Aus Linux-Magazin 01/2011

Überregionale Tätigkeit und die Gerichtszuständigkeit

© Chiya Li, 123RF.com

Wer in der EU oder international Software anfertigt oder mit EDV-Dienstleistungen seine Geschäfte macht, muss Rechtstreite einplanen, auch wenn freie Software zum Einsatz kommt. Oft sind dann schon bloße Formulierung in den Verträgen im Streitfall ihr Geld wert.

Ein professioneller Softwareentwickler ist nicht mehr nur für den Handwerker oder den Laden um die Ecke zuständig. Die internationale Vernetzung erlauben auch für diese Sparte des Dienstleistungsgewerbes den Vorstoß in ferne Absatzmärkte. Wer im Ausland – oder für dort ansässige Kunden – tätig wird, sollte sich nicht nur Gedanken machen, was im Streitfall passiert beziehungsweise passieren soll, sondern auch, wo der Streit ausgefochten wird.

Das Gute vorab: Kein Privatmann kauft oder bestellt Individualsoftware oder lässt sich sein Open-Source-System einrichten oder warten – mal abgesehen von den ohnehin meist unentgeltlichen Gefälligkeitsdiensten, die der Linux-Guru im Bekannten- und Verwandtenkreis zu erfüllen hat. Das bedeutet, dass kein als besonders schutzwürdig geltendes Gegenüber bei den abzuschließenden Verträgen beteiligt ist – kein “Verbraucher” – und daher keine Gesetze die Vertragsfreiheit einschränken. Kurzum: Die Beteiligten dürfen im Prinzip alles vereinbaren, wonach ihnen der Sinn steht. Das betrifft nicht nur Fragen der Leistung, der Fälligkeit von Zahlungen oder Schadensersatzklauseln, sondern auch solche der Gerichtszuständigkeit oder des anwendbaren Rechts.

Der Fall des Streitfalls

Während über den konkreten Vertragsgegenstand, die einzelnen Rechte und Pflichten, je nach Erfahrung und/oder qualifizierter Beratung wenig Fragen von allgemeiner Tragweite bestehen – zu sehr unterscheiden sich die jeweiligen Einzelfälle – gilt es aber auch noch für den Fall vorzusorgen, dass irgend etwas schiefgeht, was die Beteiligten nicht mehr einvernehmlich vom Tisch bekommen. Wer sich vor Gericht streiten muss, weil er mit dem Vertagspartner nicht mehr einig ist, geht immer ein Risiko ein. Dennoch sollte man auch diesen Worst Case im Hinterkopf haben und sich darauf vorbereiten, so gut es geht.

Gütlicher Gutachter

Und weil es fast immer nur ums liebe Geld geht, lässt sich auch für solche Fälle vorsorgen: Wenn es um die Beweisbarkeit von Mängeln geht, können die Parteien nicht bestimmen, was ein Mangel ist oder wo ein Fehler liegt.

Zwar ist dann jeder davon überzeugt, im Recht zu sein, aber die eigene Meinung bindet den anderen nicht. Deswegen muss immer ein Dritter entscheiden. Damit nicht eine Seite einen eigenen Schadensgutachter beauftragt, dessen Ergebnisse die andere Seite wegen vermuteter Parteilichkeit ablehnt, und ein eigenes Gutachten in Auftrag gibt, kann man sich bereits vorab auf einen Schadensgutachter einigen.

Wenn beide Vorstellungen nicht unter einen Hut passen, besteht die Möglichkeit, dass jede Partei einen Sachverständigen bestimmt und diese beiden sich dann auf einen Dritten einigen müssen. Weil das aber nur weitere Kosten verursacht, wäre eine empfehlenswerte Möglichkeit, schon im Vertrag zu vereinbaren, dass etwa der Vorstand einer Berufskammer einen unabhängigen Gutachter beauftragen soll. Das kann die Punkte beinhalten, dass sich beide Seiten für den Streitfall verpflichten, die einschlägige berufsständische Kammer anzurufen, dass für die Anrufung der Antrag einer der Parteien genügt und dass beide Seiten erklären, das dort erstellte Gutachten anzuerkennen und auf jegliche Anfechtung zu verzichten. Hört sich kompliziert an, erleichtert aber den späteren Streitfall.

Neben derartigen Gutachter- oder Schlichtungsvereinbarungen lässt sich aber auch schon durch geschickte Vertragsformulierung Geld sparen. Weil im Streitfall irgendein Gericht entscheiden muss, wäre es günstig, wenn es das “eigene” wäre – also das örtlich für den Sitz der Partei zuständige. Man braucht dann nicht an ferne Gerichtsorte reisen, was Zeit und Geld kostet; man spart auch meistens bei der Rechtsberatung und -vertretung, weil entweder kein zweiter Anwalt oder keine teure anwaltliche Reisetätigkeit erforderlich wird.

Gerichtsort: Alternativen

Wie nimmt man aber nun Einfluss auf die gerichtliche Zuständigkeit, nur durch Formulierung des Vertrages? Die Antwort ist einfach: Indem man konkret und zweifelsfrei bestimmt, wer wo welche Leistung erbringen soll.

Welches nationale Gericht in der Europäischen Union für einen bestimmten Sachverhalt zuständig ist, regelt eine EU-Verordnung, die EuGVVO [1]: Grundsätzlich ist danach immer (auch) das Gericht zuständig, das örtlich für Wohn- oder Firmensitz des Beklagten zuständig ist. Das steht so in Artikel 2 der EU-Verordnung. Daneben kommen aber auch noch eine Reihe weiterer Zuständigkeiten in Betracht.

Weil eine Rechtsverletzung etwa im Bereich des Urheberrechts auch immer einen Gesetzesverstoß darstellt, ist in diesem Zusammenhang der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung von Bedeutung. Hiernach ist – nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO gegebenenfalls zusätzlich – das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Wo aber ist eine solche Tat “begangen”? Bei vielen Taten steht der Begehungsort außer Zweifel: Bei einem Banküberfall ist das mit Sicherheit der Ort, in dem die ausgeraubte Filiale liegt. Möglicherweise kommen aber auch schon bei einem derart “klaren” Fall andere Orte in den Sinn – könnte etwa auch dort, wo die fliehenden Bankräuber schließlich geschnappt wurden, ein Tatort sein? Oder gar in dem Ort, wo sich die Zentrale der Bank befindet, deren Filiale ausgeräumt wurde?

Gleichartige Fragen stellen sich zum einen bei Urheberrechtsverletzungen – hier kann es darauf ankommen, an welchem Ort die unerlaubt hergestellten Kopien etwa aus dem Internet heruntergeladen werden können, oder auch dort, wo sich der Schaden einer betrügerischen Handlung realisiert.

Wechselseitiges Recht

Im Normalfall entstehen zwischen den Beteiligten im Rahmen international beziehungsweise intereuropäisch geschlossener Softwareentwicklungs-Projekte Verträge mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Ein weiterer Gerichtsstand ergibt sich nach den Bestimmungen der EuGVVO, hier nach Artikel 5 Nr. 1b in diesem Fall – also bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses – aus dem Erfüllungsort. Das ist der Ort, an dem bei geschuldeten Dienstleistungen diese nach dem Vertrag erbracht worden sind oder zu erbringen gewesen wären.

Doch Vorsicht: Die wechselseitig zu erbringenden Pflichten können nicht nur zeitlich (Zahlung nach Fertigstellung oder “Vorkasse”), sondern auch örtlich auseinanderfallen. Ein in Frankfurt zu entwickelndes System muss etwa nach den Vertragsklauseln in Wien installiert und abgenommen werden. Die Zahlung soll schließlich durch Eingang der geschuldeten Vergütung auf dem Konto der ausführenden Firma in München erfolgen. (Vertragsparteien können vereinbaren, an welchem Ort eine Bezahlung “erfüllungswirksam” sein soll (siehe auch Kasten “Schuldarten”). Das Interessante an den Bestimmungen der Verordnung: Die europäischen Vorschrift legt selbst fest, wo sich der Ort befindet. Es ist daher entbehrlich, auf die jeweils nationale Rechtsordnung zurück zu greifen, die den Vertragsparteien vertraut sind – oder nur einer von ihnen.

Schuldarten

Je nachdem, wo die Leistung zu erfüllen ist, unterscheidet der Jurist zwischen einer Holschuld, einer Bringschuld und einer Schickschuld. Bei der Holschuld muss der Gläubiger die Leistung “abholen” – Leistungsort (der Ort, an dem die Leistungshandlung vorgenommen wird, auch “Erfüllungsort”) und Erfolgsort (der Ort, an dem der Erfolg der Leistung eintritt). liegen bei der Holschuld auf Seiten des Schuldners. Die Bringschuld ist dagegen dadurch charakterisiert, dass sowohl Leistungsort als auch Erfolgsort auf Seiten des Gläubigers liegen – der Schuldner muss seine Schuld dorthin “bringen”!

Bei der Schickschuld fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander: Der Schuldner “sendet” seine Leistung an den Gläubiger, aber erst wenn diese dort eintrifft, ist die Schuld erfüllt. Der Schuldner trägt dabei sowohl die “Versand”-Kosten, aber auch die Gefahr. Nach der gesetzlichen Regelung in Paragraf 270 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, [2]) sind Geldschulden eine Schickschuld.

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können – zumindest Unternehmer untereinander – beliebig bestimmen, welcher Art die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen beziehungsweise -schulden sein sollen.

Unterschiedliche Klagen

Die Juristen unterscheiden die Begriffe Leistungsklage und Zahlungsklage: Mit einer Leistungsklage will der Kläger vom Beklagten die Erfüllung seiner Schuld durch Erbringen der Leistung, also etwa das Verlangen, das geschuldete Programm nunmehr endlich zu installieren oder lauffähige Binärdaten oder den Quellcode zu übergeben. Bei der Zahlungsklage geht es – wie der Name schon sagt – ums Geld: Der Schuldner soll endlich die Vergütung oder den Rest davon bezahlen. Die Zahlungsklage könnte in vorgenanntem Beispiel auch vor dem Münchener Gericht, die Leistungsklage je nachdem auch in Frankfurt oder Wien erhoben werden.

Wer weite Wege oder unbekannte Orte vermeiden will – oder auch nur befürchtet, dass die Gerichte am Firmensitz des Vertragspartners nicht unparteiisch sind, kann und sollte daher durch entsprechende Vertragsgestaltung darauf Einfluss nehmen, wo er im Zweifelsfall noch juristisch zu Felde ziehen kann. Oder durch sorgfältige Analyse der vom anderen benutzten Formulierungen erkennen, wohin er im Zweifel zu Gericht reisen muss.

Wehrhaft

Wer selbst verklagt wird, kann sich das Gericht nicht aussuchen, aber den Einwand der fehlenden Zuständigkeit erheben. Auch wenn man selbst verklagt wird, lässt sich so durch bloßes Berufen auf die Vertragsformulierungen ein Gericht schon mal überzeugen, dass es gar nicht zuständig ist. Manchmal trifft diese Überzeugungsarbeit nicht einmal auf Granit – schließlich ist das Gericht auf diese Art auch gleich wieder jede Menge Arbeit los.

Infos

  1. Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO: http://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_%28EG%29_Nr._44/2001_%28EuGVVO%29
  2. Bügerliches Gesetzbuch:http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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