Aus Linux-Magazin 05/2009

Anhörung zu Softwarepatenten

© Keith Frith, Fotolia.de

Nun steht sie an, die entscheidende Phase in Sachen Softwarepatente. Das Europäische Patentamt hört auf Argumente für und wider und gibt dann die Leitlinien vor. Ein Überblick.

Das Rennen um Softwarepatente ist auf der Zielgeraden. Gegner und Befürworter legen sich noch einmal kräftig ins Zeug, betreiben Lobbyarbeit oder bündeln einfach noch einmal ihre Kommentare.

Urheberrechtliches

Computerprogramme sind bereits jetzt über das Urheberrecht schutzfähig. Diesen Schutz gibt es – anders als bei einem Patent – ohne Amtsschimmel und kostenlos. Er entsteht mit dem Schöpfungsakt, sprich dem kreativen Prozess, mit dem der Urheber seinem Werk den persönlichen, individuellen Ausdruck verleiht. Das Urheberrecht kennt Rechte, die nur dem Urheber persönlich zustehen, aber auch andere, insbesondere Verwertungsrechte, die frei übertragbar und handelsfähig sind.

Der Schutz erstreckt sich über viele Jahre: In Deutschland endet die Frist zumeist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Diese Frist – zusammen mit der Bestimmung, dass das Urheberrecht als Ganzes unter Lebenden nicht übertragbar ist, wohl aber vererbt werden kann – soll das ideelle Vermögen vergleichbar zum rein monetären oder substanziellen Vermögen machen.

Unternehmen und Patente

Weshalb wollen viele Unternehmen lieber Patente, als auf das Urheberrecht angewiesen zu sein? Zum einen geht es um Investitionssicherheit. Denn ob ein Werk überhaupt urheberrechtlich schutzfähig ist, lässt sich nur im Streitfall, also vor Gericht, bestimmen. Unternehmen, die viel Geld in die Programmentwicklung stecken oder die entsprechenden Verwertungsrechte kaufen, sind daher unsicher, ob das Programm oder weite Teile davon tatsächlich schutzfähig sind.

Ein Patent hingegen wird bereits bei der Anmeldung auf Schutzfähigkeit geprüft – jedenfalls im Prinzip. Die für die Patentierung zusätzlich anfallenden Kosten sind für Softwarehersteller im Vergleich zu Programmentwicklungskosten marginal und kalkulierbar. Vor diesem Hintergrund spielt auch die Einheitlichkeit des Patentwesens eine Rolle, die durch Behördenstruktur und internationale Vereinbarungen verlässlicher scheint.

Natürlich hat auch das Recht auf Privatkopie Anteil daran: Das Urheberrecht war immer schon als Investitionsschutz gestaltet. Ursprünglich als Schutz der Druckerei – und nicht etwa des Autors – eingeführt, befand sich das Urheberrecht stets in einem Spannungsverhältnis zwischen diesem Investitionsschutz und der Begünstigung der Bürger, die an den Werken partizipieren sollten.

Das Europäische Patentamt

Das Europäische Patentamt (EPA, [1]) ist, wie auch die nationalen Pendants, eine Behörde. Eigentlich ist es eine Institution der Europäischen Patentorganisation, eines ersten Vorläufers der modernen EU, und existiert seit 30 Jahren. Das EPA ist straff organisiert und beschäftigt keine unabhängigen Richter. Natürlich gehört auch – für Streitfälle – ein unabhängiges Patentgericht oder etwas Vergleichbares zum Patentwesen.

Das EPA besitzt insgesamt 27 Beschwerdekammern [2], die über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der einzelnen Verwaltungsabteilungen befinden. Allein 24 davon sind technische Beschwerdekammern. Eine so gennannte Große Beschwerdekammer sorgt für einheitliche Spruchpraxis bei Auslegungsstreitigkeiten oder behandelt Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Diese Große Beschwerdekammer ist derzeit auch mit der Anhörung über Softwarepatente befasst.

All diese Kammern sind formal in die Organisationsstruktur des EPA integriert. Die Unabhängigkeit soll dadurch gewährt bleiben, dass die Kammern – und damit deren Mitglieder – nicht an Weisungen des EPA gebunden sind. Derartige formell-rechtliche Herauslösungen von Entscheidungskörpern aus einer Behörde begegnen regelmäßig Bedenken, insbesondere, ob denn die nötige richterliche Unabhängigkeit im Sinne der Montesqieu’schen Gewaltenteilung gewahrt ist.

Diese Gewaltenteilung fordert die Trennung der drei Staatsgewalten, der Recht setzenden (Parlament), der Recht sprechenden (Justiz) und der Recht anwendenden Verwaltung (Exekutive). Die deutsche Gerichtsbarkeit ist formell auch bei der Verwaltungs- oder Finanzjustiz streng von der Verwaltung getrennt. Weisungs- und versetzungsfreie Richter, die auf Lebenszeit ernannt sind, sorgen für zusätzliche Unabhängigkeit.

Es gibt aber auch EU-Mitgliedsstaaten, die das anders regeln: Österreich etwa hat unabhängige Verwaltungs- und Finanzsenate geschaffen, die organisatorisch in die Staatsverwaltung eingegliedert, aber weisungsfrei gestellt sind – dies übrigens erst im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt, der diese Mindeststandards an Rechtsstaatlichkeit erfordert. Die Stellenbesetzungen rekrutieren sich aus den bewährten Verwaltungsangehörigen, was bei einem solchen Exklave-Modell einen schalen Nachgeschmack hinterlässt. Aber es funktioniert, was wohl auch daran liegt, dass die Angehörigen dieser Senate in den meisten Bundesländern auf Lebenszeit ernannt sind. Mitglieder der EPA-Beschwerdekammern sind dagegen nur auf wenige Jahre befristet eingestellt.

Filigrane Details

Das Europäische Patentamt (Abbildung 1) ist eine überstaatliche Behörde und nicht an die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten gebunden, vielmehr gilt für sie das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ, [3]). Patentrecht gehört der Sache nach zum supranationalen Handels- oder auch Immaterialgüterrecht. Hier geht es um zwischenstaatliche Wirtschaftstransaktionen. Deshalb haben alle angeschlossenen Staaten, nicht nur die EU, ein vitales Interesse an einheitlicher, planbarer und verlässlicher Rechtsetzung.

Man schließt zwischenstaatliche Verträge, die die wichtigsten Rahmenbedingungen und immer mehr auch filigrane Details regeln. Die Vertragsunterzeichnerstaaten verpflichten sich, diese Verträge in ihr nationales Recht umzusetzen. Auf diese Weise funktionieren nicht nur schon seit jeher internationale Zoll-Übereinkommen, die gesamte EU steht und fällt mit diesem Prinzip.

Abbildung 1: Das Hauptquartier des Europäischen Patentamts mit Sitz in Den Haag. Dependancen sind unter anderem auch in München und Berlin beheimatet.

Abbildung 1: Das Hauptquartier des Europäischen Patentamts mit Sitz in Den Haag. Dependancen sind unter anderem auch in München und Berlin beheimatet.

Patentverträge

Die industrielle Revolution und der steigende Handels- und Warenverkehr überwinden seit vielen Jahren mühelos alle Grenzen. Die Staaten wollen und brauchen diesen Verkehr, müssen ihn aber auch kontrollieren können. Weil derartiger Wirschaftsaustausch auf Gegenseitigkeit beruht, treffen Staaten Wirtschafts-, Handels- und Zollabkommen. Diese erstrecken sich nicht nur auf materielle Güter wie landwirtschaftliche Produkte, Erze oder Kriegswaffen, sondern eben auch auf den Transfer – und die wirtschaftliche Nutzung – von geistigem Eigentum. Dazu gehören Urheberrechte oder Patente, aber auch Marken oder Warenzeichen.

Neben der bereits erwähnten Europäischen Patentorganisation ist das wichtigste der – globale – Patentzusammenarbeitsvertrag, dem zurzeit mehr als 100 Staaten angehören und dessen zentrale Instution die WIPO ist, die Weltorganisation für geistiges Eigentum. Durch die Verträge haben die Unterzeichnerstaaten den Organisationen WIPO und EPA die Kompetenz eingeräumt, für ihr jeweiliges Territorium über Patente oder ähnliche Schutzrechte zu entscheiden.

Das EPA erteilt damit die europäischen Patente, die – je nach Wahl des Antragstellers – in den einzelnen Mitgliedsstaaten gelten, zum Beispiel auch in Deutschland. Wendet sich jemand gegen ein europäisches Patent eines anderen, das in Deutschland gilt, ist ein Verfahren vor dem zuständigen Bundespatentgericht erst dann statthaft, wenn das Rechtsmittel (Einspruch) vor dem EPA, also den Beschwerdekammern, ausgeschöpft ist.

Die internationalen Verträge müssen die Unterzeichnerstaaten in ihr nationales Recht umsetzen. Dabei gab es bei den jeweils nationalen Patent- und Urhebergesetzen in der Vergangenheit zum Teil radikale Änderungen: Beispiele dafür sind die Vorschriften zur Durchsetzung geistigen Eigentums in den letzten drei Körben der Urheberrechtsreform [4].

Die nationalen Patentämter

Patente bewirken, dass der Patenthalter anderen die gewerbliche Nutzung seiner Erfindung untersagen darf. Der Rechtsanspruch reicht nur so weit, wie sich das Recht erstreckt. Die EU kennt de facto kein eigenes Recht, sondern nur die jeweils in den territorialen Hoheitsgebieten wirksamen Rechtsordnungen. Ein Patent gilt daher nur im jeweiligen Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedsstaats.

Wer Patentschutz in anderen Ländern will, erlangt diesen nur durch die dortigen Behörden. Der zwischenstaatlichen Koordinierung kommt immer mehr Bedeutung zu. Die nationalen Patentämter nehmen daher – zusätzlich zu den territorialen Aufgaben – Vermittlungs- und Koordinierungsfunktionen wahr, die sich im Europäischen Patentamt bündeln. So braucht künftig, wer internationalen Patentschutz haben möchte, bloß eine Anlaufstelle: sein nationales Patentamt. Derzeit ist lediglich die erste Stufe des Verfahrens auch vor dem jeweils lokalen Patentamt möglich.

Der aktuelle Vorgang

Es geht den Staaten um eine grundsätzliche Klärung der Frage der Softwarepatente, genauer gesagt darum, wie der Begriff “Software als solche” und das Kriterium der Technizität auszulegen sind. Nach Artikel 52 des EPÜ [3], entsprechend in die nationalen Rechtsordnungen umgesetzt, sind “Programme für Datenverarbeitungsanlagen” und “Programme als solche” nicht schutzfähig. Die große Beschwerdekammer des EPA führt daher die aktuelle Anhörung, bei der Gegner und Befürworter ihre Argumente anbringen.

Das EPA veröffentlicht demnächst eine Grundsatzmeinung, die dann als Grundlage für Auslegungsvorschriften in den einzelnen Vertragsstaaten, aber vordringlich als Entscheidungsvorgabe für die insoweit untergeordneten Beschwerdekammern dient. Während die Software-Größe Borland Patente auch verstärkt auf Programe ausgedehnt wissen will [5], setzt sich etwa der Philips-Konzern für eine Ausweitung des Urheberrechtsschutzes ein [6].

Abbildung 2: Das erste Patent in Deutschland hatte „Rothe Ultramarinfarbe“ zum Inhalt. (Quelle: DPAM)

Abbildung 2: Das erste Patent in Deutschland hatte „Rothe Ultramarinfarbe“ zum Inhalt. (Quelle: DPAM)

Da Patente eine Schutzzeit von maximal 20 Jahren und nur in bestimmten Bereichen der Biotechnologie 25 Jahren einräumen, reicht das Urheberrecht zeitlich weiter. Weil Patent und Urheberrecht nebeneinander bestehen können, heißt dies deswegen nach Ablauf eines Patents noch nicht, dass etwa der Quellcode aus einem (möglichen) Softwarepatent frei verfügbar ist. Absicht und Prinzip des Patentwesens war es auch stets, durch den Schutz technische Innovationen zu fördern, die nach dem Ablauf der Schutzfrist über die mit der Patentanmeldung geforderte detaillierte Beschreibungen des jeweiligen Verfahrens oder Erzeugnisses für die Allgemeinheit verfügbar sein sollten. Das Gleiche gilt im Urheberrecht nach dessen Ablauf: Auch hier sind die Schöpfungsinhalte danach gemeinfrei – Goethes Werke darf inzwischen jeder nachdrucken.

Die unterschiedlichen Schutzfristen begründen sich daraus, dass technische Innovationen für die Gesellschaft wichtiger sind als etwa literarische Werke. Wenn Software inzwischen wirklich eine so tragende Bedeutung erlangt hat, um über einen Patentschutz nachzudenken, wäre es nur konsequent, auch die Schutzfrist zu verkürzen, um die Allgemeinheit an der Entwicklung teilhaben zu lassen. Andererseits scheint die Förderung der Wirtschaft – zumindest international – so viel wichtiger geworden zu sein als Allgemeininteressen, dass in den letzten Jahren die Forderung nach einer Ausweitung des zeitlichen Schutzes auch im Patentrecht lauter wird.

Ausblick

Zentrale Steuerung und Verwaltung von Immaterialgütern wie geistigem Eigentum erreichen bei den Staaten einen immer wichtigeren Stellenwert. Länder, die im internationalen Wettbewerb bestehen wollen und denen praktisch keine Ressourcen mehr verbleiben als ihr – vermeintlicher – Technologie- und Know-how-Vorsprung, sehen dies als letztes Kapital an, auf das die Wirtschaft setzen kann. Zentrale Verwaltung der Immaterialgüter im Patentwesen bedeutet aber nicht nur Einheitlichkeit: Bedingt durch teure Anmeldeverfahren generieren Patente nicht nur Umsätze, an denen Staat und Bürger profitieren können, sondern schaffen auch Arbeitsplätze – zumindest in der Patentverwaltung und Bürokratie. Und welcher Staat verzichtet freiwillig auf diese Umsätze?

Im Prinzip gilt sowohl im Patenrecht als auch im Urheberrecht das Gleiche: Was schon einmal da gewesen ist, ist nicht schutzfähig. Umso wichtiger ist es künftig, bereits bestehende Entwicklungen festzuhalten, um dies im Streitfall nachweisen zu können. Dafür scheint nichts geeigneter als eine Organisation wie die FSF, die den Quellcode freier Software und die daran bestehenden Rechte treuhänderisch verwaltet. (uba)

Infos

[1] Europäisches Patentamt: [http://www.epo.org]

[2] Beschwerdekammern: [http://www.epo.org/about-us/boards-of-appeal_de.html]

[3] Europäisches Patentübereinkommen: [http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/html/epc/2000/d/ma5b.html]

[4] BmJ zur Urheberrechts-Reform:[http://www.bmj.bund.de/enid/0,dd889f636f6e5f6964092d0934353631093a095f7472636964092d0933303832/Reden/Brigitte_Zypries_zc.html]

[5] Eingabe von Borland: [http://www.patentlyo.com/borlandamicus.pdf]

[6] Eingabe von Philips:[http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/73BC38A8FB366767C125755900540B15/$File/G3-08_Philips_en.pdf]

Der Autor


RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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