Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht’s um die Informationsfreiheit, digitale Videorekorder, den Schutz von Programmnamen, Website-Content-Raubkopierer und freie Software, die im Unternehmen bleiben soll.
Information ohne Ende per Gesetz
Was bedeutet eigentlich der “Zugang gemäß Informationsfreiheitsgesetz” und wann bekommt man Informationen zur Verfügung gestellt? Kann ich auf diese Weise erfahren, wo Behörden freie Software einsetzen?
Thomas L.
Der – im Prinzip – freie Zugang zu Informationen aller Art ist in Deutschland in einem Bundesgesetz (Informationsfreiheitsgesetz: IFG, [1]) und in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt. Laut Paragraf 1 des IFG hat jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Der “freie Zugang” bedeutet aber nicht, dass ein Anspruch darauf besteht, sich mit Informationen jeder Art nach persönlichem Bedarf versorgen zu lassen. Bürger können jedoch jede Information abfragen, die Verwaltungen besitzen, vorausgesetzt diese Information ist bei dem entsprechenden Amt, der Behörde oder jeder sonstigen staatliche Stelle bereits verfügbar. Die angefragte Stelle muss die Informationen also nicht beschaffen.
Was aktenkundig vorliegt, ist aber herauszugeben, wenn nicht einer der in den Gesetzen aufgezählten Ausschlussgründe vorliegt. Die Einschränkungen finden sich in den anschließenden Bestimmungen und lauten: besondere öffentliche Belange wie etwa militärische, Sicherheits-, Finanz- oder Belange der Justiz (Paragraf 3 IFG), behördliche Entscheidungsprozesse, also laufende Verfahren (Paragraf 4 IFG), personenbezogener Datenschutz (Paragraf 5 IFG) und der Schutz geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Paragraf 6 IFG). Die Landesgesetze enthalten meist gleichlautende Anspruchsvorschriften.
Für die Antragstellung ist keine Form vorgeschrieben, auch wenn sich die Schriftform natürlich stets empfiehlt. Grundsätzlich soll die Behörde dem Wunsch des Antragstellers entsprechen, doch ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand berechtigt die Behörde dazu, die Informationen nicht selbst mühselig zusammenzusuchen, sondern dem Antragsteller einfach Einsicht in die Akten zu gewähren – dann darf er sie selbst durchforsten (Abbildung 1).

Abbildung 1: Recht auf Information – Bürger haben freien Zugang zu aktenkundigen Informationen.© Yuri Arcurs, 123RF.com
Das Problem bei dem von Ihnen genannten Interesse dürfte darin liegen, dass es keine zentrale Stelle gibt, die Arbeitsplätze mit freier Software katalogisiert. Allenfalls empirische oder geschätzte Näherungswerte sollten über das Statistische Bundesamt [2] oder das Amt für Sicherheit in der Informationstechnologie [3] in Erfahrung zu bringen sein, aber keine amtliche Stelle weiß, welche und wie viele freie Programme die anderen Ämter einsetzen.
Ihr Informationsanspruch beschränkt sich wie gesagt auf Informationen, die der Behörde tatsächlich vorliegen. So könnten Sie zwar jede staatliche Stelle einzeln abklappern und fragen, wie oft dort Linux & Co. installiert sind, aber das wäre eine Lebensaufgabe.
Filme mitschneiden via DVB-T
Ich nehme mit einem DVB-T-Stick und Kaffeine Fernsehsendungen auf, schneide mit Dvbcut die Werbung raus und konvertiere das Ganze ins handliche MP4-Format. Alles mehr oder weniger automatisiert und bequem. Ist das rechtlich unbedenklich oder muss ich auf irgendetwas achten?
Ralf S.
Sofern Sie die Filme nicht aus dem Internet ziehen, sondern den DVB-Stream der offiziellen Fernsehsender mitschneiden, ist das Vorgehen völlig unbedenklich (Abbildung 2). Hier handelt es sich um eine echte Privatkopie, wie sie das Urheberrecht vorsieht [4].

Abbildung 2: Heimkino: Fernsehprogramme via DVB-T für den Privatgebrauch mitschneiden ist legal.© Rafa Irusta Machin, 123RF.com
Es gibt neuerdings vermehrt Stimmen von Juristen, die meinen, für eine rechtlich zulässige Privatkopie müsse auch die Vorlage rechtmäßig erstellt sein, was bei über das Internet zugänglicher Musik, bei Filmen oder Videos nicht immer der Fall ist. Das ist jedoch eine Interpretation, die vom Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes nicht mehr gedeckt ist – die meisten Gerichte gehen nach wie vor davon aus, dass es nicht auf die Herkunft der Kopiervorlage, sondern ausschließlich auf die Verwendung der Kopie ankommt. Die ist dann zulässig, wenn der Nutzer sie zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt hat.
Programmnamen schützen
Wie sorge ich dafür, dass ich den Namen für ein selbst geschriebenes Programm schützen lasse? Damit ich nicht später Gefahr laufe, wegen einer Markenverletzung belangt zu werden, wie das früher mit dem “Explorer” gang und gäbe war – wer sich noch daran erinnern kann.
Sven B.
Die Registrierung eines Namens für das Programm ist nicht erforderlich: Das Urheberrecht gewährt bereits automatischen Schutz, wenn Sie ein Projekt unter einem von Ihnen gewählten Namen veröffentlichen. Im Gegensatz zu den originären gewerblichen Schutzrechten wie Patent-, Marken- oder Musterrecht sind für Urheberrechte keine Anmeldungen zu tätigen und keine Registrierungen zu bezahlen. Die Urheberrechte entstehen mit der Schöpfung, also dem Erschaffen eines Werkes (Computerprogramme zählen zu den Sprachwerken), und wirken ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen jedermann.
Wie der Inhalt eines Werkes, sind auch sein Name und Titel geschützt. Man spricht von einem Werktitel. Wenn dieser Werktitel eine minimale Schöpfungshöhe erreicht, gilt der Werktitelschutz für Computerprogramme damit ebenso wie für Bücher, Zeitschriften oder Hollywood-Blockbuster! Ohne diese Schöpfungshöhe, also wenn der Titel zu einfach oder lediglich beschreibend ist, bleibt nur die Anmeldung als Marke.
Wenn ein anderer vor dem Zeitpunkt Ihrer Veröffentlichung eine gleichartige Marke (oder ein Kennzeichen mit ähnlicher Wirkung) angemeldet hat, kommt es darauf an, ob die Eintragung auch den Bereich der Computersoftware allgemein oder das Einsatzgebiet des Programms umfasst – oder ob es sich dabei gar um eine Marke mit so überragender Bekanntheit handelt, dass diese sogar in ganz andere Verkehrskreise ausstrahlt. Dann bleibt Ihnen nur, auf den Namen zu verzichten.
Veröffentlichen Sie zuerst und erst dann trägt ein anderer die Marke ein, braucht Sie das nicht zu interessieren: Sie genießen in solchen Fällen Prioritätsschutz, der Markeninhaber kann Ihnen nichts am Zeug flicken. Sie müssen aber nachweisen, dass Ihre Veröffentlichung älter ist.
Kopierverbot im Eigenbetrieb
Wie kann ich verhindern, dass jemand meine mühsam erstellte Homepage beziehungsweise ganze Inhalte oder einzelne Seiten daraus kopiert? Das betrifft sowohl geschäftlich relevante Inhalte wie Leistungsbeschreibungen, Fotos allgemein oder auch private Texte aus meinem Blog.
B.H.
Das Urheberrecht macht es Ihnen leicht: Schon wenn Sie nichts tun, stehen Ihre Werke unter maximalem Schutz. Das bedeutet, dass niemand sie kopieren, weitergeben oder auf der eigenen Seite veröffentlichen darf. Das gilt auch für private Homepages, denn im Urheberrecht ist das Einstellen fremder Werke kein “privater oder sonstiger eigener Gebrauch” im Sinne der Privatkopie.
Also: Rechtlich gesehen brauchen Sie nichts zu befürchten, tatsächlich sieht die Sache anders aus. Denn ein Abkupfern können Sie nicht verhindern und einem Übeltäter müssen Sie erst auf die Spur kommen und dann Ihre Rechte durchsetzen, notfalls vor Gericht und gar in einem anderen Staat.
Möglicherweise wäre es besser, gleich auf “freie Lizenzen” für solche Inhalte zu setzen: Die Creative-Commons-Lizenzen bieten zum Beispiel unterschiedliche Modelle für Inhalte an, die dem Urheberrecht unterstehen. Wenn Sie Dritten die Erlaubnis geben, den Content zu übernehmen, haben Sie Chancen, zumindest als Urheber benannt zu werden.
Angestellte und freie Software
In unserem Unternehmen haben ehemalige Angestellte für das Intranet Lösungen entwickelt, die auf Linux und anderer Open-Source-Software aufsetzen. Wir teilen uns den Markt im Wesentlichen mit einem weiteren Konkurrenzunternehmen. Können wir aus arbeitsrechtlicher Sicht sicherstellen, dass über die ausgeschiedenen Mitarbeiter weder Informationen über unseren internen Workflow aus dem Programmcode heraus noch dieser selbst an Wettbewerber gelangen?
Gerhard K.
Die ehemaligen Mitarbeiter haben zwar freie Software entwickelt, weil diese aber nach Ihren Angaben zu keinem Zeitpunkt an Dritte (außerhalb Ihres Unternehmens) weitergegeben wurde, treten die Verpflichtungen der GPL (oder ähnlicher Lizenzen), die Quellen zugänglich zu machen, nicht ein. Damit kann kein Dritter rechtmäßig Zugang zu Ihrem Programmcode haben.
Das Urheberrecht bestimmt für Urheber in Dienstverhältnissen (“angestellte Programmierer”), dass ausschließlich der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Ansprüche an dem Werk hält, hier also an der Software. Der Entwickler hat allenfalls Urheberpersönlichkeitsrechte, also beispielsweise das Recht, als Urheber genannt zu werden.
Die vermögensrechtlichen Ansprüche umfassen auch das Recht zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Werk weitergegeben oder veröffentlicht wird. Dass Mitarbeiter intern Zugriff auf das Programm haben, ist keine Veröffentlichung. Die Herausgabe des Programms an Konkurrenten wäre ein arbeitsrechtlicher Verstoß gegen das nachvertragliche Treuegebot und möglicherweise auch ein strafrechtliches Vermögensdelikt, da der Programmcode wie dargelegt im Firmeneigentum steht und unberechtigt angeeignet worden sein könnte (Abbildung 3).

Abbildung 3: Angestellte Programmierer dürfen Informationen über den von ihnen geschriebenen Programmcode nicht beliebig weitergeben.© Sergey Lavrentev, Fotolia.com
Die in Ihrem Unternehmen entwickelten Programme sind auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb (UWG, [5]). Würde Ihr Mitbewerber die Programme wissentlich einsetzen oder zu seinem Vorteil auswerten, könnten Sie einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchsetzen. Natürlich müssten Sie dafür vom Zugang des Konkurrenten zum Code wissen – und dies beweisen können. (uba)
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Infos |
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[1] Informationsfreiheitsgesetz: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifg/gesamt.pdf] [2] Statistisches Bundesamt: [http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/] [3] Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie: [https://www.bsi.bund.de/cln_156/DE/Home/home_node.html] [4] UrhG, Paragraf 53: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html] [5] UWG: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf] |





