Aus Linux-Magazin 11/2012

Neues Leistungsschutzrecht für Verlage

© Erwin Purnomo Sidi, 123rf.com

Die Umsätze der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage gehen zurück, Suchmaschinenbetreiber schreiben fette Gewinne. Zeit für eine Umverteilung, finden die Verlage – und mit ihnen der Gesetzgeber.

Hinter dem neuen Leistungsschutzrecht in Deutschland stehen die Umsatzeinbrüche, die Print-Verleger in den letzten Jahren hinzunehmen hatten: Leser fragen zunehmend Informationen im Internet ab, was als Trend “Web statt Print” seinen Namen gefunden hat. Konkret geht es um die informell “Lex Google” genannte Änderung des Urheberrechts, formell heißt das neue Konstrukt “Presse-Leistungsschutzrecht”. Das deutsche Bundeskabinett hat es im August verabschiedet [1].

Leistung fordert Lohn

Ein Leistungsschutzrecht ähnelt dem Urheberrecht, greift jedoch auch ohne schöpferische Urheberschaft. Ein Pianist gibt beispielsweise ein Konzert, bei dem keines der gespielten Stücke aus eigener Feder stammt – allesamt sind Kompositionen von Mozart. Er darf das, weil das Urheberrecht von Mozart erloschen ist. Wäre nur die Urheberschaft geschützt, also die Schöpfung der Musik, dürfte nun jeder das Konzert mitschneiden und dann die Aufnahmen etwa auf CD oder als MP3 verkaufen. Weil der ausübende Künstler nach dem neuen Urheberrecht jedoch ein eigenes Leistungsschutzrecht genießt, darf sein Veranstalter das untersagen und dann ausschließlich eigene Aufnahmen vermarkten.

Das Leistungsschutzrecht ist Teil des Urheberrechtsgesetzes [2]. Hier soll ein neuer Abschnitt den “Schutz des Presseverlegers” sicherstellen. Ein Presseverleger ist nach dem Entwurfstext derjenige, der ein Presserzeugnis herstellt. Ein Presseerzeugnis wiederum ist laut Gesetzestext eine “redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und nicht der Eigenwerbung dient”. Als journalistische Beiträge gelten Texte und Abbildungen zur Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung.

Das Leistungsschutzrecht befasst sich grundsätzlich also nicht mit den Beiträgen an sich, die jemand durch schöpferische Leistung niedergeschrieben oder grafisch festgehalten hat. Das neue Leistungsschutzrecht fokussiert speziell verlegerische Periodika, vor allem Internetinhalte. Deren Gegenstände sind Nachrichten, Tabellen, (Kurz)-Texte und Bilder sowie deren Zusammenstellung, die der Informationsvermittlung und Meinungsbildung dienen. Es geht um reine Information.

Sprachmonster in Aktion

Reine Information war bislang, wenn es sich nicht gerade um Geschäfts- oder behördliche Geheimnisse handelte, ungeschützt, also frei. Jeder durfte sie unbeschränkt weitergeben. Wenn Kleinkuckucksheim ein Volksfest feierte, der Nahe Osten eine politische Krise vom Zaun brach oder ein bekannter Hollywood-Schauspieler in einem neuen Blockbuster zu bewundern war, durfte das jeder weitererzählen.

Natürlich war es verboten, fertige Berichte zu kopieren. Denn bei diesen Texten handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Aber den Informationsinhalt durfte jeder neu formulieren und zum Beispiel in einem Blog veröffentlichen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt das künftig nicht mehr – zumindest nicht für jeden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nur noch Presseverleger das Recht haben, diese Informationen zu verbreiten.

Was aber ist eine “redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge”? Solche Sprachmonster kommen immer dann heraus, wenn einer nicht weiß, was er sagen will – oder schlimmer, wenn er bewusst Optionen offen hält. Geht es um die Anordnung der Beiträge, geht es um deren Auswahl oder geht es um die rein sprachliche Bearbeitung?

Ein Blick in die Begründung des Gesetzentwurfs klärt diese Fragen nicht. Hier steht nur, dass Presseverlage seit jeher mit Konkurrenz zu kämpfen hatten: Schon im 19. Jahrhundert hätten konkurrierende Zeitungsverlage Artikel voneinander abgeschrieben. Dieses Problem sei zwar durch den mittlerweile bestehenden gesetzlichen Schutz von Text und Bild, das Urheberrecht, wirksam gelöst. Heute aber würden gewerbliche Nutzer systematisch solche Presse-Inhalte auf eine Weise ausbeuten, die über “reine Verlinkung” weit hinausgehe. Wie diese Ausbeutung konkret aussieht und weshalb sie verwerflich ist, darüber schweigt die Begründung.

Von hinten durch die Brust ins Auge

Klar ist: Suchmaschinen durchforsten systematisch das Web nach Nachrichten und Beiträgen. Die Suchergebnisse stellen sie den Nutzern bereit. Bereit stehen nicht etwa die Inhalte selbst, sondern deren Übersicht, also eine Linkliste. Das dergleichen über die “reine Verlinkung” hinausreiche, ist zumindest diskussionswürdig. Und auch eine lange, sortierte Linkliste, selbst wenn sie nach Suchbegriffen und Schlagworten gefiltert ist, bleibt dennoch eine Linkliste. Die Suchmaschinenbetreiber stellen diese Listen ihren Kunden in der Regel kostenlos zur Verfügung.

Nur durch eine hohe Zahl von Zugriffen werden die Seiten für Werbetreibende interessant, die dann wiederum auf den Seiten mit den Linklisten Anzeigen schalten. Mit diesem Service erzielen Suchmaschinenbetreiber hohe Erlöse, denn auch Zusatzdienste wie eine zum Suchwort oder zum geografischen Ort des Suchenden passende Werbeschaltung lassen sich die Suchmaschinenbetreiber bezahlen. Genau diesen Suchmaschinenbetreibern soll das neue Gesetz den Rahm abschöpfen. Denn der Gesetzesentwurf erkennt ausschließlich den Presseverlegern das statuierte Recht zur Veröffentlichung geschützter Informationen zu, nennt aber eine kuriose Ausnahme – jeden.

Blöd für die Suchmaschinenbetreiber, dass es von dieser Ausnahme wiederum eine Ausnahme gibt – Suchmaschinenbetreiber. Denn der Gesetzesentwurf sagt, dass zwar nur die Presseverleger das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung ihrer Erzeugnisse haben, dass es aber grundsätzlich zulässig sei, Presserzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen – außer eben für gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

Die Intention des Gesetzgebers scheint eindeutig: Suchmaschinenbetreiber sollen dafür bezahlen, dass sie öffentlich zugängliche Informationen eines Verlags automatisch sortieren, filtern und wieder zur Verfügung stellen. Sie verdienen schließlich viel und die Verlage weniger. Im Ergebnis würde man ein Gesetz verabschieden, das sagt, jeder dürfe den Rasen betreten, außer Heinz Müller, wohnhaft Hauptstraße 33 in Huglhapfing. Ein komisches Gesetz.

Um Google überhaupt zu fassen, musste der Gesetzgeber zunächst einen Fehler in einem der früheren Gesetzentwürfe beseitigen. Wie “Zeit Online” bemerkte [3], enthielt dieser Entwurf eine engere Bestimmung derer, die zahlen müssen: nämlich nur solche, die “in besonderer Weise” auf verlegerische Inhalte ausgerichtet seien. Doch nur ein geringer Teil der Google-Ergebnisse zeigt auf Verlagsangebote, vermerkt das Medium. Google wäre also glatt durch juristische Maschen entwischt.

Kodifizierte Unsicherheit

Die Gesetzesänderung betrifft nicht nur Suchmaschinenbetreiber, sondern auch “gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten”. Wer soll das sein? Die Formulierung soll anscheinend verhindern, dass jemand die Norm umgeht. Denkbar ist ein Suchmaschinenbetreiber, der sich sozusagen tarnt, entweder durch bloße Umbenennung oder durch Zusatzangebote, die aber keiner nutzt.

Leider trifft es auch jeden, der in sonstiger Weise öffentlich zugängliche Inhalte präsentiert, wenn er – ebenso indirekt wie Google & Co. – damit Erlöse erzielt. Betroffen wären etwa IT-Systemhäuser, die auf ihrer Homepage Nachrichten aus der EDV-Welt einblenden, oder Autohändler, die Pressestimmen über neue Kfz-Modelle sammeln. Im Ergebnis darf nicht mehr automatisiert das Internet durchstöbern, wer eine gewerbliche Seite betreibt. Denn er stieße ja womöglich auf geschützte Presserzeugnisse.

Die liegen nämlich nicht nur auf den Webseiten großer Verlage: Weil Pressefreiheit für jedermann gilt, darf natürlich jeder journalistisch-redaktionelle Inhalte auf seiner Webpage, in seinem Blog oder in anderer Form anbieten. Jede Seite, auf der “unter einem Titel” periodisch über das Tagesgeschehen berichtet wird, ist ja ein Presserzeugnis im Sinne dieses Gesetzentwurfs. Und was, wenn ein solcher “Presseverleger” tatsächlich am Google-Kuchen mitschneiden will?

Das Gesetz räumt zwar das Recht ein, aber durchzusetzen hat es der Berechtigte selbst. Während die großen, finanzstarken Verlage die gerichtliche Auseinandersetzung mit Suchmaschinenbetreibern nicht zu scheuen brauchen, sieht es für kleine Verlage oder gar Privatbetreiber anders aus. Diese haben praktisch keine Möglichkeit, ihr neues Recht auch zu bekommen. Soll das Gesetz nur ein paar Einflussreiche schützen?

Im Ergebnis deutet der Entwurf für die kommende Regelung auf erhebliche Rechtsunsicherheiten hin: Was eine “redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge” sein soll, werden die Gerichte erst in vielen Monaten abschließend klären können. Die Würdigung der “Gesamtumstände”, was als “überwiegend verlagstypisch” anzusehen ist, wird ebenso zu Einzelfallentscheidungen führen. Das bedeutet kaum planbares Richterrecht. Weil es sich bei der neuen Regelung zudem um ein Schutzrecht im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt, werden sich bereits jetzt die Abmahnspezialisten die Hände reiben und in die Startlöcher begeben.

Während also die großen Verlagshäuser bereits Vertragsverhandlungen mit Google & Co. vorbereiten, tun alle kleineren gut daran, möglichst keine aufbereiteten Linksammlungen auf ihre Webseiten zu stellen – oder solche schleunigst zu entfernen. Und wer kleine journalistisch-redaktionelle Seiten betreibt, sollte sich nicht auf den großen Geldsegen freuen.

Einsam statt gemeinsam

Eigentlich sollten Suchmaschinenbetreiber und Presseverlage voneinander profitieren. Die gegenseitige Verlinkung stellt eigentlich dar, was Wirtschaftsexperten als Win-win-Situation bezeichnen. Das Problem liegt jedoch in der Markt- und damit Werbeerlös-Konzentration auf nur wenige oder gar einen Suchmaschinenbetreiber. Durch die globale Funktion des Web ist sie praktisch technisch begründet. Der Schuss könnte also auch nach hinten losgehen und den Verlegern mehr schaden als nutzen. Theoretisch könnte Google die Links sich sträubender Verleger auch ausfiltern, um Kosten zu sparen.

Oder anders: Der Leistungsschutz verfällt nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ein Jahr nach der Veröffentlichung von Webinhalten. Möglicherweise listet Google einfach keine Links jüngeren Datums mehr. Zumindest der Informationsflut täte das gut. (ake)

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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