Aus Linux-Magazin 02/2005

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\’s um rechtliche Risiken für die Entwickler freier Software und um die Gewährleistung bei Käufen über Ebay.

Rechtsrisiken freier Software minimieren

Die Vorteile freier Software sind hinreichend bekannt, ebenso die Pflichten, die durch die verschiedenen Lizenzen entstehen. Wir sind jedoch alle verunsichert hinsichtlich der “Patentfreiheit” freier Software. Ich finde zur Zeit keine Informationen darüber, ob und welche Pakete fremde Patente verletzen oder nicht – abgesehen von der Untersuchung von Open Source Risk Management (OSRM) in Bezug auf den Linux-Kernel selbst [1].

Zu welchen Paketen gibt es hierzu Aussagen? Wie sollte man vorgehen, um das Risiko von Klagen durch Patentinhaber zu minimieren – ohne eine langwierige und kostenintensive Patentrecherche, deren Erfolg ohnehin fraglich ist?

Oliver F.

Es gibt überhaupt keine verlässliche Aussage darüber, ob irgendein freies Paket fremde Patente verletzt oder nicht. Selbst einzelne Gutachten wie das über den Linux-Kernel sind nicht maßgeblich, denn nur ein Gericht könnte rechtskräftig über solche Streitigkeiten befinden. Meines Wissens wurde aber noch nie ein solcher Fall verhandelt, daher bleibt die Ungewissheit.

Das Problem verstärkt sich noch durch die unterschiedlichen Bestimmungen in einzelnen Ländern: Die USA beispielsweise regeln den gewerblichen Rechtsschutz, zu dem neben dem Patent- auch das Urheberrecht gehört, auf eine stärker marktorientierte Weise als europäische Staaten. Daher laufen Entwickler Gefahr, vom Patenthalter erfolgreich in den USA verklagt zu werden, wenn Benutzer von dort das Paket aus dem Internet herunterladen können. Die US-Gerichte haben schließlich das gesamte Internet zum Hoheitsgebiet des amerikanischen Rechts erklärt[2].

In Europa dürfen Patente auf Software (noch) nicht erteilt werden, auch wenn die Behörden (Patentämter) dem regelmäßig zuwiderhandeln. Selbst mit der geplanten EU-Softwarepatentrichtlinie bliebe der Programmcode an sich unpatentierbar, auch wenn das keine der beteiligten Seiten so sehen mag.

Würden die Patentämter ihre Hausaufgaben richtig machen, müssten patentierte Verfahren, zu denen dann auch Programme gerechnet werden müssten, jedoch in der Patentschrift vollständig offen gelegt werden. Dann würde eine Patentrecherche zumindest mehr Rechtssicherheit bringen. Das wäre allerdings nur dann sinnvoll, wenn die derzeit überzogenen Kosten deutlich gesenkt würden. Dieser Vorteil scheint mir jedoch nicht geeignet, die Nachteile auszugleichen, die Patente auf Code mit sich bringen würden.

In Deutschland, wie grundsätzlich auch in den USA, unterliegt der eigentliche Programmcode dem Schutz des Urheberrechts, selbst wenn kein Patent angemeldet ist. Die Streitwerte – die die Gerichte in jedem Fall festlegen, wenn über einen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gestritten wird, sei es Patent- oder Urheberrecht – sind stets ruinös für kleine Unternehmen oder Freiberufler. Das bedeutet, dass alle Entwickler ständig unter dem Damoklesschwert einer Klage leben müssen.

Bestehende Urheberrechte lassen sich nicht recherchieren, weil es keine entsprechenden Register gibt. Es bleibt also, wie es ist: riskant. Leider sorgen die überzogenen, durch nichts gerechtfertigten Streitwerte im gewerblichen Rechtsschutz dafür, dass jeder Rechtsstreit sogleich zur Existenzfrage wird. Es gibt keine Möglichkeit, sich im Vorfeld abzusichern, dass benutzter Code keine fremden Rechte verletzt.

Entwicklern und Auftraggebern steht es jedoch frei, vertragliche Regelungen für den Fall zu treffen, dass solche Verletzungen nachträglich bekannt werden. Beispiele für solche Klauseln sind Haftungsfreistellungen oder die Verpflichtung, einen Ersatz für rechtlich geschützten Code zu beschaffen oder zu programmieren. Ein Beitrag im nächsten Linux-Magazin wird sich den Einzelheiten dieses Themas widmen.

Abbildung 1: Eine Patentrecherche, beispielsweise am Europäischen Patentamt in München, ist zeitäufwändig und kostspielig. Alle rechtlichen Risiken lassen sich aber selbst damit nicht ausschließen.

Abbildung 1: Eine Patentrecherche, beispielsweise am Europäischen Patentamt in München, ist zeitäufwändig und kostspielig. Alle rechtlichen Risiken lassen sich aber selbst damit nicht ausschließen.

Ebay-Privatverkäufe und Gewährleistung

Gerade auf Ebay wird vieles als “Privatverkauf” angeboten, um die Garantie auszuschließen. Mit seinem Gebot soll sich der Bieter automatisch damit einverstanden erklären. Sind solche Erklärungen bindend?

Peter W.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[5] bestätigt, dass es sich bei Ebay-Transaktionen nicht um echte Versteigerungen handelt, sondern um gewöhnliche Kaufverträge. Es gilt deutsches Kaufrecht, zumindest wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer in Deutschland sitzen. Wenn es Garantie heißt, meint der private Verkäufer in der Regel keine echte Garantie im Sinne eines zusätzlichen Garantievertrags, nach dem er für bestimmte Eigenschaften der Ware oder Zusatzleistungen einstehen will. Meist benutzt er den Begriff anstelle der gesetzlichen Gewährleistung. Diese gesetzliche Gewährleistung, nach der der Verkäufer für die Fehlerfreiheit beziehungsweise Gebrauchsfähigkeit der Ware haftet, darf im Grundsatz durch vertragliche Abreden ausgeschlossen werden. Dazu genügt es bereits, wenn im Angebot des Verkäufers eine entsprechende Erklärung enthalten ist.

Die Erklärung muss allerdings auch eindeutig als Gewährleistungsausschluss zu erkennen sein: Die bloße Bezeichnung als “Privatverkauf” genügt meines Erachtens nicht. Es ist möglich, dass der Verkäufer damit nur angeben will, dass er keine Umsatzsteuer ausweisen kann. Die Angabe “Keine Gewährleistung” sollte jedoch ausreichen, ebenso wenn ein Privatmann sagt, er schließe eine Garantie aus. Manche Gerichte sehen das möglicherweise aber anders.

In bestimmten Fällen darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, etwa bei einem Verbrauchsgüterkauf. Der liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Verbraucher ist eine natürliche Person (keine Firma), die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist dagegen jeder, der ein Rechtsgeschäft beruflich abschließt. Bei einem solchen Verbrauchsgüterkauf darf der Unternehmer die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen. Voraussetzung: Er handelt gewerblich oder selbstständig beruflich, der Käufer nicht.

In der Praxis kommen zwei Formen des Missbrauchs vor. Einmal gibt es Unternehmer als Verkäufer, die sich als Privatleute ausgeben. Ein andermal behaupten Käufer, sie seien Verbraucher, obwohl sie Sachen für ihre unternehmerische Nutzung erwerben. Dieser Missbrauch ist kaum nachweisbar, weil etwa ein auf Ebay ersteigertes Notebook eben auch rein privat benutzt werden kann.

Der Fall, in dem sich ein Unternehmer als Privatmann geriert, ist gerade auf Ebay jedoch einfach aufzudecken: Die Anzahl der Verkäufe lässt sich feststellen und über den Zeitraum, seit der Verkäufer Angebote einstellt, hochrechnen. Regelmäßige Verkäufe gleichartiger Waren, zum Beispiel Computer-Hard- oder Software, vielleicht zwanzigmal pro Woche, zeigen einen Unternehmer, auch wenn er sich als Privatmann hinstellt.

Im Streitfall trägt man das bei Gericht vor. Danach liegt es am Verkäufer, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, was ihm schwer fallen dürfte. Regelmäßige Tätigkeit, die dazu geeignet ist, Einkünfte zu erwirtschaften, reicht für die Annahme der Unternehmereigenschaft aus. Ob der Betreffende ein Gewerbe angemeldet hat und Steuern zahlt oder nicht. Dann bindet auch kein Gewährleistungsausschluss.

Das Gleiche gilt übrigens für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften. Bei einem typischen Ebay-Versandkauf gilt das Fernabsatzrecht. Danach kann der Verbraucher als Käufer gegenüber dem unternehmerischen Verkäufer innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen nach Erhalt der Ware den Kauf ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Dauer der Frist bestimmt sich danach, ob und wann der Verkäufer den Käufer von diesem Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt hat. (mhu)

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Infos

[1] OSRM-Stellungnahme zu Patentrechten und zum Linux-Kernel: [http://www.osriskmanagement.com/pdf_articles/linuxpatentpaper.pdf]

[2] LICRA-Urteil, kommentiert unter: [http://www.amlaw.us/swagner3.shtml]

[3] Dt. Bundesrat, Begründung der neuen Formvorschriften des Privatrechts: [http://www1.bundesrat.de/Site/Inhalt/ DE/1_20Aktuelles/1.2_20Presse/1.2.1_20Pressemitteilungen/1.2.1.1_20Pressemitteilungen_202001/HI/79_2F2001,templateId=renderUnterseite Komplett.html]

[4] FSF-Lizenz-FAQs: [http://www.fsf.org/licenses/gpl-faq.html]

[5] BGH-Pressestelle: [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht= bgh&Art=pm&Datum=2004&Sort=3&nr= 30710&pos=0&anz=126]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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