Sich einfach an den Rechner setzen und mit Linux Geld verdienen? Zuvor gilt es für den (Ein-Mann-)Unternehmer, eine geeignete Rechtsform für seine Firma zu finden, wasserdichte Verträge zu schließen, Steuermodelle abzuwägen und sich gegen alle möglichen Risiken abzusichern.
Wer mit Open-Source-Software selbstständig seinen Lebensunterhalt verdienen will, taucht in einen wachsenden Markt ein. Die Nachfrage steigt und der Konkurrenzdruck ist – noch – nicht so groß, wie in anderen Sparten. Die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für die erfolgreiche Berufsausübung sind trotzdem dieselben.
Pakte und Übereinkommen
Die wichtigsten Rechtsaspekte, die der Linux-Profi als Unternehmer bedenken muss, sei es als Programmierer oder als Systemhaus, heißen: Vertragsabwicklung mit Kunden und Lieferanten; Verhältnis zu Mitarbeitern; Vorschriften des Strafrechts [1]; Wahl der Rechtsform des Unternehmens. Dieser letzte Aspekt birgt zusätzlich steuer- und haftungsrechtliche Auswirkungen.
Im Vertragsrecht ist Streit nicht selten. Sind bei Vertragsschluss noch alle einig – wenn etwas schief läuft, zeigt sich, dass die Parteien im Detail abweichende Vorstellungen hatten, und es kommt zur Klage. Ein Gerichtsverfahren ist aber die Ausnahme, weil die Partner häufig eine einvernehmliche Lösung erreichen.
Wer schreibt, der bleibt
Die wenigen echten Konflikte vermeidet, wer vorab zwei Grundsätze beachtet: Alles aufschreiben, auch das Warum aufschreiben. Ein Vertrag ist kein Selbstzweck. Es ist falsch, Punkte, über die sich die Parteien einig sind, gar nicht oder nur stichwortartig festzuhalten und – um dem Ganzen eine vermeintlich professionelle Form zu geben – darum herum irgendwelche Musterklauseln zu packen, die gar noch aus dem Internet gezogen sind. Wichtig sind Leistungen und Gegenleistungen des Vertrages, das Pflichtenheft, Leistungsbeschreibungen, Termine und Bedingungen.
Ein guter Vertrag muss nicht besonders elegant, aber gut kommentiert sein. Das betrifft nicht nur Ursprungsvereinbarungen, sondern gerade auch Änderungen und Anpassungen, die im Laufe eines Projekts immer wieder nötig sind. Wenn es unmöglich ist, jeden Änderungswunsch vorab durch Schriftverkehr mit dem Auftraggeber festzulegen, ist ein Bestätigungsschreiben zweckmäßig. In ihm sollte festgehalten sein, wie der Beauftragte die Änderung verstanden hat, bevor er sich an die Arbeit macht.
Hilfreich ist es, den fertigen Vertrag von einem Dritten lesen zu lassen, der von der Materie keine Ahnung hat. Dann ist ein technisch unverbildeter Mitarbeiter oder Ehepartner von unschätzbarem Wert. Wenn Dritte verstehen, worum es geht und was zu tun ist, ohne mehr als technische Fachausdrücke nachzufragen, dürften es auch Richter verstehen.
Hintergründiges
Sofern Geschäftsgeheimnisse nicht berührt sind – wie in den meisten Fällen – tragen auch Hintergrundinformationen dazu bei, Missverständnisse auszuräumen. Versteht der Vertragspartner, warum der andere etwas will, fällt die Umsetzung leichter und es lassen sich Prioritäten setzen und Alternativen anbieten. Muster und Skizzen gehören ebenfalls in den Vertrag. Es gab schon Klagen, weil für ein GUI ein roter Farbton vereinbart war, dessen genau umgesetzter Farbwert aber später nicht den Vorstellungen des Kunden entsprach. Zumindest hat dieser so zu begründen versucht, warum er die Rechnung nicht bezahlen wollte.
Bekannt und beliebt in Verträgen ist der Haftungsausschluss: Wer etwas herstellt oder handelt, möchte sein finanzielles Risiko auf den Wert der Leistung oder Ware beschränken. Ist sie kaputt oder funktioniert nicht, kann die Vergütung entfallen, aber weiter greifenden Ansprüchen will er aus dem Weg gehen. Schadensersatzansprüche, etwa wenn eine fehlerhafte Appliance oder ein verbugtes Programm weitere Werte schädigen, übersteigen den Wert der Vertragsleistung leicht um ein Vielfaches.
Hier hilft es, die eigene Haftung auf den Leistungswert zu beschränken. Solche Haftungsausschlüsse stehen meist vorformuliert auf der Rückseite von Verträgen oder gar in mehrseitigen zusätzlichen Vertragsanlagen. In solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf jedoch die Haftung für bestimmte Personenschäden oder für grob fahrlässiges Verhalten nicht so einfach ausgeschlossen werden. AGBs sind deshalb nicht immer von Vorteil.
Allgemeines vermeiden
Wer im Wirtschaftsleben etwas auf sich hält, gönnt sich knackige AGBs. Die Intention, möglichst jeden Fallstrick in jedem Geschäft des täglichen Lebens zu vermeiden, führt allerdings manchmal zu Eigentoren. Das gilt nicht nur für die AGBs, die der findige Self-made-Grossist von der Konkurrenz-Homepage geklaut hat, ohne zu verstehen, was sie bedeuten. Das gilt auch für manch teuer bezahlte Arbeit eines Juristen.
Der sonst übliche Grundsatz der Vertragsfreiheit, also dass sich jeder zu so ziemlich allem vertraglich verpflichten darf – kriminelles und schwer anstößiges einmal außen vor -, gilt bei AGBs nur eingeschränkt. Hier überlebt manche Klausel den strengen Blick des Richters nicht, weil sie eine Seite benachteiligt, überrascht oder sonst zu missbilligen ist. Dieselbe Klausel, nicht in die AGB gegossen, sondern als einer von vielen Vertragspunkten in den Kontrakt aufgenommen, gilt dagegen, weil sie individuell ausgehandelt ist.
Weitere Einschränkungen der Vertragsfreiheit betreffen insbesondere Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Als Verbraucher gilt, wenn der Vertragsgegenstand nicht seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Typischerweise werden es aber in erster Linie Unternehmer sein, die einen Linux-Profi beauftragen, weshalb die Verträge hier meist uneingeschränkt wirksam sind.

Beim Umgang mit privaten Daten von Mitarbeitern ist ein sensibles Händchen gefragt. Bevor der Zugriff auf Persönliches erfolgen darf, ist eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.
Nach Maß oder von der Stange
Die letzte Reform des bürgerlichen Rechts hat das Gewährleistungsrecht in Deutschand umgekrempelt. Es regelt die Rechtslage bei fehlerhaft gelieferten oder verkauften Sachen. Gab es früher die Unterscheidung zwischen Massenware en gros und dem individuell auf Kundenwunsch geschnitzten Einzelstück, landet heute alles in einem Topf. Das Gesetz bestimmt, dass für die Lieferung beweglicher Sachen, die erst nach Abschluss eines Vertrages hergestellt werden, Kaufrecht gilt. Software und Software-Installationen zusammen mit der darunter liegenden Hardware sind dabei als bewegliche Sachen anzusehen.
Das hat zur Folge, dass ein Nachbesserungsrecht des Lieferanten nicht mehr existiert und ihm der Besteller möglicherweise gar nichts mehr zu bezahlen braucht, auch wenn die Software oder Appliance nur geringfügig von der Order abweicht und leicht zu korrigieren wäre. Auch wenn das Gesetz keine Nachbesserung mehr vorsieht: Vereinbaren darf man sie trotzdem. In den Projekt- oder Software-Erstellungsvertrag aufgenommen, bewirkt eine Klausel, die dem Lieferanten im Falle eines Fehlers ein oder zwei Nachbesserungsversuche gestattet, dass nicht jeder kleine Fehler fatale finanzielle Folgen hat.
Böse Admins
Stets fatale Folgen hat aber ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Im Verhältnis zwischen Linux-Profi und Auftraggeber spielen vor allem zwei Themen eine Rolle: Daten- beziehungsweise Persönlichkeitsschutz und EDV-Strafrecht. Beim Datenschutz sind es die Daten von Mitarbeitern des Kunden, die geschützt sein müssen.
Der Kunde hat in der Regel mit seinem Auftrag auch die Genehmigung erteilt, Daten einzusehen und zu bearbeiten. Was er jedoch nicht genehmigen kann, ist der Zugriff auf persönliche Daten seiner Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter. Das betrifft nicht die arbeits- oder firmenspezifischen Daten, sondern ausschließlich rein private. In Betrieben, in denen die private Nutzung der EDV-Einrichtung erlaubt oder geduldet ist, lässt sich das jedoch nicht trennen. Private E-Mails der Mitarbeiter oder private Dokumente im Homeverzeichnis des jeweiligen Users sind tabu.
Ist in entsprechenden Fällen eine Bearbeitung, Einsicht oder Löschung nicht auszuschließen, muss der Linux-Dienstleister seinen Auftraggeber benachrichtigen, damit der eine Verständigung mit dem betroffenen Mitarbeiter herbeiführt, und zwar bevor er die Daten anfasst. Entsprechende Einwilligungen des Mitarbeiters sollten schriftlich vorliegen und auch eine Belehrung über möglichen Datenverlust enthalten. Eine zusätzliche Freistellungsklausel zwischen Auftraggeber und Linux-Profi schon im Vertrag schadet keinesfalls.
Form follows Function
Ein weiteres Rechtsgebiet, das Open-Source-Unternehmer betrifft, ist das Gesellschaftsrecht. Tun sich mehrere zusammen, um mit Linux das Geschäft ihres Lebens zu wagen, kann dies in zwei Formen geschehen. Erstens als Personengesellschaft, etwa als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG); zweitens als Kapitalgesellschaft wie etwa Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, [2]). Selbst Einzelpersonen haben die Wahl: Ist der Begriff der Ich-AG lediglich eine politisch motivierte Phrase, gibt es rechtlich wirksam die Ein-Mann-GmbH.
Die wesentlichen Unterschiede liegen in der Haftung und in der steuerlichen Behandlung. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern haftet jede Person mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung von Kapitalgesellschaften ist auf das Kapitalvermögen begrenzt, das im Unternehmen steckt. Bevor nun jeder einen Notar sucht: Bei Ein-Mann-GmbHs gibt es den Haftungsdurchgriff. Eine Flucht in die Kapitalgesellschaft nutzt Einzelunternehmern wenig.
Aus steuerlicher Sicht ist die Wahl aber durchaus bedeutsam. So darf etwa als Ein-Mann-GmbH bilanzieren, also den steuerlichen Gewinn durch doppelte Buchführung ermitteln, wem das als Einzelunternehmer mangels Umsatz verwehrt wäre. Umgekehrt mag die Bilanzierungspflicht für einen freiberuflichen EDV-Systemberater, der flexibel mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung jongliert, einengend sein. Er verzichtet lieber auf Gestaltungsmöglichkeiten wie die Abschreibung von selbst entwickelten Programmen oder die steuerwirksame Bildung von Rückstellungen.
Ähnlich zwiespältig sind die Aussichten für den, der die anfallende Arbeit nicht mehr selbst schafft. Wer an der Stabilität der Auftragslage zweifelt und daraus resultierende arbeitsrechtliche Probleme befürchtet, wenn die neuen Mitarbeiter nicht mehr bezahlbar sind, sucht sich besser einen Freelancer. Der ist Unternehmer wie man selbst, kostet auch meist weniger als ein Angestellter, er stellt Rechnungen, die man spät bezahlt, und geht, wenn Flaute herrscht.
Der Vorteil, dass der Freelancer nicht zur eigenen Unternehmensstruktur gehört, kann sich jedoch auch zum Nachteil wenden. So dürfte es kaum möglich sein, einen wirksamen Konkurrenzschutz zu vereinbaren. Der Freelancer könnte demnach ungestraft die eigenen Kunden abwerben.
Mitarbeiter und die GPL
Außerdem besteht ein ähnliches Risiko mit Freelancern im Zusammenhang mit der Entwicklung freier Software. Die GPL bewirkt, dass die Verbreitung einer eigenen Weiterentwicklungen nach der Veröffentlichung nicht zu verhindern ist. Man muss auch die Quellen herausrücken. Veröffentlichung bedeutet dabei jede Weitergabe an Dritte.
Während ein angestellter Mitarbeiter juristisch nicht als Dritter gilt, diesem also etwa durch den Arbeitsvertrag jede Weitergabe der Software an Dritte untersagt werden kann, trifft das für den Freelancer nicht zu. Der ist nicht in den eigenen Betrieb eingebunden, gilt also als Dritter und darf, wenn er die Software erst einmal hat, damit tun und lassen, was ihm die GPL gestattet.
In sensiblen Bereichen, in denen der Auftraggeber nicht gewillt ist, die teure Spezialsoftware weiterzugeben, die ihm einen Vorsprung vor seiner Konkurrenz einräumt, und wenn der Linux-Profi dies auch nicht beabsichtigt, um seine Kundenbeziehung nicht zu gefährden, ist ein Angestellter statt eines freien Mitarbeiters wahrscheinlich die bessere Wahl.

Arbeitsrechtliche Konflikte lassen sich durch eine bedachte Wahl zwischen Freelancer und Angestellten vermeiden. (Bild: © Andrey-Popov – Fotolia)
Sicher ist sicher
Wer sich absichert, mag sich auch um jene Fälle sorgen, in denen das Schicksal zuschlägt. Für fast alles gibt es ja Versicherungen. Nicht nur für den selbstständigen Linux-Profi bieten sich mehrere Möglichkeiten: Eine Rechtsschutzversicherung fängt Risiken auf, die etwa entstehen, wenn ein abmahnwütiger Anwalt über Formfehler auf der Homepage gestolpert ist und geprüft werden muss, ob er Recht hat.
Eine Haftpflichtversicherung deckt Fälle ab, in denen man doch mal Mist gebaut hat und die entworfene Logistik-Steuersoftware trotz ausgiebiger Tests im Warenlager des Kunden ein heilloses Durcheinander angerichtet hat. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt solche Folgeschäden beim Kunden ab. Eine eingeschlossene Bürobetriebs-Haftpflichtversicherung sorgt dafür, dass auch der Brandschaden durch den heiß gelaufenen Faxserver gedeckt ist.
Wer die genannten juristischen Grundlagen und Aspekte bei der Firmengründung berücksichtig, hat bessere Chancen, ohne verbrannte Finger erste Gewinne einzuheimsen. (uba)
| Infos |
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| [1] Strafgesetzbuch online: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/]
[2] Gesetz zur GmbH: [http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/] |
| Der Autor |
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| Rechtsanwalt Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |





