Die Großen der IT-Branche überhäufen sich gegenseitig mit Klagen, erwirken einstweilige Verfügungen und Verkaufsverbote. Herden von Anwälten sind vor Gericht mit Patentansprüchen und Markenrechten aufmarschiert. Was das soll und ob es freier Software schadet, beleuchtet dieser Artikel.
Wer derzeit die IT-Nachrichten verfolgt, bekommt den Eindruck, Firmen hätten die Produktentwicklung eingestellt und seien dazu übergegangen, sich nur noch gegenseitig zu verklagen. Alles dreht sich dabei um die Vorreiterrolle einzelner IT-Unternehmen. Angesichts der Tatsache, dass die Klagen mehrfach, wechselweise und über den ganzen Globus verteilt anhängig sind, sieht es tatsächlich so aus, als ob sich Unternehmen mit ihren Produkten nicht mehr über Qualität und Kundenakzeptanz durchsetzen, sondern ihre Marktanteile vor Gericht zu erstreiten trachten.
Streitfälle
In den Fällen, in denen die Global Player einander verklagen, geht es in der Regel um zwei Arten von Rechtsverletzungen: Patent- und weitere Schutzrechtsverstöße sowie Urheberrechtsverstöße. Bei den Patentverstößen geht es um Technik im weitesten Sinne: Die Beispiele sind breit gefächert, auch wenn die Protagonisten immer dieselben paar Unternehmen zu sein scheinen. Apple belangt Samsung wegen des Designs eines Tablet-Geräts [1], Motorola verklagt Apple wegen der Datensynchronisierung via Cloud [2]. Das Ganze dann noch aufgebläht in zig Verfahren in mehreren Ländern und mit jeder Menge Gegenklagen wegen Verletzung eigener Patente durch den jeweiligen Anspruchsgegner (Abbildung 1).
Funktion, Name, Aussehen
In die gleiche Kategorie wie Patentverstöße fallen Marken- oder Musterschutzverstöße: In all diesen Fällen geht es um Produkte oder Dienste, bei deren Eintrag in den jeweiligen nationalen Registern ein Schutzrecht besteht. Funktionsweise, Aussehen und Namen sind die Gegenstände dieser Klagen. Während beim Namen vor allem der getätigte Werbeaufwand und damit die Bekanntheit innerhalb des Marktes entscheidend ist, geht es in den anderen Fällen um Entwicklungskosten.
Selbstverständlich soll derjenige, der viel Geld für die Entwicklung eines Produkts investiert, davor geschützt sein, dass ein anderer das Ding nachbaut und dicke Gewinne einfährt. Das betraf schon immer die Erfindung technischer Geräte, wurde auf technische Verfahren zur Produktherstellung ausgedehnt und endet nicht bei der Entwicklung von Software – wenn diese eine auch nur irgendwie technische Funktionalität aufweist.
Paradebeispiel
Bei Urheberrechtsverstößen geht es um Code, der nicht patentiert ist. Paradebeispiel dafür ist der aktuelle Fall, in dem Oracle das Unternehmen Google verklagt [3], weil es für sein Android-System Teile aus dem Sourcecode der Programmiersprache Java abgekupfert hat.
Konkret hat ein US-amerikanisches Gericht festgestellt, dass Google zwar nur wenige Zeilen Quellcode übernommen hat, was aber bereits für einen Schadenersatzanspruch von mehreren Hunderttausend US-Dollar stehe. Weit weniger als die von Oracle ursprünglich mit der Klage geforderten sechs Milliarden, doch zeigt dieser Fall, in welchen Größenordnungen (nicht nur) amerikanische Gerichte auch bei wenig umfänglichen Urheberrechtsverstößen Schadenersatzansprüche zuerkennen.
Der Knackpunkt bei diesem Rechtsstreit ist ebenfalls beispielhaft: Nämlich die Frage, ob das Kopieren beziehungsweise Übernehmen des fremden Quellcodes rechtswidrig war. Wie das europäische Urheberrecht kennt auch das US-amerikanische Copyright Law eine ganze Reihe von Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Berechtigte allein entscheiden darf, was und wie viel Dritte von seinem Werk übernehmen oder kopieren dürfen.
Der wesentliche Unterschied ist dabei, dass im US-amerikanischen System nur wenig kodifiziertes, also in Gesetzestexte gegossenes Recht vorliegt, sondern das von den Briten übernommene Prinzip des Case Law (Common Law, [4]) gilt: Gerichte entscheiden in Einzelfällen, wie die Rechtsgrundsätze anzuwenden sind – und so bildet sich eine bisweilen unerschöpfliche Sammlung von Grundatzentscheidungen. Wer findig eine Entscheidung auftreibt, in der ein Gericht in fast identischen Rechtssituation in bestimmter, den eigenen Ansprüchen zuträglicher Weise entschieden hat, hat im aktuellen Verfahren schon mal die Nase vorn.
Kopieren erlaubt?
Der Grundsatz, auf den sich alle stürzen, die beim Kopieren erwischt wurden, ist die Fair-Use-Doktrin des US-Urheberrechts. Sie besagt, dass das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke oder Werkteile dann nicht rechtswidrig sei, wenn es zu einem beschränkten und “transformativen” Zweck, etwa kommentierender oder kritisierend-besprechender Art, zur Berichterstattung, zur Schulung oder zum Zwecke der Parodie erfolgt. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. Im Jahre 1976 haben die USA im Title 17 des United States Code [5] Kriterien für Fair Use festgeschrieben, die allerdings auch nur Beispiele sind:
- Art und Zweck der Nutzung, einschließlich der Unterscheidung zwischen kommerziellem oder dem Einsatz zu nicht kommerziellen Schulungszwecken
- Art des urheberrechtlich geschützen Werks
- Umfang und Bedeutung der übernommenen Werkteile in Bezug zum vollständigen Werk
- Auswirkung auf den potenziellen Markt oder auf den Wert des geschützten Werks
Aber letztlich führen alle Bemühungen des US-Rechtssystems, das Copyright Law und auch den Fair-Use-Grundsatz rechtssicher zu machen, nicht weit genug. Die Gerichtsurteile widersprechen sich teilweise. Mal gilt einem Richter ein Foto als konkrete Parodie, eine Kopie ist damit zulässig. Ein andermal sieht ein Gericht es “nur” als allgemeine Satire auf die ganze Gesellschaft an, was seine Verwendung rechtswidrig macht. Für die Beteiligten machen solche Widersprüche die Verfahren zum unwägbaren Risiko.
Im anhängigen Verfahren stützt sich Google darauf, dass Oracle “nichts dagegen habe”, dass auch Dritte den Java-Quellcode verwenden. Vielmehr habe Oracle ihr Interesse, Java möglichst zu verbreiten, dadurch gezeigt, dass die Firma dem Kopieren duldend zusah, ohne je auf eine Lizenzierung zu drängen. Angesichts der nahezu unbeschränkten Möglichkeiten für ein US-Gericht, in so einem Fall auf Fair Use oder eben nicht zu erkennen, ist in diesem Rechtsstreit alles möglich – auch wenn die Schadenersatzforderung mittlerweile nur noch einen Bruchteil der ursprünglich geforderten Summe ausmacht.
In einem anderen Fall verklagt ein chinesisches Unternehmen Apple wegen des Markennamens “iPad” für das Gebiet der Volksrepublik China [6], Apple wiederum liegt mit Amazon im Clinch, wegen der Preis-Absprachen und -Gestaltung im wachstumsträchtigen E-Book-Markt. Eben hat sich auch Microsoft dort breitgemacht, was auf Klagepotenzial für die kommenden Monate schließen lässt.
Zeitraubende Verfahren
Der große Vorteil der Klagen beim gewerblichen Rechtsschutz, zu dem neben Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterschutz (Design) auch das Urheberrecht gehört, liegt in der Möglichkeit, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einem Konkurrenten ein Verkaufsverbot auferlegen zu können. Das ist im Prinzip gut so, denn ein Plagiator soll ja nicht von seinem Rechtsbruch profitieren.
Das Problem liegt in der Zeitspanne zwischen dem Erlass einer vorläufigen Anordnung, etwa dem Verkaufsverbot, und der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, die mehrere Jahren betragen kann. Das vorläufige Verkaufsverbot kann lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung ergehen, also nur ein Schuss aus der Hüfte sein.
Es geht ums Geld
Weil der IT-Markt die wohl kurzlebigsten Produktzyklen kennt und so Entwicklungskosten in kürzester Zeit hereingespielt werden müssen, ist jede Verzögerung bei Markteinführung und Verkauf für das betroffene Unternehmen von entscheidender Bedeutung – wenn nicht überlebenswichtig. Wer Millionen oder mehr in ein Produkt investiert, das er dann nicht verkaufen darf, kann selbst dann nichts mehr aufholen, wenn ein mehrmonatiges oder gar mehrjähriges Verfahren doch noch in letzter Instanz zugunsten des Unternehmens entscheidet. Dann ist das Produkt nämlich bereits hoffnungslos veraltet und kein Käufer interessiert sich mehr dafür. Außerdem führen Klagen gegen ein börsennotiertes Unternehmen sogleich zu einer Abwertung der Aktienkurse.
Die großen IT-Firmen haben dies alles als Kampfinstrumente erkannt und nutzen das Rechts- und Wirtschaftsrisiko munter aus, um eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen oder zu bewahren. Man kann ihnen nicht einmal einen Vorwurf daraus machen, denn den Schutz bestehender Rechtssysteme bestmöglich auszunutzen ist ja legal. Die Schwäche liegt in den einzelnen Rechtssystemen. Die sind im Zuge weitreichender Globalisierung aneinander angepasst und nur schwer zu ändern.
Natürlich geht die Gesetzgebung auf die Interessen großer, multinationaler Unternehmen ein. Und der eigentliche Souverän der demokratischen Staaten, also das Volk, ist nur mittelbar betroffen und darüber hinaus wenig interessiert an Materien wie dem Urheber- oder Softwarepatentrecht. Die drohenden Konsequenzen – etwa geringere Auswahl an Produkten oder Diensten und höhere Preise, wenn das Monopol erst gefestigt ist – sehen die wenigsten dahinter.
Freie Software
Gerade im Bereich freier Software ist in den letzten Jahren der finanzielle Aspekt in weiten Bereichen deutlicher hervorgetreten: Es scheint, dass immer mehr Entwicklungsarbeit von “kommerziellen” Firmen wie Google oder Canonical erledigt wird. Solche Unternehmen sind aber immer angreifbar und lohnende Ziele. Wenn etwa ein Tablet-Hersteller einem anderen gerichtlich untersagen lässt, ein Konkurrenz-Tablet unter einem freien Betriebssystem auf den Markt zu bringen, ist dies ein Wettbewerbsvorteil für den erfolgreichen Kläger, den der Beklagte kaum mehr aufholen kann.
Wenn das eine Bevorzugung von proprietären, geschlossenen Systemen gegenüber freien Alternativen bewirkt, sind aber alle betroffen, die auf freie Software für das unterlegene Produkt setzen.
Die Staaten hatten die Chance, das Softwarepatentwesen auf die “rechte Bahn” zu bringen – und haben sie offenkundig verstreichen lassen. Ein Zurück gibt es in solchen Fällen nicht. Das Urheberrecht scheint – noch – ein probates Mittel, um wirtschaftliche Interessen gerecht auszugleichen. Voraussetzung ist aber, dass sich die Beteiligten auf ein Mindestmaß an Rechtssicherheit verlassen können. Daran scheint es zu fehlen.
Entscheidend ist die Herausforderung an die Justiz: Wer Marktbewerber auf ein Rechtssystem verweist, muss verhindern, dass die bloße Verfahrensdauer bereits Fakten schafft, die ein Urteil später nicht mehr korrigieren kann. Aktuelle Fälle zeigen, dass die Verfahrensdauer erheblich verkürzt werden muss. Eine besser ausgestattete Justiz würde die Verfahrenskosten wohl nur unerheblich verteuern, denn der Löwenanteil entfällt nicht auf Richter oder Gerichtspersonal, sondern auf Kosten für Sachverständige oder Prozessbevollmächtigte. Ließe sich ein Verfahren in zwei Monaten durchziehen, wäre der negative Effekt auf den Markt oder auf den Aktienkurs spürbar verringert.
Erhebliches Störpotenzial
Wenn sich also die Großen vor Gericht bekriegen, hat dies auch Auswirkungen auf Open Source. Natürlich wird die Entwicklung freier Software nicht verhindert, sie wird sich weiter durchsetzen. Aber die Entwicklung wird auf jeden Fall gehemmt, eventuell sogar um mehrere Jahre zurückgeworfen. Das kann dazu führen, dass der freie Softwaremarkt ganze Anwendungsgebiete, etwa Tablets, verliert (Abbildung 2). Zwar haben gegenwärtig Android-Tablets auch gegenüber I-OS-Geräten noch lange nicht verloren, doch beim Aufkommen neuer Kategorien könnte das schon wieder anders aussehen.
Apropos Aussehen: Ganz entscheidend für die Marktakzeptanz und den Bekanntheitsgrad neuer Devices ist ihr Design. Die Industrie drückt regelmäßig neue Produktkategorien auf den Markt, die immer mehr Konsumenten nach und nach nicht nur akzeptieren – sie verstehen deren Konzept zunehmend als das einzig Wahre. Nach Netbooks und Tablets halten jetzt “Ultrabooks” Einzug. Je mehr sich Konsumenten auf Markentypen einlassen, desto eher führen “Design”-Klagen, etwa gerichtet auf Touchscreen-Geräte “mit abgerundeten Ecken”, zum Ziel. Insofern zahlen wir alle den Preis für unsere steigende Markenhörigkeit. Wenigstens ist die in der freien Softwarewelt kaum vertreten.
Infos
- Apple vs. Samsung: https://www.linux-magazin.de/NEWS/Verkaufsverbot-des-Galaxy-Tab-10.1-nur-in-Deutschland
- Motorola vs. Apple: http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/motorola-vs-apple-patentklagen-als-geschaeftsstrategie/6146308.html
- Oracle vs. Google:http://www.zeit.de/digital/mobil/2012-04/oracle-google-patentstreit
- Common Law: http://en.wikipedia.org/wiki/Common_law
- United States Code: http://www.gpo.gov/fdsys/browse/collectionUScode.action?collectionCode=USCODE
- Proview vs. Apple: http://www.macnotes.de/2012/05/10/apple-vs-proview-apple-wollte-16-millionen-fur-marke-in-china-zahlen-proview-will-nur-noch-63-millionen-dollar/







