langsam. Die Sache wanderte vor den Bundesgerichtshof, der sich aber auch nicht sicher war, wie die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften auszulegen sind. Der Fall betrifft das Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor dem Hintergrund der EU-Vorschriften, die das UrhG umsetzen muss.

Die deutschen Höchstrichter erkannten eine Regelungslücke, mindestens jedoch einen Widerspruch. Ihnen drängte sich die Frage auf: Ist es denn ein Unterschied, ob ein Programm auf einem Datenträger zu seinem Lizenznehmer findet oder nur als Kopie, die der Käufer rechtmäßig aus dem Internet gezogen hat?

Trennung von Werkund Inhalt

Die bisherige Lesart des deutschen Urheberrechts vermerkt in der Tat einen Unterschied. Der Grund: Nach deutschem Recht geht das Eigentum an einem urheberrechtsfähigen Werk niemals vollständig auf seinen Käufer über, der Käufer erwirbt nur bestimmte Nutzungs- oder Verwertungsrechte. Der Urheber bestimmt im Übrigen allein und ausschließlich über sein Werk. Das gilt, bis es nach Ablauf einer bestimmten Frist gemeinfrei wird – also praktisch allen gehört.

Das klappt auch ganz gut bei bestimmten Werken. Ein Lied etwa lässt sich nicht so recht als Eigentum von jemandem beschreiben. Wenn hingegen Noten und Text auf dem Papier festgehalten sind, lässt sich ein solcher Zettel sehr gut als Eigentum ansehen. Das Gleiche gilt bei Büchern: Wer es kauft, darf es weiterverschenken oder verleihen. Jedoch fällt es schwer zu begreifen, dass einem der Inhalt nicht gehört.

Die alten Juristen in Frankreich, die sich das Urheberrecht ausgedacht haben, fanden die passende Lösung: Sie trennten Inhalt und Ding, also das Werk an sich und den Gegenstand, der es verkörpert. Das eine ist das urheberrechtliche Werk, das andere solle “Werkstück” heißen, “körperliche Ausformung” oder “Kopie”. Das erschien in der Zeit des beginnenden Buchdrucks als der richtige Weg, denn die erleichterte Vervielfältigung per Druckerpresse verlangte passendes Recht.

Download eines Werks?

Als Schlüsselbegriff gilt seither das so genannte Werkstück. Jeder durfte seine legal erworbenen Werkstücke nicht nur nutzen, zum Beispiel lesen, sondern auch weiterveräußern oder nach Belieben anders damit verfahren. Den Faden zum Urheber kappte der so genannte Erschöpfungsgrundsatz: Wenn ein Werkstück mit Zustimmung des Urhebers erstmalig in den Verkehr gelangt, etwa durch Verkauf, erschöpfen sich die Rechte des Urhebers an diesem konkreten Werkstück. Es ist fortan eigentumsfähig wie jede andere Sache auch.

Weil sich das Gesetz aber ausschließlich auf körperliche Objekte bezieht, hinkt die Regelung seit Aufkommen des Internets und seiner digitalen Versionen von Dingen der Realität hinterher. Der Kopierfreiheit begegneten Legislative und Justiz in der Folge mit der klaren Aussage: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nur für körperliche Werkstücke. Das stärkte die Rechte des Urhebers, der in den frei verfügbaren Digitalkopien eine wirtschaftliche Bedrohung sah.

Wie immer, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten Adressatenkreis schützt, gerät das zum Nachteil des restlichen Publikums. Dazu gehören die Onlineverkäufer von Software. Weil der Downloadvertrieb nicht nur schnell und einfach ist, sondern auch wenig kostet, bieten inzwischen sogar manche Distributoren ausschließlich den Download von Programmen an und keine physischen Datenträger mehr. Motto: Die DVD ist tot, es lebe der Download.

Allerdings kann niemand Musiktitel oder E-Books auf Flohmärkten verscherbeln, auch nicht, wenn er sie rechtmäßig erworben hat. Früher war das mit den körperlichen Pendants noch ohne Weiteres möglich. Außerdem sind Kunden gegebenenfalls gezwungen, gleich mehrere Clientlizenzen zu erwerben, wenn die gewünschte Software nur als Mehrfachbündel vorliegt. Sie bezahlen also mehr, als sie brauchen.

So kommt es zum Streit, der wie im vorliegenden Fall sogar vor das höchste europäische Gericht zieht. Das hat die einschlägigen EU-Richtlinien säuberlich examiniert und kommt zu einem Schluss, den scheinbar keiner haben wollte. Wortklauberei, die juristische Paradedisziplin, macht’s möglich.

Das steht doch im Gesetz!

Das deutsche Urheberrecht setzt für die hier streitgegenständlichen Vorschriften im Wesentlichen zwei EU-Richtlinien um: Die Urheberrichtlinie [2] und die Computersoftwarerichtlinie [3]. Die erste Richtlinie, befindet der EuGH, überlasse es den Mitgliedsstaaten, die Grundsätze der Erschöpfung von Urheberrechten in Bezug auf Werkstücke zu regeln. Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über den Schutz von Computerprogrammen bleiben unberührt. Die zweite Richtlinie besage, dass sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie in der Union erschöpft. Wichtig: Das Wort “Programmkopie” fällt, nicht etwa das Wort “Werkstück”.

Das ist ein folgenschwerer Unterschied: Die Softwarerichtlinie genießt Vorrang, denn die Urheberrichtlinie enthält eine Passage, dass alle bestehenden Vereinbarungen über Computersoftware von der Urheberrichtlinie unberührt bleiben. Die Computersoftwarerichtlinie ist eine so genannte spezialgesetzliche Regelung: Die hier enthaltenen Bestimmungen kegeln die allgemeineren Bestimmungen der Urheberrichtlinie aus – auch den Erschöpfungsgrundsatz.

Ein Wort entscheidet

Da die Softwarerichtlinie nun nicht den Begriff des Werkstücks, sondern den der Programmkopie benutzt, und da ein Programm “in allen Ausdrucksformen” – auch in digitaler Form – als Programm im Sinne der Richtlinie gilt, erschöpfen sich die Urheberrechte nach dem Erstverkauf der digitalen Kopie. Auf eine sinngemäße Anwendung des “Werkstück”-Begriffs geht die Richtlinie nicht ein.

Unteilbares Ganzes

Der EuGH legt den Begriff “Verkauf” (also Erstverkauf) gemeinschaftskonform aus als Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nicht körperlichen Gegenstand gegen Entgelt an eine andere Person überträgt. Die bisherige deutsche Rechtsprechung folgte der zweiteilenden Sichtweise des Urheberrechts: Niemand konnte das Eigentum an einem Programm übertragen, das als urheberrechtliches Werk galt. Übertragbar waren lediglich Nutzungsrechte.

Der EuGH sieht aber die Übertragung des Programms und die Einräumung des Nutzungsrechts als unteilbares Ganzes. Denn das Herunterladen einer Programmkopie sei sinnlos, wenn der Besitzer sie nicht benutzen dürfe, so die Argumentation. Stattdessen sei die Übertragung in ihrer Gesamtheit zu prüfen.

Bei Oracle bedeutet das, dass mit der Verfügbarkeit eines Computerprogramms und dem Abschluss eines Lizenzvertrags diese Kopie für Kunden dauerhaft nutzbar ist. Dafür zahlen sie ein Entgelt, mit dem der Urheberrechtsinhaber eine dem wirtschaftlichen Wert seines Werkes entsprechende Vergütung erzielt. Daher werde, so der EuGH, tatsächlich das Eigentum an der Programmkopie übertragen.

Das scheint allerdings ein wenig undifferenziert. Den Eigentumsbegriff kennzeichnet ja nicht nur, eine Sache bestimmungsgemäß benutzen zu können, sondern auch, sie nach Belieben auf andere Weise zu verwenden. Bei Programmcode liegt es zum Beispiel nahe, ihn zu bearbeiten. Das ist jedoch ein urheberrechtliches Bearbeitungsrecht, das regelmäßig gesondert vom reinen Nutzungsrecht übertragen wird. Der EuGH hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Daher muss wohl die “Eigentumsübertragung” ausschließlich als Übertragung von Nutzungs- und Weiterveräußerungsrechten anzusehen sein.

Download ist Verkauf

Auch der Erstverkauf mit Zustimmung des Urhebers war für den EuGH nur eine Formsache: Der erstmalige Download, angeboten von Oracle, sei Teil der beschriebenen entgeltlichen Gesamtübertragung von Programm und Lizenz. Damit gilt die Übertragung als Erstverkauf einer Programmkopie. Es ist ja unerheblich, ob das Programm als Download oder per Datenträger bereitsteht. Das Gericht sagt, es komme nicht auf die Vermarktungsform an, weil sonst der Veräußerer die Übertragung bloß als “Lizenzvertrag” statt als “Kaufvertrag” bezeichnen müsse, um die Erschöpfung auszuhebeln.

Die einheitliche Betrachtungsweise der Übertragung bedeutet übrigens auch, dass Händler die eingangs erwähnten Lizenzpakete nicht aufsplitten dürfen, um sie einzeln zu veräußern.

Das Urteil des EuGH hat die bisherige Rechtsprechung umgekrempelt: Benutzer dürfen ihre gebrauchte Software auch dann weiterverkaufen, wenn sie sie in Form eines Downloads bezogen haben. Entgegegenstehende Lizenzvereinbarungen der Hersteller sind nichtig. Das gilt übrigens nur für Softwaredownloads, nicht etwa für Musik: Heruntergeladene Songs erschöpfen sich auch weiterhin urheberrechtlich nicht nach einem Download. Und auch bei Mehrfachlizenzen gibt es keine Möglichkeit, diese aufzuspalten und einzeln zu veräußern.

Wer Software per Lizenzmodell im Download vertreibt, wird seine Verkaufsbedingungen anpassen müssen: Er kann nicht mehr verhindern, dass Kunden die Programme weiterverkaufen. Interessant wird das auch noch dann, wenn die Programme nur individualisiert oder per Onlineverifizierung freigeschaltet wurden. Damit rücken auch Videospiele ins Rampenlicht, die nur mit dedizierten Spieler-Accounts laufen. Die Spieler können hier demnach künftig entsprechende technische Maßnahmen der Game-Hersteller vor Gericht durchsetzen.

Der Ort entscheidet

Alles Gesagte gilt nur für Programmdownloads, die mit Zustimmung des Urhebers erfolgten und die im Gebiet der Europäischen Union zum Erstverkauf gelangen. Zu beachten ist: Der Erfüllungsort beim Onlinedownload ist regelmäßig der Server des Verkäufers.

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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