Aus Linux-Magazin 09/2013

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

© Jozef Polc, 123RF

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht es um E-Mail-Marketing, Double-Opt-in-Verfahren, das Erschöpfungsrecht bei anderen als Programmier-Werken und um die Pflichtangaben für Webshop-Betreiber und andere Onlineunternehmer. Außerdem möchte ein Sportverein seine Veranstaltungen ins Netz stellen – samt Siegern und Besiegten.

Double-Opt-in für die Tonne?

Ich habe gehört, dass das Double-Opt-in-Verfahren zur Bestätigung von Newsletter-Abonnements bereits wieder überholt und unzulässig ist? Welche Lösung ist für die Zukunft rechtlich unbedenklich?

Kay F.

Als Double-Opt-in bezeichnet man ein Verfahren beim Bestellen von Werbe- und Informationssendungen über die Homepage eines Anbieters. Dieser schickt vor dem Versand der eigentlichen Werbung eine Kontroll- oder Bestätigungs-E-Mail an die eingetragene Empfängeradresse des Bestellers. Diese enthält einen HTML-Link, den der Empfänger aktivieren muss, um die Werbung tatsächlich zu erhalten. “Double” bezieht sich also auf das Verfahren, bei dem ein Anbieter eine erste Bestellung über eine zweite Bestätigungs-E-Mail verifiziert, bevor er Werbung versendet.

Der Grund für diese komplizierte Handhabe ist die Rechtslage, die unaufgefordert versandte Werbung als rechtswidrigen Eingriff in die Sphäre des Empfängers, zum Beispiel in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wertet. Anstelle des tatsächlichen Inhabers der angegebenen E-Mail-Adresse könnte nämlich ein böswilliger Dritter dessen Adresse eingetragen, und den Newsletter oder andere Werbung bestellt haben. Der Werbetreibende liefe also permanent Gefahr, mit seinem Newsletter die Mailbox eines überraschten und verärgerten Empfängers zu füllen.

Solche Aktionen können Anlass für eine – rechtmäßige – kostenintensive Abmahnung sein, weshalb sich die Rechtsprechung als “Lösung” auf das beschriebene Double-Opt-in-Verfahren geeinigt hat, da es die Interessen beider Seiten – der Werbetreibenden wie auch der Empfänger – möglichst ausbalanciert: Der Werbetreibende darf seine Werbung versenden, allerdings nur, wenn er den Empfänger so wenig wie möglich belästigt beziehungsweise beeinträchtigt.

Das “neue” Urteil, auf das Sie sich beziehen, dürfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts München sein [1], in der die Richter auch die Bestätigungsaufforderung bereits als unzulässige Werbung angesehen haben. Deswegen bejahte das Gericht die Erstattungspflicht der Abmahnkosten, die der Versender wegen unzulässiger Werbung gefordert hatte.

Diese Entscheidung wird vermutlich eine Einzelfallentscheidung bleiben: Die Urteilsbegründung wirkt nicht unbedingt glücklich. Das Gericht wertet auch die Bestätigungsaufforderung als unzulässigen Rechtseingriff, was vertretbar ist, weil allein der legitime E-Mail-Anschlussinhaber rechtswirksame Zustimmung zum Werbungsempfang erklären kann. Der bloße Anschein, der sich auf eine fälschlich von Dritten eingetragene E-Mail-Adresse stützt, kann dagegen dem legitimen Anschlussinhaber nicht entgegengehalten werden.

Allerdings geht das Gericht weiter davon aus, dass der Werbeversand (der Bestätigungsaufforderung) schuldhaft und damit verwertbar erfolgte. Der Versender hätte demnach bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls erkennen können, dass der Empfänger nicht in die E-Mail-Zusendung eingewilligt habe. Weil das Gericht dies ohne nähere Betrachtung annimmt, erkennt es nicht, dass es keinen Weg gibt, wie der Versender das hätte feststellen können – mit welcher Sorgfalt auch immer. Denn die Bestätigungsaufforderung per E-Mail, war die einzige Möglichkeit, diese Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Es ist daher anzunehmen, dass Gerichte in anderen Fällen die Zulässigkeit des Double-Opt-in-Verfahrens bestätigen werden.

Wiederverkauf von medialen Inhalten?

Wenn inzwischen der Weiterverkauf von gebrauchter Software auch aus Downloads gestattet ist, wie sieht es denn mit anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten aus? Schließlich sind ja Computerprogramme auch nur Urheberrechts-Werke. Der EuGH sagt ja im Grundsatz, dass sich das Erschöpfungsprinzip bei E-Books, Musik oder Filmen nicht anders auslegen lässt, als bei Software. Theoretisch müsste man ja alles weiterverkaufen dürfen.

I. P.

Der EuGH begründete die Zulässigkeit des Weitervertriebs, also den Erschöpfungseintritt, mittels einer spezialgesetzlichen Norm, die gegenüber den gewöhnlichen urheberrechtlichen Vorschriften, auch der bestehenden nationalen Regelungen, Vorrang hat: Nach der Computersoftware-Richtline [2] sind – wenn es sich um keine körperlichen Werkstücke handelt, sondern um digitale Vervielfältigungen – ausschließlich “Programmkopien” von der Erschöpfung betroffen.

Computerprogramme bilden eine Unterart der urheberrechtlich geschützten Werke. Rechtsnormen, die sich ausschließlich um Computerprogramme drehen, sind “spezieller” als solche, die generell alle Werke behandeln und gehen daher den allgemeinen vor, entsprechend dem Grundsatz “Spezialrecht vor allgemeinem Recht”.

In diesem Kontext taucht noch ein weiteres Problem auf: Gerade über die völkerrechtskonforme Auslegung des (europarechtlichen) Sekundärrechts finden derzeit großen Diskussionen statt, im Zusammenhang mit dem Erschöpfungsgrundsatz und dessen Erstreckung auf Computerprogramme und andere urheberrechtlich geschützte Werke. Während das Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft aus den Verträgen der Mitgliedsstaaten besteht, sind das Sekundärrecht die von den Organen der EU erlassenen Rechtsakte, zu denen auch die Richtlinien gehören.

Nach dem EuGH sind Vorschriften des Sekundärrechts im Lichte des Völkerrechts auszulegen, insbesondere, wenn die betreffenden Sekundärrechtsakte völkerrechtliche Verträge der Gemeinschaft durchführen sollen [3].

Die sekundärrechtliche Vorschrift ist die Computersoftware-Richtline; das hier betroffene Völkerrecht ist der WIPO-Urheberrechtsvertrag [4]: Dieses Urheberrechtsübereinkommen gilt als dem primären Gemeinschaftsrecht zugehörig und bestimmt, wie etwa die Urheberrechts- oder auch die Computersoftware-Richtline auszulegen sind. Nach den Agreed Statements zu den Artikeln 6 und 7 des WIPO-Urheberrechtsvertrags [5] soll sich aber eine Erschöpfung jedenfalls nur auf körperliche Werkstücke beziehen.

Ein Ausdehnen auch auf andere urheberrechtlich geschützte Werke über Computerprogramme hinaus scheint damit nicht möglich, solange es keine Änderung in den internationalen Abkommen erfolgt.

Webshop-Pflichtangaben?

Wir vertreiben Waren und Dienstleistungen über einen Onlineshop an Verbraucher. Wo finden wir konkrete Angaben, welche Pflichtangaben wir entsprechend den Gesetzen über den Fernabsatz auf der Homepage machen müssen?

P GmbH

Als Onlinehändler betreffen Sie eine Reihe von Informationspflichten im Shop, während des Bestellvorgangs und in den Bestätigungs-E-Mails nach Abschluss. Während spezialgesetzliche Regelungen etwa für Medizinprodukte, Altbatterien oder andere nicht alltägliche Waren bestehen, stehen die allgemeinen Informationspflichten für gewerbliche Onlinehändler in Art. 246 § 1 ff. EGBGB.

Als Onlinehändler schließen Sie nach eigenen Angaben Verträge über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zwischen Ihnen als Unternehmer und einem oder mehreren Verbrauchern unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, das heißt hier per Online-Bestellung und E-Mail.

Nach § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit   Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB müssen Sie noch vor Abschluss des Vertrages Ihren Kunden über folgende Punkte informieren:

  • Identität des Unternehmers/Unternehmens samt öffentlichem Register und Registernummer, falls der Unternehmer dort eingetragen ist (beispielsweise im Gewerberegister).
  • Identität eines Vertreters vor Ort, falls der Kunde in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnt oder die Identität beteiligter Dritter wie etwa Versanddienstleister oder Inkassovermittler.
  • Ladungsfähige Anschrift Ihres Unternehmens und den Namen des gesetzlichen Vertreters, beispielsweise des Geschäftsführers.
  • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung.
  • Mindestlaufzeit des Vertrags bei Dauerschuldverhältnissen oder wiederkehrenden Lieferungen, etwa Abonnements.
  • Einen Vorbehalt, bei Nichtverfügbarkeit eine gleichartige Ware oder Dienstleistung oder aber nicht liefern zu wollen.
  • Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben.
  • Liefer-, Versand-, Zoll- oder sonstige Kosten, die der Kunde zu tragen hat.
  • Details von Zahlung und Lieferung oder Leistung.
  • Details und Folgen von etwa bestehenden Widerrufs- und Rückgaberechten.
  • Etwaige weitere Kosten, die Sie verrechnen könnten.
  • Eventuelle Angebotsbefristungen

Weil der Shop online ist, Sie sich also im elektronischen Geschäftsverkehr bewegen, haben Sie noch zusätzlich zu informieren

  • über die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • ob der Unternehmer den Vertragstext nach dem Vertragsschluss speichert und ob er Kunden zugänglich ist,
  • wie er mit den gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Übermitteln Sie alle diese Informationen zusammen mit Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Widerrufsbelehrung in Textform mit der Bestätigungs-E-Mail, dann sollten Sie Ihre Informationspflichten wirksam erfüllt haben.

Datenschutz beim Sportfest?

Wir möchten auf unserer (Sport-)Vereins-Website über die Ergebnisse der von uns ausgerichteten Wettkämpfe berichten. Während alle unsere Vereinsmitglieder eine entsprechende Zustimmung erklärt haben, ist das bei Gästen nicht immer zuverlässig möglich. Dürfen wir auch ohne besondere Erklärungen die Namen und die Fotos der Beteiligten sowie deren Ergebnisse online stellen?

Harald L.

Die Namen und weiteren persönlichen Daten der Veranstaltungsteilnehmer, wie auch Fotos, auf denen diese erkennbar abgebildet sind, dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung veröffentlicht, also online gestellt werden.

Kann eine entsprechende Erklärung beziehungsweise Genehmigung nicht eingeholt werden, bleibt Ihnen nur die Veröffentlichung anonymisierter Ergebnisse und der Verzicht auf Bilder, auf denen einzelne Personen (die keine Zustimmung erteilt haben) erkennbar abgebildet sind.

Durch effektive Anonymisierung wird der Personenbezug der Information aufgehoben, wodurch die Belange des Datenschutzes, einschließlich des Einwilligungserfordernisses bei fehlender gesetzlicher Erlaubnis, nicht mehr berührt werden. (mfe)

Mailen Sie uns Ihre Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse mailto:rechtsrat@linux-magazin.de.

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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