Aus Linux-Magazin 10/2012

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

© Kzenon, 123RF

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht’s um Impressumspflichten auf Social-Media-Seiten, rechtliche Anforderungen an Youtube-Uploads, die Pflichten der aktuell in Kraft getretenen Button-Vorschrift, die Verjährung von Schadensersatz bei Softwarefehlern und die Kundenbindung per Vertragsklausel bei Softwareherstellern.

Impressum für Facebook-Seiten?

Unsere Firma möchte eine Facebook-Seite einrichten. Gelten die Impressums- und andere Pflichten zur Angabe persönlicher Daten eigentlich auch dort?

M.P.

Eine Facebook-Seite gilt – wie jede Webseite – als elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst außerhalb der reinen Telekommunikation oder des Rundfunks. Damit greift für sie das Telemediengesetz (TMG). Dessen Paragraf 5 sagt, dass geschäftsmäßige Telemedien bestimmte Informationen gut erreichbar auszuweisen haben.

Diese so genannte Impressumspflicht stellt außerdem eine wettbewerbsrechtlich relevante Vorschrift dar. Weil der genannte Paragraf 5 TMG Verbraucher schützen und für gleiche Wettbwerbsbedingungen sorgen soll, enthält er auch eine Regelung für das Marktverhalten im Sinne von Paragraf 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG, [1]). Das führt dazu, dass jeder Verstoß gegen die Impressumspflicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbraucherschützer rechtfertigt.

Die Impressumspflicht gilt aber nur für geschäftsmäßige Telemedien. Es gibt zwar Juristen, die meinen, jeder Internetauftritt sei an sich schon geschäftsmäßig – vielleicht, weil sich früher nur Unternehmer so etwas leisten konnten. Aber bislang hat das niemand durch stichhaltige Argumente begründet, im Übrigen ist das inzwischen wohl veraltet – gerade für Facebook-Seiten.

Als geschäftsmäßig gilt alles, was nicht rein privat ist. Unternehmerische Anbieter sollten daher der Impressumspflicht nachkommen, auch bei Seiten informellen oder werbefreien Inhalts. Das gilt übrigens auch für redaktionelle Anbieter, die sich zum Beispiel mit dem aktuellen Tagesgeschehen in journalistischer Weise auseinandersetzen – auch hier gilt die Impressumspflicht. In diesem Fall begründet sie allerdings nicht nur der Paragraf 5 TMG, sondern auch der Paragraf 55 des Rundfunkstaatsvertrags [2]. Denn das Impressum muss zusätzlich zu den normalen Angaben auch eine natürliche Person als Verantwortlichen im Sinne des Presserechts benennen. Das verbirgt sich hinter dem Kürzel “V.i.S.d.P.”.

Was darf auf Youtube?

Wo ist geregelt, welche Aufnahmen ich auf eine Videoplattform stellen darf?

Marc

Erlaubt ist zunächst mal, was nicht verboten ist. Daher ist maßgeblich, welche Rechtsvorschriften welche Uploads auf Social-Media-Seiten wie Youtube verbieten. Das sind zum einen die Vertragsbedingungen der Videoplattform selbst. Zum anderen handelt es sich um eine Veröffentlichung. Was dabei zu beachten ist, reguliert eine ganze Reihe Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzen.

Neben der klassischen Falle, urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt zu veröffentlichen, kommt bei Videos die Verletzung fremder Persönlichkeitsrechte in Betracht. Das Recht am eigenen Bild, das das Kunsturhebergesetz (KUrhG, [3]) kodifiziert, stellt sicher, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder Gegenstand der Zurschaustellung werden. Ein Bildnis ist ein Bild, auf dem mindesten eine Person erkennbar abgebildet ist.

Das KUrhG kennt Ausnahmen. Personen der Zeitgeschichte etwa müssen nicht zustimmen. Auch wenn jemand nur Beiwerk in einer Landschafts- oder Architekturaufnahme ist, bedarf es seiner Einwilligung nicht. Dasselbe gilt für Menschen, die an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Doch Vorsicht: Zuschauer einer öffentlichen Veranstaltung gelten nicht als Teilnehmer. In jedem dieser Ausnahmefälle schließt wiederum ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Personen die Veröffentlichung aus.

Als weitere Ausnahme zählt der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, wenn etwa die Veröffentlichung Geschäftsgeheimnisse, Patente oder geschützte Muster offenlegen würde. Das ist allerdings eher selten. Schließlich könnte eine Veröffentlichung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, indem sie bestimmte Ideologien verbreitet oder eine Anleitung zur Straftat darstellt. Die berührten Rechtsvorschriften sind also leider vielfältig und zudem nicht zentral geregelt.

Was muss auf den Button?

Wo finde ich die Bestimmungen für die neue Button-Vorschrift und was sagt diese aus?

Maximilian R.

Es handelt sich um das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dessen Paragraf 312 [4] durch das neue “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” mit Paragraf 312g ergänzt wird. Er ist seit dem 1. August 2012 in Kraft. Die Änderungen sind kaum umfangreicher als der Titel – haben aber spürbare Auswirkungen auf die Betreiber von Onlineshops. Diese müssen auf sämtlichen Bestellseiten ihre bestehenden “Jetzt kaufen”-Buttons – oder wie auch immer sie heißen mögen – neu beschriften.

Der dritte Absatz des Paragrafen 312g BGB bestimmt, wie die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine entgeltliche Leistung neu zu gestalten ist: Der Verbraucher bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet.

Das war mehr oder weniger bereits bisher so, denn der Verkäufer musste einen Kaufvertrag nachweisen, um seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Die ausdrückliche Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners gehörte dazu. Die entscheidende Passage findet sich im zweiten Satz des Absatzes: Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese gut lesbar mit nichts anderem als “Zahlungspflichtig bestellen” oder ähnlich unmissverständlich zu beschriften.

Jeder, der die bisher üblichen Formulierungen uneindeutig fand, wird mit nichts anderem zufrieden sein, als dem im Gesetz genannten Vorschlag “Zahlungspflichtig bestellen”. Daher haben Onlineshop-Betreiber künftig wohl nur die Möglichkeit, die Beschriftung aller Kauf-Buttons entsprechend zu ändern, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften genügen wollen.

Dies ist dringend geraten, denn nach Absatz 4 der Vorschrift kommt ansonsten kein Vertrag zustande. Der Shopbetreiber hat dann gegen den Kunden keinen Anspruch auf Zahlung, selbst dann nicht, wenn die Ware bereits ausgeliefert ist. Allerdings bedeutet das nicht zwingend, dass der Kunde die Ware dann behalten darf. Doch Risiko und Kostenaufwand gehen zu Lasten des Shopbetreibers.

Zu achten ist weiterhin darauf, den Kunden eine zusammenfassende Bestellübersicht gemäß Paragraf 312g Absatz 2 zu präsentieren, auf der alle Informationen gemäß Artikel 246 Paragraf 1 Absatz 1 Nr. 4 EGBGB [5] enthalten sind – und zwar bevor der Kunde via Button etwas bestellt. Diese Übersicht muss als grafische Darstellung ohne trennende Inhalte an den Button angrenzen.

Der Gesetzgeber räumt in der Begründung des Entwurfs ein, dass keine neuen Informationspflichten entstehen, sondern dass es ausschließlich um die Gestaltung geht. Dafür rechnet er mit Kosten von insgesamt fast 42 Millionen Euro für alle betroffenen Unternehmen.

Wann verjähren Schadensersatzansprüche?

Wenn eine Software fehlerhaft ist, bis wann kann ich dann Schadensersatzansprüche anmelden?

Werner G.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach Paragraf 195 BGB drei Jahre. Allerdings gelten gegebenenfalls abweichende Fristen, auch je nachdem, ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt. Für Standardsoftware gilt Kaufvertragsrecht. Für maßgeschneiderte Individualsoftware gilt Werkvertragsrecht, genauso wie etwa bei einem Maßanzug.

Für einen Kaufvertrag bestimmt Paragraf 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Für einen Werkvertrag bestimmt Paragraf 634a Absatz 1 Nr. 1 BGB ebenfalls zwei Jahre. Die Verjährung beginnt beim Kaufvertrag mit der Übergabe der Kaufsache. Beim Werkvertrag beginnt sie mit der Abnahme. Sollten jedoch zwischen den Parteien Verhandlungen – zum Beispiel über Schadensersatzansprüche – laufen, ist während dieser Verhandlungen die Verjährung gehemmt, und zwar in beiden Fällen. Die Verhandlungszeit geht also nicht von der Verjährungsfrist ab.

Kundenbindungper Klausel?

Wir schreiben unter anderem quelloffene Software für Klein- und Mittelstandsbetriebe. Damit wir die Funktionsfähigkeit und Integrität unserer Lösungen sicherstellen und somit unsere Gewährleistungspflicht gegenüber dem Kunden erfüllen können, möchten wir vertraglich festsetzen, dass der Kunde ausschließlich uns und unsere Vertragspartner für Fehlerbehebung, Wartung und Anpassungen beauftragt. Dürfen wir eine solche Regelung mit einer Vertragsstrafe oder einem Lizenzverlust kombinieren?

S.-GmbH

Es kommt darauf an, um welche Art von Softwarebearbeitung es sich handelt. Ihr Beispiel wirft Fehlerbehebung und Wartung in einen Topf. Meines Erachtens zählt Anpassung zur Wartung. Wartung stellt eine eigene, zusätzliche Dienstleistung dar. Fehlerbehebung hingegen gehört zum Kauf.

Der Gesetzgeber sieht für Fehler in Individualsoftware ein kostenfreies Nachbesserungsrecht seitens des Auftraggebers vor. Daher besteht für das vertragliche Verbot, Dritte zu beauftragen, keine Veranlassung. Das bedeutet aber auch, dass ein derartiges strafbewehrtes Verbot wohl im Wege der AGB-Kontrolle als unzulässig und unwirksam erachtet würde.

Denn laut AGB-Kontrolle der Paragrafen 305 ff. BGB benachteiligen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner über Gebühr, wenn er mit ihnen nicht zu rechnen braucht oder wenn sie von gesetzlichen Regelungen abweichen. Weil die Rechtsprechung die AGB-Kontrolle inzwischen verstärkt auch auf nicht standardisierte Verträge anwendet, die angeblich individuell ausgehandelt sind, tatsächlich aber einseitig diktierte Bedingungen enthalten, halte ich die Verwendung solcher Bedingungen für bedenklich.

Geht es um Wartungs- und Anpassungsarbeiten, handelt es sich nicht um Nachbesserung – also Vertragserfüllung –, sondern um weitere Dienstleistungen. Der Softwarehersteller hat zunächst einmal das alleinige Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk zu bearbeiten, hier also die Software. Wenn der Urheber die vertriebene Software unter eine Open-Source-Lizenz stellt, darf sie jeder weitergeben. Damit überträgt der Urheber zwingend auch das Bearbeitungsrecht unwiderruflich auf jeden Empfänger. Dies mittels einer Vertragsbedingung wieder einzuschränken, bedeutet nichts anderes, als die selbst gesetzten Lizenzpflichten zu verletzen.

Auch falls Sie ausschließlich eigene Entwicklungen unter freier Lizenz vertreiben – als keine externe, quelloffene Software einbauen –, läge zumindest ein Widerspruch der Vertragsbedingungen vor. Einerseits besteht die angeblich freie Softwarelizenz, andererseits eine Vertragsklausel, die deren Verwendung einschränkt. Dieser Widerspruch wäre notfalls vor Gericht zu lösen und gewährt keine Rechtssicherheit.

Wenn Ihr Unternehmen Speziallösungen vertreibt und nur wenig Konkurrenz besteht, könnten Sie darüber hinaus wegen Ihrer marktbeherrschenden Stellung den Wettbewerb behindern. Denn Dritte wären vom Wartungsmarkt ausgeschlossen. Damit verstießen Sie gegen wettbewerbsrechtliche Verbote. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, [1]) sieht dafür Schadensersatzansprüche Dritter sowie Strafen vor. Es ermöglicht jedenfalls kostenauslösende Abmahnungen gegen Ihr Unternehmen.

Wenn Sie die freie Lizenz als Verkaufskriterium sehen, ist Folgendes zu beachten: Sollte ein Gericht die von Ihnen erwogene Einschränkung tatsächlich als zulässig und wirksam erachten, wenn Sie etwa die Software ausschließlich selbst geschrieben haben, dann handelt es sich dennoch nicht mehr um freie Software, sondern um eine andere Lizenz. Das wiederum kann Schadensersatzansprüche seitens Ihrer Abnehmer auslösen. Kunden mit Vertragsklauseln an sich zu binden funktioniert mit freier Software nicht. (ake)

Mailen Sie uns Ihre Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert, oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse mailto:rechtsrat@linux-magazin.de.

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Infos

  1. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (GUW): http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
  2. Rundfunkstaatsvertrag: http://st.juris.de/st/RdFunkStVtr_ST_rahmen.htm
  3. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie:http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html
  4. Gesetzesentwurf für die Button-Regelungen: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/17_Kostenfallen/01_Gesetzentwurf.pdf
  5. Einführungsgesetz BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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