Die Unlicense ist ein Versuch, eine Software in Gemeingut zu überführen, ohne ihr dabei eine neue Lizenz aufzudrücken. Nun hat der Vorstand der Open Source Initiative (OSI) die Unlicense als Spezialfall akzeptiert.
Erschienen ist die Lizenz, die keine sein will, erstmal am 1. Januar 2010, zum “Tag der Gemeinfreiheit”. Sie will laut Text eine Software in die Public Domain überführen, indem sie die entsprechende Software “unlizenziert”. Dabei gehe es dem Autor Arto Bendiken laut einem entsprechenden Blogpost um eine “Zueignung zur Public Domain”.
Der Lizenztext sei schlecht gemacht, heißt es nun in der Mail vom OSI Board, dem die Unlicense zur Begutachtung vorgelegt wurde. Die OSI entscheidet bereits seit Jahrzehnten, ob eine Lizenz der Open Source Definition unterliegt oder nicht. Der Hintergrund: Immer wieder versuchen Unternehmen, eigene “Open-Source-Lizenzen” zu lancieren, die am Ende aber eben nicht wirklich Open Source sind.
Auslegungssache
Das Board bezweifelte vor allem, dass Gerichte die Lizenz in Ländern anerkennen, in denen es offiziell keine Möglichkeit gibt, Werke in Gemeingut zu überführen. Die von der OSI befragten Anwälte gingen jedoch davon aus, dass die Gerichte den Text der Unlicense sowohl in den USA als auch außerhalb der USA wohl als Wunsch auslegen würden, als Lizenztext interpretiert zu werden. In diesem Fall treffe die Unlicense zugleich die Open Source Definition und werde daher als OSI-Lizenz akzeptiert. Das Board will sie aber in die Special-Purpose-Kategorie von Lizenzen stecken, da es um eine Überführung in Gemeingut gehe.
Gilt die Lizenz in Deutschland?
Deutschland gehört zu jenen Ländern, in denen es laut einem Ifross-Blogpost zur Unlicense nicht möglich ist, ein Werk in Gemeingut zu überführen. Das Urheberrecht lasse sich hierzulande nicht aufgeben. Wer sein Werk in Deutschland mit so wenig Restriktionen wie möglich veröffentlichen möchte, greift in der Regel zur CC0. Diese enthält eine so genannte Fallback-Klausel: Die fordert Gerichte dazu auf, die mit der Software gewährten Rechte so weit in der jeweiligen Gesetzgebung möglich auszulegen. Obwohl der Unlicense so eine Fallback-Klausel fehlt und sie auch keine Lizenz sein will, sehen es auch die Autoren im Ifross-Blog so, dass Gerichte in Deutschland den Geist der Unlicense wohl anerkennen würden.


