Aus Linux-Magazin 06/2013

Leistungsschutzrecht überarbeitet

© ginasanders, 123RF.com

Der Bundestag hat das in aller Eile abgeänderte Gesetz zur Änderung des Urheberrechts verabschiedet. Es bringt nur wenige Änderungen – aber mit möglicherweise gravierenden Konsequenzen.

Gerade eben hat der Deutsche Bundestag das lange umstrittene, aber bereits seit 2009 von Lobbygruppen an höchster Stelle eingeforderte Leistungsschutzrecht für Presseverlage beschlossen. Wie berichtet [1] wird damit eine Passage in das deutsche Urheberrechtsgesetz [2] aufgenommen, nach der künftig auch reine Verlage, also Nicht-Urheber, eigene (Zahlungs-)Ansprüche gegen Internet-Suchmaschinen und ähnliche Datenkraken erhalten.

Wie kurz ist kurz?

Grob umrissen geht es darum: Jeder kennt die kurzen Textschnipsel, die neben oder unter den Treffern auf den Suchmaschinen-Seiten erscheinen (Abbildung 1) und die einleitenden Sätze des Inhalts der gelisteten Seite zitieren. Nach bisherigem Urheberrecht handelt es sich bei diesen Zitaten, also bei wörtlicher Übernahme eines Teils von urheberrechtlich geschützten Werken, um Kleinzitate oder Kurzzitate, die vom Urheber auch ohne seine Zustimmung und ohne Vergütungsanspruch hinzunehmen sind.

Abbildung 1: Kurz oder schon zu lang? Um derartige Textschnipsel als Vorschau dreht sich der Streit ums Leistungsschutzrecht.

Abbildung 1: Kurz oder schon zu lang? Um derartige Textschnipsel als Vorschau dreht sich der Streit ums Leistungsschutzrecht.

Das ist eine so genannte Schranke des Urheberrechts, also eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sonst nur der Urheber selbst bestimmen darf, wann, wo und unter welchen Umständen sein Werk ganz oder in Teilen veröffentlicht oder verwendet wird.

Ohne eine derartige Einschränkung der Rechte der Urheber wäre jegliche Auseinandersetzung mit Werken anderer, jede Kritik, aber auch jede konkrete Bezugnahme auf einzelne Stellen zu den verschiedensten Zwecken – nicht nur für journalistische oder wissenschaftliche Arbeit oder auch nur die Schul-Hausaufgabe – nicht nur unsäglich kompliziert, sondern wirtschaftlich nahezu unmöglich. Jeder Urheber müsste vorab kontaktiert, sein Einverständnis eingeholt und gegebenenfalls bezahlt werden. Gar nicht daran zu denken, wenn der einfach nicht antworten würde!

Journalisten und Konsumenten dürfen also zitieren – Suchmaschinen wie Google ab sofort nicht mehr. Die Begründung für die Kostenpflichtigkeit der künftigen Zitiererei ist auch bekannt: Weil Google damit Geld verdient. Das tun Journalisten doch auch, möchte man meinen und fragen, weshalb deren Zitate auch künftig frei bleiben.

Eine tragende Begründung bleibt bislang aus. Andrerseits ist ein Grund schnell gefunden, wenn es um die Frage geht, weshalb denn nun ausgerechnet die Verleger in den Genuss der neuen Ansprüche kommen, nicht die eigentlichen Urheber: Weil’s um die Zusammenstellung der Artikel geht und nicht um deren Inhalt. Also eine Art Datenbankschutz für zitierte Artikel, auch wenn Suchmaschinen eigentlich nur einzelne Artikel zitieren. Aber offenbar wird dazu die Struktur der Zusammenstellung ausgewertet, und das auch noch automatisiert. Gut, das Gesetz ist also damit begründet.

Einzelne Wörter oder nur kleinste Textausschnitte?

Völlig überraschend und mit wesensändernder Abweichung gegenüber dem bis dato diskutierten Gesetzentwurf tauchte wenige Tage vor Beschlussfassung eine neue Passage im Text auf, die künftig hingegen “einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte” von der “Lizenzpflicht” ausnimmt. Solche Zitate sind damit also auch Google & Co. weiterhin ohne Genehmigung durch den Verlag und ohne dessen Anspruch auf finanzielle Entschädigung erlaubt. Was aber sind “kleinste Textausschnitte”? Wenn die bislang üblichen “Suchtreffer”-Textausschnitte schon kurz scheinen, müssen die neuen, jetzt zulässigen ja wohl noch kürzer sein. Oder sind diese gar schon kurz genug, und ist das Gesetz damit ein überflüssiger Leerläufer?

Unter Juristen ist derlei Wischiwaschi im Gesetzestext als “weicher Tatbestand” bekannt: Mit solchen Formulierungen übergibt der Gesetzgeber die Verantwortung für die konkrete Ausgestaltung der Regelung – hier für die Textumfangsgrenze, ab der die finanzielle Abschöpfung beginnt – an die Gerichte.

Das ist kein Zeichen für Feigheit oder mangelnde Entscheidungsfähigkeit, sondern überall statthaft und praktikabel, wo man keine “festen” Werte, Grenzen oder Schwellen ziehen mag, sondern dies dem wirklichen Leben, also den üblichen Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise überlässt.

In der Praxis sieht das dann so aus, dass über die Jahre hinweg eine Vielzahl von Richtern in erster Instanz auslotet, was so als “kleinster” Ausschnitt noch durchgeht, und diese Entscheidungen dann noch Berufungs- oder gar Revisionsgerichte korrigieren, filtern und gegebenenfalls “auf Line” bringen, bis bestimmte Werte als richtig, also der herrschenden Meinung der Justiz entsprechend, allgemein anerkannt werden.

Multimedia? Fehlanzeige!

Was Juristen jetzt schon wissen, weil es auf der Hand liegt, ist, dass es nur um Text geht, einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Im Multimedia-Zeitalter ist der Gesetzestext damit noch lange nicht angekommen. Betroffen sind nur “herkömmliche” Suchmaschinen-Ergebnisse und nichts, was Audio- oder Film-“Zitate” betrifft.

In dieser Richtung gibt’s ja schon was: Wenn Suchmaschinen einen Link auf Inhalte setzen und dabei Thumbnails als Vorschau erzeugen und darstellen, ist das ja bereits rechtswidrig ([3], Abbildung 4) Damit bleiben logischerweise auch Audio- und Video-Vorschauen außen vor, zumindest was die neu geregelte Vergütungspflicht angeht. Verlage, die sich auf deren Vermarktung geworfen haben, gehen deswegen aber nicht etwa leer aus. Falls entsprechende “Zitate” alsbald üblich oder verbreitet sein sollten, bleiben die ja nach den Entscheidungen zu Thumbnails von der Genehmigung des jeweiligen Urhebers abhängig.

Abbildung 4: Vorsicht, unter Umständen ist diese Seite von Google mit Suchergebnissen als Thumbnail-Vorschauen rechtswidrig!

Abbildung 4: Vorsicht, unter Umständen ist diese Seite von Google mit Suchergebnissen als Thumbnail-Vorschauen rechtswidrig!

Aber die Rechte-Inhaber bei Musik und Film/Video sind üblicherweise nicht die einzelnen Kunstschaffenden, wie das bei Texten üblich ist, sondern die Verwerter, also das, was die Straße gerne als “Content-Mafia” bezeichnet. Bei Musik und noch weniger bei Film und Video gibt es üblicherweise auch keine “redaktionelle” Auswahl und Zusammenstellung, etwa wie bei Print-Verlagen, was durch das neue Urheberrecht mindestens den gleichen Schutz erfährt, wie das eigentliche Schreiben der Texte.

Die Auswirkungen

Was bedeutet das für den einzelnen Menschen auf der Datenautobahn, das kleine oder Kleinst-Unternehmen, den Website-Betreiber, der einfache Links auf fremde Seiten setzt, oder den, der selbst ein Mini-Webmagazin betreibt? Zunächst nichts. Wer fremde Seiten nicht automatisiert auswertet, sondern Links “von Hand” setzt, darf kostenfrei zitieren. An der ursprünglichen Ausgestaltung [1], dass lediglich ein sehr eng begrenzter Kreis von Suchmaschinen-Betreibern durch die neue Regelung betroffen ist, ändert sich nichts.

Wer natürlich eine alternative Suchmaschine anbieten beziehungsweise auf den Markt bringen möchte, wird durch die neuen Regelungen schlechter gestellt: Wer fürchten muss, von deutschen Print-Verlagen vor den Kadi gezerrt zu werden, weil er die Treffer seiner Alternativ-Suchmaschine mit mehr als einem einzelnen zitierten Wort ziert, wird mangels Google-vergleichbar gefüllter Kriegskasse bereits von vornherein lieber einen Rückzieher machen.

So gesehen erfüllt das neue Gesetz wohl ganz ungeahnte marktbereinigende und konzentrierende Zwecke, indem es den Quasi-Monopolisten sogar unterstützt und Konkurrenz verhindert. Es ist davon auszugehen, dass deutsche Volksvertreter wissen, was sie tun, und solche Konsequenzen beabsichtigt sind.

Blogger-Tod durch Link-Verbot?

Was nun die laut beklagte Rechtsunsicherheit vieler Blogger, Netzaktivisten und Journalisten angeht, die vielfach bereits – nicht aus vorauseilendem Gehorsam, sondern aus Protest gegen die vermeintlich berufszerstörende Regelung – Links und Zitate auf den eigenen Seiten entfernt haben: Der Gesetzgeber nimmt solche Personen ausdrücklich aus dem Bereich der neuen gesetzlichen Reglungen aus! In den Materialien zum Gesetzentwurf ist klargestellt, worum es beim Leistungsschutzrecht geht: Diese schriftlich festgehaltenen “Hintergedanken” des Gesetzgebers beziehungsweise des Initiators dienen auch der Auslegung der Normen durch die Gerichte.

So führt die Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zum Gesetzentwurf aus [4], dass jede Annahme, nach der bereits die Übernahme einzelner Worte aus einem Presseerzeugnis eine Rechtsverletzung darstelle, konzeptionell den Wesensgehalt eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger verkenne.

Der Schutzgegenstand sei nicht das einzelne Wort oder die einzelne Meldung. Wer die in einem Presseerzeugnis verwendeten Worte gebrauche, ohne dabei die Festlegung des Presseerzeugnisses zu nutzen, greife nicht in das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers ein, der bereits denselben Text verwendet hat. Denn gerade in der Auswahl und der redaktionell-technischen Festlegung der journalistischen Beiträge manifestiere sich die verlegerische Leistung, die geschützt wird.

Der Schutz des Gesetzes solle sich allein auf systematische Zugriffe auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und entsprechenden Diensten im Netz beschränken. Nur deren Geschäftsmodell sei explizit darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen.

Das betreffe sowohl Dienste, die das gesamte Internet durchwühlen, wie auch solche, die lediglich in einzelnen, ausgewählten Bereichen suchen, soweit sie nach Art einer Suchmaschine funktionieren. Demgegenüber würden Dienste nicht erfasst, die die verlegerische Leistung auf andere Weise nutzen, zum Beispiel indem sie dem Internetnutzer aufgrund eigener Wertung eine Auswahl von Presseerzeugnissen anzeigen.

Und diese “eigene Wertung” ist das Entscheidende an dieser erklärenden Stellungnahme der Regierung: Damit bleiben weiterhin alle Zitate, die man selbst auswählt, uneingeschränkt zulässig – natürlich nur, soweit es sich auch um bislang zulässige “Zitate”, also nicht um weitgehende oder ganze Übernahme fremder Werke handelt.

Die Angst vor der URL

Ähnliches gilt für eine “Übernahme” von Textpassagen, die bisweilen im Link selbst enthalten ist. Inzwischen sind “sprechende URLs” üblich und damit bereits im Link selbst enthaltene Textstücke, die auf den Inhalt der verlinkten Seite schließen lassen. Ob es sich bei diesen Zitaten um “einzelne Wörter oder kleinste Textstücke handelt”, wird für den halbwegs verständigen Juristen ohnehin unbedeutend sein, weil der Link per URL nicht nur die “übliche Form” darstellt, sondern das Web nur so funktioniert – und weil der Verleger als Seitenbetreiber die Wahl hat, seinen Seiten “sprechende” oder andere URLs zu verpassen. Hier muss also eine sprechende URL als Einverständnis des Verlags gesehen werden.

Trotzdem ist heute nicht absehbar, welche Auswirkungen das Gesetz haben wird. Gerade weil und so lange keine höchstgerichtlichen Grundsatzentscheidungen klären, was Umfang (“kleinste Textausschnitte”) und Reichweite (“Suchmaschinen-entsprechende Dienste”) bedeuten, könnten abmahnwütige Verlage und Juristen nicht nur Google, sondern auch andere Webseiten-Betreiber, Blogger und Netzaktivisten jeder Couleur mit Abmahnungen eindecken.

Nicht jedem mag allerdings der Regelungscharakter des neuen Leistungsschutzrechts so eindeutig erscheinen, wie es aus der Bundestags-Drucksache hervorgeht [4].

Und der Bundesrat?

Wer jetzt noch hofft, der Bundesrat möge die Gesetzesänderung verhindern, wird enttäuscht werden: Bei der Änderung des Urheberrechtsgesetzes handelt es sich um ein so genanntes Einspruchsgesetz. Das deutsche Recht unterscheidet bei Bundesgesetzen zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen. Der Unterschied berücksichtigt die Einflussmöglichkeit der Länder auf Bundesgesetze, die Länderinteressen berühren.

Welche Gesetze im Einzelnen zustimmungspflichtig sind, ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland [5] geregelt. Das sind zum Beispiel Gesetze, die die Staatshaftung regeln oder die das Grundgesetz ändern sollen, also die Verfassung selbst. Der häufigste Fall tritt ein, wenn in einem Bundesgesetz Regelungen über das Wie eines Verwaltungsverfahrens enthalten sind. Denn die Verwaltung bleibt nach dem föderalistischen Prinzip den Ländern vorbehalten – und damit ist auch die Verwaltung von Bundesgesetzen Ländersache.

Will der Gesetzgeber daher auch nur eine einzelne Bestimmung der Gesetzesverwaltung schon im Gesetz festlegen, muss der Bundesrat, die zweite “Kammer” der Legislative und Vertretung der Länder im Gesetzgebungsverfahren, dem ganzen Gesetz zustimmen, sonst kann es nicht in Kraft treten.

Weil etwa die Hälfte der Bundesgesetze als Zustimmungsgesetze verabschiedet werden und der Bundesrat unter Umständen in anderen politischen Mehrheitsverhältnissen zusammengesetzt ist als der Bundestag, können auf diese Weise viele Gesetze gekippt, zumindest erheblich verzögert werden. Bei einem Einspruchsgesetz, gegen das also der Bundesrat lediglich Einspruch einlegen kann, lässt sich das Inkrafttreten nur verzögern, das letzte Wort hat der Bundestag.

Wirkung: Kaum absehbar

Wenn der Gesetzgeber die bundesdeutsche Verlagslandschaft durch eine “Lex Google” subventionieren will oder tatsächlich deren wirtschaftliche Ausbeutung verhindern möchte, scheint das durch den Entwurf gelungen. Nachteile oder Einschränkungen für kreativ Tätige sind – soweit es sich nicht gerade um Suchmaschinen-Betreiber handelt – nicht wirklich in Sicht.

Allerdings ist zu befürchten, dass der Gesetzgeber durch bewusst schwammig gewählte Formulierungen weitere Rechtsunsicherheit für die nächsten Jahre produziert hat, die unter Umständen für eine weitere Abmahnwelle sorgen könnte. Das wäre schade.

Infos

  1. Fred Andresen, “Lex Google”, Linux-Magazin 11/2012, S. 82
  2. Urheberrechtsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
  3. BGH-Entscheidung zu Google-Thumbnails: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&anz=94&pos=1&nr=51998&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
  4. BT-Drucksache 17/11792: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/117/1711792.pdf
  5. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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