Die beste freie Softwarelizenz nützt wenig, wenn man sie vor Gericht nicht verteidigen kann. Um für den Ernstfall vorzusorgen, können freie Entwicklergemeinschaften mit einem Mustervertrag das Rechte- management verbessern.
Nur wer die Rechte an der Software ordentlich verwaltet, kann vor Gericht verhindern, dass sein Programm entgegen den Bedingungen der GNU GPL genutzt wird. An entsprechenden Strukturen fehlt es oft. IfrOSS (Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software) und die Free Software Foundation Europe haben in den letzten Monaten ein Modell für eine gemeinsame Interessenwahrnehmung freier Projekte entwickelt: das Fiduciary License Agreement (Treuhänderische Lizenzvereinbarung), kurz FLA genannt.
Auch in Juristenkreisen werden das Modell Open Source und die zugrunde liegenden Lizenztexte, besonders die GNU GPL, lebhaft diskutiert. Es ist beruhigend, dass der Tenor überwiegend positiv ist. Die Lizenzen werden fast immer als wirksam bewertet, die Verpflichtungen aus den Lizenzen als rechtlich bindend eingestuft.
Sicher, der Judgement Day for the GPL, also die gerichtliche Bestätigung der Wirksamkeit der GPL, ist bisher weder in den USA noch in Europa eingetreten. Das heißt aber nicht, dass die Lizenzen juristisch ohne Bedeutung wären. Eben Moglen, Justiziar der FSF Nordamerika, kann über zahlreiche außergerichtliche Verhandlungen berichten, in denen GPL-Verletzer eingeknickt sind. Die Drohung, vor einem Gericht wegen Missachtung der Lizenzbestimmungen verklagt zu werden, wirkt also abschreckend.
Stärke zeigen
Voraussetzung für entsprechend erfolgreiche Verhandlungen ist, dass ernsthaft mit gerichtlichen Klagen gedroht werden kann. Dies setzt zum einen entsprechende finanzielle Ressourcen voraus, denn ein Rechtsstreit kann teuer werden. Hinzu kommt ein besonderes Problem der freien Software: Klagen können an sich nur die jeweiligen Rechtsinhaber. Bei komplexen Programmen wie etwa dem Betriebssystem GNU/Linux können mitunter Hunderte oder Tausende von Programmierern beteiligt sein.
Kann hier ein einzelner auf Schadensersatz für alle klagen? Die Antwort des deutschen Urheberrechts lautet: nein. Sind mehrere Urheber an einem Werk beteiligt, so sind alle Namen in der Schadensersatzklage zu nennen. Die Regelung will verhindern, dass ein Miturheber seine Co-Autoren übervorteilt, indem er den gesamten Schadensersatz für sich alleine geltend macht.
Klagen: Wer gegen wen?
Wie sieht es mit Klagen auf Unterlassung aus? Hier ist die Antwort schwieriger. Für Miturheber hält das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG)iv in § 8 Abs. 2 S. 3 eine Regelung bereit: “Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen.” Ein Miturheber kann also allein für alle auf Unterlassung klagen. Leider sind aber nicht alle Linux-Programmierer Miturheber, denn Miturheberschaft setzt voraus, dass jeder Co-Autor auf den gemeinsamen Zweck der Schaffung eines Werkes hinarbeitet.
Wo zunächst selbstständige Teile später zusammengesetzt werden, liegt keine Miturheberschaft, sondern eine Werkverbindung gemäß § 9 UrhG vor. Miturheberschaft scheidet auch aus, wenn ein bereits bestehendes Programm nachträglich verändert oder weiterentwickelt wird. In einem solchen Fall spricht man von einer Bearbeitung, vergleiche §§ 3, 23 UrhG. Keine Frage: Es ist mehr als sinnvoll, die Regelung der Miturheberschaft auch auf die Werkverbindung und die Bearbeitung entsprechend anzuwenden. Aber: Eine solche Analogie wurde bislang von keinem Gericht anerkannt. Deshalb sorgt letztlich auch bei Unterlassungsklagen nur ein gemeinsames Vorgehen der freien Entwicklungsprojekte für einen effektiven und sicheren Rechtsschutz.
Wo sich alle oder jedenfalls viele Autoren an einem Prozess beteiligen, wird der Erfolg einer Unterlassungsklage wahrscheinlicher. Es gilt also, Wagenburgen zu bilden. Die Treuhänderische Lizenzvereinbarung hilft hierbei, indem sie eine Bündelung der gemeinsamen Interessen bei einem Treuhänder – hier der FSF Europe – vorsieht.
Europäischer Weg
Die FSF Nordamerika arbeitet seit längerer Zeit mit einem entsprechenden Copyright Assignment (Übertragung des Copyright), durch die Urheber freier Software ihre Rechte an die FSF Nordamerika abtreten. Die FSF Nordamerika nimmt die Rechte treuhänderisch für die Autoren wahr. Nicht zuletzt diese Rechtsstellung verleiht der FSF Nordamerika bei der Verteidigung der Programme gegen lizenzwidrige Praktiken besonderes Gewicht.
Warum dann nicht auf das US-amerikanische Original zurückgreifen? Der Hauptgrund: Das Copyright Assignment ist nicht auf die kontinentaleuropäischen Länder und deren Rechtssysteme zugeschnitten und birgt daher bei einer Nutzung in diesen Ländern eine gewisse juristische Unsicherheit. Das Urheberrechtssystem von Großbritannien und den USA verfolgt eine in erster Linie wirtschaftlich ausgerichtete Urheberrechtsphilosophie, das so genannte Copyright-System. Dagegen schützen die Urheberrechtsgesetze der meisten kontinentaleuropäischen Staaten und besonders Frankreichs und Deutschlands die wirtschaftlichen und die ideellen Interessen des Urhebers, das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht. Man bezeichnet diese stark vom französischen Recht beeinflussten Urheberrechtsordnungen als Droit-d\’Auteur-Systeme.
Der wichtigste Unterschied: In Frankreich und Deutschland gibt es anders als in den USA kein übertragbares Copyright, sondern ein grundsätzlich unübertragbares Urheberrecht, an dessen wirtschaftlicher Seite jedoch einzelne Lizenzen eingeräumt werden können. Diese wirtschaftlich relevanten Ausprägungen des Urheberrechts bezeichnet man als Nutzungsrechte. Das FLA ist im Gegensatz zu den Vertragstexten der FSF Nordamerika für beide Systeme ausgelegt. Dies erklärt die gespaltene Rechtseinräumung in §§ 1, 2 FLA. Für Länder, in denen eine uneingeschränkte Übertragung möglich ist, werden die vollen Rechte übertragen. Für die anderen Staaten greift die eingeschränkte Rechtseinräumung des § 2 FLA ein.
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Treuhänderische Lizenzvereinbarung (Auszug) |
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§ 1: Der Berechtigte überträgt der FSF Europe das Urheberrecht an den in § 3 genannten Computerprogrammen und sonstigen urheberrechtsschutzfähigen Materialien für die Staaten, in denen eine solche Rechtseinräumung rechtlich möglich ist (Staaten mit “Copyright”-System, also insbesondere, aber nicht ausschließlich USA, Großbritannien etc.). § 2: Der Berechtigte überträgt der FSF Europe für solche Staaten, in denen eine Übertragung des Urheberrechts als Ganzes im Sinne des § 1 rechtlich nicht möglich ist (insbesondere, aber nicht ausschließlich Deutschland, Frankreich, Italien, Benelux-Länder etc.), nach Maßgabe von § 3 die folgenden ausschließlichen Rechte: 1. das Recht der Vervielfältigung in unveränderter oder veränderter Form; 2. das Recht der Verbreitung in unveränderter oder veränderter Form; 3. das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Datennetze, insbesondere Internet sowie das Bereithalten zum Download, in unveränderter oder veränderter Form; 4. das Recht, Dritten die Vornahme von Bearbeitungen und anderen Veränderungen des Computerprogramms zu gestatten oder diese Handlungen selbst vorzunehmen. Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urhebers bleiben hiervon unberührt. Die europäischen Urheberrechtsordnungen bestimmen, dass bei Software, die im Arbeitsverhältnis hergestellt wurde, der Arbeitgeber Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte wird, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der Berechtigte kennt diese Regelung und versichert, dass keine ausschließlichen Nutzungsrechte seines Arbeitgebers bestehen. § 3: Die Rechtseinräumung gemäß § 1 und § 2 bezieht sich auf alle Computerprogramme, urheberrechtsfähige Teile von Computerprogrammen oder Bearbeitungen von Computerprogrammen des Berechtigten, die im Folgenden oder auf einem oder mehreren angehefteten, datierten und von den Vertragsparteien unterzeichneten Beiblatt bzw. -blättern aufgeführt und beschrieben sind: … Die Rechtseinräumung umfasst auch Fortentwicklungen, Fehlerbeseitigungen oder sonstige Bearbeitungen des Programms, an denen der Berechtigte künftig die ausschließlichen Nutzungsrechte erwirbt. Identifizierbare Abschnitte solcher Bearbeitungen, die nicht von dem Programm abgeleitet sind und die vernünftigerweise selbst als unabhängige und eigenständige Computerprogramme betrachtet werden können, werden nicht von dieser Rechtseinräumung erfasst. § 4: Die FSF Europe übt die ihr eingeräumten Rechte in eigenem Namen aus. Sie ist ferner berechtigt, Nutzungen zu untersagen und alle ihr zustehenden Rechte gerichtlich und außergerichtlich in eigenem Namen geltend zu machen. Sie ist berechtigt, Dritten die außergerichtliche Vertretung der Rechte sowie eine Prozessführung im eigenen Namen zu gestatten. § 5: Die FSF Europe räumt dem Berechtigten ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Computerprogramms ein. Dieses Recht umfasst insbesondere die in § 1 und § 2 genannten Nutzungsrechte. Die FSF Europe räumt darüber hinaus dem Berechtigten weitere einfache, übertragbare Nutzungsrechte in der für eine anderweitige Lizenzierung des Programms erforderlichen Zahl ein. Diese Rückübertragung schränkt die Befugnisse der FSF Europe aus §§ 1, 2 und 3 zur Wahrnehmung der ausschließlichen Nutzungsrechte nicht ein. § 6: Die FSF Europe verpflichtet sich, die ihr übertragenen Rechte nur im Einklang mit den Grundsätzen Freier Software zu verwerten. Die FSF Europe verpflichtet sich, die ihr übertragenen Rechte nach den Bestimmungen einer Freien Lizenz, insbesondere der GNU General Public License oder – soweit dies zur Erreichung der Ziele Freier Software erforderlich ist – der GNU Lesser General Public License in der jeweils aktuellen Fassung zu lizenzieren. Verstößt die FSF Europe gegen diese Bestimmung, so fallen die ihr eingeräumten Rechte automatisch an den Berechtigten zurück. |
Ausschließliche Rechte für den Treuhänder
Um den Treuhänder in die Lage zu versetzen, anstelle des Urhebers gegen Lizenzverletzer vorgehen zu können, ist in Europa grundsätzlich die Einräumung der Nutzungsrechte notwendig. Eine einfache Bevollmächtigung ist für die Prozessführung nicht ausreichend. Damit ist nicht die Prozessvollmacht für den Rechtsanwalt angesprochen, sondern die Vollmacht für eine andere Person, die als Kläger auftritt, die so genannte gewillkürte Prozessstandschaft. Eine solche Bevollmächtigung ist nach deutschem Recht nur zulässig, wenn der Bevollmächtige mit der Klage eigene rechtliche Interessen verfolgt. Die Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an, die bloße Wahrnehmung fremder Interessen aus übergeordneten gesellschaftlichen Erwägungen genügt nicht.
Das FLA geht hier auf Nummer Sicher: Der Treuhänder bekommt die umfassenden Nutzungsrechte an der Software übertragen, dadurch besteht kein Zweifel daran, dass er eigene Rechte wahrnimmt. Die FSF Nordamerika hat sich in ihrem Assignment übrigens für denselben Weg entschieden.
Natürlich soll der Urheber oder der sonstige Rechtsinhaber nicht all seiner Rechte beraubt werden. Vielmehr soll er weiter in der Lage sein, seinerseits Lizenzen an der Software zu vergeben, etwa im Wege des Dual Licensing, also des parallelen Vertriebs von Software als Open Source und als proprietäre Software oder unter verschiedenen Open- Source-Lizenzen.
Das FLA erreicht diese Ziele durch zwei Rechtseinräumungen. Erstens der Rechts-einräumung zugunsten des Treuhänders: Entsprechend den Anforderungen der kontinentaleuropäischen Urheberrechtsordnungen (Droit d\’Auteur) ist hierfür eine genaue Auflistung der einzelnen Nutzungsrechte in § 2 FLA vorgesehen, für die Staaten mit Copyright-Systemen ist eine vollständige Übertragung des Rechts in § 1 FLA geregelt.
Zweitens der Rückübertragung einfacher Nutzungsrechte an den Treugeber: Nach § 5 FLA wird dem Treugeber eine unbegrenzte Zahl einfacher Nutzungsrechte an der Software zurückübertragen. Dies ermöglicht dem Treugeber eine flexible Lizenzpolitik. Die Geschäftstätigkeit im Hinblick auf die Software wird durch eine Unterzeichnung des FLA deshalb nicht beeinträchtigt. So genanntes Dual Licensing bleibt möglich.
Detaillierte Auflistung aller Nutzungsrechte
Für die Droit-d\’Auteur-Staaten war in § 2 FLA eine genaue Auflistung der einzelnen Rechte notwendig. Es genügt nach deutschem Urheberrecht nicht, pauschal die Nutzungsrechte an einem Programm einzuräumen. Solche Formulierungen sind ungenügend, da im Zweifelsfall entsprechende Übertragungen gemäß § 31 Abs. 5 UrhG restriktiv ausgelegt werden. Die Folge wäre, dass sich ein Prozessgegner auf die beschränkten Befugnisse des Treuhänders berufen könnte.
Deshalb ist es in Deutschland notwendig und üblich, in mitunter langatmigen Rechtseinräumungen jede einzelne Nutzungsart aufzuführen, damit zweifelsfrei festgeschrieben ist, dass die jeweilige Nutzungsart auch tatsächlich von der Vereinbarung umfasst ist. Auch das französische Urheberrecht erkennt den Grundsatz der InterprŽtation restrictive in Art. 122-7, alinŽa 4 des Code de la PropriŽtŽ Intellectuelle (CPI)v an. Deshalb fordern auch französische Urheberrechtler eine entsprechend präzise Auflistung der einzelnen Nutzungsrechte.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit unterliegt im Urheberrecht der Droit-d\’Auteur-Staaten verschiedenen Beschränkungen, das hatte das FLA zu berücksichtigen: Die Urheberrechtsgesetze Deutschlands und Frankreichs sehen für den Urheber eines Computerprogramms das Recht vor, sich gegen solche Veränderungen des Programms zu wehren, die seine Urheberpersönlichkeitsrechte verletzen (vergleiche § 14 UrhG und Art. L 121-7 N¡ 1 CPI). Dieses Recht lässt sich vertraglich nicht pauschal einschränken. Es war daher ratsam, in § 2 Abs. 1 Nr. 4 FLA eine entsprechende Klarstellung aufzunehmen, um die Wirksamkeit der Klausel im Übrigen nicht zu gefährden.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich für solche Software, die ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben schreibt. Alle Staaten der Europäischen Gemeinschaft sprechen in ihren Rechtsordnungen die umfassenden Nutzungsrechte an dieser Software dem Arbeitgeber zu. Dies erklärt auch den Hinweis in den § 2 Abs. 2 FLA.
Treuhändern vertrauen
Jeder Urheber oder sonstiger Rechtsinhaber ist aufgefordert, sich die Organisation, die er als Treuhänder einsetzen möchte, vorher genau anzusehen. Der Treuhänder sollte gewisse finanzielle und organisatorische Mindestanforderungen erfüllen, auch sollte man sich im Vorfeld mit der Frage der weltanschaulichen Übereinstimmung auseinander setzen. § 6 FLA bietet hier eine gewisse Absicherung gegenüber dem Treuhänder. Diese vertragliche Notbremse kann aber keinesfalls eine genaue Prüfung des Treuhänders ersetzen.
Es ist zu hoffen, dass sich möglichst viele Programmierer zu einer treuhänderischen Rechtswahrnehmung entschließen können. Die FSF Europe erfüllt nicht zuletzt durch die Präsentation des FLA nunmehr die organisatorischen Voraussetzungen für eine juristisch effektive Interessenwahrnehmung. Das FLA kann auch für die Rechtsübertragung auf andere Treuhänder benutzt werden, eine unveränderte Vervielfältigung und Verbreitung ist gestattet. (fan)
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Infos |
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[1] [http://www.fsfeurope.org/projects/fla/index.de.html] [2] [http://www.ifross.de/ifross_html/links.html#Recht] [3] [http://emoglen.law.columbia.edu/publications] [4] Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland: [http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/urhg/] [5] [http://www.celog.fr/cpi/] |
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Dr. Axel Metzger ist Referent am Hamburger Max-Planck-Institut für Privatrecht und leitet das von ihm mitbegründete Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software [http://www.ifross.de]. Er ist einer der Autoren des Fiduciary License Agreement. |
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