Aus Linux-Magazin 02/2011

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht’s um juristische Termini, Programm- und Markennamen, die Weitergabe digitaler Literatur und die Zulässigkeit von Automatisierungs-Komfort.

Was ist was: Bestand, Nutzung, Verkehr

Jens K.

Thema sind hier Sonderfälle bei der Speicherung von personenbezogenen Daten, die grundsätzlich in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder geregelt sind. Im IT-Bereich geht es regelmäßig um die Spezialbereiche der Tele- und Mediendienste.Die gefragte Unterscheidung ist konkret in den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG, [1]) getroffen und in erster Linie für dessen Anwendungsbereich wichtig.

Es handelt sich um besondere Regelungen für die Speicherung von personenbezogenen Daten seitens Informations- und Kommunikationsdiensten, sofern sie nicht reine Telekommunikation wie Telefonie sind. Vor allem umfasst das die typischen Webdienste oder E-Mail.

Nach Paragraf 14 des TMG sind Bestandsdaten solche, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Als Nutzungsdaten gelten dagegen nach Paragraf 15 TMG solche zur Inanspruchname und Bezahlung von Telemedien, insbesondere die Identifizierungsmerkmale oder Nutzungszeiten. Bestandsdaten sind somit all jene, die für den Vertrag nötig sind. Nutzungsdaten dienen der Abrechnung.

Eine ähnliche Unterscheidung trifft das Telekommunikationsgesetz (TKG, [2]), das für die klassischen Telekommunikationsdienste wie Telefonie einschlägig ist. Hier entspricht der Begriff der Verkehrsdaten, der in Paragraf 96 TKG geregelt ist, weitgehend den Nutzungsdaten des Telemediengesetzes.

Regelmäßig wird der Sonderfall herangezogen, dass bei so genannten Flatrate-Angeboten keine Erhebung von Nutzungsdaten oder Verkehrsdaten nötig und damit nicht zulässig sei. Weil die ordnungsgemäße Abrechnung aber nicht nur das bloße Vereinnahmen der Entgelte umfasst, sondern auch die Nachweise über tatsächlich bezogene Vertragsleistungen, ist auch in diesen Fällen die reine Erfassung und folgende Speicherung bis zum Ablauf zivilrechtlicher Verjährungsfristen rechtlich unproblematisch.

Die Rechtsordnung sieht in solchen Situationen jedoch vor, die Daten zu sperren. Falls ein Kunde nach Wochen oder Monaten behauptet, er hätte technisch keine Möglichkeit gehabt, die Dienste zu nutzen, kann ihm der Dienstleister die effektiven Nutzungsdaten des betreffenden Zeitraums entgegenhalten.

Wie nenne ich mein Programm?

Andreas F.

Wenn die Lizenzbestimmungen nicht explizit fordern, Bearbeitungen unter dem gleichen Namen zu veröffentlichen, wäre es gerade im Bereich gewerblich genutzter oder entwickelter Programme sinnvoll, nicht den Originalnamen zu benutzen. Das vermeidet etwaige Marken- oder Kennzeichenverletzungen. Ein Obergericht hatte vor Kurzem über einen entsprechenden Fall zu entscheiden und festgestellt, dass die GPL keine Befugnis zur Nutzung des (Marken-)Namens des Programms erteilt [3].

Die Urheberrechte am Programm und die Markenrechte am Namen dürfen unabhängig voneinander bestehen. Im Normalfall umfasst das Urheberrecht auch den Werktitel, sodass Titel und Inhalt eines Sprachwerks im Verbund einheitlichen urheberrechtlichen Schutz genießen. Weil die GPL eine “urheberrechtswirksame” Lizenz ist, liegt es nahe, dass mit ihr auch entsprechende Nutzungs- und Verbreitungsrechte am Titel des Werkes umfasst wären.

Das Gericht stellte jedoch vorrangig auf die eingetragene Marke ab. Der Softwarehersteller hatte sie registriert und verwehrte dem Vervielfältiger des Programms das Recht, es unter diesem Namen zu verbreiten. Der Vervielfältiger könne und solle es unter einem eigenen Namen vertreiben.

Die Folge dieses Urteils wäre eine steigende Zersplitterung der Programme, die noch weit über das Problem der bereits bekannten Forks hinausreicht (Abbildung 1). Das Gericht hat möglicherweise in seiner Entscheidungsfindung nicht ausreichend darauf abgestellt, ob und inwieweit eine urheberrechtliche Gestattung der Namensnutzung im Widerspruch zu markenrechtlichen Ansprüchen steht – und diese überwiegen kann.

Wer im kommerziellen Bereich auf freie Software setzt, sollte sich dementsprechend absichern. Lediglich die Nutzung des Programmnamens in der Beschreibung von Software oder Dienstleistung könne – so das Gericht – keine fremde Markenrechte verletzen.

Gebrauchte E-Books weiterverkaufen?

Stefan A.

Sie sprechen in diesem Zusammenhang den Erschöpfungsgrundsatz im Sinne des Paragrafen 17 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz an [4], der das zentrale Rechtskonstrukt für dieses und ähnliche Probleme ist. Die Prinzipien des Urheberrechts besagen, dass grundsätzlich der Urheber – in der wirtschaftlichen Realität der Rechte-Inhaber – allein bestimmen darf, ob und wie er sein Werk nutzt, vervielfältigt, aufführt oder eben auch weitergibt. Der Erschöpfungsgrundsatz stellt aber fest, dass sich diese Urheberverwertungsrechte in einem Werkstück erschöpfen, sobald es in den Verkehr gelangt.

Das bedeutet, dass zwar auch weiterhin grundsätzlich der Urheber (Rechte-Inhaber) bestimmt, wer sein Buch liest und wie und durch wen es weiterzugeben ist. Er kann dies aber nur, soweit es nicht ein konkretes Buch betrifft – das so genannte Werkstück. Dies darf der Inhaber beliebig weiterveräußern.

Der Erschöpfungsgrundsatz ist dennoch systematisch als Ausnahme zu begreifen. Er hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab: Zum einen muss das einzelne Werkstück mit Wissen und Wollen des Rechte-Inhabers in den Verkehr gelangt sein. Es muss sich also um ein rechtmäßig erworbenes Werkstück handeln und darf nicht etwa ein aus dem Safe des Verlegers entwendetes Manuskript sein. Das entscheidende Kriterium ist aber das des Werkstücks.

Nach bisher herrschender Meinung handelt es sich bei einem Werkstück automatisch um etwas Körperliches: Ein Buch, das sich in die Hand nehmen, oder eine Filmrolle, die sich in einen Projektor einlegen lässt. Bei modernen digitalisierten Werken kommt es darauf an, ob diese in Verbindung mit einem Datenträger als Werkstück anzusehen sind oder nicht. Gelten DVDs, die Musik oder Filme enthalten, als solche Werkstücke, gilt für diese auch der Erschöpfungsgrundsatz. Folglich darf man Musik-CDs oder Film-DVDs beliebig weiterveräußern.

Wofür der Erschöpfungsgrundsatz hingegen noch nicht gilt, sind in digitaler Form vorliegende Daten, die nur als Kopien weiterzugeben wären. Das betrifft alle urheberrechtlich geschützten Werke, die nur im Download oder per Streaming erhältlich sind. Weil hier kein körperlicher Datenträger und somit kein Werkstück vorliegt, ist der Erschöpfungsgrundsatz nicht anwendbar. Also dürfen auf diese Weise bezogene Daten nicht weiterververkauft werden – auch dann nicht, wenn der Veräußerer alle verbleibenden Kopien löscht (Abbildung 2).

Doch es gibt in letzter Zeit verstärkt Tendenzen, auch digitale Downloads wie Werkstücke zu behandeln. So meinen einige Juristen, dass das Medium des Erstpeichervorgangs den Anforderungen an einen körperlich verbundenen Datenträger genügen sollte, also etwa die Festplatte, auf der die Downloads gelandet sind. Diese Ansätze berücksichtigen jedoch nur die Interessen des Publikums an möglichst ungehindertem freien Leistungstausch. Sie übersehen den ohnehin bereits strengen Ausnahmecharakter des Erschöpfungsgrundsatzes, der durch die EU-Richtlinien zum Urheberrecht eher noch strenger auszulegen ist, als ohnehin bereits der Fall.

Im Ergebnis bleibt die Weitergabe heruntergeladener oder gestreamter Daten urheberrechtlich leider unzulässig. Wenn nicht ausdrücklich die Genehmigung des Urhebers oder Rechte-Inhabers vorliegt, handelt es sich bei E-Book-Inhalten ebenso wie bei Musicstore-Downloads um geschützte Werke, die Sie nicht weitergeben dürfen – weder entgeltlich noch kostenlos.

Auto-Configure und die GPL

Sebastian M.

Im Prinzip ist die durchgeführte Automatisierung ja nur eine Ergänzung der Automatisierung, die bereits das ursprüngliche Configure-Skript durchführt: Auch durch Abklicken der menügeführten Abfrage kommt es zum gleichen Datei-Eintrag. Die urheberrechtliche Lizenz ist ein Vertrag, der der Zustimmung des Vertragspartners bedarf (Abbildung 3). Diese Zustimmung kann auf verschiedene Arten erfolgen, entweder ausdrücklich – also durch den explizit mündlich oder schriftlich oder in anderer Form erklärten Willen – oder konkludent, also durch eine Handlung, die den Willen des Handelnden nach außen erkennbar macht.

Das Prinzip der GPL und anderer vergleichbarer Softwarelizenzen ist es ja gerade, dass diese an bestimmte Bedingungen geknüpft sind: Nur wer der Lizenz zustimmt, darf die Software als urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechend nutzen, vervielfältigen oder weitergeben.

Darüber hinaus gilt – zumindest bei den GPL-Versionen – das Prinzip der Direktlizenzierung. Das bedeutet, dass derjenige, an den Sie die übernommenen Codebestandteile weitergeben, seine Lizenz unmittelbar von dem oder den ursprünglichen Rechte-Inhabern erhält und nicht von Ihnen. Von Ihnen bekommt der Erwerber lediglich unmittelbar die Lizenz bezüglich des von Ihnen selbst erstellten Code.

Das bedeutet, dass für Sie im Verhältnis zu Ihren Lizenzgebern die Verpflichtung bestehen bleibt, den vollständigen Lizenztext unverändert an Ihre Abnehmer weiterzugeben. Das gilt jeweils für alle unterschiedlichen Lizenzen in Bezug auf die ihnen unterliegenden Code-Bestandteile (LGPL, GPL). Ist das gewährleistet, bleibt unerheblich, ob und mit welcher technischen Umsetzung Sie die Zustimmung abfragen: Schließlich muss gerade den GPL-Lizenzen nicht ausdrücklich zugestimmt werden, wie bereits Ziffer 5 der GPLv1 vorsah.

Eine abweichende Verpflichtung ergibt sich allenfalls aus Ziffer 2c GPLv1 und vergleichbaren Bestimmungen. Denn bei dem Configure-Dialog handelt es sich um ein interaktives Kommando, das bei der Programmausführung Benutzereingaben entgegennimmt. Nach dieser Bestimmung müssen bei einer Bearbeitung besondere Hinweispflichten erfüllt werden: Urhebervermerke, etwa bestehende Haftungsausschlüsse, Verweis auf die GPL-Lizenzierung und der Speicherort der Lizenzbestimmungen.

Diese Hinweispflichten bestehen hingegen nicht, wenn und soweit das bearbeitete Programm bereits interaktive Eingaben entgegennahm und keine solchen Hinweise enthielt. Im Umkehrschluss folgt daraus: Wenn das bearbeitete Programm derartige Hinweise enthielt, darf niemand sie unterdrücken oder umgehen. Und natürlich darf ein interaktives Programm, das solche Hinweise enthielt, entsprechend auch nicht wieder “de-interaktiviert” werden.

Weil es für die Wirksamkeit der Lizenz zwar nicht auf den Accept-Vermerk ankommt, die entsprechende Abfrage aber wohl zu Recht als bei einer Benutzerinteraktion erfolgender Hinweis auf die zugrunde liegende Lizenz anzusehen ist, scheint die Unterdrückung dieses Hinweises durch die erfolgte Skript-Automatisierung als mögliche Verletzung der GPL-Bestimmungen.

Dagegen mögen manche vielleicht argumentieren, dass ja das bloße Setup per Configure-Skript mit dem eigentlichen Programm kaum etwas zu tun hat. Doch wenn auch das Configure-Skript der General Public License unterliegt, dann wäre schon die bloße Umgehung eine GPL-Verletzung. (uba/ake)

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