Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht’s um EU-Patente, die Frage nach der “besten” Lizenz für Checklisten und technische Merkblätter, Kinder und Jugendliche in Social Networks, eine Zusammenfassung des Internetrechts sowie um Sinn und Zweck der De-Mail.
EU-Softwarepatente durch die Hintertür?
Nachdem inzwischen überall die Rede von den kommenden EU-Patenten ist: Wird es die EU-Patente dann auch für Software geben?
S.T.
Das EU-Patent ist kein eigenständiges Rechtsinstitut mit eigener oder gar neuer Wirkung: Bei dem entsprechenden Entwurf einer Verordnung handelt es sich bloß um Bestimmungen zur Verfahrenserleichterung. Bis heute – und auch auf absehbare Zukunft – gewähren ausschließlich die jeweiligen Staaten, also etwa die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten Patente auf technische Erfindungen. Das bereits erhältliche “Europäische Patent”, das das Europäischen Patentamt in München bereits erteilt, ist für sich alleine nichts wert, die Patentämter einzelner Staaten müssen es erst für deren eigenen Wirkungskreis umschreiben.
Weil das dafür nötige Verfahren kompliziert und vor allem wegen der Übersetzungskosten teuer ist, soll die neue Verordnung nur eine Verfahrenserleichterung bringen. Es besteht daher auch keine Befürchtung, dass hier – sozusagen in einem Aufwasch – zugleich auch noch das Softwarepatent zementiert wird (Abbildung 1).
Techdocs – die optimale Lizenz?
Ich würde gerne verschiedene Dokumente unter eine freie Lizenz stellen, sehe aber bei der großen Vielfalt (GNU GPL, CC) den Wald vor lauter Bäumen nicht. Es geht um Best-Practice-Dokumente und Projekt-Blueprints, zum Beispiel Checklisten, also weder Sourcecode noch Künstlerisches. Die Veröffentlichung soll nicht über Verleger erfolgen und das Copyleft-Prinzip soll gewährleistet sein.
Matthias K.
Bei der angesprochenen “Know-how-Ware” besteht ein wichtiger Unterschied zu normaler Software: Sämtliche Werke sind eigenständig und auch jederzeit in dieser Form nutzbar. Die Einbindung in fremde Werke ist – anders als beispielsweise bei Computerprogrammen – jederzeit auch auf verschiedene Weisen möglich, ohne dass die Nutzbarkeit ausgeschlossen wird.
Neben der echten Einbettung von Textinhalten, also der Übernahme einzelner, kurzer oder längerer Passagen, könnte ein Verwender auch mehrere Dokumente separat vertreiben, ohne dass die Lizenz eines Werks zwingend auf das andere abfärben müsste. Bei zwei verschiedenen Textdateien als E-Mail-Anhang mag das noch offensichtlich sein, doch auch wenn zwei verschiedene Texte, strukturell und optisch deutlich abgegrenzt, auf einer einzelnen Webseite stehen, wird man nicht automatisch von einer urheberrechtlich bedeutsamen Übernahme oder Bearbeitung ausgehen können.
Zudem gibt’s dann noch die Möglichkeiten der Verlinkung oder etwa das urheberrechtlich eingeräumte Zitierrecht. Bei “lesbaren” Werken besteht daher weniger der Zwang des Zusammenwirkens und so ist die Frage nach der richtigen Lizenz nicht von derselben Bedeutung, die sie etwa bei Programmcode, Libraries oder Algorithmen erfährt [1].
Was Sie anstreben, ist denn auch weniger der Abfärbe-Effekt, den etwa die GPL bietet, sondern lediglich die Bewahrung der freien Verfügbarkeit: Das leisten aber mehrere der freien Lizenzen. Ich sehe auch keine Veranlassung, zwingend nach einer neuen Lizenz zu suchen, nur weil man “Know-how-Ware” in eine andere Kategorie stecken wollte oder könnte als in schlichte Standard-Dokumentation: Das Urheberrecht kommt schon lange sehr gut mit dem Sprachwerk aus, zu dem neben der Rede auch alle Texte und sogar Computerprogramme gehören (wegen des lesbaren Quellcode). Weil alle Lizenzen nichts anderes als vertragliche Ausformungen der durch das Gesetz gewährten Urheberrechte darstellen, sind auch alle freien Dokumentationslizenzen gleichermaßen geeignet.
Weil Sie mit der Lizenz auch nur das bestimmen können, was durch Ihr Urheberrecht geschützt ist, kommt es auch auf die Schöpfungshöhe der Dokumente an. Zwar gilt im Urheberrecht grundsätzlich die minimale Anforderung, allerdings sinkt mit der Schöpfungshöhe auch der effektive Schutz, da durch das Urheberrecht stets nur die konkrete Ausdrucksform geschützt ist und nicht die Idee dahinter. Je mehr etwa eine Checkliste in der Abfolge technisch bedingt ist, desto geringeren urheberrechtlichen Schutz genießt der Ersteller.
Wenn Sie den Schutz – und Lizenzansprüche – auf Erfahrungen und die Ideen stützen wollen, die in den Dokumenten stecken, genügt das Urheberrecht nicht, da bräuchten Sie für die Texte so etwas wie ein Softwarepatent. Weil die Akzeptanz von Lizenzen und deren Nutzung auch unmittelbar mit ihrer Bekanntheit und dem Verbreitungsgrad zusammenhängen, sollten Sie vielleicht einen intensiveren Blick auf die CC-Lizenzen werfen. Die CC BY-NC-SA [2] scheint mir Ihren Anforderungen zu entsprechen.
Die GNU Free Documentation License [3] ist wohl die bekannteste und sicherlich empfehlenswert, aber hier besteht die Gefahr, dass die Lizenz nachträglich erheblich verändert wird, wie das schon bei der GPL passiert ist: Sie wären daher gut beraten, beim Einsatz dieser Lizenz explizit auf die Versionsnummer abzustellen (Ziff. 10 FDL), um spätere Probleme auszuschließen.
iFaceboook und die geschwätzige Jugend
Wer schützt eigentlich unsere Kinder davor, sich auf Facebook und in anderen Social Communities selbst zu entblößen und alles mögliche Private über sich freizugeben? Kann man, wenn später etwa die eigenen Kinder keinen Job mehr bekommen, die Betreiber haftbar machen?
Familie K.
Grundsätzlich kommen zwei mögliche Haftungsgegner in Frage: Auf der einen Seite sind das die Betreiber der Social Networks als Vertragspartner der Minderjährigen, weil bei dieser Konstellation unter Umständen die Benutzungsbedingungen nicht wirksam vereinbar sind. Damit wären auch Haftungsausschlüsse oder Freistellungsvereinbarungen unwirksam. Nur wenn später einmal festgestellt würde, dass das Konzept der Social Networks gegebenenfalls für den Schaden eines früheren oder aktuellen Benutzers verantwortlich ist, wäre auch ein Schadensersatzanspruch denkbar. Dieser Schaden sollte sich aber auch benennen und beziffert lassen.
Zudem ist auch in diesem Fall die – je nach Alter des Nutzers unterschiedliche – Eigenverantwortlichkeit einzubeziehen. Das müsste dann zu einer Mitverantwortung und damit zur Haftungsteilung führen (Abbildung 2). Selbst wenn das alles geklärt wäre, müsste man eventuelle Ansprüche noch gegen jene Betreiber durchsetzen, die in den USA oder sonstwo residieren.
Auf der anderen Seite stehen aber auch noch die gesetzlichen Vertreter der Kinder und Jugendlichen, die zu deren Obsorge verpflichtet sind: die Eltern. Deren Verantwortung ist nicht zu gering zu bewerten und könnte selbst in der oben beschriebenen Konstellation eines Rechtsstreits den Ausschlag geben: Wer seine Kinder ohne jegliche Aufklärung intimste Details oder ihren Ruf beeinträchtigende Fotos ins Internet stellen lässt, darf sich nicht damit herausreden, er hätte keine Ahnung.
Wer seinen Kindern den Internetzugang ermöglicht, haftet zwar inzwischen nicht mehr ohne Weiteres für alles, was die Kleinen dort anstellen, aber möglicherweise haftet er gegenüber den Kindern selbst: Wer weiß – vielleicht gibt es auch hier irgendwann einmal Klagen gegen die eigenen Eltern, weil die nichts gegen den Blödsinn unternommen haben. Ganz nach US-amerikanischem Vorbild.
iZusammenfassung des Internetrechts
Gibt es irgendwo eine Zusammenfassung des Internetrechts?
Max M.
Das Internet ist nur ein Teilaspekt des gesellschaftlichen Lebens, deshalb gibt es kein besonderes Recht oder eigenständige Gesetze für diesen Bereich oder “fiktiven Ort”. Sie finden dort alle Spielarten des Rechtsverkehrs und der rechtswirksamen Äußerungen, Handlungen und Beziehungen. Alles Recht, das auch sonst gilt, gilt auch im Internet.
Einen guten, frei verfügbaren Einstiegspunkt und eine Übersicht über die wichtigsten rechtlichen Aspekte bietet das “Skriptum Internetrecht” [4] von Professor Hoeren am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Uni Münster. Dieses Werk wird seit Jahren aktualisiert und ist auch in den älteren Versionen verfügbar, sodass es einen guten Überblick nicht nur über die bestehenden Regeln, sondern auch über die historische Entwicklung bietet – wenn man das über eine so kurzen Zeitraum so nennen kann.
De-Mail: Was soll das bringen?
Was hat es mit De-Mail auf sich? Geht es dabei nur um den Transfer zu und von Behörden oder wird damit Spam abgeschafft?
Peter W.
Bei De-Mail [5] geht es um sichere Kommunikation und die sichere Identifizierbarkeit der daran Beteiligten. Der teure und langsame Papierkram soll abgeschafft und so weit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden. Alles, was über einfache Nachrichten hinausgeht und den Rechtsverkehr betrifft, benötigt eine hinreichende Nachweisfunktion, die sowohl die Identität von Sender und Empfänger, aber auch den Zugang und dessen Zeitpunkt einschließt. Das betrifft sowohl den Rechtsverkehr der Bürger (und Unternehmen) untereinander, als auch die Richtung Bürger – Behörde und umgekehrt (Abbildung 3).
Das bisherige E-Mail-System wäre zwar geeignet, weil fast jeder bereits dabei ist und der Transfer zwischen den Beteiligten problemlos gelingt. Doch wären eindeutig identifizierbare Zugänge zwar über die Websites von Behörden und Firmen einfach per Passwort einzurichten, dafür aber müsste jeder für alle anderen die Zugänge verwalten: Das ist nicht machbar.
Praktikabel ist es, das bestehende E-Mail-System um eine eindeutige Benutzeridentifizierung aufzustocken. Systeme wie etwa PGP/GPG-Signaturen schieden für den deutschen Gesetzgeber aus, weil er sie nicht verstanden oder kein Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Strukturen hat, auf die der Staat nicht den Finger legen kann. Zudem herrscht seit Jahren kein Mangel an gesetzlichen Bestimmungen für digitale Signaturen – die keiner benutzt.
Das De-Mail-Gesetz [5] regelt, wie ein Bürger ein “sicheres” Konto bei einem zertifizierten Provider bekommt, wie er sich überhaupt akkreditieren muss, um eine Zulassung zu erhalten, wie er den “sicheren” E-Mail-Verkehr abzuwickeln hat und welche Rechtssicherheit dieser bringt. Im Ergebnis weist eine Person mit ihrem De-Mail-Konto die eigene Identität nach. Was das für den Rechtsverkehr bringt, regeln andere Gesetze, die dann für diese Art der Kommunikation die Rechtsfolgen festlegen. Weil sich ein De-Mail-Konto nicht auf den (Rechts-)Verkehr mit anderen, sicher identifizierten Personen beschränken lässt, ist Spam nicht außen vor.
Die Vorteile sind also gering. Die Akzeptanz hängt aber unmittelbar von den Vorteilen ab, die De-Mail bietet. Die Verwaltung kann (noch) niemanden zwingen, diese Kommunikationsform zu nutzen, auch wenn das dem aufgeblähten Staatsapparat Kosten erspart. Für Eingaben, Anträge und dergleichen müssen auch die bisherigen Wege offen bleiben. Lebensnotwendige Leistungen dürfen weder verwehrt noch verzögert werden, weil der Antragsteller nicht die dem Staat genehme Kommunikation nutzt.
Der private Rechtsverkehr wird nicht plötzlich geschlossen auf De-Mail setzen: Weil der Kunde – gerade im Massengeschäft über Fernkommunikation – nach wie vor König ist und die Verkäufer daher alles tun, damit er es so einfach und unkompliziert wie möglich hat, wird auch weiterhin die normale E-Mail für Internet- und Versandkauf genügen. Wenn die Hausbank verlangen sollte, dass ich für meine Online-Überweisungen einen Kartenleser einsetze, der unter Linux nicht läuft, dann wechsle ich zur Konkurrenz. Weshalb sollten die Bürger ein neues, wohl teureres De-Mail-Konto anschaffen, wenn es keine oder kaum Vorteile bringt? Vermutlich steht der De-Mail das gleiche Schicksal bevor, wie der qualifizierten elektronischen Signatur.
Mailen Sie uns Ihre Fragen!
Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [mailto:rechtsrat@linux-magazin.de].
Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.
Infos
- Creative Commons Lizenzübersicht: http://creativecommons.org/licenses/
- CC BY-NC-SA Lizentext:http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/3.0/legalcode
- GNU Free Documentation License: http://www.gnu.org/licenses/fdl.html
- Skriptum Internetrecht: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/lehrematerialien.htm
- De-Mail-Gesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/de-mail-g/index.html








