Aus Linux-Magazin 03/2006

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\’s um Firewall-Konfigurationen, die elektronische Briefmarke, kommerzielle Software für freie Entwicklungsumgebungen, das deutsche Markenrecht sowie um Kataloge für WLAN-Hotspots.

Urheberrecht an Konfigurationsdateien

Unser Unternehmen hat sich schon seit längerem einem Dienstleister für die Internetverbindung anvertraut. Dieser verwaltet derzeit die Firewall und betreibt den Nameserver für unsere Domänen. Da wir im nächsten Jahr die entsprechende Technik in die eigene Hand nehmen wollen, haben wir bei dem Dienstleister die aktuelle Firewall-Konfiguration und die Zone-Files unserer Domänen angefordert.Der Dienstleister verweigert allerdings die Herausgabe und verweist auf “geistiges Eigentum”! Ist er im Recht? Der Bereich der Firewall-Konfiguration ist nicht besonders relevant, da im Rahmen der Umstellung ohnehin Änderungen an der Infrastruktur durchgeführt werden sollen, die sich auf das Regelwerk auswirken würden. Die Zone-Files sind allerdings, aufgrund eines sehr komplexen Mailroutings, sehr wichtig und lassen sich nur schwer neu erstellen.

Mario W.

Unbestritten steckt in so mancher Firewall-Konfiguration und in so manchem Zone-File ein gutes Stück geistiger Arbeit. Dennoch ist dergleichen nicht automatisch geschützt. Konfigurationsdateien finden keine optisch wahrnehmbare Darstellungsform, im Unterschied etwa zu HTML-Seiten. Es handelt sich daher nicht um geschützte Sprachwerke im Sinne des Urheberrechts [1].

Selbst bei HTML-Code tendiert die Rechtsprechung dazu, besondere Schöpfungshöhe zu verlangen, um Rechtsschutz zu gewähren. Für eine bloße Folge von Konfigurationsanweisungen wäre ein rechtlicher Schutz allenfalls dann zu befürworten, wenn man die Dateien als Datenbankwerk gemäß Paragraf 87a UrhG ansehen würde. Solche Datenbankwerke wiederum sind jedoch nur dann geschützt, wenn die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Datensammlung eine wesentliche Investition erfordert. Das technische Verständnis des Programmierers und die bloße Umsetzung von Regeln ist kaum als solche Beschaffungsinvestition zu sehen.

Eventuell sind die Konfigurationsdateien aber als dessen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützt. Dies gilt umso mehr, weil die Firewall-Konfiguration ja Schwachstellen enthalten oder aufzeigen könnte, die eine potenzielle Gefährdung der EDV bewirken und damit die Vermögensinteressen der Firma berühren. Dazu müsste die Konfiguration aber deutlich über eine – wenn auch gute – Standardkonfiguration hinausgehen.

Einen Schutz als “geistiges Eigentum” halte ich nach Ihren Angaben für ausgeschlossen. Allerdings sehe ich auch kein Recht für Sie, die Herausgabe zu verlangen. Der Vertrag, den Ihr Unternehmen mit dem IT-Dienstleister hat, ist vermutlich auf die reine Dienstleistung beschränkt. Die internen Hilfsmittel und Werkzeuge, die der Dienstleister benutzt, gehören zu seinem betriebsinternen Know-how, auf das Sie als Kunde keine Ansprüche haben. Mit anderen Worten: Seine Aufgabe ist die ordnungsgemäße Serververwaltung. Wie er das macht, muss er Ihnen nicht offenbaren.

Einen Anspruch auf Bekanntgabe der Konfiguration hätten Sie nur in dem Fall, dass Sie mit dem Dienstleister einen Vertrag geschlossen hätten, nach dem er ausdrücklich zum Erstellen einer Konfiguration verpflichtet wäre, die er Ihnen dann überlassen sollte. Dann handelt es sich jedoch um einen Werkvertrag und nicht um einen Dienstvertrag.

Elektronische Briefmarken für Linux

Sie kennen sicher die proprietäre Software Stamp-IT der Deutschen Post. Ziel unseres Gnustamp-Projekts ist es, einen offenen Client zu entwickeln, um auch ohne Windows Briefe frankieren zu können [2]. Dazu ist es nötig, das Netzwerkprotokoll (nicht den Client) der Stamp-IT-Software auszuhorchen. Nach den Spezifikationen der Post werden vom Client eine Client- und eine Hardware-ID übertragen, woraufhin der Server einen Matrixcode im Hexformat liefert, der als Frankiervermerk aufgedruckt wird. Bei ersten Tests hat der Server aber auch ohne Angabe der Parameter durch den Client alle Anfragen beantwortet und offensichtlich gültige Frankiervermerke generiert. Client- und Hardware-ID werden scheinbar nicht geprüft.Was kann uns rechtlich durch die Freigabe des Code passieren?

Philipp N.

Wenn Sie nur Protokolldaten auslesen, um das Datenformat zu ermitteln, verstoßen Sie nicht gegen das Urheberrecht. Das Disassemblieren von Programmen dagegen ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme beruht auf dem Interoperabilitätsgrundsatz: Um rechtmäßig erworbene Programme weiterhin, also auch unter veränderten Umgebungen nutzen zu können, dürfen Sie insoweit Reverse-Engineering betreiben, als Sie es für die Zusammenarbeit mit anderen Programmen zwingend benötigen.

Paragraf 69e UrhG [1] setzt dabei aber enge Grenzen, unter anderem die, dass keine ähnlichen Programme hergestellt und die Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Verboten sind allerdings nur die Vervielfältigung des Code oder die (Rück-)Übersetzung. Beides kommt aber nach Ihren Angaben nicht in Betracht.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de]

Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Reverse-Engineering läge nur dann vor, wenn Sie den Code ermitteln müssten, der für die Generierung korrekter Client- und Hardware-IDs erforderlich wäre. Da der Server auch ohne diese Daten arbeitet, sehe ich keinen Verstoß gegen Urheberrechte der Post. Wenn deren Software sich nicht an die eigenen Spezifikationen hält, ist das zwar verwunderlich, aber für Ihr Projekt von Vorteil.

Andere Verbote könnten sich aus weiteren Vorschriften des Strafrechts [3] ergeben. Eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses nach Paragraf 206 StGB kommt meines Erachtens nicht in Betracht, weil dieses Delikt nur Mitarbeiter von Firmen begehen können, die im weitesten Sinne Post- und TK-Unternehmen sind. Auch eine Verletzung von Privatgeheimnissen nach Paragraf 203 StGB (zu denen auch Geschäftsgeheimnisse zählen) ist nur durch besondere Berufsgruppen möglich.

Allerdings ist ein Verstoß gegen Paragraf 317 StGB möglich, der das Stören von Telekommunikationsanlagen ahndet. Der Netzverkehr zwischen Client und Server erfüllt nach den Begriffsbestimmungen von Paragraf 3 Telekommunikationsgesetz (TKG, [4]) die Anforderungen an TK, der Server ist also eine Telekommunikationsanlage. Ein Verstoß gegen Paragraf 317 StGB ist auch fahrlässig möglich. Wenn also nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass Ihr freier Client eine wie auch immer geartete Störung des Servers verursacht, würde ich von einer Veröffentlichung absehen.

Da Sie nicht genau wissen können, was hinter den Kulissen passiert, solange die Post Ihnen keinen Zugang zum Quellcode gestattet, besteht ein hohes Restrisiko, dass der Konzern mögliche Serverstörungen – ob zutreffend oder nicht – auf die Benutzung Ihres Clients schieben könnte. Die Post müsste zwar nachweisen, dass die Störung durch Ihre Client-Programme verursacht wurde, doch bereits die Kosten für entsprechende Gutachten halte ich für kaum abschätzbar. Auch wenn die Störung durch Dritte (oder eine große Anzahl Dritter) erfolgen sollte, leisten Sie doch durch die Veröffentlichung den wesentlichen Beitrag und wären damit auch strafrechtlich mitverantwortlich.

Weil aus einer strafrechtlichen Mitverantwortlichkeit auch eine Mithaftung für Schadensersatzansprüche resultiert und bereits eine unbegründete Klage auf Schadensersatz in Höhe von einigen zig- oder gar hunderttausend Euro Privatleute ruinieren kann, wäre mir die Angelegenheit zu heikel. Auch wenn die Post derzeit an der Entwicklung eines Linux-Clients wegen angeblich zu kleinen Marktes kein Interesse zeigt: Ich würde nichts ohne deren Einverständnis veröffentlichen.

Abbildung 1: Das Projekt Gnustamp möchte elektronische Briefmarken mit freier Software erzeugen. Die Kommunikation mit den Servern der Deutschen Post wirft allerdings rechtliche Fragen auf.

Abbildung 1: Das Projekt Gnustamp möchte elektronische Briefmarken mit freier Software erzeugen. Die Kommunikation mit den Servern der Deutschen Post wirft allerdings rechtliche Fragen auf.

Kommerzielle Eclipse-Plugins

Für die Eclipse-Plattform entwickle ich in meiner Freizeit Erweiterungen (Plugins). Nun überlege ich mir, ob ich diese Plugins nicht auch kommerziell anbieten kann. Kann ich das so ohne weiteres oder muss ich dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen? Diese Plattform steht unter der Eclipse Public License (EPL). Stehen meine Erweiterungen, die ja mit Hilfe der Eclipse erstellt werden, auch unter dieser Lizenz? Muss ich den Quellcode mit meinem Plugin mitliefern oder auf Verlangen herausgeben?

Jens L.

Die Eclipse Public License [5] verbietet Ihnen nicht, kommerzielle oder proprietäre Programme mit dem Werkzeug, also der Entwicklungsumgebung, zu entwickeln. Im Grunde gilt, was auch für die GCC gilt: Software, die Sie mit Hilfe freier Werkzeuge programmieren, müssen Sie nicht als freie Software veröffentlichen (auch wenn das natürlich schön wäre). Lediglich wenn Sie in Ihren Programmen Code einbinden, der unter einer freien Softwarelizenz steht, müssen Sie dessen Lizenzbestimmungen beachten, etwa bei GPL-Software Ihr Programm wieder unter die GPL stellen.

Natürlich dürfen Sie auch Erweiterungen für Eclipse schreiben und als proprietäre Software unter beliebigen Lizenzbedingungen anbieten, wenn Ihre Programme ausschließlich Eigenentwicklungen sind, die nicht von freier (oder anderer, geschützter) Software abgeleitet sind beziehungsweise deren Code benutzen.

Programmname gegen eingetragene Marke

Seit etwa zwei Jahren arbeite ich privat an einer kleinen Linux-Distribution: Viola Linux [6]. Das Projekt, das ich alleine vorantreibe, ist eine speziell für den DVB-TV-Bereich angepasste freie Distribution, ähnlich LinVDR [7]. Inzwischen habe ich erfahren, dass nun eine deutsche Firma unter der eingetragenen Marke “Viola” eine DVB-TV-Karte für PCs vertreibt.Muss ich wegen der offensichtlichen Überschneidung des Anwendungsgebiets meiner Distribution und der TV-Karte mit markenrechtlichen Ansprüchen seitens der Firma rechnen? Oder habe ich eine Chance, weil ich schon seit dem 5. März 2004 öffentlich aktiv bin?

Christian M.

Marken sind Zeichen aller Art, die zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber denen eines anderen Unternehmens geeignet sind [8]. Sie müssen grafisch darstellbar sein. Weil auch Wörter grafisch darstellbar sind, gibt es Bildmarken, Wortmarken und die Kombination aus beiden. Die eingetragene Marke Ihres Namens-Konkurrenten gewährt diesem das ausschließliche Recht zur Benutzung.

Bei dem Namen Ihres Programmes handelt es sich um einen so genannten Werktitel, der ebenfalls eine Art Marke, nämlich eine geschäftliche Bezeichnung darstellt. Die Besonderheit des Werktitels ist, dass – wegen der unmittelbaren Beziehung zum Urheberrecht, das keine Eintragungspflicht kennt – solch ein Werktitel schon durch bloße Benutzung entsteht: Er muss nicht angemeldet oder eingetragen werden.

Ist Ihr Werktitel prioritätsälter, das heißt, haben Sie ihn bereits benutzt, als die Eintragung der Konkurrenzmarke erfolgt ist, können Sie die Marke des Konkurrenten im so genannten Löschungsverfahren aufheben lassen. Weil es sich bei Ihrem prioritätsälteren Werktitel nur um ein relatives Schutzhindernis handelt (Paragrafen 12 und 51 MarkenG), müssen Sie damit vor ein ordentliches Gericht gehen (Paragraf 55 MarkenG). Der Gegenstandswert einer solchen Angelegenheit wird regelmäßig über 5000 Euro betragen, weshalb sie vermutlich ohnehin vor ein Landgericht geht, bei dem bereits in erster Instanz Anwaltszwang herrscht. Die bei den Landgerichten eingerichteten Kammern für Handelssachen verfügen aber über große Sachkompetenz in markenrechtlichen Streitigkeiten.

So lange abzuwarten, bis Ihr Konkurrent Sie verklagt, um sich dann mit dem Löschungsanspruch zu wehren, ist nicht unbedingt eine gute Idee: Schadensersatzansprüche vervielfachen sich meist durch Zeitablauf und ob Ihr Werktitel die andere Marke wirklich sticht, kann nur das Gericht entscheiden.

Bevor Sie zum Anwalt gehen, prüfen Sie aber auf jeden Fall, wann die Marke Ihres Konkurrenten eingetragen wurde. Das erfolgt in der Regel zu einem deutlich früheren Zeitpunkt als die Benutzung. Sie können das Datum leicht selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt [9] recherchieren.

Abbildung 2: Wann wurde die Marke eingetragen und von wem? Die zentrale Anlaufstelle für eine solche Recherche ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt.

Abbildung 2: Wann wurde die Marke eingetragen und von wem? Die zentrale Anlaufstelle für eine solche Recherche ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt.

Karten für WLAN-Hotspot

Es gibt einige Seiten im Netz, die mit Landkarten Auskunft über die Standorte von Wireless-LAN-Netzen geben (öffentliche sowie private Hotspots). Einige Kollegen und ich denken schon seit längerer Zeit darüber nach, auch etwas in dieser Art ins Leben zu rufen.Wie sieht die rechtliche Situation aus? Ist es legal, Landkarten mit den Standpunkten von WLAN-Netzen im Internet zu veröffentlichen?

Matthias L.

Wenn Sie sichergehen wollen, sollten Sie nur Hotspots veröffentlichen, deren Betreiber dem ausdrücklich zugestimmt haben. Bei privaten oder kommerziellen Funknetzen, die weder verschlüsselt sind noch den ESSID-Broadcast unterdrücken, kommt zwar ein Verstoß gegen Paragraf 202a StGB kaum in Betracht. Der verbietet es, sich oder – in Ihrem Fall – anderen unbefugt Daten zu verschaffen, die nicht für einen selbst bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind.

Handelt es sich aber bei den Funknetzen um solche, die nur wegen mangelnder Sorgfalt oder technischer Kenntnis der Betreiber offen stehen, könnte die Veröffentlichung böswillige Dritte dazu bringen, diese Schwachstellen auszunutzen. Auch wenn Ihnen dann keine strafrechtliche Ahndung droht, würde ich hier einen Verstoß gegen die guten Sitten erkennen, der auch Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Auch wenn es sich um kommerzielle Netze handelt, denen an einer Veröffentlichung eigentlich gelegen sein müsste, ist die Rechtslage nicht eindeutig: Sie bewerben dann fremde kommerzielle Angebote, was unter Umständen wettbewerbsrechtliche Folgen hat.

Fremde Angaben über solche Hotspots sollten Sie daher keinesfalls ungeprüft übernehmen. Wenn Sie aber ohnehin jede Angabe überprüfen müssen, sollten Sie auch gleich die Genehmigung des Betreibers einholen. Das ist zum einen seriös, zum anderen lässt sich auf diese Weise vielleicht sogar ein gut gehender Dienst aufbauen.

Übrigens: Auch Kartenmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Achten Sie daher darauf, nur solche Landkarten auf Ihrer Homepage zu verwenden, für die Sie auch die nötigen Nutzungsrechte erworben haben. (mhu)

    Abbildung 3: Wer WLAN-Hotspots auf Karten verzeichnet, sollte das Einverständnis der Betreiber einholen.    (Bild: © photocase.com)

Abbildung 3: Wer WLAN-Hotspots auf Karten verzeichnet, sollte das Einverständnis der Betreiber einholen. (Bild: © photocase.com)

Infos

[1] UrhG: [http://bundesrecht.juris.de/urhg/]

[2] Gnustamp-Homepage: [http://gnustamp.sourceforge.net/]

[3] StGB: [http://bundesrecht.juris.de/stgb/]

[4] TKG: [http://www.bundesrecht.juris.de/tkg_2004/]

[5] Eclipse Public License: [http://www.eclipse.org/org/documents/epl-v10.php]

[6] Viola-Linux: [http://www.wahnadium.org]

[7] LinVDR-Homepage: [http://www.linvdr.de]

[8] Markengesetz: [http://bundesrecht.juris.de/markeng/]

[9] DPMA-Homepage: [http://www.dpma.de]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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