Aus Linux-Magazin 06/2011

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht’s um die Umsatzsteuer in Auslandsgeschäften, GUI-Plagiate, Facebook-Links, Widerrufsrechte im Fernabsatz und den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz.

Umsatzsteuer im Internet-Vertrieb

Welche Umsatzsteuer fällt an, wenn man Softwaretools und Programme wie auch Server- und Wartungsdienste online in andere Länder vertreibt oder von dort bezieht?

Hans-Werner P.

Das kommt zunächst darauf an, ob der Empfänger selbst Unternehmer ist oder ob es sich bei ihm um einen Verbraucher handelt: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, Verbraucher sind alle anderen. Das und Weiteres regelt in Deutschland das Umsatzsteuergesetz [1]. Außerdem kommt es darauf an, ob der Kunde innerhalb der EU oder außerhalb sitzt.

Im Umsatzsteuergesetz ist auch definiert, dass es sich beim Onlinevertrieb von Software um eine sonstige Leistung handelt. Es kommt für die umsatzsteuerliche Behandlung auch darauf an, ob es sich um eine Lieferung handelt oder sonstige Leistung (alles, was nicht Lieferung ist). Also – aus traditioneller Sicht – ob Güter versandt werden oder etwas anderes passiert.

So genannte Katalogleistungen sind in Paragraf 3a UStG aufgeführt, um klarzustellen, dass diese Tätigkeiten unter die Umsatzsteuerpflicht fallen, um aber auch explizit zu regeln, welche Umsatzsteuer dafür anfällt: Im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr kommt es auf den Ort an, an dem eine Lieferung oder sonstige Leistung als ausgeführt gilt, um daran festzumachen, wer wie viel Umsatzsteuer bezahlen muss.

Der Grundsatz ist einfach: Die Umsatzsteuer ist eine Konsum- oder Verbrauchssteuer, die nur den Endverbraucher treffen soll. Jeder Unternehmer, der Lieferungen durchführt oder sonstige Leistungen erbringt, für die Umsatzsteuer anfällt, muss sich darum kümmern: Er muss die Steuer auf den eigentlichen Preis der Ware oder Dienstleistung (netto) ermitteln und aufschlagen (dann brutto), die Gesamtsumme einziehen und an die Finanzkasse abführen. Bezahlen müssen sie zunächst alle, doch Unternehmer dürfen die von ihnen bezahlten Umsatzsteuerbeträge in Abzug bringen.

Es wird also nur der Konsum besteuert, aber faktisch fällt die Steuer beim Unternehmer an. Weil die beiden Orte dafür nicht notwendigerweise die gleichen sind, kann es im grenzüberschreitenden Verkehr Probleme geben: Landesspezifische Steuersätze und unterschiedliche Finanzämter erfordern exakte Regelungen zu den Fragen, wofür wo, wann, welche Steuer anfällt und wer diese einbehalten und zahlen muss.

In den Mitgliedsstaaten der EU ist freier Waren- und Dienstleistungsverkehr vereinbart, das macht die Sache komplizierter: Ohne echte Grenzen lässt sich der Warenverkehr faktisch nicht mehr kontrollieren, der (elektronische) Dienstleistungsverkehr ohnehin nicht. Sollen sich doch die Unternehmer darum kümmern.

Der Grundsatz, dass Verbrauchssteuern dort besteuert werden, wo etwas verbraucht wird (Bestimmungslandprinzip), ist damit schon durchbrochen. Weil den Unternehmern außerdem nicht zuzumuten ist, für jeden privaten Kunden in jedem EU-Mitgliedsstaat die jeweils unterschiedliche Steuer auszurechnen und an dessen zuständige Behörden abzuführen, bietet sich an, in diesen Fällen den nationalen Steuersatz anzuwenden und alles ans eigene Finanzamt zu zahlen.

Nach Paragraf 3 UStG setzt die Lieferung stets einen Gegenstand voraus, also eine körperliche Sache. Damit kann alles, was jemand auf elektronischem Wege verbreitet oder durchführt, nur mehr eine sonstige Leistung sein. Paragraf 3a UStG regelt, wo der Umsatz anfällt (Leistungsort) und damit auch, wer sich um die Umsatzsteuer kümmern muss: Der erste Absatz stellt den Grundsatz auf, dass bei sonstigen Leistungen der Sitz beziehungsweise die Betriebsstätte des Unternehmers der Leistungsort sei.

Im zweiten Absatz steckt die erste und wichtigste Ausnahme: Wird die Leistung für einen (weiteren) Unternehmer erbracht, gilt dessen Sitz oder Betriebsstätte als Leistungsort. Von den folgenden Ausnahmeregelungen sind im Internetverkehr gerade die genannten Katalogleistungen entscheidend.

Nach Paragraf 3a Absatz 4 UStG gelten als so genannte Katalogleistungen die Einräumung und Übertragung von Urheber- und ähnlichen Rechten, die Datenverarbeitung, die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Für diese Katalogleistungen gilt: Ist der Leistungsempfänger ein Privater, gilt sein Standort als Leistungsort, bei Unternehmern sowieso. Für die Katalogleistungskategorie der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gilt zudem: Sitzt der Unternehmer in einem Drittland, gilt der Ort des Empfängers als Leistungsort.

Das führt zu folgender Situation: Für einen deutschen Unternehmer unterliegen alle reinen Inlandsgeschäfte sowie die Geschäfte mit privaten EU-Kunden dem normalen Umsatzsteuersatz, der aufzuschlagen und abzuführen ist. Bei Geschäften mit privaten Kunden außerhalb der EU fallen alle genannten Geschäfte unter die Katalogleistungen und unterliegen daher nicht der hiesigen Umsatzsteuerpflicht: Softwareverkauf (urheberrechtlich relevante Geschäfte), Serververmietung (beweglich trotz Rack-Mount), (Auftrags-)Datenverarbeitung oder auf elektronischem Wege erbrachte sonstigen Leistungen. Hier müssen Sie weder aufschlagen noch abführen. Allerdings sind diese Geschäfte in einer so genannten zusammenfassenden Meldung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, so viel Kontrolle muss sein.

Oberflächen von Software abkupfern

Ist es zulässig, die Oberflächen bestimmter kommerzieller Anwendungsprogramme für eigene Open-Source-Projekte nachzubauen oder in sehr ähnlicher Form zu übernehmen?

Anja

Die Gestaltung grafischer Oberflächen ist nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, [2]) keine Ausdrucksform eines Computerprogramms, mithin stellt sie keine eigenständige Software dar. Diese Oberflächen sind damit nicht vom urheberrechtlichen Softwareschutz umfasst. Das ist im Hinblick auf die typische MVC-Abstraktion (Model-View-Controller) entscheidend, da sich damit ein modularer Anteil quasi frei nachprogrammieren lässt.

Diese Entscheidung konkretisiert die Auslegung der EU-Richtline über den Rechtsschutz von Computerprogrammen [3] und wirkt sich unmittelbar auf die Anwendung des deutschen Urheberrechts aus. Der Gerichtshof will lediglich den Quell- und Objektcode geschützt wissen und deklariert die grafische Oberfläche der Programme als “notwendige” Bedienungshilfe.

Zwar sind grundsätzlich auch grafische Oberflächen wie jede Art grafischer Gestaltung dann schützenswert, wenn sie eine bestimmte Schöpfungshöhe aufweisen, also wenn sie individueller Ausdruck und Ausfluss der persönlichen Gestaltung des “programmierenden Grafikers” sind. Der Gerichtshof hat aber klargestellt, dass dies nicht anzunehmen ist, wenn die Komponenten und deren Anordnung durch die technische Funktion bedingt seien. Nach Industriestandard oder ähnlich sachlich-neutrale Oberflächen-Nachbauten sind damit in der Regel unbedenklich.

Das mag ich, andere aber nicht

Wir möchten zur Bewerbung unserer Produkte auf unserer Homepage gerne Verknüpfungen zu Social Networks nutzen. Bestehen rechtliche Bedenken dagegen, den <C>Like<C>-Button in unsere Seiten aufzunehmen?

Christoph P.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Einbinden solcher »Like« -Buttons bedenklich, selbst wenn Sie als Seitenbetreiber keine Daten für sich oder ihr Unternehmen erheben. Es besteht die begründete Befürchtung, dass der Betreiber des Social Network über die Daten Ihrer Website und der in seinem Nutzerbestand angemeldeten Personen hinaus auch Daten weiterer Personen erhebt, die – mittelbar oder unmittelbar – aus Ihrer Website hervorgehen, und diese Daten zudem aus dem Schutzbereich des deutschen Datenschutzgesetzes [4] verschiebt.

Sie erheben damit Daten für Dritte, was nach den deutschen Datenschutzbestimmungen der Einwilligung bedarf, die nicht ohne explizite und ausführliche Belehrung darüber erfolgen darf. Doch selbst wenn eine solche Einwilligung über gesonderte Hinweistexte, Links oder die Erweiterung der bereits vorhandenen Datenschutzerklärungen wirksam wäre, könnten sie gegenüber den Betroffenen für deren Löschungs- und Auskunftsansprüche verantwortlich sein.

Wenn Sie derartige Ansprüche der Betroffenen im Fall des Falles nicht gegenüber dem Betreiber des Social Network (Abbildung 2) durchsetzen können, haften Sie eventuell als “Veranlasser”; gleichzeitig drohen Buß- und Ordnungsgelder in erheblicher Höhe nach den Bestimmungen unter anderem des Telemediengesetzes (TMG, [4]).

Abbildung 2: Facebook ist wegen der möglichen Datensammlung des Betreibers juristisch umstritten.

Abbildung 2: Facebook ist wegen der möglichen Datensammlung des Betreibers juristisch umstritten.

Software vermieten und zurückkaufen

Die Weiterverkauf von Software auf Originaldatenträgern ist zulässig. Darf ich auf diese Weise auch Software vermieten? Denn wenn keine lokalen Kopien bestehen, kann sonst niemand die Software nutzen und das Ergebnis ist das gleiche. Und wenn das nicht gestattet ist, könnte man die Software verkaufen und dann wieder zurückkaufen!

Tom L.

Das Recht zur Weiterveräußerung von Software folgt aus dem urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz: Der besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem konkreten Werkstück mit dem Inverkehrbringen erschöpft. Das ansonsten ausschließlich dem Urheber zustehende Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk verbreitet, also weitergegeben werden darf, erstreckt sich damit nicht mehr auf dieses eine konkrete Werkstück. Daher gilt der Erschöpfungsgrundsatz nur für Originaldatenträger. Das “Inverkehrbringen” ist nichts anderes, als der erstmalige Verkauf dieses Datenträgers.

In letzter Zeit war es wieder sehr umstritten, ob man den Erschöpfungsgrundsatz auch auf nicht körperliche “Vervielfältigungsstücke”, also etwa Downloads erstrecken kann oder soll: Derzeit beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage. Für die Vermietung gilt jedenfalls nach dem Urheberrechtsgesetz ein Ausschluss: Das Verbreitungsrecht, das sich erschöpft, umfasst nicht das Vermietrecht [5].

Wenn nun ein findiger Kopf meint, dieses Verbot dadurch umgehen zu können, dass er die Originaldatenträger verkauft und wieder zurückkauft – womöglich noch gleich zusammen in einem einzigen Vertrag vereinbart –, ist Vorsicht angebracht: Dergleichen gilt üblicherweise als reines Umgehungsgeschäft und lässt sich im Falle eines Rechsstreits sehr leicht entdecken – mit den negativen Folgen einer erkannten Urheberrechtsverletzung.

iRücknahme und Wertersatz

Ich möchte gebrauchte Notebooks mit vorinstalliertem Linux über einen Webshop und auf einer Internet-Auktionsplattform anbieten. Nun ist es aber so, dass private Käufer ohne Grund die Waren zurücksenden können und ich den Kaufpreis zurückerstatten müsste. Andererseits heißt es, dass ich einen Wertersatz für den Gebrauch abziehen könnte. Wie hoch ist so ein Betrag? Gibt es dafür irgendwelche Listen?

Tobias M.

Ich fürchte, die geplante Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist in diesen Fällen nicht rechtmäßig: Grundsätzlich muss der Käufer, der sein Widerrufsrecht ausübt, für die Wertverschlechterung einer Sache einstehen, die durch deren Ingebrauchnahme entsteht. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen und auch die Berechnung dieses Wertverlustes wäre bei dem geplanten Geschäft mit gebrauchter Ware wohl ohnehin schwierig.

Einerseits besteht ein gesetzlich normierter Ausschluss des Widerrufsrechts bei entsiegelter Software – was in Ihrem Fall bereits deswegen unerheblich wäre, weil das Betriebssystem und die Anwendungsprogramme auf Festplatte vorinstalliert sind. Das würde in diesem Fall jedoch auch wirtschaftlich ins Leere laufen, da Sie für die Linux-Systeme ja ohnehin keine Lizenzgebühren verlangen könnten, sondern nach den Bestimmungen der GPL allenfalls eine Gebühr für das Anfertigen der Kopie. Diese fiele aber im Falle der Rückgabe kaum unter einen Wertverlust.

Darüber hinaus ist auch der Wertverlust nicht zu ersetzen, der durch die Prüfung der Ware entsteht: Selbst bei einem fabrikneuen Notebook wäre der Käufer daher berechtigt, das Gerät in Betrieb zu nehmen, um die Funktionsfähigkeit zu überprüfen – ohne den dadurch eintretenden Wertverlust ersetzen zu müssen. Gerade dieses Inbetriebnehmen macht aber aus einem fabrikneuen Notebook ein gebrauchtes und bewirkt damit erst den in diesem Fall erheblichen Wertverlust.

Bei Ihrem Geschäftsmodell handelt es sich um gebrauchte Ware, bei der ein Wertverlust durch eine erneute Ingebrauchnahme noch schwerer zu ermitteln ist, allerdings auch wesentlich geringer ausfällt. So gesehen gibt es zwar keine Möglichkeit, eine Wertminderung bei der Rückerstattung in Abzug zu bringen, allerdings müssen Sie keine solche befürchten – jedenfalls keine wirklich messbare.

Zu beachten sind dabei allerdings auch die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen: Während Verbraucher bei der privaten Veräußerung von Waren die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren ausschließen dürfen, können gewerblicher Händler selbst bei Gebrauchtwaren, die sie an Verbraucher verkaufen, lediglich auf zwölf Monate verkürzen. Die Verkürzung muss dann aber auch explizit geschehen.

Mailen Sie uns Ihre Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [mailto:rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

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