Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht’s um “meisterhaftes” Festplatten-Aufrüsten, exotische Rechtsfragen für IT-Dienstleister, Lizenzprobleme bestimmter Headerdateien sowie 3-D-Raubkopien.
Meisterbrief für Hardware-Upgrade?
Ich habe mich nebenberuflich, aber mit Gewerbeschein darauf spezialisiert, für Gaststätten Musik-Abspielprogramme (Playlist-Tools) zu entwickeln beziehungsweise Zusatzsoftware zu bestehenden Programmen zu schreiben, die eine genaue Auswertung der abgespielten Musikstücke erlaubt. Weil des Öfteren schon die Kunden zugleich neue Festplatten und andere Hardware installiert haben wollten, hat mein Partner diese Arbeiten für mich übernommen. Nun habe ich gehört, dass man für solche Konfigurationstätigkeiten einen Meisterbrief benötigt und in der Handwerkskammer Mitglied sein muss. Darf ich weiterhin Festplatten, Soundkarten und andere Hardware in die PCs meiner Kunden einbauen oder muss ich sie wegen so etwas zu einem anderen Betrieb schicken?
Steffi K.
Wenn Sie, wie Sie angeben, die Hardware-Umbauten nur in unwesentlichem Umfang neben der Tätigkeit der Software-Installation und Programmerstellung ausführen, dürfte es sich dabei um hilfsbetriebliche Tätigkeiten oder minderhandwerkliche Nebentätigkeiten handeln, die Sie im Rahmen Ihres Gewerbebetriebs als Systemdienstleister ausüben.
Für derartige Tätigkeiten besteht keine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, keine Meisterpflicht und keine besondere Voraussetzung bei der Qualifizierung. Sie dürfen sie unbesorgt auch künftig selbst oder durch Mitarbeiter anbieten und durchführen oder durchführen lassen.
Berufsrechtliche Vorschriften
Wir verhandeln mit einer Arztpraxis über einen Installations- und Wartungsvertrag für deren EDV-Installation. Die Praxis betreibt ein schon älteres EDV-Netzwerk mit einer Ärztesoftware, für die noch ein Einrichtungs- und Wartungsvertrag mit dem Lieferanten dieser Software besteht. Die Ärzte verlangen im Vertrag eine Klausel, die uns dazu verpflichtet, die berufsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Wir möchten den Auftrag gerne übernehmen, befürchten aber, dass uns derartige Klauseln benachteiligen. Welche Lösung bietet sich an?
G. P.
Eine Formulierung, nach der Sie “die berufsrechtlichen Vorschriften” (wohl der Ärzte) einhalten sollen, ist viel zu weit gefasst, als dass Sie als Vertragspartner absehen könnten, worauf Sie dabei zu achten hätten. Neben allgemeinen und eventuell besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, Verschwiegenheits- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich betroffener Daten oder der Zugangsberechtigungen zum System einschließlich der Kontrollmaßnahmen könnten auch Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes oder anderer spezieller Normen heranzuziehen sein. Eine detaillierte Prüfung im Einzelfall wird schwierig. So etwas kann nur ein Spezialist kostenintensiv erstellen. Ihr potenzieller Kunde möchte diesen Aufwand offenbar auf Sie abwälzen.
Aufgrund der unabsehbaren rechtlichen Konsequenzen kann lediglich die umgekehrte Vertragsgestaltung in Ihrem Interesse liegen: Statt dieser Generalklausel sollten Sie eine Vereinbarung treffen, nach der der Auftraggeber (die Praxisgemeinschaft) konkret darlegt, welche besonderen berufsrechtlichen Anforderungen Sie als Systemdienstleister erfüllen müssen – am besten in Form einer dezidierten Auflistung. Schließlich sollten sich Ihre Vertragspartner als Ärzte besser mit den für sie einschlägigen Bestimmungen auskennen.
Meine Software, deine Headerdatei
Ich habe eine Bibliothek unter der LGPL geschrieben. Via <C>dlopen()<C> kann sie Backends laden, die ich ebenfalls selbst geschrieben habe. Die Backends können wiederum Plugins laden. Das API für diese Plugins liegt als Headerfile in rund 370 Zeilen C++ vor. Die Benutzung des Headerfiles ist frei, wenn ein Entwickler Plugins schreibt, jedoch lizenzpflichtig, wenn man einen Plugin-Host programmiert. Ich besitze eine Lizenz für die Nutzung des Headerfiles für mein Plugin-Host-Backend.
Nun stellt sich mir die Frage, ob ich das Backend unter der LGPL veröffentlichen kann oder — falls nicht — welche Lizenz in Frage käme? Das Headerfile hat ja eine proprietäre Lizenz und ohne die Datei lässt sich die Backend-Bibliothek nicht übersetzen. Andere Projekte können zwar gern den Quelltext meiner Bibliothek im Rahmen der LGPL nutzen, das fragliche Headerfile dürfen sie jedoch nicht ohne Lizenz verwenden.
Stefan S.
Sie können nicht mehr Rechte weitergeben, als Sie selbst haben: In keinem Fall sind Sie daher berechtigt, die von Ihrem Code eingebundenen Header unter einer neuen Lizenz weiterzuvertreiben. Wenn Sie schreiben, Sie hätten eine Lizenz für die Nutzung der Headerdatei für Ihren Plugin-Host, gehe ich davon aus, dass in dieser Lizenz lediglich das Nutzungsrecht, nicht aber das Recht der Weitergabe enthalten ist – mit anderen Worten: Sie dürfen für die Erstellung eines lauffähigen Programms das Headerfile einbinden und dürften das erstellte Executable dann auch beliebig oft weitergeben oder verkaufen, dürfen es aber nicht in Quellform an Dritte weitergeben.
An der Quelle
Man könnte auf den Gedanken kommen: “Wenn ich den Code ohnehin in ausführbarer Form weitergeben dürfte, warum dann nicht auch gleich im Quelltext?” Das ließe aber einen wichtigen Umstand außer Acht, nämlich die Lesbarkeit des Quelltextes und damit das enthaltene Know-how. Weil das Urheberrecht dem Programmierer unter anderem auch die Verfügungsfreiheit lässt, wer dessen Quellcode lesen darf und wer nicht, ist das Weitergaberecht bezüglich des Quellcodes nicht vergleichbar mit dem Weitergaberecht bezüglich ausführbarer Programme.
Auf der anderen Seite berührt die Lizenz des Headerfiles Ihren Code nicht: Ihre Quellen binden den Headercode ja nur mittels einer Präprozessor-Direktive ein und enthalten selbst keine Zeile davon. Damit steht Ihnen für Ihren gesamten Quellcode die Wahl zwischen allen möglichen Lizenzformen und -inhalten frei. Die Wahl der LGPL ist damit keinesfalls zu beanstanden.
Problematische Weitergabe
Das eigentliche Problem ist wohl, ob und wie Sie den Code, den das Headerfile deklariert, zusammen mit Ihrem Code als Paket weitergeben können. Denn vielleicht dürfen Sie die Header frei weitergeben, wenn diese für reine Plugin- und nicht für Host-Programmierung genutzt werden. Das könnte dazu verleiten, die Header einfach mit ins Paket zu legen und nur in einer möglicherweise sogar “versteckten” Readme-Datei darauf hinzuweisen, dass deren Verwendung nicht legal wäre. Was aber der Anwender, der einfach nur einen Make-Durchlauf startet, gar nicht mitbekäme.
Ich will Ihnen das keinesfalls unterstellen, nur sei der Hinweis gestattet, dass dergleichen sehr wahrscheinlich als Lizenzverletzung zu werten wäre. Aber vielleicht dürfen Sie die Quellen ja auch gar nicht selbst weitergeben – nicht einmal für die freie Benutzung im Rahmen der Plugin-Programmierung.
Programmbestandteile aus verschiedenen Quellen einzusetzen, für die unterschiedliche Lizenzbedingungen zu beachten sind, ist im reinen Anwender-Bereich zwar unüblich, im professionellen Bereich aber nichts Neues, gerade unter den Unix-Betriebssystemen. Ein weiterer, durchaus üblicher Ansatz ist es, vorkompilierte Header zu verwenden: Prüfen Sie gegebenenfalls anhand der konkreten Lizenzbedingungen, ob die Weitergabe vorkompilierter Header erlaubt ist. Möglicherweise können Sie diese dann einfach in das Paket Ihres Plugin-Host-Backend legen. Auch dabei ist allerdings zu beachten, dass Ihre Abnehmer nicht automatisch das Recht erwerben, diese vorkompilierten Header ihrerseits weiterzugeben, sodass das Paket mit den vollständigen Quellen nicht durchgängig freie Software wäre.
Der sicherste Weg ist es, ein “unvollständiges” Paket unter der LGPL anzubieten und den Abnehmern eine URL zu nennen, unter der sie das benötigte Headerpaket beziehen können, um es vor dem Compiler-Durchlauf in Ihr Paket einzufügen. Damit ist allen Lizenzbedingungen entsprochen. Um die Lizenztreue der Abnehmer brauchen Sie sich nicht zu kümmern – und Ihr Paket bleibt in jedem Fall echte LGPL-Software.
Fremde Körper als Druckauftrag
Wir planen, Dienstleistungen im Bereich 3-D-Druck anzubieten: Auf einer Internetseite können Kunden Dateien in einem bestimmten Format einstellen (in späteren Ausbaustufen auch online konstruieren), nach denen wir Objekte mit einem 3-D-Drucker fertigen und den Kunden zustellen. Müssen wir auch bei körperlichen Produkten ans Urheberrecht oder andere Rechte denken oder ist das unproblematisch?
Anonym
Bei dem von Ihnen beschriebenen Verfahren könnten bestimmte Figuren oder das Design von Gebrauchsgegenständen nachgeahmt beziehungsweise kopiert werden. Bei Skulpturen oder Figuren insbesondere künstlerischer Art, zu denen etwa auch Comicfiguren oder dreidimensionale Nachbildungen von Personen oder Figuren der Literatur oder des Films gehören, kommt eine Verletzung des Urheberrechts in Betracht.
Bei anderen Gegenständen des täglichen Gebrauchs geht es um Design, das aber auch ohne besonderen künstlerischen Wert rechtlich geschützt sein kann: Nach dem Geschmacksmustergesetz sind auch Entwurf und Formgebung von Gebrauchsgegenständen schutzfähig, die keine überdurchschnittliche oder “künstlerische” Gestaltung aufweisen.
Während nach deutschem Geschmacksmusterrecht eine Eintragung in ein Register erfolgen muss, gibt es nach europäischem Recht zusätzlich die Möglichkeit, Geschmacksmusterschutz mit Wirkung für die gesamte EU zu erlangen – sogar ohne dass eine Eintragung in ein zentrales Register erfolgen muss [1].
Wegen dieser fehlenden Registrierungspflicht im Bereich des Urheberrechts und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters lässt sich nicht vorab wirksam prüfen, ob ein 3-D-Auftragsdruck fremde Rechte verletzt. Daher sollten Sie sicherstellen, dass vor Durchführung eine Freistellungserklärung Ihrer jeweiligen Auftraggeber vorliegt, nach der keine Rechte Dritter an den übermittelten oder erstellten Entwürfen bestehen, und dass die Auftraggeber Sie von jeder Haftung freistellen, die infolge bestehender konkurrierender Rechte Dritter eintritt.
Privatkopie?
Beachten Sie auch, dass die Rechtsgrundlagen über die Privatkopie, nach denen eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke für den privaten oder eigenen Gebrauch auch durch Dritte zulässig ist [2], nur dann gelten, wenn die Vervielfältigung unentgeltlich oder auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung erfolgt.
Da nicht davon auszugehen ist, dass Sie den 3-D-Druck kostenfrei anbieten können, wird es für die Anwendung der Privatkopie-Regelungen darauf ankommen, ob die Rechtsprechung den 3-D-Druck gleichwertig zur Papierkopie ansieht: Selbst wenn man das physische Ergebnis eines 3-D-Drucks als prinzipiell vergleichbar zu einer 2-D-Papierkopie ansieht, insbesondere weil es sich hier um eine nicht digitale, sondern körperliche Vervielfältigung handelt, ist doch anzunehmen, dass mit der Entwicklung neuer technischer Verfahren auch die Rechtslage an die wirtschaftlichen Interessen angeglichen wird.
Ich gehe davon aus, dass künftig entweder die Rechtsprechung den 3-D-Druck nicht als “anderes Verfahren mit ähnlicher Wirkung” im Sinne der Vorschrift ansehen oder dass der Gesetzgeber die Norm entsprechend umgestalten wird, sodass billige 3-D-Druck-Nachahmungen auch bei der Privatkopie “mittels Dritter” künftig verboten werden.
Mailen Sie uns Ihre Fragen!
Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse mailto:rechtsrat@linux-magazin.de.
Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.
Infos
- Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV): http://oami.europa.eu/de/design/pdf/reg-2002-3687.pdf
- Paragraf 53 UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/







