Aus Linux-Magazin 02/2013

Markenrecht und Programmnamen

© TedColes

Es wird immer populärer, noch vor der Veröffentlichung den Namen eines Open-Source-Programms schützen zu lassen. Ein Gerichtsurteil stellt anhand des Streits um die Benutzeroberfläche Enigma klar: Der Rechte-Inhaber darf zwar das Verwaschen der eigenen Marke verhindern, die User aber nicht knebeln.

Enigma hieß im Zweiten Weltkrieg die legendäre und im Nachhinein wohl unfreiwillig kriegsentscheidende Verschlüsselungsmaschine. Doch selbst 67 Jahre nach Kriegsende müssen sich deutsche Gerichte wieder mit dem Namen herumschlagen, wenn auch in völlig anderem Kontext: Es ging um Markenrechte, die GPL und darum, wer wann und wie bestimmen darf, wie ein (Open-Source-)Produkt zu heißen hat.

Im vergangenen April hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen eines Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz über die zulässige Benennung eines GPL-Programms zu entschieden [1]. Entwickler einer Firma hatten den Namen Enigma (griechisch für Rätsel) für eine Benutzeroberfläche von Set-top-Boxen gewählt. Im Gerichtsverfahren standen auf der einen Seite zwei miteinander verbandelte Gesellschaften: Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Enigma (seit 2008 eingetragen für Betriebssysteme, Treiber, Set-top-Boxen, Satellitenreceiver und digitale TV-Empfänger) und eine Schwestergesellschaft, die die Set-top-Box Dreambox auf eine Linux-Basis setzt und vertreibt.

Set-top-Box mit angepasstem Linux

Diese Schwestergesellschaft hatte bereits vor der Markeneintragung eine Bedienungsoberfläche unter anderem für die Dreambox entwickelt und dieses Programm im Jahr 2000 unter der GPLv2 veröffentlicht. Seither setzt eine Vielzahl von Herstellern diese Benutzeroberfläche für verschiedene Set-top-Boxen ein, auch in einer an die jeweils angebotene Box angepassten Form, da sich die Hardware der einzelnen Geräte voneinander unterscheidet, was wiederum entsprechende Änderungen nötig macht.

Abbildung 1: Dream Multimedia vertreibt die Dreambox-Varianten, also die einer Multimedia-Set-top-Box mit Linux, seit Juni allerdings verstärkt mit dem GUI des Goliath-Projekts.

Abbildung 1: Dream Multimedia vertreibt die Dreambox-Varianten, also die einer Multimedia-Set-top-Box mit Linux, seit Juni allerdings verstärkt mit dem GUI des Goliath-Projekts.

Auf der anderen Seite im Rechtsstreit standen der Verkäufer einer solchen Set-top-Box, die sich ebenfalls Hardware-mäßig von der Dreambox unterscheidet, sowie der Hersteller dieses Geräts, der den Verkäufer mit den Geräten beliefert hatte. Auch diese Geräte waren mit der Enigma-Bedienoberfläche ausgestattet, allerdings in einer auf die andere Hardware angepassten Version.

Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war die Reklame des Verkäufers für das Konkurrenzprodukt mit einem Flyer, auf dem zu lesen war, dass das Gerät “mit Linux-Enigma-2-Betriebssystem” laufen würde. Diese Aussage, auch wenn technisch nicht ganz einwandfrei formuliert, war geeignet, Kaufinteressenten klarzumachen, dass das Produkt unter dem leistungsfähigen und flexiblen Betriebssystem, gleichzeitig aber auch unter der bekannten und verbreiteten Benutzeroberfläche laufen würde. Also eigentlich gute Werbung.

Durch diese Reklame sah sich allerdings auch die andere Seite, also der Verkäufer des Originals, in eigenen Rechten verletzt, hier in Bezug auf die Markenrechte am Namen “Enigma”, der sich auch auf die zweite Softwareversion erstreckt. Dass sich in diesem Fall zwei Schwestergesellschaften um die Rechtewahrung bemühen, von denen eine die eingetragenen Markenrechte an die andere lizenziert hat, ist nur Ergebnis einer günstigeren rechtlichen Konstruktion und ohne weitere Bedeutung. Am Ende kommt es nur darauf an, dass hier eine Markeneintragung besteht, die mit dem Namen einer Software konkurriert – aber auch, dass diese Markeneintragung erst erfolgt ist, nachdem das Programm ursprünglich unter diesem Namen und unter der GPL veröffentlicht worden war.

Schneller Rechtsschutz: Werbeverbot

Die Antragsteller hatten das Gericht angerufen, um im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Gegnern zu verbieten, den Namen Enigma zu benutzen, um für die Set-top-Box zu werben.

Die eigentliche Frage lautete also: Darf man den ursprünglichen Namen eines Programms (hier von Open-Source-Software) verwenden, auch wenn entgegenstehende Markenrechte betroffen sind? Um die Sache noch ein wenig zu verkomplizieren, standen sich in diesem Fall sogar noch der ursprüngliche Entwickler und Namengeber der Software und ein Dritter gegenüber, der allenfalls abgeleitete Rechte aus der GPL geltend machen konnte.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Das Gericht hat in letzter Instanz entschieden, dass der Name hier Vorrang vor der Marke hat. Und das aus gutem Grund. Die Antragsteller stützten sich auf Rechtsansprüche aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke. Das ist eine Markeneintragung, die EU-weit gilt und deren Rechtsfolgen in der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV, [2]) geregelt sind. Die prinzipiell gleichen Regelungen sind für deutsche Marken im Markengesetz [3] enthalten.

In beiden steht, dass der Inhaber einer eingetragenen (Geminschafts-)Marke das alleinige Recht hat, die Marke oder das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, und dass es anderen insbesondere verboten ist, die Marke oder das Zeichen in identischer oder ähnlicher Form für eigene Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.

Konkurrierende Gemeinschaftsmarke

Sowohl die GMV als auch das Markengesetz enthalten aber Ausnahmen von diesem Verbot: So ist es auch im geschäftlichen Verkehr erlaubt, Marken und Zeichen als beschreibende Angaben zu benutzen, wenn dies zur Bestimmung dient. Als Beispiel dient eine Kfz-Werkstatt, die sich auf Serviceleistungen und Ersatzteilgeschäfte für Autos einer bestimmten Marke spezialisiert hat und daher auch zum Beispiel mit “Reparaturen von Mercedes-Pkw” werben darf. Die jeweiligen Bestimmungen finden sich in Artikel 12 b der GMV beziehungsweise in Paragraf 23 des Markengesetzes.

Gleiches gilt, wenn der Hersteller seine Ware mit den Bestandteilen bewirbt, die in seinem Produkt enthalten sind. Hierfür dient auch gleich ein Beispiel aus der IT-Welt: Der Hersteller eines Smartphones darf durchaus damit werben, dass sein Gerät unter Android läuft, auch wenn der Name Android geschützt ist (obwohl der größte Teil der Software natürlich frei ist …).

Einen wichtigen Unterschied gibt es allerdings, was die Gemeinschaftsmarke und die einfache deutsche Marke betrifft: Nach der überkommenen nationalen Auffassung deutscher Gerichte gilt eine Marke durch die Benutzung eines anderen Zeichens von vornherein nur dann als verletzt, wenn das Zeichen seinerseits markenmäßig benutzt wird.

Das setzt voraus, dass der jeweilige Einsatz auf die betriebliche Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung hinweist. Eine bloße Beschreibung, dass es um solche Produkte oder Dienstleitungen geht oder dass entsprechende Produkte enthalten sind, genügt für eine Verletzung der deutschen Markenrechte nicht.

Eine Beschreibung ist noch keine Markennutzung

Der Europäische Gerichtshof setzt für die Verletzung der Gemeinschaftsmarke zwar auch die markenmäßigen Benutzung voraus, definiert dieses Kriterium aber in einem weitreichenderen Sinn. Diese Interpretation betrifft jedoch nur die Benutzung ähnlicher Zeichen für ähnliche Erzeugnisse – dann soll leichter die Herkunftsfunktion beeinträchtigt sein. Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die identische Bezeichnung.

Unter Umständen lässt sich natürlich in einem Programmnamen eine betriebliche Herkunft erkennen, also auf den Hersteller schließen. Hier war es aber – typisch für GPL-Software – so, dass bereits seit vielen Jahren verschiedene Hersteller das Programm in unterschiedlichen Set-top-Boxen adaptiert und unter dieser Angabe zusammen mit den Geräten vertrieben hatten.

Der Programmname gilt daher, so schloss das Gericht, für die beteiligten Verkehrskreise mithin seit Langem als Bezeichnung einer Open-Source-Software unterschiedlicher betrieblicher Herkunft, also als Werktitel.

Identisch oder ähnlich?

Das Oberlandesgericht hat auch gleich geklärt, ob die Benutzeroberfläche noch als identisches Produkt anzusehen ist oder ob die durchgeführten Anpassungen hier bereits auf ein nur ähnliches Produkt schließen lassen. Typische Nutzung freier Software sei das Anpassen der Benutzeroberfläche an die unterschiedlichen Hardwareplattformen entsprechend den Geräten verschiedener Hersteller.

Das liege für den Verbraucher auf der Hand. Der nehme bei derartigen Veränderungen jedenfalls so lange eine Übereinstimmung der Programme an, wie wesentliche Funktionen identisch sind und insbesondere von Drittanbietern angebotene Plugins funktionieren. Gerade die auf die Benutzeroberfläche aufsetzenden Programmergänzungen begründen sogar die Notwendigkeit, die Software mit ihrem bekannten Namen zu bezeichnen.

Was erwartet der Kunde?

Das Gericht zieht einen Vergleich mit der Nutzung gemeinfrei gewordener Werke: Jeder kennt unterschiedliche Verfilmungen von Literatur-Klassikern, die alle den bekannten Namen des ursprünglichen Werks nutzen. So gibt es etwa mehrere unabhängige, zulässige Verfilmungen des Buches “Der Seewolf”.

Bezogen auf den Streitfall wird nach Auffassung des Gerichts der Verkehr das bekannte und an verschiedene Plattformen angepasste Programm auch mit einzelnen geringfügigen Änderungen und Anpassungen noch als das zu Recht den Namen Enigma führende Open-Source-Werk ansehen.

Das Gericht war daher davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall der Name Enigma nicht in marken- oder warenzeichenrechtlichem Sinne, sondern als bloße kennzeichnende Beschreibung benutzt wird. Die Benutzeroberfläche Enigma sei unter den Interessenten für derartige Set-top-Boxen namentlich bekannt gewesen. Deshalb komme sein Einsatz nach deren maßgeblicher Verkehrsanschauung als Werktitel in Betracht.

Das Werktitel-Konstrukt

Ein Werktitel ist nach Paragraf 5 des Markengesetzes die geschäftliche Bezeichnung einer Druckschrift, eines Film-, Ton-, Bühnen- oder sonstigen Werks – und damit auch eines Computerprogramms, weil dies als Sprachwerk gilt. Der Werktitel dient in der Regel nur der namentlichen Unterscheidung gegenüber anderen Werken und genießt nur in Ausnahmefällen den Schutz des Urheberrechts – nämlich dann, wenn der Werktitel für sich bereits die urheberrechtlichen Anforderungen an persönliche geistige Schöpfung erfüllt. Der normale Schutz des Werktitels umfasst nur die geschäftliche Bezeichnung, wie er nach dem Markengesetz definiert ist.

In diesem Zusamenhang stellt sich auch die Frage, was passiert, wenn sich eine eingetragene Marke und ein Werktitel gegenüberstehen: Es wäre ja leicht zu behaupten, man habe eine bestimmte Software bereits vor Jahren unter dem Namen Explorer entwickelt und lasse sich nun die Benutzung nicht verbieten, nur weil ein Softwareriese den Namen geschützt habe.

Marke gegen Werktitel?

Prinzipiell ist auch ein Werktitel eine Marke und genießt denselben Schutz wie andere, eingetragene Marken. Treffen mehrere Rechte des Markengesetzes zusammen, so bestimmt dessen Paragraph 6 die Prioritäten. Der Vorrang ergibt sich für eingetragene oder angemeldete Marken aus dem Anmeldetag oder für Werktitel anhand des Tages, zu dem das Recht erworben wurde.

Der Markenschutz für Werktitel entsteht mit deren Benutzung im Verkehr, der bei freier Software regelmäßig mit der erstmaligen Veröffentlichung, etwa auf Sourceforge, zusammenfällt. Die Nutzung eines prioritätsälteren Werktitels kann auch der Inhaber einer gleichen eingetragenen Marke nicht verbieten.

Die Konsequenz des Urteils des OLG Düsseldorf für freie Software ist vielfältig erkennbar: Zum einen sind Forks berechtigt den ursprünglichen Namen des Programms so lange zu nutzen, wie die Funktionalität im Wesentlichen gleichartig bleibt und die beteiligten Verkehrskreise solche Forks gewohnt sind – und wenn das Eintragen der Marke erst später erfolgte als die ursprüngliche Veröffentlichung des Programms.

Zum anderen bestehen insbesondere bei Kombinationsangeboten aus Hard- und Software keine Bedenken, die mitgelieferten und zur Betriebsgrundlage gewordenen Programme auch namentlich anzuführen, um den Kunden darüber zu informieren.

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Infos

  1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012, Az. I-20 U 176/11: http://openjur.de/u/409207.html
  2. Gemeinschaftsmarkenverordnung: http://oami.europa.eu/de/mark/aspects/pdf/4094deCV.pdf
  3. Markengesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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