Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht’s um die Vermeidung von GEMA-Gebühren für freie Musik und um gewerbliches oder nicht gewerbliches Filesharing und die Folgen. Außerdem beantwortet der Rechts-Rat Fragen rund um Auskunftsansprüche gegen Internetprovider, Haftung für verwaiste Internetanschlüsse und um nachgebaute Programme für Android.
GEMA-Gebühren auch für CC-Musik?
Ich möchte für ein Online-Computerspiel richtige Musik nutzen. Dafür suche ich mir natürlich Stücke, die unter einer CC-oder anderen Lizenz kostenlos erhältlich sind. Kann ich trotzdem mit der GEMA Ärger bekommen?
anonym
Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung. Sie ist in Deutschland die einzige Wahrnehmungsgesellschaft für urheberrechtliche Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik.
Neben dieser Alleinstellung genießt sie für die Rechtsdurchsetzung eine weitere Besonderheit: Hinter der GEMA-Vermutung steckt die gesetzlich bindende Annahme, dass die GEMA grundsätzlich die Wahrnehmungsbefugnis für die Rechte zur Aufführung und Vervielfältigung für alle Musikstücke hat, gleich ob inländische oder ausländische. Gleichzeitig gilt – zugunsten der GEMA – auch die Vermutung, dass jedes Musikstück urheberrechtlich geschützt ist [1].
Die entsprechende Rechtslage wird meist nur als Lizenz zum Gelddrucken verstanden, ist aber nur eine Arbeitserleichterung für die historisch einzige Verwertungsgesellschaft für öffentlich aufgeführte Musik und damit Ausdruck des Schutzes der Komponisten und Texter, der Urheber der Stücke.
Wie alle gesetzlichen Vermutungen kann sie entkräftet werden, allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen. So hat der Nutzer eines Werkes zu beweisen, dass kein Urheberrechtsschutz für den einzelnen Musiktitel besteht oder dass die GEMA nicht zur Wahrnehmung der Rechte befugt ist. Dazu ist nötig, dass der Nutzer den tatsächlichen Urheber benennt. Nur so kann die GEMA und letztlich ein mit dem Streit befasstes Gericht die Indentität des Urhebers und seine Urheberschaft überprüfen.
Achten Sie daher in jedem Fall darauf, dass Sie nicht nur lizenzfreie oder beispielsweise CC-lizenzierte Songs für Ihr Onlinespiel übernehmen, sondern ausschließlich solche, bei denen der Urheber namentlich benannt ist. Bloße Band-Namen genügen nicht! Nur auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass die Verwertungsgesellschaften keine Ansprüche gegen Sie durchsetzen können.
Filesharing und gewerbliches Ausmaß
Ich höre immer wieder, dass das gewerbliche Ausmaß für Urheberrechtsverletzungen, bei dem dann die höheren Abmahnkosten bezahlt werden müssen, schon mit einem einzigen Film erreicht sei. Das kann doch wohl nicht sein, oder?
jd
Das “gewerbliche Ausmaß” hat zwei Folgen: Zum einen gilt in diesen Fällen, wenn es um Verstöße gegen das Urheberrecht geht, nicht mehr die Begrenzung des Erstattungsanspruchs für Abmahnkosten nach Paragraf 97a UrhG, nach dem Ersatz bei einfach gelagerten Fällen mit unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro gedeckelt ist. Zum anderen betrifft das den Auskunftsanspruch gegen Provider auf Bekanntgabe der IP-Zuordnung, also auf Nennung der Person hinter dem Internetanschluss nach Paragraf 101 UrhG [2].
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs [3] auch vorliegen, wenn nur ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk veröffentlicht wird. Entweder weil dieses eine Werk besonders wertvoll ist (etwa ein Computerprogramm für mehrere 100 Euro) oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase veröffentlicht wird – also in dem Zeitraum, in dem der Urheber das größte finanzielle Interesse an der Wahrung seiner Rechte hat.
Als hinreichend umfangreiche Datei gelten jedenfalls ein ganzes Musikalbum oder ein Spielfilm, unabhängig davon, auf wie viele Teil-Dateien der Inhalt tatsächlich verteilt ist. Die relevante Verwertungsphase für Musik oder Filme lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Für aktuelle Pop-Musik gehen die Gerichte von einem Zeitraum nicht unter einem halben Jahr aus; für Filme kann sich dieser aufgrund der mehrstufigen Vermarktungsstrategie sogar erheblich verlängern.
Provider-Auskunft ohne Hindernisse?
Kann der Auskunftsanspruch gegen einen Internetprovider nur bei gewerblichen Rechtsverletzungen, also bei mehreren oder schwerwiegenden Verstößen, oder auch bei geringeren Verstößen, also bei einmaligen Rechtsverletzungen, durchgesetzt werden?
jd
Der BGH sieht diese Frage klar: Nach Paragraf 101 UrhG hat ein Geschädigter auch dann Anspruch auf Auskunft gegen einen Dritten, wenn er nur dessen in gewerblichem Ausmaß erbrachte Dienstleistungen nutzte. Mit anderen Worten: Um die IP-Adresse eines Filesharers von dessen Provider zu erfragen, muss der Filesharer nicht in gewerblichem Umfang gegen das Urheberrecht verstoßen haben, jeder einfache Verstoß genügt. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Provider seine Dienstleistungen in gewerblichem Umfang erbringt.
In seiner Entscheidung [3] zitiert der BGH ausführlich aus den Entwürfen und Materialien zum Gesetzesentwurf, der die EU-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums ins deutsche Recht umsetzen soll, lässt aber alle Passagen unberücksichtigt, in denen dort klargestellt wird, dass auch der Auskunftsanspruch gegen den Provider “auf jeden Fall dann vorgesehen werden muss, wenn die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgenommen worden ist”.
Anders ausgedrückt: Der Gesetzgeber wollte den Auskunftsanspruch gegen Provider auf Fälle “gewerblichen Ausmaßes” beschränken, hat das Gesetz aber anders formuliert – und der BGH hat’s entdeckt. Die Folge: Auch wegen geringer Rechtsverletzungen besteht künftig der Auskunftsanspruch gegen den Provider.
Filesharing oder Urlaub?
Wir haben ein Schreiben einer Kanzlei bekommen, nach dem über unseren Familien-PC über eine Tauschbörse bestimmte Songs angeboten worden seien und wir dafür nun an die Plattenfirma bezahlen sollen. Laut der Aufstellung waren wir aber an vielen Tagen, an denen das angeblich war, nachweisbar (per Hotelrechnung) im Urlaub. Was sollen wir tun?
Familie K.
Nur wenn alle Familienmitglieder, die den Rechner und damit den Internetanschluss benutzen, nachweislich zu Zeiten, zu denen der Upload oder das Angebot von Musik über die Tauschbörse erfolgt sind, abwesend waren und niemand sonst den Internetanschluss nutzen konnte (Vorsicht bei WLAN-Routern!), wäre das geeignet, die Beweiswirkung der Aufstellung zu erschüttern. In der Regel gehen die Gerichte von glaubhaften Daten aus, die die Rechteverwerter von Dienstleistern erhalten, die sich auf die Ermittlung von IP-Adressen von Tauschbörsen-Benutzern spezialisiert haben.
Allerdings wissen auch die deutschen Gerichte inzwischen von einer ganzen Reihe schwarzer Schafe, also von Software, an deren fehlerfreier Funktionsweise Zweifel bestehen. Soweit die Rechteverwerter die Zuordnung der IP-Adressen zu Ihrem Anschluss und das Filesharing-Angebot zu einem bestimmten Datum mit einem “Protokoll” beweisen wollen, dürfen Sie als Anspruchsgegner das übrigens jederzeit mit Nichtwissen bestreiten. Bestreiten mit Nichtwissen bedeutet, dass man – entgegen der Gepflogenheit des Prozessrechts – zwar nicht konkret abweichende Tatsachen vorzutragen hat, aber auch ohne solche zweifeln darf: “Das stimmt nicht!” statt “Nein, es war vielmehr so …”
Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich und noch in der Entwicklung: Während das Oberlandesgericht Hamburg noch in 2010 der Ansicht war, dass einfaches Bestreiten die “Indizwirkung” der IP-Ermittlungsprotokolle nicht ohne Weiteres entkräften könne (Beschluss vom 03.11.2010 – Az: 5 W 126/10), sieht das OLG Köln dieses Jahr die Sache anders: Die Art und Weise, wie ein Kläger an die Zuordnung der IP komme, müsse vom Gericht nachvollzieh- und überprüfbar sein. Da die technischen Verfahren und Abläufe und besonders deren Wirksamkeit nicht verborgen bleiben dürften, müsse sich zumindest ein unabhängiger Sachverständiger ein Bild von der Software und deren Funktion machen.
Es scheint, als ob die Gerichte in der Zwischenzeit dazugelernt hätten und nicht mehr blind und unkritisch die Angaben der Rechteverwerter, genauer der für diese tätigen Ermittler, übernehmen. Es lohnt sich in jedem Fall, sofern jeder Zugang über den betroffenen Internetanschluss zu bestimmten Zeiten ausgeschlossen werden kann, an denen der illegale Filetransfer erfolgt sein soll, dies auch vor Gericht zu bestreiten.
Glaubt der Richter nicht mehr blind an die Angaben des “Protokolls”, muss ein Sachverständiger Einblick in die Funktionsweise des jeweils eingesetzten Programms nehmen. Eventuell bewegt das bei weniger seriösen Ermittlern den Rechteverwerter schon zur Aufgabe seiner Ansprüche. Wenn nicht, können Fehler im Protokoll natürlich ohne Weiteres dazu führen, dass auch alle anderen dort aufgeführten Daten und IP-Zuordnungen als möglicherweise fehlerhaft nicht mehr ausreichen, die geltend gemachten Ansprüche zu begründen.
Übrigens: Auch wer einen WLAN-Router für den Internetzugang einsetzt, kann anhand der von diesem Gerät festgehaltenen Daten nachweisen, ob und wann zu bestimmten Zeiten ein Zugang erfolgt sein kann: Voraussetzung ist natürlich, dass die entsprechenden Log-Funktionen aktiviert sind und dass die Protokolle auch gesichert werden.
Nachbildung oder Plagiat?
Darf man Software “nachbauen”? Also Funktionen eines bekannten Programms, etwa für Android-Apps, nachprogrammieren?

Abbildung 3: Kopie oder nicht? Bei Software ist das Nachbauen erlaubt, Code zu übernehmen dagegen unter Umständen strafbar!
Steve L.
Sofern Sie keinen Code übernehmen, sondern lediglich Funktionalität nachbilden, begehen Sie keine Urheberrechtsverletzung, da sich der urheberrechtliche Schutz nur auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche erstreckt, also nicht auf Computerprogramme in Gänze.
Der Europäische Gerichtshof hält nur Quellen und Objektcode eines Computerprogramms für dessen Ausdrucksformen. In Bezug auf die grafische Benutzeroberfläche sieht der Gerichtshof keine Möglichkeit der Vervielfältigung, sondern nur ein Element des Programms, mit dessen Hilfe die Anwender die Programmfunktionen nutzen. [4]
Allerdings hat der EuGH auch entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche unabhängig davon als eigene geistige Schöpfung bereits vom Urheberrecht geschützt sei [5].
Es spricht also nichts dagegen, die Funktionen eines bekannten Programms in der Eigenentwicklung einer Android-App oder auch in Software für den Linux-Desktop nachzubilden. Die GNU-Tools folgen seit vielen Jahren diesem Prinzip und stellen zum beträchtlichen Teil freie Versionen von bekannten Unix-Programmen dar. Allerdings sollten Sie die Bedienungsoberfläche nicht einfach kopieren, weil die schon geschützt sein könnte. Bei der Entwicklung der Mobil-App sollte jedoch ohnehin eine Neugestaltung fällig werden. (mfe)
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse mailto:rechtsrat@linux-magazin.de.
Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.
Infos
- AG Frankfurt, Urteil vom 27.08.2012 – 32 C 1286/12-48: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE120015956%3Ajuris-r01&showdoccase =1&doc.part=L
- Urheberrechtsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- BGH, Beschluss vom 19.04.2012 – 1 ZB 80/11: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=61400&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
- EuGH, Urteil vom 2.5.2012 – C-406/10: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2399
- EuGH, Urteil vom 22.12.2010 – C-393/09: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=83458&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1








