Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht’s ums Urheberrecht, vertragliche Haftungsausschlüsse von Linux-Dienstleistern, minderjährige Filesharer, Webserver im Ausland und um AGBs.

Abbildung 1: Sich einen Server irgendwo auf dem Globus zu mieten schützt vor Strafe nicht. (Bild: © vertage, Fotolia)
Freie Software und Haftungsausschluss
Wir betreiben ein Geschäftsmodell, bei dem wir Kunden mit freier Software eine Internetrepräsentanz erstellen und den Internetauftritt einrichten. Zusätzlich zu dem Contentmanagement-System, das wir sozusagen vermitteln, erstellen wir eigene Programme. Für die fremde Software, aber auch für die selbst entwickelte, würden wir gerne die Haftung vollständig ausschließen. Ist das möglich?
L.-P.-Systems
Es kommt auf die Vertragsgestaltung an. Dabei ist nicht nur ausschlaggebend, was beide Parteien schriftlich festhalten, sondern auch, wie das Geschäft konkret aussieht. Das deutsche Gewährleistungsrecht verbietet in der Regel einen vollständigen Haftungsausschluss und sieht nur Minderung beziehungsweise Beschränkung auf einen bestimmten Verschuldensmaßstab vor. Dazu kommt, dass solche Haftungsausschlüsse gegenüber Verbrauchern nicht in dem gleichen Maß Rechtswirkung entfalten wie gegenüber gewerblichen Kunden.
Da im geschilderten Fall zu den Kunden ausschließlich Firmen zählen, sind zumindest Haftungseinschränkungen ohne Weiteres möglich. Ein vollständiger Haftungsausschluss wäre auch nicht gerecht. Schließlich soll der Kunde, der Ihre Leistung bezahlt, eine Gewähr dafür haben, dass die Arbeit ordentlich ist und Mängel auch zu durchsetzbaren Ansprüchen führen. Letzteres kann im Rahmen eines finanziellen Ausgleichs oder als Nachbesserungsanspruch erfolgen.
Wie Sie schreiben, möchten Sie aber lediglich die Haftung für die Software, also die Programme an sich, ausschließen, für sonstige Leistungen aber sehr wohl einstehen. Wenn sich der angestrebte Haftungsausschluss nicht auf Ihre Dienstleistung – also das Einrichten und Warten des Internetauftritts und die dafür nötige Bearbeitung der Firmendaten Ihrer Kunden – beziehen soll, ist das Vorhaben zwar nicht ganz einfach, aber zumindest lösbar: Lassen Sie die freie Software vom Kunden selbst bereitstellen, dann haften Sie für diese nicht, jedenfalls nicht unmittelbar.
Sollte dem Kunden durch die fremde Software ein Schaden entstehen, haften Sie – weil Sie weder Hersteller noch Lieferant der Software sind – allenfalls dann, wenn ein Beratungsverschulden zurechenbar ist. Der Kunde müsste dann nachweisen, dass Sie ihm zu einer ungeeigneten beziehungsweise fehlerhaften Software geraten haben.
Server ins Ausland verlagern
Nach den Vorstößen der Regierung, nicht konforme Homepages und Download-Seiten immer mehr zu kriminalisieren, möchte ich einen Server im Ausland anmieten, von dem aus ich Security-Tools, Linux-Software und nicht zuletzt meine Meinung zu dieser Politik frei verbreiten kann. Welches Land wäre da empfehlenswert? Oder bin ich auch in diesem Fall nicht vor dem langen Arm des Staates sicher?
M.K.
Eine Empfehlung für ein bestimmtes Land gibt es nicht. Sie sind als Deutscher auch für Vergehen, die sie im Ausland begehen, dem deutschen Strafrecht unterworfen – und bei so mancher der hier möglicherweise berührten Urheberrechtsvorschriften handelt es sich um Strafrechtsnormen. Außerdem gilt deutsches Recht nach der Auffassung der Gerichte auch dann, wenn sich das Angebot eines Webservers vorrangig an Zielgruppen in einem anderen Land richtet (Abbildung 1). Sie kommen also selbst dann nicht aus der Zwickmühle, wenn Sie die Homepage-Texte etwa in englischer Sprache verfassen.
Was die geplanten Meinungsäußerungen angeht: Es gibt keinen Maulkorb. Selbstverständlich dürfen Sie auch in Deutschland (noch) Ihre Meinung frei äußern und über einen Webserver der Öffentlichkeit zugänglich machen. Jedenfalls solange Sie sich auf Meinungsäußerungen beschränken und keine falschen Tatsachen behaupten, zu Straftaten aufrufen oder die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung überschreiten, etwa durch reine Schmähkritik.
| Mailen Sie uns Ihre Fragen! |
|---|
| Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].
Die Themen dürfen von Softwarelizhttp:mailt:rechtsrat@linux-magazin.deenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Positionierung von AGBs auf Webseiten
Wann und wo müssen wir für unsere Onlinekunden unsere Geschäftsbedingungen anzeigen, damit diese für eine Bestellung gelten?
A.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen den Parteien vor dem endgültigen Vertragsschluss vereinbart wurden. Dies kann selbstverständlich auch online geschehen. Die Rechtsprechung verlangt lediglich, dass dem Kunden klar ist, dass der Unternehmer seine AGB gelten lassen und das Geschäft nur unter der Voraussetzung abschließen will, dass diese einbezogen sind. Der Hinweis auf die Geltung der AGB muss demnach erfolgen, bevor der Kunde etwa einen Bestätigungs-Button anklickt. Ebenso müssen ihm die AGB im vollständigen Wortlaut vor diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen.
Die Rechtsprechung verlangt dabei nicht zwingend, den AGB-Text anzuzeigen, er muss nur jederzeit ohne Aufwand für den Kunden abrufbar und ausdruckbar sind. Ein Link, der – zu jedem Zeitpunkt gut erreichbar – auf der Homepage zum AGB-Text führt, reicht in der Regel aus. Gute Erreichbarkeit liegt etwa vor, wenn der Link über das Navigationsmenü auf jeder Seite mit einem Klick zum AGB-Text führt. Das Gegenteil ist der Fall, wenn sich der Kunde erst mühsam oder auf verschlungenen Wegen durch mehrere Seiten klicken muss.
In jedem Fall empfehlenswert ist die automatisch vorgeschaltete Darstellung des gesamten AGB-Textes vor dem Anklicken eines »Kaufen«-Buttons, und zwar ergänzt durch eine zusätzliche Bestätigung über die Kenntnisnahme und Zustimmung zu den AGBs, die der Kunde erst wegklicken muss, bevor er zu dieser Schaltfläche gelangt.
Urheberrechtsschutz für Webseiten
Wann und unter welchen Kriterien sind eigentlich Webseiten urheberrechtlich vor Nachbau geschützt?
Kurt K.
Für den Schutz einer Webseite kommen zwei Ansätze in Frage: Sprachwerke und Computerprogramme. Die Einordnung als Computerprogramm setzt voraus, dass eine Reihe von Befehlen enthalten ist, die zur Kontrolle oder Steuerung des Programmablaufs dienen. Bei einer Webseite wäre das etwa eine kriterienabhängige Darstellung im Browser. Während dies für eingebetteten Code, etwa Javascript, uneingeschränkt gilt, ist eine Ausgabesteuerung über Cascading Stylesheets differenzierter zu sehen.
Letztlich bleibt aber auch hier nur der Grad der individualisierten Darstellung als Pendant zu der bei urheberrechtlich geschützten Werke vorausgesetzten Schöpfungshöhe: Je individueller die Seiten gestaltet sind und je mehr persönliche Kreativität der Webdesigner einsetzt, desto eher erlangt auch eine einfache Seite Urheberrechtsschutz.
Neben der Gestaltung ist der Inhalt entscheidend. Reine Daten etwa sind urheberrechtlich nicht schutzwürdig, es sei denn, es läge ein so genanntes Datenbankwerk vor, für das wiederum ein eigener Schutz besteht. Hier geht es aber mehr um Investitionsschutz als um das, was das Urheberrecht eigentlich regeln soll: individuelle Werke und Gestaltungen (Abbildung 2).
Text auf der Webseite ist aber ein Sprachwerk, dem – ebenso wie allen anderen Sprachwerken, etwa aus der Literatur – Schutz zusteht, wenn eine bestimmte Schöpfungshöhe vorliegt. Die Anforderungen an diese Höhe setzen die Gerichte traditionell sehr niedrig an, schon einfache individuelle Merkmale reichen für einen Schutz aus. Die bloße Aufzählung reiner Fakten, die keine nennenswerte Satzbildung beinhalten, fallen aber nicht unter den Schutz.
In neuerer Zeit gilt der Schutz aber nicht mehr nur für Texte, die sich individuell lesen lassen, sondern auch für andere Funktionen. Beispielsweise wenn Inhalte, die an sich nicht schutzwürdig wären, im Hinblick auf eine bessere Platzierung in Suchmaschinen-Ergebnissen optimiert sind. Einer solchen optimierten Stellung, Wiederholung, Verschachtelung oder Platzierung in Überschriften und Metatags sprechen die Gerichte öfter selbst dann einen Urheberrechtschutz zu, wenn die Seite ansonsten nicht schutzwürdig ist. Die Optimierung selbst ist es, die in diesen Fällen den Anspruch an die Individualisierung erfüllt. Damit erfasst der Schutz für Sprachwerke sogar Seiten, auf denen möglicherweise gar kein Text sichtbar ist.
Neben dem reinen Text sind Multimedia-Inhalte regelmäßig ebenfalls geschützt. Bilder, Filme, Sound- und Musikdaten unterliegen ohnehin einem selbstständigen Schutz. Sie sehen: Lediglich ganz einfache – oder einfach strukturierte – Seiten sind nicht geschützt. Der Vergleich mit einem Buch liegt auf der Hand – auch schlechte Bücher genießen den Schutz des Urheberrechts. Denn eine Wertung will das Urheberrecht ja gerade nicht vornehmen.

Abbildung 2: Individualität in der Gestaltung schützt vor ungewolltem Kopieren. (Bild: © kmit, Fotolia)
Haftung bei Filesharing durch Minderjährige
Unsere Kinder nutzen regelmäßig den Familien-Internetanschluss zum Surfen, für E-Mails und auch für Tauschbörsen. Sind die beiden, weil ja noch minderjährig, haftbar zu machen, wenn herauskommt, dass sie Musik aus dem Internet herunterladen?
Gerhard M.
Grundsätzlich sind auch Minderjährige schadensersatzpflichtig. Diese Pflicht setzt allerdings Verschuldensfähigkeit voraus, die lediglich bei jüngeren Kindern nicht vorauszusetzen ist. Teenager dagegen sind eingeschränkt schuldfähig, im Einzelfall wird die Schadensersatzpflicht von der jeweiligen Einsichtsfähigkeit abhängen.
Allerdings gehen die Gerichte inzwischen zu Recht davon aus, dass auch Minderjährige grundsätzlich wissen, dass die Teilnahme an Tauschbörsen sowohl aktiv (also als Anbieter) als auch – seit Beginn des Jahres – passiv (beim Download) rechtswidrig ist, sofern für dort verteilte, urheberrechtlich geschützte Werke keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Solche Genehmigungen sind bei Musiktauschbörsen aber regelmäßig nicht gegeben.
Neben der Schadensersatzpflicht trifft auch Jugendliche die Kostenersatzpflicht für Abmahnungen oder Verfahrenskosten wegen der Urheberrechtsverstöße. Selbst ohne Schadensersatz können solche Euro-Beträge in die Tausende gehen, wobei es nicht einmal auf schuldhaftes Handeln ankommt. Allenfalls kann ein Gericht den Streitwert in einzelnen Fällen herabsetzen, was wieder die Verfahrenskosten mindert. Das ist aber nur in leichten Fällen anzunehmen, bei denen die Anzahl der Verletzungen (Uploads) oder eine fehlende oder minimale Gewinnerzielungsabsicht nicht auf gewerbsmäßiges Handeln hindeutet.
Schließlich geht es noch um die Frage, ob und inwieweit Sie selbst für Ihre Kinder haften. Grundsätzlich trifft Sie keine (Ersatz-)Haftung, auch dann nicht, wenn die Urheberrechtsverstöße über Ihren Internetzugang erfolgen, es sei denn, Sie hätten Ihre Aufsichtspflicht verletzt. Weil aber die Rechtsprechung zutreffend erkannt hat, dass eine ständige Überwachung der Internetnutzung nicht nur unüblich, sondern auch unzumutbar ist – für beide Seiten -, sind Sie nicht verpflichtet Ihre Kinder laufend zu überwachen.
Anders wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben wären. Etwa wenn Ihre Kinder Ihnen die Urheberrechtsverstöße mitgeteilt haben oder Sie sonst davon Kenntnis erlangt haben. Dann trifft Sie eine erhöhte Sorgfaltspflicht und Sie sind gegebenenfalls selbst (mit-)haftbar. Ob auch dann ein Gericht die Sanktion dadurch abschwächt, dass es den Streitwert mindert, ist fraglich. (uba)
| Der Autor |
|---|
| RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |





