Aus Linux-Magazin 08/2011

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht’s um Persönlichkeitsschutz für Mitarbeiter, verbotenes Glücksspiel, computeranimierte Filme, das Widerrufsrecht bei E-Bay & Co. und den Schutz von Minderjährigen.

Meine Identität bei der Arbeit

Ursula S.

Dass die Beschäftigtendaten auch und gerade gegenüber dem Arbeitgeber rechtlich geschützt sind, ist in den bestehenden Entscheidungen zum Mitarbeiterdatenschutz geregelt. Hier geht es um die persönlichen Daten der Mitarbeiter, die der Arbeitgeber für seine betriebliche Tätigkeit benötigt und die für die Durchführung der arbeitsvertraglichen und allgemeinrechtlichen Vorgaben nötig sind. Dazu zählt in jedem Fall auch der volle Name des Mitarbeiters, der schließlich erst seine Identifizierung ermöglicht.

Was die Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte betrifft, hier also die Preisgabe des Realnamens gegenüber Kunden des Arbeitgebers, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des deutschen Datenschutzgesetzes (BDSG, [1]). Nach Paragraf 3a besteht das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, das insbesondere vorsieht, dass personenbezogene Daten so weit als möglich zu anonymisieren beziehungsweise zu pseudonymisieren sind, so weit das nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Der Arbeitgeber, der ein Internetforum betreibt, hat möglicherweise ein berechtigtes Interesse, dass seine Kunden dort personalisierte Hilfe beziehungsweise Auskunft erhalten – man kann unter Umständen argumentieren, keiner sähe sich gerne einem unpersönlichen, anonymen Ansprechpartner oder einem kollektiven Team gegenüber. Doch selbst wenn man dieser Auffassung folgt, besteht aus Sicht des Arbeitgebers keine zwingende Notwendigkeit, die Realnamen seiner Beschäftigten preiszugeben.

Diese Interessenabwägung wird umso stärker zugunsten des jeweiligen Arbeitnehmers ausfallen, je weniger stark die repräsentierende Funktion für das Unternehmen ausfällt. Personen, die schon aufgrund gesetzlicher Vorgaben in ihrer Vertretungstätigkeit etwa für eine Gesellschaft mit vollem Namen benannt werden müssen, genießen insoweit sicherlich keinen Anonymitätsanspruch, zum Beispiel Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer.

Reine Supportmitarbeiter, die den Kunden gegenüber allenfalls telefonisch oder per E-Mail oder im Wege der Forenkommunikation auftreten, können hingegen wohl mit Fug und Recht auf eine Anonymisierung oder – wo ein Realname statthaft scheint – auf entsprechende Pseudonymisierung bestehen. Die Zuordnung verschiedener “externer” Pseudonyme zu einem internen, nur dem Arbeitgeber bekannten Realnamen, zum Beispiel über Aliastabellen, stellt heutzutage aus technischer Sicht wohl keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar.

Mein eigenes Online-Casino

Anonym

Die Durchführung von Gewinnspielen ist zulässig, sofern kein gesetzliches Verbot besteht. Dies ist etwa für Glücksspiele im weiteren Sinne und für Sportwetten der Fall: Paragraf 284 StGB verbietet die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Paragraf 287 StGB stellt die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung unter Strafe.

Auch wenn eine gesetzliche Definition des Glücksspiels fehlt, hat die Rechtsprechung doch Charakteristika herausgearbeitet: Glücksspiel ist, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nach den Bedingungen des Spiels nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich zufällig ist.

Der entscheidende Unterschied liegt hier schon in der Bedeutung von “hauptsächlich” oder “wesentlich”. Denn selbst bei Kartenspielen wie Poker oder bei Sportwetten, bei denen erfahrene Spieler regelmäßig besser abschneiden als Neulinge, bleibt es von unvorhersehbaren Ereignissen abhängig, wie ein Spiel oder Rennen ausgeht. Es handelt sich demnach um Glücksspiele im weiteren Sinne des Paragrafen 284 StGB. Eine Lotterie, ebenfalls ein Glücksspiel im weiteren Sinne, unterscheidet sich vom Glücksspiel nur durch den Spielplan, der Einsatz- oder Gewinnhöhe festlegt.

Die für Lotterien, Wetten und Glücksspiele erforderliche Erlaubnis erteilt laut Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV, [2]) das jeweilige Bundesland. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH, [3]) den bestehenden GlüStV als rechtswidriges Monopol gekippt hat, haben die Bundesländer in dem aktuellen Änderungsentwurf des Vertrages [4] geringfügige Liberalisierungen beziehungsweise eine Öffnung für Konzessionierungen beschlossen.

Doch selbst dieser Entwurf ändert an der bestehenden Monopolisierung und dem generellen Verbot entsprechender Veranstaltungen kaum etwas: Das Durchführen von Lotterien, Wetten und Glücksspielen bleibt streng reglementiert. Letztlich ist alles von einer Konzession abhängig, was einen Spieleinsatz durch den Teilnehmer erfordert. Preisausschreiben und dergleichen bleiben hingegen zulässig. Aber nur wenn das Spielkonzept keinen Wett- oder Spieleinsatz des Teilnehmers verlangt.

Übrigens: Selbst der Betrieb unter einer ausländischen Domain beziehungsweise auf einem im Ausland gehosteten Server ist nicht dazu geeignet, das Verbot und damit die Verwirklichung der strafrechtlichen Tatbestände zu umgehen, sofern sich das Angebot auch an Teilnehmer im Inland richtet. Das nimmt die Rechtsprechung etwa durch ein Seitenangebot in deutscher Sprache an.

Mein Trickfilm-Projekt und die Software

Stephan P.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk bedarf einer gewissen Schöpfungshöhe. Computergesteuertes Rendern mag diese Schöpfungshöhe im Einzelfell verringern, doch wird sie bei den beschriebenen Handlungs- oder Charakter-orientierten Darstellungen stets einen Mindestgrad behalten. Nach dem unter Juristen seit Langem anerkannten Grundsatz der “Kleinen Münze” [5] genügt eine geringe schöpferische Eigenleistung. Diese sollte bei einem spielfilmähnlichen Inhalt in jedem Fall problemlos durch den Entwurf der Charaktere und den Plot beziehungsweise die Handlung erfüllt sein (Abbildung 1).

Abbildung 3: Big Buck Bunny – mit Blender erstellter Animationsfilm in ausreichender Schöpfungshöhe.

Abbildung 1: Big Buck Bunny – mit Blender erstellter Animationsfilm in ausreichender Schöpfungshöhe. Quelle: Blender

Lediglich bei rein maschinell gerenderten Sequenzen, die auf automatisiert erstellten Screenshots, Symbolen oder nicht selbst erstellten Ausgangswerken beruhen, kann – mangels persönlicher Schöpfung – die Werkeigenschaft entfallen. Dies kann allerdings wohl nur im Einzelfall mit der nötigen Rechtssicherheit festgestellt werden. Die von Ihnen benannten computeranimierten Spielfilme stellen jedoch regelmäßig urheberrechtlich schutzwürdige Werke dar.

Widerrufsrecht bei Online-Auktionen

Sebastian M.

Das Widerrufsrecht nach Paragraf 312d BGB [6] besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bei Internetauktionen [7] wie bei allen anderen Fernabsatzgeschäften. Jedoch besteht das Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers nur bei Verträgen zwischen einem Unternehmer im Sinne des Paragrafen 14 BGB und einem Verbraucher gemäß Paragraf 13 BGB.

Bei der Bestimmung der Unternehmereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob sich der Verkäufer entsprechend den Richtlinien der jeweiligen Internetplattform auch als solcher deklariert: Auf den bekannten Auktionsseiten tummeln sich immer wieder Verkäufer, die sich als “privat” bezeichnen, aber aufgrund der Vielzahl und Art der getätigten Geschäfte im Falle eines Rechtsstreits vom angerufenen Gericht ohne Zweifel als Unternehmer erkannt und entsprechend behandelt werden.

Das Recht auf Widerruf kennt nur wenige gesetzlich geregelten Ausnahmen: etwa Versicherungsverträge, Lebensmittel oder Kreuzfahrten. Genaueres steht in Paragraf 312b Absatz 3 BGB. Der Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung und muss nach Paragraf 355 BGB [6] in Textform oder durch Rücksendung der Ware an den Verkäufer innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen. Diese Vorschrift enthält auch die Bestimmung der möglicherweise erheblich unterschiedlichen Dauer der konkreten Widerrufsfrist.

Die Frist hängt im Einzelfall davon ab, ob und wie der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, sie reicht von zwei Wochen über einen oder mehrere Monate bis hin zum faktischen Wegfall jeder Befristung. Ein Blick in das Gesetz lohnt sich auch wegen des Paragrafen 358 BGB, der bestimmt, wie Geld und Ware wieder an die Ex-Vertragspartner zurückgewährt werden sollen und wer wann welche Versandkosten zu tragen hat.

Mailen Sie uns Ihre Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [mailto:rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Taschengeld für die Servermiete

Tobias K.

Paragraf 110 BGB [6], der so genannte Taschengeldparagraf, nennt eine Ausnahme der generellen Bestimmung, dass Rechtsgeschäfte von Minderjährigen so lange schwebend unwirksam sind, bis der gesetzliche Vertreter diese genehmigt. Diese Ausnahme soll eintreten, wenn ein Minderjähriger eine vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung sein gesetzlicher Vertreter oder – mit dessen Zustimmung – Dritte zur Verfügung stellen.

Das umfasst nach herrschender Rechtsprechung aber nur Geschäfte, die dem Alter des Minderjährigen entsprechend üblich sind, und grundsätzlich nur Einmalgeschäfte. Das schließt Rechtsgeschäfte aus, mit denen sich Minderjährige über eine bestimmte Zeit hinweg binden. Längerfristig bindende Geschäfte nennt man Laufzeitverträge. Dazu zählt neben Mobiltelefon-Verträgen auch ein Vertrag über einen dedizierten Server oder bloßen Serverspace mit einem Hoster.

Einzelne Onlinebestellungen, die nicht über den Rahmen des Üblichen für die jeweilige Altersgruppe hinausgehen und gegen kein sonstiges gesetzliches Verbot verstoßen, sind dagegen zulässig und von Paragraf 110 BGB legitimiert.

Die Vorschrift besagt auch nicht, dass solche Geschäfte nichtig bleiben: Entsprechend dem Grundgedanken des Minderjährigenschutzes gilt nur, dass diese Verträge so lange als unwirksam gelten, bis der gesetzliche Vertreter zustimmt. Tut er das nicht, gilt das jeweilige Geschäft als von Anfang an nichtig. Die positive Folge: Der Minderjährige muss keine Schadensersatzforderungen oder Gegenansprüche befürchten; der Vertragspartner trägt das Risiko in vollem Umfang.

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