Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht’s um die rechtliche Zuständigkeit und das geltende Recht für Internetauftritte von Softwareprojekten, um die Frage nach einer automatisierten Legalitäts-Überprüfung für die Homepage und darum, ob Onlinekunden nach der Ausübung eines Widerrufs empfangene Daten zurücksenden müssen oder können.
Rechtswahl für Softwareprojekt-Seiten?
Was muss ich bei einer Webseite für ein international präsentes Open-Source Projekt in englischer Sprache beachten? Gilt deutsches Recht und beispielsweise deutsche Impressumspflicht nur, wenn der Hoster in Deutschland steht oder der Maintainer Deutscher ist? Gibt es für solche Fragen eine Anlaufstelle?
Martin R.
Für die meisten vertraglichen Beziehungen, gerade unter Geschäftsleuten, ist eine Rechtswahl möglich und in der Regel bei grenzüberschreitenden Geschäften sogar üblich. Dergleichen ist aber im so genannten deliktischen Bereich (wenn ein konkretes Delikt vorliegt) ausgeschlossen. Überlässt man Vertragspartnern mit relativ laxem Spielraum, welche Rechtsordnung für die beiderseitigen Verpflichtungen gelten soll, dann dürfen jene, die fremde Rechte verletzen, keinesfalls eine im Zweifel für sie günstigere Rechtslage ausnützen.
Der deliktische Bereich betrifft nicht nur die Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften der Länder, sondern weitgehend auch die dort geltenden Zivilrechtsnormen, die dem Schutz der Rechte der jeweiligen Staatsbürger (und denen geichgestellter Personen) dienen.
Als Beispiel können hier die Schutzvorschriften des deutschen Urheberrechts gelten: Einige der Vorschriften gelten nach vorherrschender Rechtsprechung und Lehre als zwingend beziehungsweise unabdingbar (etwa die Regelungen über das Urheberpersönlichkeitsrecht), für andere sieht das sogar der Gesetzestext selbst vor (etwa die Bestimmungen über angemessene Vergütung nach den Paragrafen 32 und 32b UrhG, [1]). Besteht also keine Möglichkeit für eine Rechtswahl, müssen allgemeine gesetzliche Vorschriften bestimmen, welche Rechtsordnung im Zweifel gelten soll.
Beispiele für solche kollisionsrechtlichen Regelungen finden sich unter anderem im Ursprungslandprinzip, im Tatortprinzip oder im Schutzlandprinzip. Bei Einsatz dieser Prinzipien erfolgt auch eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen, die dabei berührt sind.
Für Urheberrechtsverletzungen im Internet gilt das Schutzlandsprinzip, also das Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird – einerseits weil darüber keine zwischenstaatliche Einigung getroffen wurde, andererseits weil die Interessen der jeweils betroffenen Urheber wohl nur durch Anwendung der jeweils lokal geltenden Rechtsordnung am besten berücksichtigt sind.
Entsprechend erklären sich auch die jeweils nationalen Gerichte für zuständig. In Deutschland ist es beispielsweise üblich, deutsches Urheberrecht nicht nur dann anzuwenden, wenn der Server in Deutschland steht und/oder eine hier ansässige natürliche oder juristische Person ihn betreibt, sondern auch dann, wenn eine urheberrechtlich relevante Handlung auf Internetseiten auftaucht, deren Inhalt sich an deutsche Anwender richtet. Als Kriterium dafür gilt unter anderem Text in deutscher Sprache.
ezembed
Andere Gerichte in anderen Ländern urteilen vergleichbar oder sogar noch extensiver: US-amerikanische Gerichte zum Beispiel erklären sich auch gerne einmal für zuständig (und die US-Rechtsnormen für maßgeblich), wenn nur irgendwie die Interessen von heimischen Unternehmen berührt sein könnten.
Die Folge ist das für Dienstebetreiber oder Rechteverwerter unwägbare Risiko, durch urheberrechtlich relevante Handlungen unwissentlich fremde Rechtsordnungen zu verletzen und im jeweiligen Staat – auch in Abwesenheit – zur Verantwortung gezogen zu werden. Die damit verbundenen Kostenrisiken sind unüberschaubar, und bis heute besteht keine Chance auf Rechtssicherheit durch zwischenstaatliche Übereinkünfte.
Selbst die EU-Mitgliedsstaaten, die deutlich mehr Wert darauf legen sollten, die ansässigen Diensteanbieter und Rechteverwerter mit einem Mantel verlässlicher Rechtsvorschriften auszustatten, konnten sich bislang nicht auf kollisionsrechtliche Normen oder Richtlinien beim Urheberrecht einigen.Was haben wir dann von all den anderen Nationen zu erwarten, die übers Internet erreichbar sind? Theoretisch müssten Anbieter jede auf der Welt geltende Rechtsordnung berücksichtigen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Weil ein Open-Source-Projekt ja auch dem Vertrieb eines Produkts (der Software) dient, könnten neben dem Urheberrecht noch andere Rechte betroffen sein. Dem Wesen der Sache nach kommen dabei Werbe-, Wettbewerbs- und – sofern statuiert – allgemeines Internetrecht in Betracht.
Für Werbung und Vertrieb etwa stellen die nationalen Rechtsordnungen vorrangig darauf ab, in welchem Staat sich der Adressatenkreis hauptsächlich befindet, der als Kunde angesprochen wird. Bei einem Open-Source-Projekt dürfte das in den meisten Fällen keine regionale Einschränkung bedeuten – zumindest dann, wenn es nicht um länderspezifische Software geht.
Auch dieses “Tatortprinzip”, im Wettbewerbsrecht “Marktortprinzip” genannt, führt dazu, dass jede denkbare Rechtsordnung berücksichtigt werden muss. Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt aber die Sonderregelung der E-Commerce-Richtlinie [2]: Die dort genannten Dienste sind “an der Quelle zu beaufsichtigen”. Die gesetzlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn sie den nationalen Bestimmungen des Herkunftslandes (des Standorts oder Wohnorts) der handelnden Person entsprechen.
Dieses Herkunftslandprinzip gilt für alle Bereiche, die durch die E-Commerce-Richtlinie und die nationalen Gesetze, die diese umsetzen, geregelt werden. Natürlich besteht diese Regelung und damit auch die daraus folgende Rechtssicherheit lediglich innerhalb der derzeit 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und nicht in allen anderen Ländern dieser Welt.
ezembed
Eine Projekthomepage in englischer Sprache, auf der freie Software angeboten wird, richtet sich an jedermann. Einschränkungen sind weder die verwendete Sprache (Englisch ist der internationale Standard) noch bestimmte Zahlungsmittel. Weil die Projektsoftware regelmäßig durch freien Download zu beziehen ist, kann auch keine allein akzeptierte nationale Währung als Indikator für eine räumliche Begrenzung des Adressatenkreises herangezogen werden.
Sie müssen demnach schlichtweg alles beachten, auch das Recht jedes Landes, in dessen Bereich Ihre Seite aufgerufen werden kann. Weil das faktisch nicht umsetzbar ist, sollte jeder, der eine entsprechende Seite betreibt, vordringlich zumindest die Rechtsordnungen des eigenen Wohn- oder Standorts und des Standorts des Servers beachten.
Automatisierter Compliance-Checker?
Gibt es eine Seite, auf der sich die Rechtmäßigkeit eines Internetauftritts prüfen lässt? Also mit einem Feld, in das man eine bestimmte URL eingibt, die dann geladen und überprüft wird?
F.
Eine womöglich automatisierte Prüfung auf Rechtskonformität eines Internetauftritts ist wegen der Komplexität der Fragen ausgeschlossen. Bei einer Art Validitäts-Checker wie dem des W3C für Fragen des HTML-Standards könnte allenfalls die Einhaltung weniger präziser Normen für jeweils einen Einzelfall überprüft werden. Rechtsnormen, die regelmäßig einen Interpretationsspielraum lassen (müssen), können nach derzeitigem Stand der Wissenschaft – und wohl auch auf längere Sicht – in keinem Fall automatisiert geprüft werden. Dies gilt bereits für im Vergleich zu anderen Rechtsnormen so überschaubare Regelungen wie etwa die Impressumspflicht.
Eine Onlineprüfung könnte zum Beispiel lediglich abfragen, ob bestimmte Schlüsselwörter auf einer Seite vorhanden sind, nicht aber, ob diese lesbar sind (Transparenz, Vorder- und Hintergrundfarbe), Sinn ergeben (Grammatik, Reihenfolge), ob sie in der richtigen Sprache vorliegen oder ob für den Betreiber der Seite überhaupt eine Impressumspflicht (oder eine andere Verpflichtung für bestimmte Inhalte) besteht.
Eine automatisierte Ad-hoc-Prüfung ist daher nicht möglich. Würde man eine solche Prüfung durch Fachleute anbieten und die Ergebnisse in einer Liste vorhalten, besteht die Gefahr, dass die Inhalte der entsprechenden URLs bis zum Zeitpunkt der Abfrage geändert werden und das Ergebnis dann nicht mehr den Tatsachen entspricht. Abgesehen von der fehlenden Aktualität verhindern auch der nötige Aufwand und damit die Kosten für eine solche Überprüfung jedes Angebot wie das von Ihnen angedachte.
ezembed
Rückabwicklung beim Onlinevertrieb ?
Wir vertreiben Medien auf Datenträgern und online. Die dafür nötigen Bestellungen können unsere Kunden auf verschiedenen Wegen, unter anderem auch über unsere Homepage, abgeben. Um Probleme mit unseren Kunden zu vermeiden, die beim Widerruf von solchen Onlinegeschäften regelmäßig auftreten, möchten wir wissen, wie wir Kaufpreiserstattung und Rücksendung der digitalen Medien in unseren Verträgen oder in den AGB regeln können.
V-GmbH
Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Angebot in erster Line an Verbraucher im Sinne des Paragrafen 13 BGB [3] richtet, also nicht an Personen, die Ihre Produkte für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit beziehen. Wenn Sie vom Widerruf der Onlinegeschäfte sprechen, gehe ich weiter davon aus, dass es hier um das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nach Paragraf 312d BGB geht. Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu, nicht aber den Gewerbetreibenden oder Selbstständigen und Freiberuflern.
Beim Vertrieb Ihrer in digitaler Form vorliegenden Medien besteht die Möglichkeit, dass sich Kunden nach Erhalt eine Kopie anfertigen, dann vom Kauf unter Ausübung eines Widerrufsrechts ohne Begründung zurücktreten und der Kaufpreis erstattet werden muss. Die eventuell zurückzusendenden digitalen Daten wären allerdings wertlos, der Bedarf der Kunden wäre befriedigt, der Unternehmer müsste nicht nur entgangenen Gewinn verzeichnen, sondern auch noch zusätzliche Kosten tragen.
Das gesetzliche Widerrufsrecht der Verbraucher besteht grundsätzlich bei jeder Art von Fernabsatzverträgen, also gemäß Paragraf 312b BGB bei Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Anwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden.
Unter Umständen fallen die von Ihnen angesprochenen “Medien” unter einen der gesetzlich katalogisierten Ausschlusstatbestände: Nach Paragraf 312d Absatz 4 gilt das Widerrufsrecht nicht für Audio- oder Video-Aufzeichnungen oder Software, sofern gelieferte Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurden. Der Teil Ihrer Produkte, den Sie auf Datenträgern liefern, könnte damit unter den Ausschlusstatbestand fallen und das Widerrufsrecht Ihrer Kunden gar nicht erst entstehen lassen.
Beim Onlinevertrieb gibt es hingegen keine Datenträger, die entsiegelt werden könnten. Der Gesetzgeber hatte mit dem entsprechenden Ausschluss offenkundig in erster Linie den Wertverlust des entsiegelten Datenträgers im Auge, vor dem er den Unternehmer schützen will. Weil beim reinen Onlinevertrieb kein solcher Wertverlust entsteht (die bloß digitale Kopie verkörpert ja keinen nennenswerten Sachwert) kommt hier eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Ihre in digitaler Form vertriebenen Produkte sind auch keine Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten, bei denen liegt der geschützte Sachwert nicht nur in der abnutzbaren Papierform, sondern auch in der Aktualität des Inhalts, die bei Rückabwicklungen nach erfolgtem Widerruf leicht verloren wäre.
Ausgehend davon, dass das Widerrufsrecht bei den von Ihnen angebotenen Online-Medienlieferungen zumindest entstanden ist, kann es nach Paragraf 312d Absatz 3 dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfüllt ist. Das würde bedeuten, dass das Widerrufsrecht erloschen wäre, sofern Sie die elektronische Lieferung der Medien bereits unmittelbar nach Bestellung sowie zwingend mit einer entsprechenden Erklärung/Zusatzbestellung der Kunden durchführen. Voraussetzung: Die “Medienlieferung” ist als Dienstleistung anzusehen, nicht als Warenlieferung. Guten Gewissens lässt sich der Wortlaut aber nicht so weit verbiegen.
ezembed
Das Problem war dem Gesetzgeber bereits kurz nach Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes bekannt, die Bundesregierung hatte aber einen entsprechenden Änderungsvorschlag abgelehnt und derartige Probleme für Unternehmer in Kauf genommen. Die Praxis behilft sich damit, dass man entweder eine digitale Lieferung, wie oben beschrieben, als “Dienstleistung” im Sinne des Paragrafen 312d Absatz 3 behandelt oder – fast noch schlimmer – die digitale Kopie als “nicht rücksendefähig” ansieht, weil beim Rücksenden ja nur eine weitere Kopie entsteht, die erste Kopie aber verbleibt.
Für aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht rücksendefähige Waren schließt nämlich Paragraf 312d Absatz 4 Nr. 1 ein Widerrufsrecht aus. Sofern Ihre Medien hauptsächlich aus Video- und Audio-Material bestehen, haben Ihre Kunden nach Paragraf 312d Absatz 4 Nr. 2 kein Widerrufsrecht. Für den Fall, dass die Medien etwa überwiegend durch Bilddaten und Text bestimmt sind, also herkömmlichen E-Books ähneln, gibt Ihnen das Gesetz keine Rechtssicherheit.
Die Widerrufsrechte der Verbraucher können Sie durch AGB nicht ausschließen. In der Praxis hat sich aber eine Rechtsprechung entwickelt, die die Versäumnisse des Gesetzgebers wie beschrieben mehr oder weniger geschickt umschifft und in der Regel auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht ausschließt.
Achten Sie aber darauf, dennoch alle Belehrungs- und Informationspflichten, die Ihnen das Gesetz für Fernabsatzgeschäfte auferlegt, zu beachten. Wenn im Einzelfall bei einem Rechtsstreit dann doch einmal einer Ihrer Kunden ein Widerrufsrecht zugesprochen erhält, bestünde dies zumindest nicht immerwährend fort – obwohl nach den künftigen Änderungen auch das bislang ewige Widerrufsrecht (etwa bei unterbliebenen Belehrungen) nach einem Jahr und vierzehn Tagen enden soll.
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse mailto:rechtsrat@linux-magazin.de.
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Infos
- Urheberrechtsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr: http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/directive/index_de.htm
- Bürgerliches Gesetzbuch: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/







