Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht’s um Namensrechte, Webseiten, die Kopierdienste anbieten, um Songtexte auf der Homepage, Spam-Mails, gemeingefährliche Straftaten und die Anstiftung dazu sowie um die Bedrohung durch das Anti-Counterfeiting Trade Agreement.
Regionale Namen als Domain
Wenn das Registrieren von Städtenamen-Internetdomains unzulässig ist, was gilt dann für Straßennamen, die Namen von Stadtteilen oder regionalen Bezeichnungen wie etwa “Alpen”?
Ingrid A.
Das Namensrecht, das die Registrierung eines gleichlautenden Domainnamens verwehrt, begründet sich aus der Rechtsfähigkeit und damit der Fähigkeit, ein eigenes Namensrecht geltend zu machen. Dieses Recht haben nur natürliche oder juristische Personen. Eine Stadt oder eine Gemeinde sind beispielsweise Gebietskörperschaften, also juristische Personen des öffentlichen Rechts und daher Träger des entsprechenden Namensrechts (Abbildung 1), genau daran fehlt es hingegen bei einer rein regionalen Bezeichnung wie Alpen.
Geht es um einen Stadtteil wie etwa Schwabing (in München), ist die Sache schwieriger: Hier handelt es sich um eine örtliche Bezeichnung, für die keine gleichnamige juristische Personen auf den ersten Blick erkennbar scheint. Allerdings zeigt die historische Betrachtung, dass die frühere Stadt Schwabing im Jahre 1890 eingemeindet wurde. Damit ist die Landeshauptstadt München Rechtsnachfolgerin der früheren namensberechtigten Gebietskörperschaft Schwabing und wohl auch berechtigte Namensträgerin des alten Stadtnamens. Prüfen Sie also vor einer Registrierung auch von bloßen Regionalbezeichnungen, ob nicht doch fremde Namensrechte in Frage kommen.
Privatkopie per Webklick
Sind Angebote im Internet, die auf die “automatische” Erzeugung von Kopien, Aufzeichnungen oder Konvertierungen gemünzt sind, zulässig oder liegt darin ein Verstoß gegen Urheberrechte? Ich beziehe mich beispielsweise auf Web-Videorekorder und/oder solche Funktionen wie den MP3-Konverter von Youtube oder das frühere Mp3flat.com.
Anonym
Kernpunkt ist hier das deutsche Recht auf Privatkopie, also Paragraf 53 UrhG [2], der Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässt. Nach dieser Bestimmung darf der zur Vervielfältigung Berechtigte seine Vervielfältigungsstücke auch durch einen Dritten herstellen lassen, wenn dieser das unentgeltlich besorgt oder wenn es sich um “körperliche” Vervielfältigungsstücke wie eine Papierkopie handelt. Zulässig ist daher die unentgeltliche Anfertigung von digitalen Mitschnitten.
Entscheidend ist: Wer eine Privatkopie erstellen möchte, muss die Kontrolle über die Herstellung haben. Der BGH hat 2009 entschieden [3], dass der Hersteller einer Kopie nur derjenige ist, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt, auch wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel von Dritten bedient. Wenn das Anklicken eines Buttons die Herstellung der Kopie auf einem Webangebot anstößt, handelt es sich um ein technisches Verfahren, bei dem der Benutzer die alleinige Kontrolle hat.
Anders lag der Fall beim inzwischen als unzulässig beurteilten Radio-Mitschnitt-Dienst. Dort waren die jeweiligen Stücke bereits vor dem jeweiligen Auftrags-Klick erstellt und auf den Servern des Dienstleisters auf Vorrat gehostet, was ein rechtlich unzulässiges Verfahren darstellt. Ist sichergestellt, dass Kopie oder Mitschnitt erst auf Veranlassung des Privatnutzers erstellt werden, sind solche Angebote rechtlich beanstandungsfrei.
Wo gesungen wird, sind Texte nötig
Darf ich auf meiner Homepage die Songtexte meiner Lieblingslieder aufschreiben? Englische Songs sind nicht immer leicht zu verstehen und die Texte sind oft schwer zu beschaffen. Dürfte ich die übersetzen und ins Web stellen?
Sven
Die Songtexte unterliegen ebenso wie die Musikkomposition dem deutschen Urheberrecht [2] und sind davon geschützt: Nur der Rechte-Inhaber, also der Songschreiber beziehungsweise ein Rechte-Inhaber, der das Verbreitungs- und Vermarktungsrecht vom Songschreiber erworben hat, darf sie veröffentlichen oder verbreiten (Abbildung 2).
Das umfasst auch die Niederschrift des Gehörten. Durch Zuhören und Aufschreiben entsteht also nicht etwa ein abgeleitetes Urheberrecht zu Ihren Gunsten. Auch das Übersetzungsrecht liegt als Bearbeitungsrecht ausschließlich beim Urheber. Vermeiden Sie also das Bereitstellen von Songtexten, die nicht aus Ihrer Feder stammen, wenn Sie nicht strafrechtliche Verfolgung und/oder teure anwaltliche Anbahnungen riskieren wollen.
Spam ist nicht immer gleich Spam
Ist der unaufgeforderte Versand von Werbung an Geschäftsleute zulässig oder gilt auch dafür, wie bei Privatempfängern, ein Spam-Verbot?
Christoph K.
Während die Rechtsprechung früher den Versand von E-Mails und Newslettern an Gewerbetreibende durch die Rechtsprechung als zulässig erachtete, ist die Rechtslage seit Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anders. Inzwischen setzt auch der Versand von E-Mail-Werbung an gewerbliche Empfänger deren Einverständnis voraus.
Dieses Einverständnis muss ausdrücklich erteilt sein, idealerweise durch eine Double-Opt-in-Lösung. Eine nur mutmaßliche Einwilligung genügt laut Paragraf 7 UWG [4] nicht. Zur Erklärung: Ausdrücklich ist die Einwilligung, wenn eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung vorliegt. Diese kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, wobei bei mündlicher Abgabe ein Beweisbarkeitsproblem für den Werbe-Versender entsteht.
Einige Juristen gehen zwar davon aus, dass man den Paragrafen 7 UWG ohnehin nicht wörtlich auslegen sollte und dass die bloße Eintragung in ein öffentliches Register, ins Fernsprechverzeichnis oder in Webkataloge automatisch auch die konkludente Zustimmung zum Werbe-Empfang bedeute. Diese Argumentation ist allerdings Unfug, denn wer erreichbar und leicht auffindbar sein möchte, tut dies in erster Linie, um eigene Produkte und/oder Dienstleistungen zu vermarkten, und nicht, um für andere den Kunden zu spielen.
Deshalb kann auch die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Website eines gewerblichen Anbieters nicht als konkludente Aufforderung missdeutet werden, dass der Betreiber zugespamt werden möchte – schon gar nicht, da die Angabe einer E-Mail-Adresse zu den Pflichtangaben gehört, die der gewerbliche Betreiber nicht freiwillig befolgt.
Anleitung zum Bombenbau
Wenn ich auf meiner Homepage beschreibe, wie bestimmte chemische Reaktionen ablaufen, um pyrotechnische Experimente, Feuerwerke oder Raketentreibsätze herzustellen, ist das legal? Oder mache ich mich damit strafbar wegen Anleitung zum Bombenbau oder Ähnlichem?
Stefan W.
Grundsätzlich herrscht im Internet Informations- und Meinungsfreiheit. Das ist in Deutschland unter anderem durch die Pressefreiheit gewährleistet, die jedermann beanspruchen darf, wenn es um journalistische Berichterstattung geht, oder durch die ebenfalls grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit für Forschung und Lehre. Diese Bereiche gelten nicht nur für “zugelassene” Institutionen, sondern für jeden Bürger.
Eine Schranke findet sich allerdings in Paragraf 130a des Strafgesetzbuchs (StGB, [1]), der die Anleitung zu Straftaten unter Strafe stellt. Hiernach ist es verboten, eine Schrift zu verbreiten oder zu veröffentlichen, die als Anleitung zu Straftaten gegen die öffentliche Ordnung anzusehen ist, wenn diese Schrift “anstiftenden” Charakter aufweist oder die Verbreitung oder Veröffentlichung einer “anstiftenden” Intention folgt.
Die Straftaten, zu denen es keine Anleitung geben darf, sind in Paragraf 126 I StGB aufgezählt: Neben besonders schweren Formen des Landfriedensbruchs gehören dazu im Wesentlichen Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Raub und bestimmte gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
Ist der Aufruf zu einem Tötungsdelikt, zu Raub oder Körperverletzung leicht erkennbar und abgrenzbar, fällt dies bei den anderen Formen schon schwerer. Die Kernvorschrift beim Landfriedensbruch etwa ist nach Paragraf 125 StGB die Verhütung von gewaltbereiten Menschenmengen. Wer auf seiner Website dazu aufruft, man solle mit Molotowcocktails auf der Straße protestieren, ist dran. Unter die gemeingefährlichen Verbrechen fallen Brandstiftung und Sprengstoffdelikte sowie die Störung öffentlicher Betriebe und die Beschädigung von wichtigen Anlagen.
Bei allen Vorschriften muss man aber stets den Tatbestandsvorsatz und die eigentliche Absicht berücksichtigen, die hinter der Verbreitung oder der Veröffentlichung der “Schrift” steht (Abbildung 3). Niemand dürfte auf den Gedanken kommen, den Chemieprofessor, bei dem der spätere Sprengstoffattentäter sein Laborpraktikum absolviert hat, ins Gefängnis zu stecken.
Man kann zwar nicht in die Köpfe der Leute hineinsehen, aber die Absicht erschließt sich meist aus der Art der Informationsvermittlung. Während der Hinweis auf einen “stark exothermen Reaktionsverlauf” den wissenschaftlich-informativen Ansatz ohne rechtsbrecherisches Interesse vermuten lässt, kommen einem bei einer detailliert bebilderten Dokumentation samt Hervorhebung, wo der Sprengstoff zwischen Gleis und Schwelle anzubringen ist, um möglichst großen Schaden hervorzurufen, zu Recht Bedenken an der Gesetzesfürchtigkeit des Schreibers.
Wenn Sie also bei einer sachlich-neutralen Vermittlung der Informationen bleiben, dürfen Sie auch alles auf Ihrer Homepage darlegen, was ohnehin in Büchern steht – selbst wenn es sich um spezielle Fachliteratur für Profis handelt.
Anti-Counterfeiting Trade Agreement
Führt das internationale Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) zu einer Verantwortlichkeit der Internetanbieter für Urheberrechtsverletzungen oder nicht?
W.T.
Das ACTA [5] ist wegen der befürchteten Preisgabe des freien Internets in der Kritik. Oft kolportiert wird die Verantwortung der Provider für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte. Zunächst handelt es sich bei diesem Übereinkommen um Zielvorgaben. Auch wenn die EU Zustimmung signalisiert, bedarf es des Segens des Europaparlaments und schließlich des Deutschen Bundestages – das ACTA trifft strafrechtliche Maßnahmen, die nicht als EU-Richtlinie abzuhandeln sind.
Ursprünglich ging es beim ACTA um gefälschte Marken und Handelswaren, zuletzt sind Vereinbarungen über geistiges Eigentum hinzugekommen, was nicht sachfremd scheint. Im Zentrum der Kritik steht die Verabschiedung hinter vorgehaltener Hand, vorbei an international eigentlich zuständigen und kompetenten Organisationen wie etwa der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
Inhaltlich gibt das Papier allerdings nur wenige konkrete Angriffspunkte: Es handelt sich im Wesentlichen um Kann- und Soll-Bestimmungen. Wenn angeblich unbestimmte Begriffe wie “geistiges Eigentum” in die Kritik geraten, ist das unbegründet: Geistiges Eigentum ist im internationalen Recht geläufig und umfasst eben das Urheberrecht sowie Patent- und Markenrechte und die übrigen Schutzrechte. Die Auskunftspflicht ist bereits mit Paragraf 101 in deutsches Recht umgesetzt.
Neu ist, dass das Auskunftsrecht jeden Onlineprovider betrifft. Wer dazu gehört, ist aber in der Tat unklar. Dass Provider als Störer haftbar sein sollen, ist in Artikel 27 nur als Beispiel für eine verbesserte Durchsetzung der Rechte angeführt. Eine Pflicht, Provider in die gesetzliche Haftung zu nehmen, existiert im Vertragstext nicht.
Das Übereinkommen sieht jedoch in Artikel 28 vor, dass der Staat mit Steuergeldern Strukturen einrichtet, die dazu geeignet sind, Rechteverwertern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Das stellt wegen des Missverhältnisses von Rechteverwertern zu Normalbürgern und der aufzuwendenden Kosten einen unverhältnismäßigen Eingriff dar.
Im Ergebnis lässt ACTA selbst den Unterzeichnerstaaten noch zu viel beziehungsweise ausreichend Spielraum, sodass abgewartet werden muss, wie die einzelnen Staaten, aber auch die Europäische Union, diese Vorgaben umsetzen, bevor die tatsächlichen Auswirkungen beurteilt werden können.
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse mailto:rechtsrat@linux-magazin.de.
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Infos
- Strafgesetzbuch: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/
- Urheberrechtsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&anz=88&pos=4&nr=48686&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
- UWG: http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
- Deutsche Übersetzung des ACTA:http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st12/st12196.de11.pdf






