Die Wissenschaft forscht, entdeckt, erfindet, verfasst und entwickelt. Da bleibt für juristische Fragen kaum Zeit. Doch: Wie steht es mit dem Rechtsschutz für diese Arbeit? Ein Überblick.
Wer an wissenschaftlichen Arbeiten schreibt, hat vielleicht wichtigere Themen im Kopf, als die Rechtslage dafür zu prüfen. Dennoch sind ein paar grundsätzliche Überlegungen in diesem Bereich der Mühe wert.
Abhandlung als Werk
Zunächst mag befremdlich anmuten, dass die Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit, die Erkenntnisse und Verfahren, die Formeln und Lösungen, per se nicht rechtlich geschützt sind. Wissenschaftliche Arbeiten stehen unter dem Schutz des Urheberrechts [1], und das schützt für derartige Sprachwerke nur die Ausdrucksform, also die Formulierung, nicht aber die enthaltenen Kernaussagen und Gedanken.
Das hat rechtliche Bedeutung in dreierlei Hinsicht: Wissenschaftler dürfen, ja sollen aufeinander aufbauen und dafür die Arbeiten und Erkenntnisse anderer nutzen. So funktioniert das Prinzip wissenschaftlichen Fortschritts, genauso wie bei freier Software. Das Urheberrecht gewährt dafür das Zitatrecht, das es erlaubt, Auszüge und kleine Teile fremder Werke wiederzugeben und in eigene Arbeiten einzubauen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass eine derartige Entnahme fremder Formulierung mit Quellenangabe erfolgt. Die wissenschaftliche Gepflogenheit geht freilich darüber hinaus und verlangt, dass fremde Ideen auch als solche kenntlich sind.
Instrumentarium
Zum anderen bedeutet der bloße Formulierungsschutz des Urheberrechts, dass der Wissenschaftler seine selbst entwickelten Verfahren und Lösungen auf andere Weise schützen muss, will er deren wirtschaftliche Ausbeutung durch Dritte verhindern oder von seiner Zustimmung abhängig machen. Dafür stehen ihm sämtliche Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes offen (Abbildung 1): Geht es um die Beherrschung von Kräften der Natur und ist das Ergebnis der Forschung eine Erfindung, die gewerblich nutzbar scheint, ist der Wissenschaftler nicht auf das Urheberrecht beschränkt, wenn er seine Forschungsergebnisse einerseits schützen, andererseits verwerten will: Er kann die Erfindung patentieren [2] lassen.
Auch Gebrauchs- oder Geschmacksmuster sind möglich, unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar lediglich Markeneintragungen denkbar – etwa im Bereich linguistischer, kommunikationswissenschaftlicher oder psychologischer Forschung. Zum Dritten ist das Urheberrecht weitestgehend dispositiv, also weiches Recht, das vertraglich frei ausgestaltet werden darf. Die Rechte an Forschungsarbeiten sind also weitgehend Verhandlungssache. Das gewährt einerseits großen Spielraum, verlangt andererseits aber auch, dass der Forscher weiß, was er unterschreibt.

Abbildung 1: Ist das Ergebnis der Forschung eine Erfindung, die gewerblich nutzbar scheint, ist der Erfinder nicht auf das Urheberrecht beschränkt, sein Ergebnis ist patentierbar. (© Steve Mummolo, Fotolia.com)
Eigenartig: Datenbanken
Ein Großteil wissenschaftlicher Forschung setzt auf automatisierte Datenverarbeitung. Gerade dann, wenn es um die Auswertung und Präsentation von erheblichen Datenmengen geht, spielen deren Haltung und Präsentation eine entscheidende Rolle. Das Urheberrecht bezieht sich auf persönlich kreative Schöpfungsakte durch den Menschen und schließt aus diesem Grund maschinengenerierte Datensammlungen und die Visualisierung grundsätzlich vom Schutz aus: Hier ist keinerlei kreative Gestaltung möglich.
Das bedeutet aber nicht, dass jeder Dritte die Daten oft jahrelanger, mühevoller Kleinarbeit nach Belieben nutzen dürfte: Seit einiger Zeit kennt das Urheberrecht auch den Schutz von Datenbanken [3]. Der gehört zwar systematisch nicht zum eigentlichen Urheberrecht, weil hier keinerlei persönlich-gestalterische Schöpfung nötig ist, die Bestimmungen dafür sind aber in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenommen.
Der Datenbankschutz ist ein Investitionsschutz, hängt also davon ab, auf welche Weise und mit welchem Aufwand die Daten gesammelt und aufbereitet werden. Daneben besteht noch ein echter Urheberrechtsschutz für Datenbankwerke, also für nach persönlich-schöpferischen Kriterien zusammengestellte Datenbank-Sammlungen. Die Voraussetzung für den Schutz einer solchen Datenbank ist lediglich eine wesentliche Investition, die auch schon in dem Aufwand stecken kann, eine wissenschaftliche Arbeit zu verfassen oder gar ein Programm zu erstellen, das Daten erfasst, auswertet und kategorisiert.
Der Schutz erstreckt sich darauf, die Daten zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Dieser Schutzgegenstand umfasst die Datenbank als Ganzes oder auch nur einen wesentlichen Teil. Der Wissenschaftler kann daher alle anderen von der Benutzung der Datenbank ausschließen, soweit es sich nicht um die Entnahme nur unwesentlicher Teile handelt – vergleichbar mit dem Zitatrecht.
Abschreiben und Zitatrecht
Der Unterschied zwischen einem Plagiat und einer wissenschaftlichen Arbeit ist natürlich mehr als nur die Kennzeichnung der Quellen. Dennoch kommen wissenschaftliche Arbeiten nicht aus, ohne sich auf die Arbeit von Kollegen zu stützen. Der akademischen Pflicht, diese Quellen und Zitate als solche kenntlich zu machen, steht im Urhebergesetz das Zitatrecht korrespondierend gegenüber, und das besagt: Jeder darf zitieren! Paragraf 51 Urheberrechtsgesetz erlaubt mehrere Formen des Zitats. Für Wissenschaftler sind besonders die ersten beiden Varianten bedeutsam: Geht es um die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Werk, darf jedermann dieses sogar vollständig in die eigene Arbeit aufnehmen.
Wer sich etwa in seiner Dissertation mit dem Werk eines Dichters der Gegenwartsliteratur auseinandersetzt, darf das entsprechende Buch zur Gänze in seiner Arbeit wiedergeben. Wer andere eigenständige Forschungswerke verfasst, darf Stellen anderer Werke anführen. Solche Stellen sind Auszüge, die von ein paar Wörtern bis zu mehreren Absätzen reichen dürfen, selten mehr. Diese dürfen natürlich im Wortlaut wiedergegeben sein, denn im Urheberrecht ist lediglich die Ausdrucksform, nicht der dahinterstehende Gedanke oder die Erkenntnis selbst geschützt. Wer also umformuliert, muss zwar nach den wissenschaftlichen Gepflogenheiten die Quelle nennen, nach dem Buchstaben des Urheberrechts aber möglicherweise nicht.
Das UrhG beschränkt die Urheber auch noch auf andere, für den Wissenschaftsbetrieb interessante Weise: Für den Unterrichtsbetrieb erlaubt es, kurze Auszüge oder kleine Werke zu vervielfältigen und anderen zugänglich zu machen, also das Kopieren. Außerdem gilt die bekannte Privatkopie auch in Fällen der privaten Forschung, unabhängig von Hochschulen oder anderen öffentlichen Trägern. Zwingende Voraussetzung ist bei all diesen Fällen jedoch, dass kein gewerblicher Hintergrund besteht.
Entstehen wissenschaftliche Ergebnisse in Arbeitsverhältnissen, geht es um die Rechte Dritter. Das betrifft sowohl Rechte des Arbeitgebers im Bereich privatwirtschaftlicher Forschung als auch die Rechte der Universität im Bereich der Hochschulforschung – einschließlich der Rechte des Sponsors im Rahmen moderner Drittmittelforschung.
Arbeitsrechtliches
Wissenschaftliche Arbeit in ausschließlich eigener Verantwortung ist die Ausnahme: Heute ist die Forschung je nach Fachgebiet teils vollständig privatwirtschaftlich finanziert, teils in mannigfaltiger Kooperation zwischen Privatunternehmen und Hochschulen. Die Hochschulen erfüllen ihren Auftrag der Betreuung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten im Rahmen ihrer Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und pflegen eigene Forschung.
Beim Urheberrecht gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen Urhebern, die in Arbeits- oder Dienstverhältnissen stehen, nach Paragraf 43 UrhG eine gesetzliche Fiktion: Haben Arbeits- beziehungsweise Dienstherr und Urheber keine besonderen vertraglichen Bedingungen vereinbart, dann erwirbt der Arbeits- oder Dienstherr automatisch ein Nutzungsrecht an dem Werk.
Weil das Urheberrecht verschiedene Arten von Nutzungsrechten kennt, die sich auch noch zeitlich, räumlich oder in anderer Weise eingeschränken oder konkretisieren lassen, ist es per Gesetz der Auslegung des Vertragszwecks überlassen, wie weit dieses automatisch eingeräumte Nutzungsrecht reichen soll. Außerdem kann es ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht sein.
Ausschließliche Nutzungsrechte unterscheiden sich von den einfachen dadurch, dass der Inhaber der ersteren allen anderen die Nutzung des Werkes untersagen kann – sogar dem Urheber selbst. Je nach Art des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, mitunter auch nach Branche, in der der Urheber tätig ist, kann das dazu führen, dass selbst der Urheber sein Werk nicht mehr nutzen, also weder veröffentlichen oder bearbeiten noch weitere Forschungsarbeit darauf aufsetzen darf.
Wer zahlt, schafft an
Zwar ist es im universitären Bereich üblich, dass der Forscher selbst weiterhin uneingeschränkt seine Arbeiten nutzen darf, dies endet allerdings in den Bereichen, in denen er sich vom rein universitären Forschungsbetrieb löst und privatwirtschaftlich finanziert forscht. Nicht nur moderne Drittmittelforschung stellt ein solches Grenzgebiet dar, schon die altbekannten Forschungspraktika bei Privatunternehmen gehören dazu: Diplomarbeiten oder Dissertationen, die Studenten und Doktoranden etwa in Industrieunternehmen erarbeiten, sind nicht nur der Einstieg in die wissenschaftliche Tätigkeit, sondern verlangen die erste Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht.
Freilich diktieren hier die Unternehmen die Vertragskonditionen und der Jungforscher hat selten eine Wahl, doch muss er sich bereits hier Gedanken machen, will er vermeiden, dass er später selbst von der Nutzung seiner Erkenntnisse oder Daten ausgeschlossen ist (Abbildung 2). Unabhängig von einem vielleicht aufgezwungenen Ausschließlichkeitsrecht besteht aber das Zitierrecht fort, sodass die Ergebnisse verfügbar bleiben, selbst wenn alle Aussagen neu zu formulieren sind. Auch wenn alle Unternehmen, die derartige Forschungen unterstützen und finanzieren, Musterverträge parat halten: Welche Rechte im Einzelnen übertragen werden, ist nach dem Urheberrecht Verhandlungssache!
Die Unis halten sich übrigens ganz aus den Verträgen zwischen Stipendiat und Unternehmen heraus: Sie sind weder Vertragspartei noch auf sonstige Weise durch den Fördervertrag verpflichtet, auch wenn sie inzwischen durchweg über hochspezialisierte Dienstleistungseinheiten verfügen, die nicht nur den Hochschullehrern, sondern auch Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern, aber auch den interessierten Unternehmen bei Fragen und Problemen mit gutem Rat zur Seite stehen.

Abbildung 2: Bannstrahl: Je nach Art des Arbeitsverhältnisses für Entwickler ist es durchaus möglich, dass der Urheber sein Werk nicht mehr selbst nutzen darf.
Arbeitnehmererfindungen
Außerhalb des Urheberrechts gelten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes [4]. Macht ein Arbeitnehmer oder ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, ein Beamter oder ein Soldat eine Erfindung, dann hat sein Arbeitgeber einen Rechtsanspruch darauf. Als Erfindungen gelten dabei alle patent- oder gebrauchsmusterfähigen Entwicklungen. Gebrauchsmuster [5] entsprechen etwa den Patenten, mit dem Unterschied, dass Patente auf allen Gebieten der Technik erteilt werden. Der Schutz eines Patents reicht weiter, aber Erfindungen, die nicht patentfähig sind, sind oft noch gebrauchsmusterfähig.
Wer eine Arbeitserfindung macht, muss dies seinem Arbeitgeber mitteilen, der daraufhin entscheiden kann, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen will. Das kann er beschränkt oder unbeschränkt: Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung unbeschränkt ins Anspruch, erwirbt er alle Rechte an ihr, nimmt er sie beschränkt in Anspruch, erhält er ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die unbeschränkte Inanspruchnahme muss der Arbeitgeber dem Erfinder ablösen, die beschränkte nicht. Für die Erklärung der Inanspruchnahme hat der Arbeitgeber vier Monate Zeit.
Sowohl für die urheberrechtlichen Verwertungsrechte als auch für gewerbliche Schutzrechte wie Patente oder Muster kommt es also vorrangig darauf an, welche Vertragsinhalte zwischen Wissenschaftlern und Arbeitgebern gelten. Lediglich beim reinen Urheberrecht sind Studenten an der Uni besser gestellt, weil diese keine Arbeitnehmer der Hochschulen sind. (uba)
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Infos |
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[1] Urheberrechtsgesetz: [http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html] [2] Patentgesetz: [http://bundesrecht.juris.de/patg/BJNR201170936.html] [3] Schutz des Datenbankherstellers: UrhG, Teil 2, Abschnitt 6, Paragrafen 87a ff. [4] Arbeitnehmererfindungsgesetz:[http://bundesrecht.juris.de/arbnerfg/] [5] Gebrauchsmustergesetz:[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gebrmg/gesamt.pdf] |
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Der Autor |
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