Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht’s um abgabenfreie Videos, um Haftungsausschlüsse, Verbote von Vermietung und Verleih und um den Erschöpfungsgrundsatz.
Werbe-Videos und die GEMA
Wir betreiben ein Pub, in dem wir Veranstaltungen durchführen. Gebühren für die Hintergrundmusik zahlen wir pauschal an die Verwertungsgesellschaft. Wenn wir nun kurze Videos der Veranstaltungen auf unsere Homepage stellen, hört man auch die Hintergrundmusik. Ist das durch die Gebühren abgegolten oder müssen wir die Songs nochmals extra auflisten? Wie ist das, wenn Live-Bands auftreten und deren Stücke in den Videos zu hören sind?
Andy P.
Wenn Sie mit derartigen Videos über Veranstaltungen berichten, die in Ihrem Lokal stattgefunden haben, dürfte Paragraf 50 UrhG [1] anwendbar sein, der eine Art Zitatrecht gewährt: “Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.”
Das bedeutet: Wenn Sie einen kurzen Berichtsclip online stellen, in dem (sonst gebührenpflichtige) Hintergrundmusik, aber auch Live-Auftritte von Musikern hörbar sind, benötigen Sie weder eine Zustimmung der Rechteinhaber oder -verwerter, noch werden Gebühren oder Ausgleichsansprüche fällig. Die Regelung, die ursprünglich auf die Presse gemünzt ist, kommt auch Ihnen zugute – selbst wenn die Videos natürlich zum Teil auch über die reine Berichterstattung hinaus werbenden Charakter haben.
Beachten Sie aber, dass für eine Berichterstattung kurze Einblicke ins Geschehen genügen (müssen) – die vollständige Wiedergabe eines Live-Konzerts etwa sprengt selbstverständlich diesen Rahmen. Ein Film von wenigen Minuten dürfte rechtlich unbedenklich sein.
Haftung ausgeschlossen
Ich vertreibe meine Programme unter der GPL: Wie sieht es mit dem Haftungsausschluss aus? Ist der aus der GPL wirksam oder muss ich zusätzlich einen vereinbaren. Wenn ja: Reicht die Veröffentlichung auf der Homepage oder muss er schriftlich erfolgen?
Markus R.
Der Haftungsausschluss der GPL hat im deutschen Recht keinen Bestand. Die Bedingungen der GPL werden nach internationalen kollisionsrechtlichen Grundsätzen (bei einander widersprechenden Rechtsordnungen) und dem Territorialitätsprinzip als Urheberrecht behandelt, bei dessen Verletzung wieder die nationale Rechtsordnung Anwendung findet. Daher müssen sich die Bedingungen am deutschen Urheberrecht, aber auch am Bürgerlichen Recht messen.
Hiernach sind die Bestimmungen der GPL als für eine Vielzahl von Geschäften vorformulierte Vertragsbedingungen und damit als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Solche AGBs unterliegen einer inhaltlichen Kontrolle nach den Bestimmungen der Paragrafen 307 ff. BGB [2].
Der Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche in Paragraf 12 GPL [3] – nach dem US-amerikanischen Copyright Law möglich – ist nach deutschem Recht unzulässig: Nach den Paragrafen 307 Absatz 2 Nr. 1, 309 Nr. 7 sowie 276 Absatz 3 BGB ist der Ausschluss der Haftung für Vorsatz nicht möglich und benachteiligt den Vertragspartner in jedem Fall unbillig. Die Bedingung ist daher unwirksam, an deren Stelle treten (automatisch) die gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern Sie lediglich eigene oder bestehende GPL-Software Dritter unentgeltlich weitergeben (die klassische GPL-Variante: Aufwendungsersatz), handelt es sich um einen Schenkungsvertrag, bei dem Sie allenfalls für Rechtsmängel oder für Sachmängel haften würden, die Sie arglistig – also wider besseres Wissen – verschwiegen haben. In aller Regel haben Sie von derartigen Mängeln keine Kenntnis. Insofern besteht keine Notwendigkeit, aber auch kein Raum für eigene Vertragsbedingungen. Wie dargelegt lässt sich die Haftung dafür eben nicht durch Geschäftsbedingungen, sondern nur durch individuell vereinbarte Vertragsgestaltung ausschließen.
Sofern Sie eigene (GPL-)Software entgeltlich vertreiben oder Software zusammen mit weiteren Produkten und/oder Dienstleistungen anbieten, unterliegen die Verträge in der Regel dem allgemeinen Kauf-, Werk- oder Dienstvertragsrecht, in dem qualifizierte Haftungsausschlüsse in eigenen Geschäftsbedingungen dringend anzuraten sind. Die genaue Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Geschäft ab.
Keine Vermietung, aber Verleih
Wir vertreiben Software per Download und auf DVD. Wir möchten in unseren Geschäftsbedingungen den Verleih und die Vermietung der DVDs durch unsere Kunden ausschließen — ist das möglich?
René K.
Ein vertraglich vereinbartes Verbot des Verleihs ist möglich, es entspricht auch den gesetzlichen Bestimmungen, die das vorsehen. Grundsätzlich gilt nach dem deutschen Urheberrecht, dass nur der Schöpfer eines Werks – der Urheber beziehungsweise der Rechteinhaber – bestimmt, ob und auf welche Weise sein Werk verbreitet wird. Zu dieser Verbreitung gehört auch die Weitergabe.
Doch bestimmt das Urheberrechtsgesetz [1], dass sich für Werkstücke dieses Verbreitungsrecht – mit Ausnahme des Vermietrechts – erschöpft, wenn das einzelne Werkstück mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gelangt, also erstmalig verkauft oder auf sonstige Weise verbreitet wird. Diese grundsätzliche Regelung für alle urheberrechtlichen Werke findet sich in Paragraf 17 Absatz 2 UrhG und wird für Software in Paragraf 69c Nr. 3 UrhG geregelt (Abbildung 2).
Vermietung ist definiert als die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, Verleih ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Während sich also das Vermietrecht nicht im Werkstück erschöpft, verliert der Urheber das Recht auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassung mit dem erstmalig Inverkehrbringen des Werkstücks. Ein vertragliches Verbot der Vermietung auch in Geschäftsbedingungen gibt demnach lediglich die gesetzliche Regelung wieder und ist unbedenklich.
Ein Verbot des (unentgeltlichen) Verleihs widerspricht der gesetzlichen Regelung und beschneidet die Rechte des Erwerbers. Sie dürfte im Streitfall wohl als unangemessen und daher unwirksam anzusehen sein. Nach Paragraf 307 Absatz 1 Nr. 2 BGB [2] sind solche Klauseln in Geschäftsbedingungen unwirksam, da sie den Geschäftspartner benachteiligen, wenn sie von Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweichen.
Ob sich das Verbreitungsrecht auf Software anwenden lässt, die nicht in Form eines (körperlichen) Werkstücks, sondern per Download, also in unkörperlicher Form vertrieben wird, bleibt strittig: Die Gerichte gingen bisher regelmäßig davon aus, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes tatsächlich nur bei Werkstücken greift und nicht bei Download-Vertriebsformen.
Derzeit befasst sich aber der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage [4]. Die Entscheidung ist zwar noch offen, doch wenn der Erschöpfungsgrundsatz sich nicht für eine rechtmäßige Vermietung heranziehen lässt, dann kann selbst eine Ausweitung auf per Download vertriebene Software durch den EuGH keine rechtliche Basis bieten. Die (entgeltliche) Vermietung dürfte unzulässig bleiben. Allenfalls der (unentgeltliche) Verleih ist per Gesetz für auf Datenträgern vertriebene Software uneingeschränkt zulässig – nach derzeit noch gültiger Rechtsprechung für per Download vertriebene Software allerdings von der Zustimmung des Urhebers abhängig.
Dieser Verleih lässt sich folglich – noch – zusätzlich auch wirksam mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausschließen, auch wenn diese Klauseln damit nur das ohnehin bestehende Verleih- beziehungsweise Verbreitungsverbot wiedergeben. Sie können daher das Vermietrecht in Ihren Geschäftsbedingungen wirksam ausschließen, das Verleihrecht jedoch nur in Bezug auf jene Software, die Sie per Download vertreiben – und auch das nur, solange der EuGH den Erschöpfungsgrundsatz nicht auch auf unkörperlich vertriebene Werke und Software anwendet.
Erschöpfungsgrundsatz für Gebrauchtsoftware
Ist schon absehbar, wie der EuGH über die Frage, ob und wie weit der Erschöpfungsgrundsatz über die bisherige Anwendung hinaus gelten soll, entscheiden wird?
Mike W.
Ausufernde Featuritis und offensichtliche Betaqualität vermeintlich ausgetesteter Anwendungsprogramme haben – neben hoher Kostenersparnis – dazu geführt, dass sich ein florierender Handel mit gebrauchter Software etabliert hat. Zum Missfallen der Softwarehersteller, die ihre Absatzmärkte beeinträchtigt sehen und den Handel mit Gebrauchtsoftware möglichst unterbinden möchten.
Zunächst hatten die Hersteller dabei auf OEM-Lizenzen gesetzt, deren Weitergabe – insbesondere isoliert von etwa damit gebündelter Hardware – nach den Lizenzbedingungen verboten sein sollte. Dem erteilte der Bundesgerichtshof bereits vor einiger Zeit eine klare Absage, er stellt diese Lizenzbedingungen samt dem enthaltenen Weitergabeverbot als unwirksam fest [5].
Zuletzt haben die Hersteller daher verstärkt auf den Onlinevertrieb gesetzt und Software teils ergänzend, teils ausschließlich in unkörperlicher Form als Downloads vertrieben. Denn entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist bislang die Art und Weise, wie der Hersteller seine Software in den Verkehr bringt: Erfolgt dies auf einem körperlichen Datenträger, einer DVD oder auch einer Festplatte, erschöpft sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht mit dem Erstverkauf (Abbildung 3). Das öffnet Tür und Tor für Zwischenhändler.
Bislang unklar ist, ob dieser Erschöpfungsgrundsatz auch gilt, wenn der Hersteller sein Programm in unkörperlicher Form als Download im Internet anbietet. Die bisherige Rechtsprechung hatte das stets verneint, doch zuletzt hat der Bundesgerichtshof die Frage zur endgültigen Klärung – auch vor dem Hintergrund einer gemeinschaftlich gültigen, europaweit einheitlichen Regelung – an den Europäischen Gerichtshof übergeben [3].
Wie das europäische Gericht die Frage entscheidet, ist offen, doch könnte ein inzwischen ergangenes Urteil in einer verwandten Rechtssache richtungweisend sein: Dort ging es unter anderem um die Frage nach einer Ausweitung des Erschöpfungsgrundsatz von Waren auf Dienstleistungen [6]. Der Hintergrund: Eine Vermarktungsgesellschaft für Spiele der englischen Premier League hatte die Senderechte jeweils für ausgewählte Länder an einzelne Fernsehsender vergeben – in England an einen Pay-TV-Anbieter. Eine englische Gastwirtin besorgte sich daraufhin statt einer teuren englischen Abo-Karte eine billigere aus Griechenland, mit der sie die Übertragung aber natürlich auch auf dem Receiver in England entschlüsseln konnte.
Das Gericht in Portsmouth verurteilte die Wirtin zu einem Strafgeld, die Berufung blieb ohne Erfolg. Das angerufene Revisionsgericht, der High Court of Justice, verwies die Angelegenheit jedoch an den EuGH, wobei die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag vorschlug, den Erschöpfungsgrundsatz auch auf Dienstleistungen zu erstrecken.
Der EuGH hat sich aber in seiner Entscheidung nicht einmal auf den Erschöpfungsgrundsatz bezogen, vielmehr sogar eine nationalgesetzliche Beschränkung ausländischer Decoderkarten für zulässig erachtet – auch wenn es eine solche noch nicht gab, in diesem Fall also die Wirtin obsiegte. Im Übrigen hat das Gericht keinen Anlass gegeben, an der Aufrechterhaltung der Urheberrechte im bisherigen Umfang zu zweifeln.
Der Gerichtshof beurteilt die Frage, ob die derzeitige Rechtsauslegung den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft berührt, nicht aber, ob einzelne Vertriebs- und Geschäftsfelder innerhalb der Mitgliedsstaaten konkurrieren. Bei der Frage der Erstreckung des Erschöpfungsgrundsatzes geht es aber nicht um den zwischenstaatlichen Verkehr. Der EuGH dürfte daher in künftigen Entscheidungen die bisherige Auslegung des Urheberrechts nicht stürzen und insbesondere wohl den Erschöpfungsgrundsatz nicht weiter ausweiten.
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Infos
- UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- Bürgerliches Gesetzbuch: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
- GNU General Public License: http://www.gnu.org/licenses/gpl.html
- BGH-Vorlage an den EuGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=54948&pos=0&anz=21
- BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/97 “OEM-Version”-Entscheid: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=22588&anz=25&pos=9&Frame=4&.pdf
- Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2011, Az.: C-403/08 und C-429/08:http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=110361&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=679614






