Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags .
In dieser Ausgabe geht\’s um Pflichtangaben in Werbe-E-Mails, Haftungsausschlüsse für Software-Anleitungen, WLAN-Sharing, Kritik in Forenbeiträgen, Bildrechte, Entwicklergemeinschaften und das Wohl und Wehe von Sicherheitsanalyse-Tools.

Abbildung 1: Beim Versand von Newslettern sind die Pflichtangaben zu beachten, je nach Inhalt auch Impressum und der presserechtlich Verantwortliche.
Werbe-E-Mails und die Pflichtangaben
Wenn wir einen Newsletter als E-Mail-Anhang versenden, welche Pflichtangaben gehören dann in die E-Mail und welche in den Newsletter? Oder ist das gleich?
Gerhard K.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Pflichtangaben in beide Bestandteile aufnehmen: Weil E-Mail inzwischen als vollwertige Geschäftskorrespondenz angesehen ist [1], müssen selbst kürzeste Mails die vollständigen Pflichtangaben enthalten. Idealerweise in der Signatur im Klartext, also nicht in einer V-Card oder etwas Ähnlichem, weil das nicht jeder lesen kann. Vorbei ist also die Zeit, in der mehr als vier Zeilen als absolutes No-no galten.
Wer für seine Post auch “erweiterte Formatierungsmöglichkeiten” nutzt, muss dann sicherstellen, dass auch die Pflichtangaben “leicht” auffindbar sind. Die Pflichtangaben sollten also zur Sicherheit zusätzlich auch im gestalteten, formatierten Teil stehen, denn es kommt in diesem Fall auch darauf an, was überhaupt als Newsletter (Abbildung 1) anzusehen ist: die E-Mail oder der Anhang. Im geschilderten Fall heißt das: Die Pflichtangaben sollten in der E-Mail-Signatur vollständig als reiner Text enthalten sein und ebenso im layouteten Anhang.
Zu beachten ist außerdem, dass – abhängig vom Inhalt – gegebenenfalls ein Medienangebot vorliegen kann, das zusätzlich zu den üblichen gesetzlichen Pflichtangaben noch ein Impressum samt Nennung eines presserechtlich Verantwortlichen erfordert.
Übrigens: Soweit es die Angabe einer Telefonnummer in den Pflichtangaben betrifft: Der EuGH hat zwar entschieden [2], dass eine Telefonnummer nicht zwingend zu den Pflichtangaben zählt, wenn andere Kontaktaufnahmemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er hat dies aber davon abhängig gemacht, dass die Kontaktaufnahme zu einer schnellen Antwort führt – bei E-Mails etwa innerhalb von 60 Minuten. Das kann natürlich auch nur für die normalen Bürozeiten gelten, weil nur dann auch die Telefone besetzt sind. Sollten Sie eine derart kurze Frist nicht sicher gewährleisten können, sollte die Telefonnummer mit rein.
Welche Angaben zu den Pflichtangaben gehören, regeln je nach Rechtsform des Unternehmens verschiedene Gesetze wie das HGB [1], das GmbHG [3] oder das Aktiengesetz [4].
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Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Keine Haftung für Dokumentation?
In Software-Dokumentationen, Anleitungen, E-Books und in gedruckten Büchern befindet sich oft ein Hinweis auf einen Haftungsausschluss. Da ich selbst Handbücher zu meiner gewerblich vertriebenen Software in einem Supportbereich anbieten möchte, stellt sich mir nun die Frage, ob ein solcher Haftungsausschluss nach deutschem Recht überhaupt möglich ist. Und wenn ja: Gibt es abmahnsichere Mustervorlagen und was muss ich bei einer Formulierung alles beachten?
Name der Redaktion bekannt
Diese Haftungsausschlüsse sollen lediglich klarstellen, dass Autor und Verleger keine verbindlichen Zusagen über die Zuverlässigkeit der beschriebenen Vorgehensweisen machen wollen, und sind dafür auch geeignet. Unabhängig von solchen Klauseln haften Sie für eingetretenen Schaden allenfalls dann, wenn Sie beim Leser den Eindruck erwecken, dass ein Verfahren oder eine Vorgehensweise sicher zu einem bestimmten Ergebnis führt. Es kommt auf die Formulierung im Gesamtzusammenhang an.
Die Verwendung der von Ihnen beschriebenen Haftungsausschluss-Passagen eignet sich dazu, derartige Zusicherungen so weit einzuschränken, dass ausnahmsweise auch zusichernd scheinende Passagen in den Manuals nicht mehr als solche anzusehen sind. Darüber hinaus ist es normalerweise für den durchschnittlichen Leser – zumindest im deutschsprachigen Raum – auch nicht üblich, alles, was schwarz auf weiß niedergeschrieben ist, für die absolute Wahrheit zu halten: Wie viele Kochbuch-Verlage müssten sonst Klagen fürchten, weil das Essen nicht schmeckt?
Daneben haften Sie jedoch für die Funktionsfähigkeit der Software und – im Zusammenhang damit – auch für die Qualität der mitgelieferten Handbücher: Diese sind, zumindest wenn der Support Bestandteil des Software-Lieferungsvertrages ist, mit den jeweiligen Programmen zu einem einheitlichen Vertragsinhalt geschnürt und müssen daher die vertraglich zugesicherten Eingenschaften besitzen. Fehlen also wichtige Informationen oder sind falsche Bedienungsanweisungen enthalten und entsteht dem Kunden daraus ein Schaden, haften Sie im Prinzip doch. Zwar können Sie – gerade bei Verträgen mit gewerblichen Kunden – die Haftung weitgehend ausschließen, aber bestimmte Schäden sind nicht abdingbar.

Abbildung 2: Fade Brühe! Gastrokritik ist als Meinungsäußerung zulässig. Sobald eine Tatsachenbehauptung – etwa das Gemüse stamme aus der Mülltonne – hinzukommt, wird es juristisch gefährlich. (© scx.hu)
Brust oder Keule? Anonyme Gastro-Kritik
Ich habe auf meiner Homepage eine kleine Gastronomie-Kritik eingebaut, in der ich nach und nach die Lokale unserer Stadt beschreibe. Dort ist auch ein Forum enthalten, in dem Besucher anonym ihre Meinung und Eindrücke abgegeben können. Weil ich kaum Zeit habe, machen die Fremdkritiken den Hauptteil des Inhalts aus. Jetzt hat mich der Anwalt eines Lokalbesitzers, der bei den Gastkommentaren nicht gut weggekommen ist, angeschrieben und verlangt von mir, Einträge zu löschen und künftig nur noch namentlich benannte Kommentare zuzulassen. Was soll ich tun?
Name der Redaktion bekannt
Solange die Kommentare keine persönlich herabsetzenden Bewertungen darstellen, so genannte Schmähkritik, sind diese von der allgemeinen Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Auch anonyme Bewertungen sind uneingeschränkt zulässig: Die Forderung nach Preisgabe der Identität der Kommentatoren dürfen Sie zurückweisen. Weisen Sie die Besucher Ihrer Homepage gegebenenfalls darauf hin, zwischen einer echten Meinungsäußerung (“Schmeckt gut/schlecht”) und einer bloßen Tatsachenbehauptung (“Aus der Dose/Fertigsuppe”) zu unterscheiden (Abbildung 2), denn für Tatsachenbehauptungen gelten höhere (Wahrheits-)Anforderungen.
Was ist mit Nessus und Konsorten?
Ich habe gehört, dass das Verfassungsgericht diesen Sommer die Strafbarkeit von bisher verbotenen Security-Tools aufgehoben hat. Sind diese Programme also wieder frei downloadbar? Und wieso sind sie immer noch nicht auf deutschen Linux-Seiten und Repositories verlinkt?
Bernie
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Strafvorschrift des Paragrafen 202c des Strafgesetzbuchs aufgehoben, sondern nur zum Einsatz von Security-Software durch Spezialisten Stellung genommen [5]: Weil zum Wesen eines strafrechtlichen Tatbestands auch eine subjektive Komponente zählt – Vorsatz oder Fahrlässigkeit -, sei beim Einsatz durch (beauftragte) Profis keine strafbare Handlung gegeben, da der Inhaber der überprüften EDV-Systeme beziehungsweise Daten ja seine Einwilligung gebe. Zudem kommt es nach Ansicht des Gerichts stets darauf an, ob das Tool nur nebenbei auch für strafbare Handlungen geeignet oder gezielt dafür programmiert ist. Software, die explizit der “Sicherheitsanalyse” gewidmet ist, deutet auf eine legale Absicht des Entwicklers hin.
Im Ergebnis hat diese Entscheidung aber die Strafvorschrift so weit aufgeweicht, dass sie kaum noch als Grundlage einer Verurteilung taugt: Wer kann schon herausfinden, was der Programmierer eines Tools beabsichtigt hatte? Zudem dürfen Sie Port- und Security-Scanner auf eigenen Systemen stets legal einsetzen und auf fremden immer mit Einwilligung des Eigentümers. Der Download ist zu diesen Zwecken legal.
Was die Download-Angebote betrifft, bleibt es den Seitenbetreibern vorbehalten, ob sie diese Security-Tools wieder aufnehmen. Abmahnungen wegen solcher Angebote bergen künftig wieder ein erhebliches Risiko für den Abmahner, weil er den bösen Willen, der hinter dem Programm stecken soll, nachweisen muss. Deshalb könnten schon bald wieder die bewährten Tools auf deutschen Seiten auftauchen. Aber der Download von internationalen Servern war bisher auch keine Schwierigkeit.
WLAN-Sharing: Kein Problem mit Flatrate?
Wir betreiben ein kleines Café und möchten unseren Gästen freies Internet anbieten – so wie andere Lokale das auch tun. Eine Flatrate ist vorhanden, sodass die Kalkulation kein Problem ist. Abgesehen von der Haftungsfrage: Ist so etwas überhaupt zulässig?
Wolfgang L.
Internet-Sharing ist auch über WLAN grundsätzlich zulässig. Allerdings sprießen zurzeit viele Hotspots aus dem Boden und ärgern die Provider. Überprüfen Sie also zunächst, ob im Flatrate-Vertrag nicht eine Klausel den Umfang der Nutzung auf “haushaltsübliche” oder “durchschnittliche private” Nutzung beschränkt. Ist das der Fall, kann Ihr Provider den Vertrag kündigen und gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Außerdem erkennen einzelne Gerichte in Szenarien wie dem beabsichtigten auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, weil eine “gezielte Behinderung” der Flatrate-Provider diese daran hindere, wirtschaftlich zu kalkulieren. Hat sich diese Rechtsprechung erst einmal durchgesetzt, müssten Sie zudem noch mit teuren Abmahnungen rechnen.
Streit um Entwicklung im Team
Wir haben in einer Arbeitsgruppe an der Uni ein Programm entwickelt, das wir vertreiben möchten. Wir hatten uns nie über Lizenzen Gedanken gemacht, weil das Projekt aus einer Übung gewachsen ist. Jetzt können wir uns nicht einigen, ob wir versuchen sollen es zu verkaufen oder unter einer freien Lizenz zu vertreiben und eher Support zu leisten. Wer kann das bestimmen und kann die Uni etwas dagegen einwenden?
Sven T.
Wenn alle Gruppenmitglieder gleich und in nicht separierbaren Teilen Code beigesteuert haben, müssen sie sich auf irgendeine Weise einigen, weil alle Miturheber der Software sind und keinem alleine das Urheberrecht zusteht. Klappt das nicht, kann keiner alleine das Programm veröffentlichen. Lediglich die Teile, die von Ihnen stammen, dürfen Sie veröffentlichen und – gegebenenfalls in anderen Projekten – darauf aufbauen. Die Teile, die von den anderen stammen, sind für Sie tabu. Im Zweifel scheitert das Projekt.
Die Uni kann übrigens nichts dagegen einwenden, egal ob Sie das Programm kommerziell oder unter einer freien Lizenz vertreiben, sofern alle beteiligten Entwickler Studenten sind. Die Urheberrechte jeglicher Werke – auch an Seminar-, Übungs- oder Diplomarbeiten – stehen alleine den Studenten zu (Abbildung 3). Etwas anderes gilt für die Arbeiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern: Weil diese in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, erwirbt die Hochschule unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeiten.
Fremde Produktfotos
Wir bieten vorinstallierte Linux-Systeme an, die wir aus verschiedenen Quellen, vorwiegend von Resellern aus dem europäischen Ausland, beziehen. Oft sind die Produkte noch im Zulauf, während wir sie bereits über unseren Webshop verkaufen. Wir würden für die Bebilderung der Systeme auf der Homepage gerne auf Produktfotos von den Herstellerseiten zurückgreifen. Ist das möglich, auch ohne hier erst eine Genehmigung einholen zu müssen? Oder können wir “Musterbilder” benutzen?
Firma der Redaktion bekannt
Die Fotos des Herstellers sind urheberrechtlich geschützt, Sie dürfen sie – auch wenn sie aus dem Pressebereich stammen – nicht ohne Genehmigung übernehmen. Wenn Sie vom Hersteller keine Genehmigung einholen können, bitten Sie den Großhändler doch um Produktfotos, die auch als Muster für gleichartige Geräte im Shop dienen können. Achten Sie aber darauf, keine falschen Erwartungen zu wecken: Notebooks, die mit deutscher Tastatur abgebildet sind, dann aber mit internationaler Tastatur beim Kunden landen, stellen möglicherweise eine erhebliche Abweichung von zugesicherten Produkteigenschaften dar, die selbst gewerbliche Kunden zum Rücktritt berechtigen. (uba)
| Infos |
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| [1] Paragraf 37a Handelsgesetzbuch (HGB): [http://www.handelsgesetzbuch.de/paragraphen/037ahgb.htm]
[2] EuGH, Az. C-253/07: [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:313:0007:0008:DE:PDF] [3] GmbHG: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gmbhg/gesamt.pdf] [4] AktG: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/aktg/gesamt.pdf] [5] BVerfG, 2 BvR 2233/07:[http://www.bundesverfassungsgericht.de] |





