Aus Linux-Magazin 07/2013

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

© venimo, 123RF

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht’s ums Urheberrecht an Facebook-Postings und die daran eingeräumten Nutzungsrechte. Außerdem gibt’s einen Ausflug ins Kraftfahrzeugsteuerrecht für Unternehmen und mehr über die Rechtslage beim Videostreaming zu erfahren. Das kann nämlich schnell zum Rundfunk werden.

Zwangslizenz für Facebook-Postings?

Ein Freund von mir meinte, seine Statusmeldungen und alles, was er postet, sei bei Facebook quasi automatisch CC-BY-lizenziert. Das kann aber doch nicht sein, schließlich verlangt die CC-BY doch eine ausdrückliche Nennung des Urhebers, auch bei Zitaten und Kopien — oder?

Markus F.

Die Creative-Commons-Lizenz [1] mit dem Kürzel “by” stellt – mit den Worten des deutschen Urheberrechts – die Einräumung eines nicht exklusiven, aber uneingeschränkten Nutzungs-, Bearbeitungs- und Weitergaberechts dar. Die einzige Bedingung, die diese Rechte-Übertragung vorsieht, ist die Namensnennung des ursprünglichen Urhebers – was allerdings auch nur für den Fall der Weitergabe von Original oder Bearbeitung bedeutsam wird.

Während nach herkömmlicher Terminologie und Betrachtungsweise das Urheberrecht vorsieht, dass ausschließlich der Urheber selbst über sein Werk verfügen darf und alle Genehmigungen und Rechte-Übertragungen – vulgo “Lizenzen” – einzeln und ausdrücklich benannt werden müssen, verfolgen die Creative-Commons-Standardlizenzen den entgegengesetzten Ansatz.

Die CC-Lizenz besagt zunächst, dass der Lizenznehmer alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte uneingeschränkt übertragen erhält, mögliche Einschränkungen setzt die explizite Nennung der entsprechenden Modulblöcke. Diese Einschränkungs-Modulblöcke tragen Namen, zusammengesetzt aus zwei Kleinbuchstaben, die Kürzel für die Regelungen in der englischen (American English) Originalsprache der CC-Lizenzen darstellen. Die Module lassen sich auch kombiniert setzten, wobei nur sechs Kombinationen nach den Standard-Lizenzbedingungen zulässig sind.

Weitere Einschränkungen beziehungsweise Anpassungen an individuelle Anforderungen sind aber durch ergänzende Vereinbarungen wie Einräumungs- oder Verzichtserklärungen grundsätzlich möglich. Das Kürzel “by” steht für eine solche Einschränkung, sie ist die schwächste, die die CC kennt: die Namensnennung des Urhebers.

Abbildung 1: Von wegen CC-Lizenz: Eine Namensnennung des Urhebers ist nach den Geschäftsbedingungen von Facebook nicht vorgesehen. Ganz so einfach liegt der Fall dennoch nicht.

Abbildung 1: Von wegen CC-Lizenz: Eine Namensnennung des Urhebers ist nach den Geschäftsbedingungen von Facebook nicht vorgesehen. Ganz so einfach liegt der Fall dennoch nicht.

Uneingeschränkte Lizenz für alle Inhalte

Die Lizenzbedingungen für die Nutzung von Inhalten, die seine Kunden einstellen, legt Facebook einseitig in seinen Geschäftsbedingungen [2] fest. Nach deren Ziffer 2 gewährt ein Facebook-Nutzer – also ein Kunde, der einen Facebook-Account unterhält – dem Unternehmen ein nicht exklusives, aber uneingeschränktes Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Inhalten, also an allen Texten, Bildern, Videos oder Ähnlichem, das der Nutzer auf oder im Zusammenhang mit Facebook “postet” und “teilt” – auch wenn er das explizit nur auf einzelne User beschränkt.

Die Regelung geht noch weiter und umfasst alle Werke, die der Kunde auf dem eigenen Facebook-Account einstellt, an andere Facebook-Nutzer oder an das Unternehmen Facebook selbst (einschließlich aller Töchter und Konzerngesellschaften) sendet, aber auch Inhalte, die Facebook über bereitgestellte Anwendungen oder Funktionen auf Webseiten Dritter übermittelt. Das schließt Like-Buttons und weitere ähnliche oder vergleichbare Anwendungen ein, auch wenn diese zurzeit noch gar nicht öffentlich nutzbar sein sollten.

Eine Namensnennung des Urhebers ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Facebook nicht vorgesehen. Eine entsprechende Pflicht zur Namensnennung könnte sich allenfalls aus dem deutschen Urheberrecht ergeben. Nach Ziffer 5 der ergänzenden Bedingungen für Facebook-Nutzer aus Deutschland [3] sind die Gerichtsstandsvereinbarung und die Rechtswahlklausel aus Ziffer 16.1 der “allgemeineren” Bedingungen [2] für diese Benutzergruppe vollständig durch den Verweis auf geltendes deutsches Recht ersetzt.

Im Klartext: Deutsches Urheberrecht ist auf die Vertragsbeziehungen zwischen Facebook und deutschen Facebook-Kunden anwendbar.

Deutsches Recht gilt – wo bleibt die Namensnennung?

Nach Paragraf 13 UrhG [4] hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an seinem Werk. Das umfasst nach herrschender Auffassung zum einen das Recht, sich selbst jederzeit als Urheber benennen oder diese Urheberschaft hinter einem Pseudonym verbergen zu können. Dazu gehört zum anderen das Recht, entgegenstehendes Verhalten oder Erklärungen Dritter verbieten zu dürfen. Mit anderen Worten: zu verhindern, dass andere sich als Urheber ausgeben oder diesen Eindruck erwecken.

Mit dem Recht auf Nennung als Urheber geht das Recht einher, zu bestimmen, ob und wie das Werk mit einer Bezeichnung der Urheberschaft zu versehen ist, etwa der Signatur auf einem Bild, einem Wasserzeichen bei einer Fotografie, dem Abspann eines Films oder der Namensnennung über oder unter einem Artikel in einer Fachzeitschrift. Ausnahmen gelten dort, wo üblicherweise eine solche Bezeichnung nicht erfolgt.

Nutzt Facebook die übliche Nichtnennung?

Bei Firmenlogos ist es zum Beispiel nicht üblich, den Namen des Urhebers danebenzusetzen. Entsprechend genießt auch der Urheber in diesem Bereich keinen Anspruch auf Namensnennung, wie normalerweise gesetzlich vorgesehen. Andererseits gehen seit Jahren die meisten größeren Werbeagenturen dazu über, in Fernsehspots zumindest den Agenturnamen einzublenden – auch wenn das keine echte Urhebernennung, sondern nur Eigenwerbung bezweckt.

Das Beispiel zeigt jedoch, dass die “Üblichkeit” sich durchaus im Wandel der Zeit verändert. Das Recht auf Namensnennung ist übrigens nach deutschem Recht ein Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts, das auch individuelle vertragliche Vereinbarungen nicht völlig ausschließen können. Noch weniger natürlich vorformulierte Vertragsbedingungen wie allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen.

Weil Facebook ja in der Regel, sofern Postings unter Bezugnahme auf das eingeräumte Nutzungsrecht veröffentlicht werden, dies unter Nennung des Account-Inhabers und auch mit seinem Profilfoto durchführt, wird sich das Unternehmen im Streitfall wohl kaum auf “übliche” Nichtnennung berufen können. Damit läuft de facto Facebooks Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der Kunden auf ein umfassendes Nutzungs- und Verbreitungsrecht unter Namensnennung des Urhebers hinaus, es sieht damit so aus, als läge dem eine CC-BY-Nutzung zu Grunde.

Auch wenn hier tatsächlich eine gesetzeskonforme, modifizierte Vereinbarung entsprechend spezifisch angepasster Nutzungsbedingungen getroffen ist: Lizenzmodelle wie CC oder GPL sind nur in der Lage, gesetzlich eingeräumte Rechte umzusetzen, nicht diese zu ersetzen. Dafür sind sie auch nicht gedacht.

Rückrufsrecht mit Kostenbeteiligung

Das eigentliche Problem scheint bei Facebook-Postings auch nicht die Anerkennung der Urheberschaft zu sein, sondern eher deren Gegenteil: Was passiert, wenn sich ein Kunde von früheren Äußerungen distanzieren will? Das deutsche Urheberrecht kennt auch diesen Fall und fügt das entsprechende Recht des Urhebers ebenfalls unter sein Urheberpersönlichkeitsrecht ein.

Das Problem in solchen Fällen liegt im Vertrauen, das andere auf die ursprünglich gewollte, “publizierte” Urheberschaft gelegt haben. Bereits vor der Zeit des Internets, das bekanntlich nichts vergisst, konnte es dazu kommen, dass ein Urheber nicht mehr mit einem seiner Werke in Verbindung gebracht werden wollte und sich davon distanziert.

Seine Meinung ändern, das kann teuer werden

Nach Paragraf 42 genießt der Urheber ein Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung. Der Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass es jedem Urheber unter Umständen nicht mehr zumutbar ist, dass sein Werk verwertet wird, weil es nicht mehr seinen (Wert-)Vorstellungen entspricht. Es geht hier ausdrücklich nicht darum, dass der Urheber meint, sein Werk wäre inzwischen wertvoller und er müsse für die weitere Verwertung eine höhere Vergütung erhalten – es geht um den Bezug zwischen dem Urheber und seinem Werk, also darum, dass der Urheber nicht mehr zu seiner Schöpfung stehen kann oder will.

Dementsprechend darf der Urheber jederzeit die weitere Verwertung seines Werkes verbieten und das eingeräumte Nutzungsrecht “kündigen”. Das heißt, dass etwa bei einem Buch der Verlag die bereits gedruckten Exemplare aus dem Lager nicht mehr verkaufen darf – nicht aber, dass er die bereits verkauften Exemplare zurückrufen und den Händen der Leser entreißen müsste.

Dieses Rückrufsrecht ist übrigens nicht umsonst: Übt der Urheber es aus, muss er demjenigen, der bereits Aktivitäten zur berechtigten Verwertung getroffen hat, den entstehenden Schaden ersetzen. Das kann auch im digitalen Zeitalter teuer werden: Selbst wenn der Autor nicht die Kosten für eine eingestampfte Bestsellerauflage ersetzen muss, können die Kosten für eine sichere und überprüfte Löschung aus großen digitalen Archiven ungeahnte Ausmaße erreichen.

Einer der Nachteile von nicht wohlüberlegten Postings auf Facebook&Co.: Erreicht der Inhalt nicht die nötige Schöpfungshöhe, liegt kein urheberrechtlicher Schutz vor und der Nutzer kann nichts zurücknehmen. Liegt die erforderliche Schöpfungshöhe vor und kann der Benutzer daher seine Werke zurückrufen, dann muss er den Betreiber – dem er die Nutzungsrechte wohl oder übel einräumen musste, um seine Dienste überhaupt in Anspruch nehmen zu können – auch noch fürs Löschen entschädigen. Durchaus positiv: Facebook & Co. verlangen nichts fürs Löschen – obwohl sie es eigentlich könnten.

Steuerfreiheit für E- und Hybrid-Fahrzeuge?

Wir erwägen die Anschaffung von Hybrid-Fahrzeugen für unsere Servicefahrten. Stimmt es, dass diese Fahrzeuge steuerfrei sind?

P.K.

Lediglich in Deutschland zugelassene Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, sind bis Ende 2015 noch nach Paragraf 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes [5] von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt derzeit noch innerhalb der ersten zehn Nutzungsjahre eines Fahrzeugs, danach werden solche Fahrzeuge mit einer Steuer belegt, die sich nach dem Gesamtgewicht bemisst (halber Steuersatz wie bei vergleichbaren leichten Nutzfahrzeugen).

Dabei ist darauf zu achten, dass der Steuerbefreiungszeitraum mit der ersten Nutzung des Fahrzeugs beginnt, nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem es der steuerpflichtigen Person (einer natürlichen oder juristischen) zur Verfügung steht: Erwerben Sie also ein zehn Jahre altes gebrauchtes E-Modell, dann können Sie keine Steuerbefreiung mehr geltend machen. Ist es drei Jahre alt, sind noch sieben weitere Jahre steuerfrei.

Bei Hybridantrieb-Fahrzeugen ab Zulassungsdatum 2012 erfolgt die Besteuerung auf gleiche Weise wie bei gewöhnlichen Pkws: Je nach Antriebsart (Diesel oder Verbrennungsmotor) bemisst sich die Steuer nach Hubraum und CO²-Wert, wie sie in den Fahrzeugpapieren stehen.

Filme übers Internet streamen

Wenn ich Filme an bestimmte Nutzer weiterstreamen will, wie ist die Rechtslage?

Stefan M.

Abhängig davon, ob Sie oder Ihr Unternehmen die urheberrechtlichen Verbreitungsrechte an den Filmen besitzen oder nicht, haben sie einiges zu beachten: Die Bereitstellung eigener Werke und solcher, an denen Sie das Verbreitungsrecht besitzen, ist per Internetstreaming uneingeschränkt möglich.

Beim Streaming wird zwischen zwei Verfahren unterschieden: Erstens dem On-Demand-Streaming, bei dem der Empfänger per Unicast (Punkt-zu-Punkt-Verbindung) einen eigens auf seinen Abruf hin bereitgestellten Stream erhält. Zweitens dem Live-Streaming, bei dem ein Stream gesendet wird, in den sich beliebig viele Empfänger einklinken können.

Während On-Demand-Streaming uneingeschränkt zulässig ist, könnten sich beim Live-Streaming rundfunkrechtliche Probleme ergeben, insbesondere Zulässigkeits- oder Genehmigungsfragen, wenn es mehr als 500 Empfänger erreicht.

Ab 500 Zuschauer wird’s problematisch

Bei Filmen, an denen Dritte die Urheberrechte halten, liegt ein Eingriff in das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht vor, allein weil die Daten schon durch das nötige Zwischenspeichern im RAM als vervielfältigt anzusehen sind. Ohne ausdrückliche Zustimmung, also Lizenzierung durch die Rechte-Inhaber, wäre das Streaming allenfalls innerhalb der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts zulässig.

Urheberrechtsschranken sind Bestimmungen für Einzelfälle, die die Rechte des Urhebers, ganz allein über die Verwendung seiner Werke zu bestimmen, einschränken. Beispiele dafür sind die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke für Zwecke der Justiz oder der staatlichen Schulen, auch ohne dass die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden müsste.

Für Streaming könnte die Urheberrechtsschranke der “Privatkopie”, also der Anfertigung einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen oder privaten Gebrauch nach Paragraf 53 UrhG [4], einschlägig sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Vorlage, das heißt der Stream, nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht ist.

Eine weitere Schranke findet sich in Paragraf 44 UrhG [4], nach der Vervielfältigungen zulässig sind, wenn sie nur vorübergehender Natur sind und “zwingender” Teil eines technischen (Übertragungs-)Verfahrens sind. Hierzu zählen eindeutig Caching und Kopien im RAM, die etwa beim Videostreaming anfallen. Dieser temporären Speicherung darf aber keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommen und es muss eine “rechtmäßige Nutzung” vorliegen.

Während unter Juristen noch nicht Einigkeit erzielt ist, was dies bedeutet, hat der EuGH vor Kurzem klargestellt [6], dass Streaming ein unabhängiges, spezifisches technisches Verfahren ist und nicht mit einer Rundfunksendung vergleichbar. Diese Auffassung lässt den Schluss zu, dass hieraus auch eine eigene wirtschaftliche Bedeutung folgen muss. Damit wäre auch die Voraussetzung dieser Urheberrechtsschranke nicht erfüllt.

Übrigens: Wenn Filme on Demand übertragen werden, entsteht regelmäßig auch keine Verpflichtung, nach dem inzwischen statuierten Gema-Vergütungsmodell für Web-TV-Anbieter abzurechnen, da die Gema-Definition diese Art des Streamings nicht erfasst. Weil aber auch Teile der Allgemeinheit als “Zielgruppe” bislang genügten, um eine Vergütungspflicht zugunsten der Gema zu begründen – man denke an Radiomusik in Geschäftsräumen –, wird in absehbarer Zeit auch hier ein entsprechender Vergütungskatalog entwickelt, der individuelle Abrechnungsfragen klären soll. (mfe)

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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse mailto:rechtsrat@linux-magazin.de.

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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