Der Webserver ist schnell aufgesetzt, die Seiten befüllt; wer Abmahnungen und Rechtsstreit vermeiden will, sollte prüfen, ob sein Internetauftritt rechtskonform ist .
Wer einen Webserver betreibt, hat eine Reihe gesetzlicher Rahmenbedingungen zu beachten. Dabei geht es nicht nur um die Inhalte selbst: Wer kommerziell tätig ist, hat Pflichtangaben zu publizieren oder Belehrungspflichten beim Internetvertrieb oder der Werbung zu beachten.
Haftung für Inhalte
Inhalte einer Webseite können gegen geltendes Recht verstoßen: Neben Marken- oder Urheberrechtsverletzungen durch das Verwenden fremder Kennzeichen, Texte oder Bilder kommen Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Beleidigungen) oder explizite gesetzliche Verbote (Kinderpornografie) in Frage. Ist der Betreiber für selbst erstellten Inhalt verantwortlich, so gewähren Gesetze und Rechtsprechung Haftungserleichterungen für fremde Inhalte.
Bekannt unter dem Begriff der Forenhaftung, stellt Paragraf 10 des Telemediengesetzes (TMG, [1]) klar, dass ein Diensteanbieter für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht zur Verantwortung zu ziehen ist, wenn er keine positive Kenntnis des Rechtsverstoßes hatte oder unverzüglich nach der Kenntnisnahme die Information löscht oder sperrt. Unverzüglich bedeutet im Web grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden. Je nach Charakter des Unternehmens, wenn es nicht rund um die Uhr tätig ist, schadet ein in dieser Frist enthaltenes Wochenende nicht.
Die Hauptquelle für Rechtsstreitigkeiten über den Inhalt einer Webseite sind und bleiben Urheberrechtsverstöße, in der Regel das Übernehmen fremder Inhalte auf die eigene Seite. Weil das Auffinden kopierter Werke im Internet ebenso leicht ist wie das Kopieren selbst und anhand eingebauter Erkennungscodes oder Bildsuche sogar durch den Urheber automatisch laufen kann, geht der Plagiator ein erhebliches Risiko ein.
Doch auch Content Marke Eigenbau birgt Risiken: Fotos, die andere Personen zeigen, bedürfen für die Veröffentlichung im Internet immer noch zusätzlich der Zustimmung der abgebildeten Personen. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einem Bild und einem Bildnis, je nach Hauptmotiv und Erkennbarkeit der abgebildeten Personen. Lichtet der Fotograf einen öffentlichen Platz ab und läuft dann ein Passant kaum erkennbar durchs Bild, ist das unschädlich. Macht der Fotograf Aufnahmen von einer Party oder einer Tanzveranstaltung, bei der eine oder mehrere Personen eindeutig erkennbar sind, handelt es sich um ein Bildnis, das der Zustimmung des oder der Abgebildeten für die Veröffentlichung bedarf.
AGB von anderen
Wer einen Webshop betreibt, braucht bereits vorformulierte Vertragsbedingungen. Weil im Onlinegeschäft kaum jemand individuelle Verträge aushandelt, ist der Betreiber versucht, AGB und ähnliche Texte mal eben von anderen Shops zu klauen. Manchmal eins zu eins übernommen, oft – damit das Abkupfern nicht ganz so offensichtlich ist – mit einigen sprachlichen Anpassungen und Änderungen. Doch Vorsicht: Gerade die juristischen Spitzfindigkeiten und differenzierten Ausdrücke bestimmen oft über Wohl und Wehe im Rechtsstreit! Besser wäre es in diesem Fall, die Sätze unangetastet zu kopieren.
Entgegen dem gewöhnlichen literarischen Werk, bei dem schon geringe individuelle Merkmale und persönliche Prägung für festen Urheberrechtsschutz sorgen, gewähren die Gerichte der Arbeit von Anwälten und Notaren, sei sie auch noch so gut gelungen, weniger Schutz. Gebräuchliche juristische Formulierungen genießen keinen Urheberrechtsschutz. Das schmerzt den Anwalt, freut den Webadmin. Ein genereller Freibrief fürs Kopieren ist diese Rechtsprechung nicht, denn Formulierungen, die sich vom allgemein Üblichen abheben, bleiben auch hier geschützt.
Pflichtangaben
Bei Abmahnern beliebt sind die Pflichtangaben, die der Website-Betreiber nach den geltenden Gesetzen auf seine Homepage zu setzen hat. Im Prinzip geht es darum, dem Besucher klarzumachen, mit wem er es zu tun hat, also die eigene Identität preiszugeben und gegebenenfalls auch noch passende Kontaktaufnahmemöglichkeiten anzubieten. Kurz: Jeder im EU-Gebiet, der eine Webseite betreibt, auf der er geschäftlich in Erscheinung tritt, muss Name, Anschrift und Kontaktdaten angeben.
Wer Handel betreibt, hat zudem noch ein paar Sonderbestimmungen zu erfüllen. Dazu zählen Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern und Angaben zu den zuständigen Register- oder Aufsichtsbehörden. Welche Pflichtangaben im Einzelfall gefordert sind, richtet sich zunächst nach der Art des Webauftritts. Handelt es sich um Seiten, die weder eigene Produkte noch Dienstleistungen bewerben, sondern informativen, berichterstattenden Charakter haben – also etwa eine Onlinezeitung oder ein unabhängiges Fachforum -, dann gelten die Bestimmungen für Mediendienste. Handelt es sich um einen Webshop oder einen Unternehmensauftritt, also Seiten die handels- oder dienstleistungsbezogen sind, gelten die Bestimmungen für Teledienste.
Die Unterscheidung ist nicht immer einfach. Gerade in Fällen, in denen ein Unternehmen zusätzlich ein Forum betreibt. Im Zweifel sind dann die umfassenderen Pflichtangaben die bessere Wahl: Zu viel Informationen sind rechtlich unschädlich, zu wenige verführen den einen oder anderen Abmahnverein, Anwalt oder Konkurrenten.
Was noch vor ein paar Jahren auf diverse Gesetze aufgeteilt war, fasst seit 2007 das Telemediengesetz [1] zusammen. Für Unternehmer gelten nach dem Handelsrecht weitere Bestimmungen, nach denen nicht nur auf der Homepage, sondern auch auf jeder Geschäftskorrespondenz die vollständige Firmenzeichnung enthalten sein muss. Dazu zählen nicht nur die papierenen Geschäftsbriefe, sondern auch Mails und Newsletter. Das ist nachvollziehbar, weil jeder wissen will, mit wem er es zu tun hat.
Die Informationen, die der Seitenbetreiber preiszugeben hat, müssen für jeden Internetauftritt leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dass sie auf jeder einzelnen (Unter-)Seite erscheinen, ist nicht nötig. Es genügt, wenn sie auf einer Seite zusammengefasst sind, die von jeder weiteren Seite aus über einen Link erreichbar ist. Der Link darf weder versteckt sein noch umständlich zu erreichen.
Gerichte haben entschieden, dass es nicht mehr genügt, wenn der Betrachter in seinem Browser erst mehrere Seiten nach unten scrollen muss, um den Link zu finden. Natürlich hat sich das Gericht bei dieser Entscheidung weder mit unterschiedlichen Bildschirmauflösungen noch damit auseinandergesetzt, dass Schriftgrößen in modernen Browsern schnell per Tastenkürzel änderbar sind. Daher ist es in jedem Fall empfehlenswert, den Link so weit links oben wie möglich auf der Seite zu platzieren.
Inhaltsfragen
Wer Onlinezeitungen oder rein informative Foren betreibt, wer über tagesaktuelle Ereignisse berichtet, wer Internetradio oder ähnliche Dienste anbietet, ohne damit gewerbliche, berufliche oder geschäftliche Interessen zu verfolgen, braucht nach den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV, [2]) über Telemedien ebenfalls eine Anbieterkennung. Das ist das einfache so genannte Impressum. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Beiträgen ist darüber hinaus anzugeben, wer für die einzelnen (oder alle) Beiträge presserechtlich verantwortlich ist.
Falls der Auftritt auch nur zum Teil durch Werbung ergänzt ist, etwa zur Finanzierung des Auftritts durch Werbeanzeigen oder Banner von Dritten, dann müssen Werbung und redaktioneller Inhalt klar und deutlich wahrnehmbar voneinander abgegrenzt und unterscheidbar sein. Die Pflichtangaben bestehen in diesem Fall aus Name und (vollständiger) Anschrift des Diensteanbieters, gegebenenfalls des oder der gesetzlichen Vertreter und einem inhaltlich Verantwortlichen.
Webshops
Seiteninhaber, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, die Verbraucher sogleich von der Homepage aus bestellen beziehungsweise abrufen können, müssen in jedem Fall ihren Belehrungspflichten für Fernabsatzgeschäfte (Abbildung 1) Folge leisten. Während für Vertragsschlüsse im Internet zwischen Unternehmern nur geringfügige gesetzliche Vorgaben bestehen, reichen die Vorgaben für Internetverkäufe zwischen Unternehmern und Verbrauchern [3] deutlich weiter. Im Folgenden sind lediglich die Hinweispflichten und technischen Vorgaben aufgezählt, die der Anbieter bei Webshops, die sich an Verbraucher richten, zu beachten hat.
- Bezeichnung der angebotenen Produkte undLeistungen mit Angabe
des Endpreises inklusive enthaltener Umsatzsteuer sowie Versand-
und aller Nebenkosten. Sind die angegebenen Preise nur für
bestimmte Zeiträume gültig, sind diese anzugeben. Rabatte
und Sonderangebote sind ausdrücklich zu kennzeichnen. - Name und vollständige Anschrift des Anbieters,
gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter. - Erklärung über die Vertragssprache. Insbesondere dann
wichtig, wenn für fremdsprachige Kunden einzelne oder alle
Texte in gesonderter Übersetzung aufrufbar sind. - Aufklärung darüber, in welchen Einzelschritten der
Vertragsschluss und die Bestellung erfolgen. - Korrekturmöglichkeit für Eingabefehler noch vor dem
endgültigen Vertragsschluss. - Belehrung über die gesetzlichen Widerrufs- und
Rückgaberechte für den Verbraucher vor endgültigem
Vertragsschluss. Zusätzliche Belehrung über Wegfall des
gesetzlichen Widerrufsrechts – etwa bei Software nach
spezifischer Kundenanforderung -, wenn der Datenträger
der Software entsiegelt ist oder wenn Software per Download im
Angebot ist. Alle Belehrungen noch vor endgültigem
Vertragsschluss. - Mitteilung sämtlicher Vertrags-, Zahlungs-, Lieferungs-
und gegebenenfalls weitergehender Garantiebedingungen;
Bestätigung der Geschäfts- oder Vertragsbedingungen durch
den Kunden samt zusätzlicher Möglichkeit, diese
auszudrucken, vor endgültigem Vertragsschluss. - Datenschutzerklärung sowie Mitteilung über
Speicherung anfallender persönlicher Kundendaten noch vor
endgültigem Vertragsschluss - Benachrichtigung des Kunden über den Inhalt der Bestellung
mit den wesentlichen Inhalten unverzüglich nach Eingang. Am
besten per automatisierter E-Mail.
Die Belehrungen über das gesetzliche Widerrufs- oder Rückgaberecht sind zusammen mit einer Lieferung dem Kunden nochmals in Textform beizufügen. Denn bei Lieferungen beginnt erst mit dem Zugang dieser Belehrung die Frist für den Widerruf.
Marketing oder Spam?
Wer billig werben will, kommt um Newsletter nicht herum. Damit es auch rechtlich im grünen Bereich läuft, muss der Empfänger in ständiger Geschäftsbeziehung zum Versender stehen und sich die Werbung um diesbezüglich einschlägige Produkte oder Dienstleistungen drehen oder er muss die Werbung selbst veranlasst haben.
Für Werbung per Mail gelten auch Pflichtangaben: Nach Paragraf 6 TMG darf in einer kommerziellen E-Mail weder der Absender noch der werbliche Charakter verschleiert sein. Weil die handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Firmierung in Geschäftspost sich inzwischen auch auf E-Mails und Newsletter erstrecken und sogar nicht eingetragene Gewerbetreibende entsprechende Pflichtangaben machen müssen, ist es vorbei mit maximal vier Zeilen langen Signaturen.
Gesellschaften müssen den vollständigen Namen angeben, und zwar samt Anschrift, (Handels-)Register und Registernummer sowie gesetzlichen Vertretern und vertretungsberechtigte Personen. Bei nicht eingetragenen Gewerbetreibenden genügen Vor- und Nachname sowie die Anschrift.
Bei Newsletters (Abbildung 2), die der Kunde abonniert, darf dieses Abo keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme anderer Leistungen sein. Der Kunde muss das Abo selbst und aktiv bestellen (keine versteckten, vorangekreuzten Bestellfelder). Außerdem ist im Newsletter über das jederzeitige Kündigungsrecht zu informieren mit Angabe einer einfachen Möglichkeit, wie der Abonnent den Newsletter kündigen kann.
Um das Bestellen eines Newsletter durch Dritte zu verhindern, ist die Double-Opt-in-Lösung empfehlenswert, bei der an die angegebene Empfängeradresse eine Rückfrage-Mail geht, die der Empfänger bestätigen muss, um den Newsletter zu erhalten. Die Rückfrage-Mail selbst berechtigt nach geltender Rechtsprechung – auch wenn unaufgefordert zugesandt – noch nicht zu Unterlassungs- oder Abmahnansprüchen, weil dies in seinem eigenen Interesse erfolgt und technisch nicht anders lösbar ist. (uba)
| Infos |
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| [1] Telemediengesetz: [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/]
[2] Paragrafen 54ff. RStV: [http://www.lfm-nrw.de/downloads/medienrecht/rstv_10_2008.pdf] [3] Bestimmungen über Fernabsatzgeschäfte im BGB, Paragrafen 312d ff. BGB: [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/] |
| Der Autor |
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| RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |







