Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags .
In dieser Ausgabe geht\’s um die Haftung bei Online-Auktionen, Abzocke im Internet und die Frage, wem die Daten in einer Datenbank eigentlich gehören.
Haftungsausschluss bei Online-Auktionen
Ich rüste gebrauchte Hardware mit Linux aus. Weil bei neuer Handelsware immer Windows aufgespielt ist und die Treiberunterstützung für ältere Notebooks, PCs, Grafikkarten oder andere Komponenten ohnehin besser ist, nutze ich eine große Onlineplattform, um solche Hardware zu ersteigern. Dort ist oft die Garantie ausgeschlossen, selbst wenn der Verkäufer als gewerblicher Anbieter angemeldet ist. Ist das korrekt oder gibt es eine Möglichkeit, ihn bei kaputter Ware trotzdem zu einer Rücknahme zu bewegen?
Alfred R.
Wenn Güter über Online-Auktionsplattformen versteigert werden, ist das ein Verkauf an den Meistbietenden und in der Regel ein Fernabsatzgeschäft. Das bedeutet, die Geschäftsabwicklung erfolgt ausschließlich über Telekommunikationsmittel, ohne dass sich Käufer und Verkäufer begegnen. Bei Fernabsatzgeschäften, bei denen nur eine der Parteien ein Verbraucher ist, gelten bestimmte gesetzliche Regeln, die nicht ausschließbar sind – weder durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen.
Ein Verbraucher ist jemand, der das Geschäft nicht für gewerbliche oder sonstige berufliche Zwecke abschließt. Damit sind nicht nur Gewerbetreibende ausgeschlossen, sondern sogar Freiberufler wie Ärzte, Schriftsteller oder Anwälte. Eine der unabänderlichen Regeln lautet, dass ein Nicht-Verbraucher gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistung nicht ausschließen kann (Abbildung 1). Die Gewährleistung ist etwa die Haftung dafür, dass die verkaufte Ware grundsätzlich frei von Fehlern ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt normalerweise zwei Jahre, ein Nicht-Verbraucher kann sie für gebrauchte Ware auf ein Jahr verkürzen, aber keinesfalls ausschließen.
Unseriöse Onlineverkäufer versuchen dieser Haftung zu entgehen, indem sie einen Haftungsausschluss in die Angebote setzen. Dergleichen ist natürlich unwirksam, das gilt auch für den Fall, dass sich ein gewerblicher Anbieter hinter einem privaten Anbieterkonto verbirgt.
Beachten Sie jedoch, dass Sie in einem Rechtsstreit gegebenenfalls vor Gericht beweisen müssen, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Nicht-Verbraucher handelt, und auch, dass das betreffende einzelne Geschäft nicht etwa ein reiner Privatverkauf des ansonsten gewerblich tätigen Anbieters war. Das ist im Einzelfall schwierig und setzt zudem ein verständiges Gericht voraus.
Mancher Anscheinsbeweis spricht dabei für Ihre Seite: Etwa wenn der Verkäufer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt oder wenn er im gleichen Zeitraum eine Menge gleichartiger Waren online anbietet, die über das gewöhnliche Maß privater Nutzung hinausgeht. Wer zum Beispiel in einer Woche fünfzehn gleiche Notebooks verkauft, macht das nicht mehr privat.
Wem geh?ren die extrahierten Daten?
Wem gehören die extrahierten Daten?Ich betreue Logistikunternehmen, die ein Produkt einsetzen, das in mittleren Installationen auf eine Firebird-Datenbank aufsetzt, in größeren Installationen auf eine Oracle-Datenbank. Die Clients laufen unter Windows, die Server unter jedem System, das diese Datenbanken bereitstellt. In den Logistikanwendungen sind die Erhebungen von Statusinformationen enorm wichtig. Diese werden an verschiedenen Stellen erfasst und über das betreffende Programm mittels Im- und Export-Schnittstellen in die Datenbank geschrieben.Nun soll es für die Endkunden eine Webinterface-Abfrage geben. Der Hersteller des dort eingesetzten ERP-Systems bietet dafür zwar ein Webmodul an, dies ist jedoch zum einen nicht exakt das benötigte und zum anderen ist die Implementierung im vorhandenen Umfeld nicht unkritisch. Außerdem sind die Lizenzkosten nicht unerheblich.Ist es grundsätzlich erlaubt, bei einem Closed-Source-Projekt selbst erfasste Daten zu extrahieren, sie in diesem Fall in eine MySQL-Datenbank zu importieren, um nur mit den Daten ein eigenes Zusatzprodukt zu schaffen, das autonom läuft und lediglich »fbexport« und »scp« zum Synchronisieren in einer Richtung benutzt? Weiterhin: Dürfte ich diese Software (mit Links zu PHP, MySQL und Fbexport) unter einer GPL- oder BSD-Lizenz frei veröffentlichen? Und kann es aufgrund von Vertragsbedingungen verboten sein, aus einer Firebird-Datenbank eigene Daten wieder auszulesen?
Anonym
Wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe, handelt es sich bei dem beschriebenen Closed-Source-Tool um ein Programm für die Datenerfassung und -darstellung; die Speicherung der erhobenen Daten erfolgt in einem externen RDBMS (Relational Database Management System). Das Urheberrecht erstreckt sich auf das Programm selbst und darauf aufsetzende Bearbeitungen, nicht aber auf maschinell erfasste Daten, denen es an persönlich-kreativer Gestaltung fehlt. Allenfalls käme der Rechtsschutz des Herstellers in Betracht, der einen Investitionsschutz darstellt.
Der Datenbankhersteller ist aber nicht der Hersteller des Datenerfassungsprogramms, sondern allenfalls der Betreiber, und das sind Sie beziehungsweise ihr Unternehmen. Die spannende Frage, ob der Programmierer Datenbankhersteller sein kann, bleibt offen. Weil aber eine Datenbank auch Inhalte, also Daten voraussetzt, besteht zu dem Zeitpunkt, da der Programmierer seine Tätigkeit vollendet hat, noch gar keine Datenbank. Es spricht also viel dafür, lediglich den Benutzer des DBMS als Datenbankhersteller anzusehen und als alleine Berechtigten in Bezug auf die Datenbankinhalte zu betrachten (Abbildung 2) .

Abbildung 2: Urheberrecht, Haftung und Lizenzierung: Datenbank-Programmierer stehen öfter vor Problemen.
Das Urheberrecht kennt zwei Arten von Datenbanken: einfache Datensammlungen und so genannte Datenbankwerke im Sinne des Paragrafen 4 Abs. 2 des UrhG [1]. Unterschiede zwischen den beiden sind die individuelle Auswahl der erfassten beziehungsweise enthaltenen Daten und/oder eine hinreichend komplexe Suchfunktion.
Datenbankwerke weisen eine gesetzlich definierte Besonderheit auf: Laut UrhG ist das zugrunde liegende Programm keinesfalls Bestandteil des Datenbankwerks. Im Umkehrschluss muss dann gelten, dass das Urheberrecht am Programm auch kein Folgerecht am Datenbankwerk nach sich zieht. Was für Datenbankwerke gilt, muss analog auch für einfache Datenbanken gelten: Schon weil hier gar kein geschütztes, werkähnliches Auswahlgebilde vorhanden ist, können sich auch keine Urheberrechte aus dem Datenerfassungsprogramm auf die Ergebnisse, also auf die Datenbank erstrecken.
Darüber hinaus gelten Daten in der von Ihnen beschriebenen Art möglicherweise auch als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die dem Rechtsvermögen des Unternehmers zugerechnet sind: Schon wegen der einheitlichen Rechtsordnung kann daher allein durch den Betrieb des Erfassungsprogramms kein ausschließliches Recht des Softwareherstellers an den erfassten Daten entstehen.
Grundsätzlich gehören die erfassten Daten damit dem Unternehmen. Weil in unserer Rechtsordnung jedermann im Prinzip nach Belieben über sein Vermögen verfügen darf, können Sie demnach als Eigentümer die Daten auch beliebig aus der Datenbank auslesen und weiterverwenden. Das Firebird-RDBMS steht unter der MPL, einer freien Lizenz, deswegen steht auch von dieser Seite nichts entgegen.
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de]. Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Vorsicht! Vertrag
Allerdings dürfen Sie grundsätzlich nicht nur über Ihr Vermögen – und damit die Daten – verfügen, sondern auch vertragliche Verpflichtungen eingehen. Das folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es steht Vertragspartnern demnach frei, zu vereinbaren, dass mit einem erworbenen Programm erfasste Daten nur mit weiteren Programmen desselben Herstellers ausgelesen oder weiterverarbeitet werden dürfen.
Derartige Vertragsbedingungen können an verschiedene Folgen geknüpft sein: Einmal könnte der Hersteller sie lediglich als Funktions- oder Garantiebedingung angeben. Er könnte so etwa die Haftung für Datenverluste oder Support-Leistungen ausschließen. Zudem dürfte der Hersteller den gesamten Vertrag von ihnen abhängig machen, etwa wenn er in seine Kalkulation auch die Folge-Lizenzen für die Auswertungs- oder Verarbeitungsprogramme einbezieht.
Als Ausnahme der Vertragsfreiheit erklärt das Gesetz in bestimmten Fällen solche Klauseln als nichtig, etwa wenn eine Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Im vorliegenden Fall wird es auf die Marktkonformität einer Klausel ankommen, die den Benutzer zwingt weitere Programme beim Hersteller zu lizenzieren. Generelle Regeln, was bei Softwarelizenzen marktkonform ist, gibt es nicht.
Kann der Hersteller glaubhaft machen, dass er die Bindung an Auswertungsprogramme in seine Lizenzierungsvergütung einkalkuliert hat, spricht dies zunächst für die Marktkonformität. Dann ist nachzuweisen, dass eine solche Bindung untypisch ist. Zwar ist es auch im Bereich Linux und Open-Source-Software nicht unüblich, Firmenkunden an Arbeitsplatzlizenzen für Programmpakete zu binden, doch dreht es sich meist um Support und Management-Tools. Wenn die Daten eine proprietäre Ebene verlassen haben und bereits in einem freien Datenbanksystem enthalten sind, scheint mir eine Rückbindung an proprietäre Programme unüblich.
Wenn Ihnen die Rechte an der Datenbank uneingeschränkt zustehen, ist es erlaubt, sie zu replizieren und Software zu entwickeln, die mit den Daten arbeitet. Auch die Freigabe unter der GPL ist möglich. Selbst wenn ein Gericht zu dem Schluss käme, dass Sie sich vertraglich verpflichtet hätten, zur Weiterbearbeitung der Daten lediglich Software des ursprünglichen Programmherstellers einzusetzen, wäre das nur eine Verletzung einer Vertragspflicht, die möglicherweise Schadensersatzansprüche des Programmherstellers begründen könnte – nicht aber das Recht an den Daten.
Internet-Abzocke mit Open Office
Internet-Abzocke mit Open OfficeIch habe versucht das kostenfreie Open-Office- Softwarepaket aus dem Internet herunterzuladen. Dabei bin ich ungewollt einem kommerziellen Anbieter zum Opfer gefallen, der mir “sein” Softwarepaket nun für 96 Euro in Rechnung stellt. Ich habe dagegen Widerspruch eingelegt und auf mein Rücktrittsrecht verwiesen. Beides will er nicht gelten lassen. Ich habe daher Openoffice.org angeschrieben, um mir dort Auskunft erteilen zu lassen. Von dort habe ich URLs mit Kontaktadressen erhalten. Es scheint, dass ich nicht der einzige Betroffene bin. Muss ich nun zahlen oder gibt es eine Möglichkeit, dem zu entgehen?
Frank P.
Vor einiger Zeit hat das Landgericht Mannheim über die Vorgehensweise eines derartigen “Dienstleisters” entschieden: Eine Passage bezieht sich auf das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzgeschäften. Das sind gemäß Paragraf 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, [2]) typischerweise Versand- oder eben auch Onlinegeschäfte, bei denen der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher lediglich durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt: Telefon, Post, Internet. Die in dem Eingabeformular des Betreibers enthaltene Erklärung, wonach der Kunde unter anderem auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichtet, ist unwirksam, weil man auf dieses gesetzliche Recht nicht verzichten kann.
Dieses Widerrufsrecht beträgt nach den Paragrafen 312d in Verbindung mit 355 BGB zwei Wochen, beginnt jedoch nicht, bevor der Unternehmer den Kunden schriftlich oder in Textform darüber informiert hat. Daraus folgt, dass, sofern keine ordnungsgemäße Information zugegangen ist, die Frist für den Widerruf auch bei Zugang der Rechnung noch nicht verstrichen ist. Das gilt allerdings nur, wenn ein Widerruf überhaupt möglich ist. Kann eine Leistung nicht zurückgewährt werden, schließt der Gesetzgeber den Rücktritt aus. Das betrifft unter anderem unverzüglich erbrachte Dienstleistungen wie etwa Online-Downloads von Videodaten und Programmen.
Im Verfahren hatte der Betreiber argumentiert, dass seine Dienstleistung bereits mit Freischaltung des Downloadportals erbracht sei. Dagegen erklärte das Gericht, dass die rücktrittsausschließende Dienstleistung erst im Download selbst, möglicherweise im ersten Einloggen durch den Kunden im Portal, aber nicht schon in der bloßen Möglichkeit dazu liege.
Das bedeutet: Wenn Sie keine der gesetzlichen Form genügende Widerrufsbelehrung erhalten und noch keinen Download durchgeführt oder sich im Portal eingeloggt haben, können Sie immer noch Ihren Widerruf ausüben und sind nicht verpflichtet die Rechnung zu bezahlen. Dass der Anbieter ein teures Zwei-Jahres-Abo für eine Software kauft, die der Benutzer jederzeit auch kostenfrei erhalten kann (Abbildung 3), hielt das Gericht in diesem Fall übrigens nicht für maßgeblich. (uba)

Abbildung 3: Problem bekannt: Das Open-Office-Projekt warnt auf seiner Webseite vor Downloads bei möglicherweise unseriösen Drittanbietern.
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Infos |
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[1] UrhG: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html] [2] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf] |






