Viele Anwender freier Software befürchten Probleme bei Haftung und Gewährleistung. Das ist aber kein grundsätzliches Problem. Entsprechende Vertragsbedingungen vorausgesetzt punkten Linux & Co. in Sachen Gewährleistung sogar gegenüber der Konkurrenz.
Soll Software professionell eingesetzt werden, stellt sich die Frage: Wer steht für Fehler der Programme ein? Das günstigste Angebot nützt nichts, wenn die Software nicht die versprochenen Funktionen aufweist, nicht stabil läuft und der Vertragspartner dafür nicht haftbar gemacht werden kann. Besondere Bedeutung kommt diesem Problem auch bei der Anschaffung von Software durch die öffentliche Verwaltung zu, wie die aktuelle Diskussion um den Einsatz von Linux im Bundestag zeigt.
Rudolf Gallist, Vorsitzender des Verbands der Software Industrie Deutschland, schreibt in einem offenen Brief, Gewährleistung sei ein Punkt, der nicht nur für Wirtschaftsunternehmen, sondern auch für den deutschen Bundestag von beträchtlichem Interesse ist. Hier sei aber noch keineswegs klar, wie es sich damit bei Open Source verhält[1]. Daniel Riek vom Vorstand des LIVE Linux-Verbands kontert, entscheidend für die Gewährleistung sei im professionellen IT-Einsatz ohnehin der Support-Vertrag[2]. Dem ist zuzustimmen – wenn die Verträge zwischen Anbieter und Kunde professionell gemacht sind.
Vertrag oder Gesetz?
Wie kommt es überhaupt zu Gewährleistungspflichten des Software-Anbieters gegenüber seinen Kunden? Dasselbe juristische Grundgerüst gilt sowohl für freie als auch proprietäre Programme: Entweder die Parteien vereinbaren vertraglich, in welchem Umfang der Anbieter für welche Fehler der Software über welchen Zeitraum einstehen soll, oder die Regelungen des gerade überarbeiteten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommen zur Anwendung.[3]
Tauchen Fehler im Programm auf, ist zunächst zu prüfen, ob und was die Vertragspartner konkret vereinbart haben. Schweigen die Verträge zur Gewährleistung oder sind die Vereinbarungen unwirksam, etwa weil sie Rechte des Kunden zu sehr beschneiden, gilt die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Gewährleistung ist dabei nicht einheitlich. Entscheidend ist, welcher Vertragstyp im Einzelfall vorliegt. Es leuchtet ein, dass der Verkäufer einer Software in stärkerem Maße für Fehler haften soll als derjenige, der das Programm verschenkt.
Pflege und Wartung à la carte
Aber zunächst zu den Verträgen. Im professionellen Umfeld ist es üblich, in Sachen Gewährleistung einen Support-Vertrag zu vereinbaren. Der Grund hierfür liegt in der Natur der zu erbringenden Instandsetzungsarbeiten. Sowohl bei der Behebung von Mängeln eines fehlerhaften Programms als auch bei dauerhaftem Support soll der Anbieter innerhalb angemessener Reaktionszeiten sicherstellen, dass die Software wie vereinbart arbeitet. Nachbesserung als Mängelhaftung oder als Wartungsleistung läuft also letztlich auf die gleichen Dienste des Anbieters hinaus.
Der wesentliche Unterschied ist, dass der Kunde die Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung ohne zusätzliche Kosten bekommen muss, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Der Verpflichtung, fehlerfreie Software zu liefern, kann man sich also nicht einfach dadurch entziehen, dass man ein fehlerhaftes Programm übergibt und dem Kunden für die Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit Supportgebühren in Rechnung stellt. Das gilt immer dann, wenn für die Software alleine oder im Rahmen einer Gesamtleistung ein Entgelt verlangt wird.
Zumeist lösen Softwarehäuser dieses Problem dadurch, dass zeitgleich mit Lieferung der Software an Geschäftskunden ein Support-Vertrag abgeschlossen wird. Während der gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungszeit muss der Kunde aber keine oder zumindest nur ermäßigte Support-Gebühren bezahlen.
Bei der Bemessung der Vergütung für den Support gelten folgende Grundregeln: Einerseits können Leistungen, die über eine Nachbesserung der Software hinausgehen, auch schon während der Gewährleistungsfrist normal vergütet werden. Andererseits muss alles, was in den Bereich Fehlerbeseitigung fällt, während der Gewährleistungsfrist kostenfrei angeboten werden. Ist die Gewährleistungsdauer abgelaufen, wird der inhaltlich unverändert fortbestehende Vertrag zum reinen Support-Vertrag – gegen entsprechend erhöhte Vergütung.
Bei der Lieferung freier Software stellt sich die Situation ganz ähnlich dar. Welcher professionelle Nutzer wird freie Software im größeren Rahmen einsetzen, ohne einen entsprechenden Support-Vertrag abzuschließen? Nicht zuletzt bei der jüngsten Debatte um neue Bertiebssysteme für die Rechner im Bundestag spielte die Frage nach dem Support eine wesentliche, wenn nicht die entscheidende Rolle.
Die freien Lizenzen erlauben es stillschweigend oder ausdrücklich, bei der Verbreitung der Software dem Kunden auch Gewährleistung und Support anzubieten. Paragraph 1 Abs. 2 der GNU General Public License gestattet solche Vereinbarungen ausdrücklich: “You may at your option offer waranty protection in exchange for a fee.”
Auch bei freier Software ist darauf zu achten, dass gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung in den Support-Verträgen zu einer Verringerung der Vergütung für hierauf gerichtete Leistungen führen müssen, andernfalls bleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Ob proprietär oder Open Source: Die Frage der Gewährleistung richtet sich im professionellen Umfeld üblicherweise nach der Kombination aus Software-Überlassungsvertrag und Support-Vertrag.
Gesetzliche Gewährleistung
Sind vertragliche Klauseln unwirksam oder nicht existent, finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Hier gilt es, zwischen den gesetzlichen Vertragstypen zu unterscheiden. Je nachdem, ob es sich um den Kauf von Standardsoftware, eine nach Werkvertragsrecht zu beurteilende individuelle Erstellung oder eine Schenkung von Software handelt, finden unterschiedliche Rechtsnormen Anwendung. Wird Standardsoftware gegen ein Entgelt dauerhaft überlassen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kaufrecht. Dies betrifft in erster Linie den Verkauf handelsüblicher Software.
Wird freie Software als Teil einer einheitlichen Ware gemeinsam mit proprietärer Software und im Rahmen einer Distribution gegen Entgelt überlassen, kann sich auch ein solcher Erwerb als Kaufvertrag im Sinne des § 433 Bürgerliches Gesetzbuch darstellen. Der Käufer erwartet hier wie beim Kauf eines kommerziellen Programms, dass er für sein Geld funktionsfähige Software erhält. Entsprechend muss der Verkäufer für eine vertragsgemäße Beschaffenheit der Software einstehen.
In gleicher Weise sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Anbieter Hardware verkauft, auf der freie Software vorinstalliert ist. Dies gilt zumindest immer dann, wenn es dem Kunden ersichtlich darauf ankommt, beide Teile der Leistung aus einer Hand zu bekommen. In diesen Fällen ist der Anbieter dazu verpflichtet, ein insgesamt funktionsfähiges System zu liefern.
Das BGB formuliert die Verpflichtung des Verkäufers in § 434 Absatz 1: “Die Sache ist frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Ver- wendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.”
Die Gerichte erkennen auf Sachmängel in diesem Sinne, wenn das Programm etwa bereits bei geringfügigen Bedienungsfehlern abstürzt, wenn entgegen der Leistungsbeschreibung bestimmte Funktionen fehlen oder wenn es zu anderen Programmen nicht wie zugesichert kompatibel ist.
Maßarbeit und Schenkung
Bei individueller Erstellung von Software gegen Entgelt bestehen vergleichbare Einstandspflichten. Für solche Verträge gilt gemeinhin das Werkvertragsrecht. Hat das Programm Fehler, ist der Hersteller der Software in erster Linie zur Nachbesserung verpflichtet.
Eine wesentlich geringere Gewährleistung ist nach der gesetzlichen Regelung dagegen für die Fälle vorgesehen, in denen freie Software verschenkt wird, sei es mittels Download oder durch kostenlose Abgabe von bespielten Datenträgern. Hier sind die Vorschriften über Schenkungsverträge anzuwenden.
Die Haftung des Schenkers regelt § 524 BGB: “Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.” Der Schenker steht für einen Fehler der Software also nur dann ein, wenn er diesen kennt und seinem Vertragspartner verschweigt. Liegen die engen Voraussetzungen des § 524 BGB nicht vor, trifft den Schenker keine Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung.
Es bleibt noch zu klären, welche Rolle die in allen freien Lizenzen anzutreffende Ausschlussklausel für die Frage der Gewährleistung spielt: Im Ergebnis keine, da solche Vereinbarungen nach deutschem Recht unwirksam sind.
No-Warranty-Klauseln
Bestehen keine vertraglichen Absprachen über die Gewährleistung, bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Wer freie Software unentgeltlich vervielfältigt und verbreitet hat davon keine Nachteile. Seine gesetzliche Verpflichtung, für Fehler der Software einzustehen, richtet sich nach Schenkungsrecht. Sie ist damit allein auf das arglistige Verschweigen von Fehlern begrenzt. Dies durch vertragliche Klauseln einzuschränken ist nicht möglich.
Wer dagegen freie Software als Teil einer entgeltlichen Gesamtleistung anbietet, tut gut daran, sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss der Lizenzen zu verlassen. Beim entgeltlichen Vertrieb freier Software sollte eine zusätzliche, rechtlich wirksame Klausel in den Verträgen Umfang und Dauer der Gewährleistung regeln. Optimal ist es freilich, die Frage der Gewährleistung von vornherein mit einem zeitgleich vereinbarten Support-Vertrag zu kombinieren.
Dabei ist streng darauf zu achten, dass für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine deutlich verringerte Vergütung für den Support vereinbart wird, damit dem Kunden nicht in unzulässiger Weise die Kosten der gesetzlichen Gewährleistung aufgebürdet werden. Ein voller Gebührensatz kann in der Regel erst nach Ablauf von zwölf Monaten in Betracht kommen. Wohl gemerkt: Dies gilt nur, wenn der Anbieter der Support-Dienstleistungen auch die Software als Teil eines einheitlichen Leistungspakets gegen Entgelt geliefert hat.
Angesprochen ist damit, wer professionell freie Software vertreibt. Ob in Form einer Distribution oder als Teil einer einheitlich überlassenen Hardware-Software-Kombination: Für Profis kommt es in Sachen Gewährleistung auf sorgfältig erstellte Support-Verträge an. (fan)
Infos |
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[1] [http://www.vsi.de/inhalte/spezial/spezial.asp?cid=Spezial%id=20] [2] [http://www.linux-verband.de/aktuell/News_140.de.shtml] [3] [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html] |
Der Autor |
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Axel Metzger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für Privatrecht in Hamburg. Im von ihm mitgegründeten ifrOSS [www. ifross.de] beschäftigt er sich mit Rechtsfragen der Open-Source-Software. |
Gewährleistung oder Garantie? |
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Fehlerhafte Software: Welche Rolle spielen eigentlich Garantien in diesem Zusammenhang? Im täglichen Sprachgebrauch geraten Garantie und Gewährleistung oft durcheinander. Gewährleistung und Garantie bedeuten aber rechtlich nicht das Gleiche. Gewährleistung Gewährleistung ist die Verpflichtung des Verkäufers, eine Sache mangelfrei zu liefern. Sie folgt direkt aus dem BGB. Um diese Verpflichtungen vertraglich abzumildern, ist der gesetzliche Rahmen für solche Klauseln zu beachten. Enge Schranken setzen die seit 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Erwirbt ein Verbraucher eine Linux-Distribution als Gesamtpaket von einem Unternehmen, kann die Gewährleistung für Fehler der Software nicht eingeschränkt werden. Gewährleistung ist ein Begriff für Mindestrechte des Käufers bei Fehlern der Kaufsache. Der Verkäufer muss nunmehr auch für Werbeaussagen einstehen. Dies gilt auch dann, wenn nicht er, sondern der Hersteller in der Werbung Versprechungen über die Beschaffenheit der Kaufsache macht. Unterscheiden sich Werbung und Realität, kommt das den Verkäufer künftig teuer zu stehen. Garantie Im Unterschied zur Gewährleistung ist die Garantie eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Der Verkäufer sichert zum Beispiel eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache zu oder macht besondere Zusagen über die Dauer der Haltbarkeit. Der Umfang bestimmt sich dabei nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Garantie verschafft dem Käufer ein Mehr gegenüber der Gewährleistung, ist also eine Art Zusatzvereinbarung innerhalb eines Kaufvertrags. Dies schlägt sich meist im Preis der Sache nieder. Alle freien Softwarelizenzen erlauben es, gegen Entgelt Garantien für die Eigenschaften und Fähigkeiten der Programme anzubieten. |





