Aus Linux-Magazin 06/2012

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

© mathias the dread, photocase.com

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht’s um neue Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union und ihre baldige Umsetzung in deutsches Recht; ausführlich um vermeintlich verbotene Forensiktools sowie die rechtmäßige Video-Überwachung.

Wann kommt die Buttonlösung?

In unserem Webshop können Kunden unmittelbar Produkte bestellen. Die Bezahlung erfolgt über Kreditkarte, Paypal und weitere Zahlungssysteme. Ab wann gilt die neue “Buttonlösung”, bei der wir unsere Kunden gesondert auf die Entstehung unserer Forderungen hinweisen müssen?

René B.

Diese Regelung befindet sich derzeit in Deutschland erst im Stadium eines Gesetzentwurfs, der noch zu diskutieren ist. Die Buttonlösung soll Verbraucher vor vermeintlich kostenlosen Lockangeboten schützen, die sich später als kostenpflichtig erweisen. In der Richtlinie heißt es dazu: “Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.”

Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher [1], auf die die Gesetzesinitiative zurückgeht, sieht vor, dass die Inhalte erst zum 13. Dezember 2013 in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedsstaaten umzusetzen sind. Das neue Recht soll dabei für alle Verträge gelten, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen werden. Es besteht also noch ausreichend Zeit zur Vorbereitung, eine kurzfristige Umgestaltung Ihres Webshops ist nicht erforderlich.

Forensiktools: Geheimsache?

Wir wollen ein Buch zum Thema “Digital Forensics” veröffentlichen, in dem wir unter anderem auch Tools vorstellen und beschreiben, die etwa ein Windows-Image erzeugen und dieses dann ohne Produktaktivierung starten lassen. Darf der IT-Forensiker dieses Windows ohne Produktaktivierung betreiben? Schließlich will er das Produkt gar nicht benutzen, sondern startet es nur für eine kurze Zeit, um Spuren für die Beweisaufnahme zu sichern. Dürfen wir darüber berichten?

anonym

Hier geht es um ein mögliches Verbot der Beschreibung oder Nennung von Hilfsprogrammen zur digitalen Beweissicherung und Fehleranalyse, die Kopien urheberrechtlich geschützter Computerprogramme anfertigen. Weil Ihre geplante Behandlung der Digital-Forensik-Tools die Umgehung einer Produktaktivierung betrifft, liegt der Vergleich mit den “technischen Schutzmaßnahmen” der Paragrafen 95a ff. des deutschen Urheberrechtsgesetzes [2] nahe.

Diese “technischen Schutzmaßnahmen” sind in erster Linie vom Kopierschutz auf Musik-CDs oder Video-DVDs bekannt und sollen das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke verhindern. Der Gesetzgeber hat mit dem Verbot der Umgehung solcher Schutzmaßnahmen die passenden Strafvorschriften in das Urheberrecht eingefügt, um die Einhaltung durchzusetzen.

Wenn es in der digitalen Forensik um Programme geht, kommen die Spezialnormen des Paragrafen 69a UrhG zur Wirkung und verdrängen die allgemeinen Vorschriften des deutschen Urheberrechts. Die Vorschrift des Paragrafen 69s Absatz 5 schließt ausdrücklich die Anwendung der Paragrafen 95a bis 95d auf Computerprogramme aus. Das Verbot, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, ist damit für Computerprogramme ausgehebelt.

Grundsätzlich gilt aber für Computerprogramme, die Sprachwerke im Sinne des Urheberrechts sind (und das in jeder Ausdrucksform – also gleich, ob in Quell-, Zwischen- oder Maschinencode), dass der Urheber oder Rechte-Inhaber über die Verwendung seines Werks zu bestimmen hat, was unter anderem Vervielfältigen und Verbreiten betrifft.

Beim Einsatz eines Systemabzugs für forensische Zwecke handelt es sich in der Regel um eine Vervielfältigung. Fertigt ein beauftragter IT-Forensiker die Kopie eines Programms oder eines ganzen Betriebssystems an, handelt es sich möglicherweise auch um eine Verbreitung, also die Weitergabe an Dritte. Das würde bestehende Urheberrechte beeinträchtigen und wäre rechtswidrig, wenn kein gesondertes Recht zugunsten des Nutzers durch eine Ausnahmevorschrift besteht.

Ausnahmeregelung

Im Abschnitt über den Schutz von Computerprogrammen finden sich in Paragraf 69d UrhG Ausnahmen von den (durch den Urheber/Rechte-Inhaber) zustimmungspflichtigen Handlungen: Hiernach ist, sofern keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, die Vervielfältigung des Programms auch ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechte-Inhabers erlaubt, wenn “dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den zur Verwendung des Computerprogramms Berechtigten notwendig ist”.

Das bedeutet, dass bei Computerprogrammen grundsätzlich das Erstellen einer Sicherungskopie erlaubt ist, etwa für den Fall der Zerstörung des Originaldatenträgers – auch dann, wenn abweichende Vertragsbestimmungen dies untersagen. Das Gesetz definiert nicht, was eine Sicherungskopie im Sinne des Gesetzes ist. Aber es ist zumindest davon auszugehen, dass es sich dabei um ein echtes Backup handelt.

Ein solches Backup muss sich nicht notwendigerweise auf die Sicherung des ursprünglichen Lieferzustands beschränken, sondern kann sich, wegen der gängigen Praxis regelmäßiger Online-Updates durch den Hersteller, auch auf laufende Systemabzüge erstrecken. Damit wäre wohl auch eine Sicherung des aktuellen Zustands umfasst, wie es im Beispiel des digitalen Forensikers beschrieben ist.

Weil eine solche Sicherung für die Fehleranalyse eine Grundlage der im Gesetz genannten Fehlerbehebung bildet, ist die Vorschrift wohl so auszulegen, dass auch eine Kopie zu Forensik-Zwecken erlaubt ist. Selbst wenn Lizenzbestimmungen eine Benutzung oder Vervielfältigung des Systems ohne Produktaktivierung verbieten, wären diese unwirksam, wenn die Kopie der Fehlerbehebung dient.

Vergabe an Externe

Wie aber sieht die Situation aus, wenn ein externer Forensiker beauftragt wird? Folgt man dem Gesetzeswortlaut von Paragraf 69d UrhG, dürfte der Berechtigte ein Image erstellen, nicht aber ein externer IT-Forensiker. Hier kommt nun Paragraf 69e UrhG ins Spiel: Er besagt, dass die Vervielfältigung des Programms oder die Übersetzung der Codeform auch ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechte-Inhabers erlaubt ist, wenn die Interoperabilität zweier oder mehrerer Programme herzustellen dies erforderlich macht. Diese Vervielfältigung ist zulässig, wenn sie sich auf Teile des Programms beschränkt, die zur Informationsgewinnung nötig sind, und wenn diese Informationen sich nicht anderweitig beschaffen lassen. Und wenn – das ist entscheidend – der Nutzungsberechtigte die Vervielfältigung selbst durchführt oder eine von ihm berechtigte Person.

Was Interoperabilität hier bedeutet, führt das Gesetz nicht weiter aus: Wörtlich ausgelegt beinhaltet das “Zusammenwirken” von Programmen aber auch die fehlerfreie Zusammenarbeit und umfasst damit auch die Informationsgewinnung zur forensischen Analyse.

Paragraf 69d trägt zwar die Überschrift “Dekompilierung”, weil aber die Norm explizit “Vervielfältigung oder Übersetzung der Codeform” nennt, ist auch das bloße Anfertigen eines Systemabzugs einschließlich des Auslesens aller Speicherinhalte erlaubt. Weil Paragraf 69d anders als der 69c UrhG ausdrücklich auch Handlungen beauftragter Dritter einschließt, findet der externe Digital-Forensiker hier einen Ausnahmetatbestand, der zur Rechtmäßigkeit auch ohne Zustimmung des Urhebers führt.

Dies unter anderem auch wegen der enthaltenen Auslegungsvorschrift in Paragraf 69d Absatz 3, die weder eine normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt, noch die berechtigten Interessen des Urhebers oder Rechte-Inhabers unzumutbar verletzt. Weil ein für Zwecke der digitalen Forensik angefertigtes Image niemals durch Erwerb oder Lizenzierung einer zweiten Originalversion des Computerprogramms ersetzbar ist, dürften hier keine berechtigten Interessen des Programmherstellers berührt sein.

Damit spricht auch nichts gegen eine journalistische Behandlung des Themas, einschließlich der Nennung solcher Tools und der Anleitung zu ihrer Handhabung (Abbildung 2). Ein Verbot der Berichterstattung oder der journalistischen Auseinandersetzung mit diesem Thema ist allenfalls aus Paragraf 95a herauslesbar: Der verbietet unter anderem Werbung oder Dienstleistungen, die das Umgehen wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz eines Werkes fördern.

Wie bereits dargelegt, gelten aber die Paragrafen 95 ff UrhG nicht für Computerprogramme und daher entfalten auch die dort aufgestellten Verbote keine Wirkung im Hinblick auf Forensiktools. Wenn das Urheberrecht ausdrücklich Rechte einräumt, können aufgrund der Einheit der Rechtsordnung keine anderen Vorschriften die Rechtswidrigkeit begründen. Dienen also Forensikprogramme der rechtmäßigen Analyse, bleibt es auch rechtmäßig, sie zu nennen und zu beschreiben.

Etwas anderes könnte gelten, wenn die Tools nicht der Beweissicherung und der Analyse, sondern dem unberechtigten Ausspähen oder Abfangen von Daten dienen sollen. Dann könnten die Paragrafen 202a und 202b des Strafgesetzbuchs [3] einschlägig sein, die das Ausspähen und Abfangen von Daten unter Strafe stellen – sofern dies “unbefugt” erfolgt.

Die Wahrnehmung legitimer, durch das Urheberrecht ausdrücklich eingeräumter Rechte kann aber niemals als “unbefugt” in diesem Zusammenhang angesehen werden, und Beihilfe, Anstiftung, Begünstigung oder Mittäterschaft durch bloße Berichterstattung, Beschreibung oder Anleitung zum Einsatz der Forensiktools ist nicht anzunehmen.

Sind Video-Aufnahmen erlaubt?

Ich möchte Innenräume und Außenbereiche meines Unternehmens aufnehmen und die Videos über einen Server von überall abrufen können. Der Zugriff soll natürlich nur passwortgeschützt möglich sein. Was muss ich beachten?

Tom G.

Auch wenn der Abruf der Überwachungsvideos nur einem geschlossenen Personenkreis mittels Passwortzugriff auf den Server möglich ist, berührt bereits die Aufzeichnung selbst die Persönlichkeitsrechte der eventuell im Video zu sehenden Personen (Abbildung 3). Das betrifft vor allem den vorhandenen öffentlichen Bereich, auf den man bei den von Ihnen genannten Außenbereichen schließen könnte. Handelt es sich dabei beispielsweise um tatsächlichen öffentlichen Raum, etwa die Straße oder Fußwege vor ihrem Geschäft, ist die Aufzeichnung in der Regel unzulässig.

Außerdem ist auch eine Video-Überwachung fremder privater Räume verboten, was dann etwa angrenzende Nachbargrundstücke einschließt. Als so genannter fremder Raum gilt übrigens auch ein im Gemeinschaftseigentum befindliches Treppenhaus in einer Mehrparteien-Immobilie. Die Video-Überwachung des Raums vor Ihrer Eingangstür greift dann unzulässig in die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn oder ihrer Gäste ein, wenn diese notwendigerweise den überwachten Raum passieren müssen.

Nur erheblich überwiegende Interessen könnten in der Lage sein, diese fremden Persönlichkeitsrechte zu überwiegen – bloßes Sicherheitsbedürfnis reicht dafür in der Regel nicht aus. Erstreckt sich das aufzuzeichnende Gelände auf reines Betriebsgelände, sollte die Video-Überwachung hingegen zulässig sein, etwa ein Betriebsparkplatz oder der Innenhof Ihres Geschäftsgebäudes.

Wollen Sie die Überwachung der Innenräume nicht nur außerhalb der Geschäftszeiten durchführen, könnten zudem arbeitsrechtliche Ansprüche Ihrer Angestellten und Mitarbeiter entgegenstehen: Die (ständige) Überwachung von Mitarbeitern per Video-Aufzeichnung stellt eine laufende Überwachung dar, was einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bedeutet und nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Noch strengeren Anforderungen unterliegt die Video-Überwachung, wenn sie auch noch heimlich durchgeführt wird. Im Zweifel sollten Sie darauf verzichten.

Eine Überwachung der Innenräume außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten, also wenn sich keine Arbeitnehmer mehr in den Räumen befinden, sollte dagegen in den meisten Fällen rechtlich unbedenklich sein.

Mailen Sie uns Ihre Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse mailto:rechtsrat@linux-magazin.de.

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

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