Aus Linux-Magazin 08/2004

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\’s ums Kopieren von Linux-Distributionen und das Recht am eigenen Bild. Suse Linux ist jetzt ganz GPL – darf man also die Distribution einfach kopieren? Und wer darf wen in welchen Situationen fotografieren?

Distributionen kopieren

Ich habe das Original einer Suse-Linux-Distribution. Jetzt möchte ich mir von einem Freund die Nachfolgeversion brennen und mein bestehendes System updaten. Ich habe gelesen, dass die Distribution auch kommerzielle Programme enthält und frage mich nun, ob das Brennen von Suse-Distributionen überhaupt legal ist.

Jan G.

Die Frage lässt sich nicht pauschal für das Kopieren eines ganzen CD/DVD-Sets beantworten, weil die Firma Suse als Distributor keine Rechte an den in der Distribution enthaltenen Programmen weitergeben darf, die inhaltlich über die Rechte hinausgehen, die ihr selbst zustehen. Kurz: Suse darf keine Rechte weitergeben, die sie selbst nicht hat.

Der weitaus überwiegende Teil der Suse-Distribution – inzwischen sogar das Installations- und Verwaltungstool Yast 2 – steht unter der GPL, aber nicht alle Programme. Zum Teil enthält die Distribution auch proprietäre Software, die man üblicherweise als kommerzielle von freier Software abgrenzt.

Freie Software steht in der Regel unter der GPL. Zum Teil sind die proprietären Programme Share- oder Demoware, an deren Verbreitung der Rechteinhaber (Autor, Softwarefirma) durchaus interessiert ist, zum Teil sind die Programme aber auch individuell lizenziert wie etwa das Videoschnittprogramm Main Actor oder die Java-Entwicklungsumgebung von Sun, die nach meiner Lesart der Lizenzen nicht einfach weiterverbreitet werden dürfen.

Aus diesem Grund dürfen Sie die Suse-Distributionsmedien nicht 1:1 kopieren, darauf weist die Firma in der Datei »COPYRIGHT.de« auf den Installationsmedien auch selbst hin. Sie müssen also die Lizenzen der einzelnen Programmpakete lesen und beachten.

Vielfach geistern Aussagen durchs Internet, die suggerieren, dass Suse die Vervielfältigung und Verbreitung der eigenen Distribution gestattet – insbesondere, nachdem inzwischen auch Yast 2 unter der GPL steht. Auch eine E-Mail des Suse-Supports wird dazu oft zitiert[1]. Die ist aber so zu verstehen, dass sie sich ausschließlich auf die enthaltene freie Software und Suses eigene Programme bezieht. Denn nach unserem Recht ist es nicht nur so, dass man nicht mehr Rechte weitergeben darf, als man selbst hat – man kann es gar nicht. Es ist also im Grunde egal, was Suse selbst zu diesem Thema sagt.

Bei solchen Aussagen im Internet ist übrigens auch der Zeitpunkt wichtig, an dem sie gefallen sind: Erklärt ein Programmautor, dass man seine Programme beliebig vervielfältigen dürfe, kann er sich später anders besinnen und für künftige Versionen eine andere Regelung treffen. Sicherheit schaffen nur die Lizenzbedingungen, die im betreffenden Programm enthalten sind. Sind keine enthalten, dürfen Sie das Programm erst recht nicht kopieren und weitergeben.

Abbildung 1: Auch wenn Suse das Systemverwaltungstool Yast 2 inzwischen unter die GPL gestellt hat - einfach die ganze Distribution kopieren geht nicht.

Abbildung 1: Auch wenn Suse das Systemverwaltungstool Yast 2 inzwischen unter die GPL gestellt hat – einfach die ganze Distribution kopieren geht nicht.

Recht am eigenen Bild

Ein Bekannter war neulich auf einer öffentlichen Toilette, da kam jemand mit einer Kamera herein, schoss ein paar Bilder, erklärte, das sei “Dokumentation”, und verschwand wieder. Mein Bekannter fürchtet nun, dass die Bilder etwa im Internet auftauchen. Er ist sicherlich keine Persönlichkeit öffentlichen Interesses. Muss er sich trotzdem überall fotografieren lassen?

Sebastian S.

Ob und unter welchen Voraussetzungen jemand Fotos von anderen machen darf, regelt hierzulande das Kunsturhebergesetz (KUG). Es heißt eigentlich “Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie” und stammt aus dem Jahr 1907. Da inzwischen das Urhebergesetz (UrhG) die sonstigen bildenden Künste behandelt, hat man aus dem KUG alles bis auf die Bestimmungen über Bilder rausgeworfen. Aber die sind immer noch das Maß der Dinge.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Bildnissen und Bildern. Beim Bildnis steht der Mensch im Mittelpunkt, beim Bild nicht. Das ist nicht geometrisch oder als Bildausschnitt gemeint, sondern bezeichnet das Zentralmotiv. Auf einem Bild können durchaus mehrere Menschen klar und eindeutig erkennbar abgebildet sein, ohne dass es dadurch zum Bildnis wird, etwa bei Nahaufnahmen des Publikums einer Sportveranstaltung – auch wenn von den Sportlern gar nichts zu sehen ist.

Andererseits kann es sich um ein Bildnis handeln, wenn zwei oder drei Personen nebeneinander porträtiert sind. Die Abgrenzung ist schwierig und richtet sich danach, ob dem Betrachter der einzelne Mensch auffällt oder nur die Menge der Personen. Bildnisse bedürfen nach Paragraf 22 der Einwilligung des Abgebildeten. Bilder sind immer zulässig. Das bestätigt nur die Bestimmung in Paragraf 23 Absatz 1 Nr. 2 des KUG, die besagt, dass es nicht auf eine einzelne Person ankommt, die gerade durchs Motiv läuft (“Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit”).

Abbildung 2: Innen Bildnis, außen Bild: Ein wesentlicher Unterschied, wenn's um das Veröffentlichen geht.

Abbildung 2: Innen Bildnis, außen Bild: Ein wesentlicher Unterschied, wenn’s um das Veröffentlichen geht.

Ort und Örtchen

Man könnte meinen, dass es sich bei einem stillen Örtchen ja gerade um so eine sonstige Örtlichkeit im Sinne des Gesetzes handelt. Dann steht aber eine weitere Vorschrift entgegen, Paragraf 23 Absatz 2 KUG: Ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verbietet auch solche “Landschaftsaufnahmen mit Personeneinlage”. Berechtigtes Interesse ist nicht gleich Lust und Laune, wohl aber – wie in diesem Fall – ein Eingriff in die Intimsphäre der Person. Das Recht am eigenen Bild kommt aus Artikel 2 des Grundgesetzes (GG), der die Freiheit der Persönlichkeit garantiert. Es ist ein Teilrecht der gesamten informationellen Selbstbestimmung.

Für die Wechselwirkung mit anderen Rechten hat die Rechtsprechung eine Sphärenlösung entwickelt, wonach sich das Persönlichkeitsrecht auf drei Sphären verteilt: den öffentlichen Bereich, den – engeren – privaten Bereich und den – am engsten – Intimbereich. Zum letzten gehört neben allem, was mit Sexualität zu tun hat, sicherlich auch das Benutzen der Toilette, ob öffentlich oder nicht. Ein Eingriff in diesen Intimbereich verletzt immer ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten, deshalb sind Fotos ohne Einwilligung hier stets unzulässig. Das bezieht sich nicht nur auf das Verbreiten und zur Schau stellen, wie es im KUG steht, sondern auch auf das Herstellen der Bilder. Das interpretieren wir ebenfalls aus dem Persönlichkeitsrecht des Artikel 2 GG.

Die persönliche Intimsphäre bleibt auch bei Menschen unantastbar, die in der Öffentlichkeit stehen. Paragraf 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG erlaubt zwar Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, also auch von solchen Personen, doch auch diese finden ihre Grenze in deren berechtigten Interessen. Während bei “öffentlichen” Personen allerdings nur die Intimsphäre geschützt ist, ist es bei Otto Normalbürger auch die Privatsphäre, die wesentlich weiter reicht.

Kernbereich Intimsphäre

An diese Grenzen müssen sich alle halten, ob Presse oder Privatpersonen, die ihren Voyeurismus damit befriedigen, Fotos von nackten Badenden oder Besuchern einer öffentlichen Toilette zu machen. Ich bin der – allerdings umstrittenen – Meinung, dass man dem Paparazzo durchaus die Kamera wegnehmen und ihn, sofern nicht persönlich bekannt, festhalten darf, bis die Polizei die Sache geklärt hat. Denn das Risiko, dass Bilder aus der eigenen Intimsphäre im Internet landen, braucht kein Mensch einzugehen. Übrigens: Bilder und Bildnisse sind nicht nur Fotos. Es kommt nicht darauf an, mit welcher Technik oder mit welchen Geräten ein Mensch abgebildet wird.

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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de]

Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Infos

[1] Zitat einer Suse-Supportanfrage: [http://schechtel.de/pub/misc/2002/suse-weitergeben.html]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Linux-New-Media-Redakteur, Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

Copyright © 2002 Linux New Media AG

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