Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags .
In dieser Ausgabe geht’s um “verbotene” Software, illegalen Tauschbörsen-Verkehr, Fotos auf Webseiten, Online-Videodienste, Nachweispflichten beim FTP-Transfer und Zwangsbindung bei Netbook-Betriebssystemen.
Speicherpflichten für Logfiles
Wir haben leider ein Problem mit einem Kunden. Es geht dabei um den Upload von Daten auf einen FTP-Server und genauer darum, ob wir aus Versehen diese Daten nach dem Upload und vor der Weiterverarbeitung gelöscht haben. Unser Auftragnehmer behauptet, die Daten seien zu dem Moment, an dem der Auftrag dort bearbeitet wurde, nicht auf dem FTP-Server gewesen. Zur Aufklärung haben wir den Auftragnehmer gebeten, die Logfiles seines FTP-Servers zu besorgen, damit sich der Verlauf eindeutig nachvollziehen lässt.Nun behauptet der Kunde, sein Provider speichere diese Logfiles nur zwei Wochen und lösche sie dann. Wir fragen uns nun, ob der Provider nicht verpflichtet ist, die Logfiles über einen längeren Zeitraum zu speichern.
Christian U.
Es sieht schlecht aus: Die Pflicht zur längeren Datenspeicherung betrifft lediglich Telekommunikationsdienste, also Telefon, Internet-Zugangsvermittlung oder E-Mail. FTP ist dagegen nur “einfache” Datenspeicherung. Dass der Provider die Logdateien nur zwei Wochen aufbewahrt, ist zwar unwahrscheinlich, aber kaum widerlegbar (Abbildung 1). Gegebenenfalls könnte ein anderer Kunde dem Provider eine Aussage über seine Speicherfristen abringen, das hätte in einem Rechtsstreit jedoch nur Indizwirkung.
Eine gesetzliche Speicherungspflicht existiert nicht, und selbst wenn, kämen Sie nicht an die Daten: Denn nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen müsste der Provider diese nicht ohne Zustimmung seines Kunden herausgeben. Eine Ausnahme besteht nur für Strafverfolgungsbehörden und staatliche Institutionen. Zudem beträfe das nur die Verbindungs-, nicht die Inhaltsdaten.
Wenn Sie nicht nachweisen können, dass sich die Daten auf dem Server befanden, sind die Erfolgsaussichten schlecht. Der FTP-Client könnte aber auch ein Protokoll schreiben – manche machen das. Außerdem wäre unter Umständen von Bedeutung, welche vertraglichen Vereinbarungen über den Workflow, also die Datenspeicherung und Verarbeitung, gelten. Daneben könnten auch noch andere Details nützlich sein, etwa ob in früheren Fällen der Kunde eine Bestätigung über den Upload geschickt hat und nur in diesem Fall nicht. Oder ob die Daten nur in diesem Fall nicht vor dem Löschen oderÜberschreiben gesichert waren.
In einem gerichtlichen Verfahren könnte auch die Aussage des Mitarbeiters ausreichen, der die Daten auf den FTP-Server geladen hat. Weil aber vermutlich auch die Gegenseite einen Mitarbeiter beibringt, der versichert, dass die Daten nicht auf dem Server lagen, bleibt der Ausgang vor Gericht unsicher und mit hohem Risiko verbunden.

Abbildung 1: Wer hat Daten wann in den Müll geworfen? Diese Frage kann unter Vertragspartnern zu juristischen Auseinandersetzungen führen. Copyright: kk, Fotolia.com
Einmal herunterladen – kräftig blechen?
Ich höre immer wieder von Abmahnungen, die teurer sind als die inzwischen gesetzlich begrenzten 100 Euro. Genügt auch schon eine einzelne aus dem Internet geladene Datei für eine Abmahnung durch einen Anwalt, der wegen “gewerblicher Tätigkeit” mehr als den Mindestsatz für seine Gebühren fordern kann?
Stefan K.
Die zu erstattenden Kosten einer anwaltlichen Beauftragung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach 97a UrhG [2] sind auf 100 Euro gedeckelt. Üblicherweise entscheiden Gerichte beim Download einer einzelnen urheberrechtlich geschützten Datei – auch über ein Filesharing-System, das systembedingt anderen Benutzern die gleiche Datei zur Verfügung stellt – nicht auf “gewerbliches Ausmaß”.
Aber Vorsicht: Gesetzgeber und Gerichte halten es nicht für zwingend nötig, den Begriff “gewerblich”, der bei Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Urheberrechte in nationales Recht auftaucht, genau wie das “gewerblich” zu definieren, das in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung üblich ist. Vielmehr bezeichne das “gewerblich” beim Tauschbörsen-Download die besondere, einer gewerblichen Nutzung gleichkommende Intensität der Rechtsverletzung. Zuletzt haben deshalb Gerichte bereits den Download einer einzelnen umfangreichen Datei, die etwa einen Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch enthalten hat, als in diesem Sinne “gewerblich” eingestuft.
Dabei ging es zwar um einen gerichtlich durchgesetzten Auskunftsanspruch und nicht um eine Abmahnung. Doch führt die – notwendige – Einheit der Rechtsordnung wohl dazu, dass sich die Gerichte schon bald einigen, dass dieses “gewerblich” auch dem “geschäftlichen Verkehr” der Begrenzung der Abmahngebühren entspricht. Ich halte daher eine höhere Gebühr bei Abmahnungen in derartigen Fällen für durchaus gesetzeskonform – auch wenn dadurch viele Private ins finanzielle Risiko geraten. Der Gesetzgeber hat sich nun einmal für das Festhalten am bewährten Urheberrechtsschutz entschieden.
Event-Fotos – Einverständnis oder nicht?
Wir betreiben die Webseiten-Gestaltung für eine Diskothek. Für die Event-Darstellung bekommen wir regelmäßig Fotos zur Verfügung gestellt, die das anwesende Publikum zeigen. Der Betreiber der Diskothek, also unser Auftraggeber, bestätigt uns, dass alle abgebildeten Personen ihr Einverständnis zu den Fotos gegeben haben. Genügt uns das oder brauchen wir schriftliche Einverständniserklärungen?
p.-Agentur
Für die Abbildungen auf der Homepage ist der Betreiber verantwortlich. Wenn Sie für die Seiten lediglich die Gestaltung übernehmen, kann Ihnen die Aussage des Diskothekenbetreibers genügen – in diesem Fall brauchen Sie nicht einmal diese. Etwas anderes gilt, wenn Sie selbst die Seite betreiben: Die Unterscheidung, ob Sie als Webseiten-Betreiber oder lediglich als Werkunternehmer auftreten, hängt von Ihrem individuellen Vertragsverhältnis ab, aber auch davon, auf wen die Domain registriert ist.
In jedem Fall sollte der Seitenbetreiber über schriftliche Einverständniserklärungen der abgebildeten Personen verfügen (Abbildung 2). Solche Zustimmungen können unter Umständen auch durch Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen zwischen Diskothekenbetreiber und Gästen erfolgen, allerdings befürchte ich, dass eine solche Klausel – auch wenn derartige Event-Fotos inzwischen üblich sind – noch als überraschend gilt oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist. Das Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, ist hochrangig und sollte nicht durch einfache Klauseln ablösbar sein.
Der Seitenbetreiber trägt in jedem Fall das Risiko, die Zustimmung jeder abgebildeten Person im Einzelfall nachweisen zu müssen. Das ist im Zweifel nur durch Vorlage einer ausdrücklichen, unterzeichneten Zustimmungserklärung machbar – oder wenn die abgebildete Person eine Entlohnung für das Foto erhalten hat. Eine entsprechende Vermutung der Zustimmung zur Veröffentlichung statuiert Paragraf 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes, KunstUrhG [1]. Für die erfolgte Entlohnung wäre der Seitenbetreiber allerdings im Einzelfall auch wieder beweispflichtig.
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Verlockende Online-Videorecorder
Ist ein freier Online-Videorecorder, der registrierten Teilnehmern das Aufnehmen über ein Webinterface und danach den Download einer konvertierten und komprimierten Datei ermöglicht, rechtlich zulässig?
Jens P. und Dieter F.
Online-Videorecorder sind technisch problemlos möglich und gerade von kommerziellen Anbietern schon lange angestrebt. Die Fernsehsendeanstalten wehren sich heftig dagegen, sehen sie doch ihre Ausstrahlungsrechte verletzt. Dabei kommen systembedingt eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach den Paragrafen 87 und 19a UrhG oder des Weitersendungsrechts nach den Paragrafen 87 und 20 UrhG [2] in Frage.
Der Bundesgerichtshof hat bereits über einen solchen Fall [3] entschieden: In der Frage der Zulässigkeit selbst konnte das Gericht keine Entscheidung treffen, hat aber zu den Voraussetzungen möglicher Rechtsverletzungen Stellung genommen. Soweit es um die öffentliche Zugänglichmachung gehe, komme eine Rechtsverletzung nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht in Frage, weil die Kunden nicht als “Öffentlichkeit” anzusehen waren. Sie hatten jeweils nur die Möglichkeit, über einen passwortgeschützten Zugang einzelne Sendungskopien anzufordern.
Was das Weitersendungsrecht betrifft, hat das Gericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, ob der Online-Videorecorder, also die Software, dem Kunden oder dem Betreiber zuzurechnen ist. Im ersten Fall wäre nach Ansicht des Gerichts das Weitersendungsrecht verletzt, da das Sendesignal über die Empfangsantenne des Betreibers an die Software des Kunden weitergeleitet werde. Im zweiten Fall würde dann lediglich der Betreiber die Aufzeichnung anfertigen, was unter Umständen als das Herstellenlassen einer Privatkopie durch einen Dritten einerseits zulässig, aber andererseits als Aufzeichnen auf Bild- oder Tonträger wieder rechtswidrig sei.
Das entscheidende Kriterium dürfte damit in der Frage liegen, ob die Aufzeichnung unentgeltlich erfolgt oder nicht. Denn Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach Paragraf 53 UrhG darf der Berechtigte nur durch einen Dritten herstellen lassen, wenn dies unentgeltlich erfolgt oder auf Papier oder ähnlichen Datenträgern, was bei Filmen schon technisch nicht möglich ist.
Kommerzielle Online-Videorecording-Systeme dürften demnach in jedem Fall rechtswidrig sein. Rechtlich unbedenklich wären nach der Argumentation des BGH allenfalls freie Systeme, die für geschlossene Benutzergruppen nach einem echten Kostenteilungssystem funktionieren. Der Videorecorder in der Studenten-WG könnte demnach auch durch ein umfassenderes Onlinesystem ersetzt werden, bei dem Hunderte oder gar Tausende von Beteiligten einen gemeinsamen Server betreiben. Aber nur dann, wenn keiner daran verdient.
Der Windows-Steuer entgehen
Während man der allgegenwärtigen Windows-Steuer bei Desktop-PCs durch Selbstbau entgehen kann, habe ich diese Möglichkeit bei Netbooks oder Laptops nicht. Mit ganz wenigen Ausnahmen sind diese Geräte nur mit vorinstalliertem Windows im Angebot, egal ob der Käufer schon eine Lizenz hat, die installierte Version gar nicht seinen Anforderungen entspricht oder er kein Windows haben möchte.Aus diesem Grund habe ich beim letzten Netbook-Kauf die EULA des vorinstallierten Windows XP Home abgelehnt und versucht über den Hersteller die Rückgabe des vorinstallierten Windows zu erreichen. Die Firma weigert sich jedoch, nur das Betriebssystem zurückzunehmen, und hat mir angeboten das komplette Gerät zurückzunehmen, was wiederum ich ja nicht will, ich möchte das Netbook behalten. Ist dieser Zwang, das Betriebssystem mitkaufen zu müssen, rechtlich zulässig?
Joachim B.
Die Entscheidung des Verkäufers, seine Produkte mit einer bestimmten vorinstallierten Software zu verkaufen, unterliegt der Vertragsfreiheit. Mit anderen Worten: Sie können den Verkäufer nicht zwingen, Ihnen etwas anderes zu verkaufen, als er angeboten hat. Wenn er das Paket so schnürt, können Sie sein Angebot annehmen oder ablehnen – oder ihm ein Gegenangebot machen, das er wiederum annehmen oder ablehnen kann. Wenn Sie sich nicht einigen, kommt kein Kauf zustande.
Es steht Ihnen von Gesetz wegen schon gar nicht zu, den Vertragsinhalt nachträglich gegen den Willen des Verkäufers zu ändern. Wenn sich der Verkäufer am Markt orientiert, in dem der überwiegende Anteil der Kunden mit einem bestimmten Betriebssystem zufrieden ist, und er keinen Zusatzaufwand oder entfallende Provisionen einkalkulieren mag, ist das seine unternehmerische Entscheidung, die Sie – bedauerlich oder nicht – zu akzeptieren haben.
Übrigens: Die EULA hat für die Wirksamkeit der Software-Nutzungslizenz nach deutschem Recht keine Wirkung (Abbildung 3). Dabei handelt es sich nur um eine technische Installationsfrage, denn der Lizenzvertrag kommt nach deutschem Gesetz beim Kauf der Standardsoftware im Laden zustande. Isoliert oder als Bestandteil eines vorinstallierten Systems. (uba)
| Infos |
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| [1] Gesetz zum Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie: [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html]
[2] Urheberrechtsgesetz: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf] [3] BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06: [http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2015] |





