Aus Linux-Magazin 02/2009

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags .

In dieser Ausgabe geht\’s um Vorratsdatenspeicherung bei Hotspots von Hotelbetreibern und – mit allen Schikanen – um das Thema Urheberrechte an wissenschaftlichen Datensätzen.

Vorratsdaten vom Hotspot im Hotel

Wir managen in einem kleineren Hotel einen Hotspot mit einem Captive-Portal (Linux mit Chilli) an unserem eigenen DSL-Anschluss. Den Zugangscode bekommen nur die Hotelgäste, er wechselt jede Woche. Extragebühren für die Nutzung verlangen wir nicht.Müssen wir Vorratsdatenspeicherung nach Paragraf 113a TKG betreiben? Alles, was wir bei einer Recherche gefunden haben, ist dürftig und nicht eindeutig. Die einen sagen eindeutig “Ja”, aber andere zweifeln den öffentlichen Charakter eines Hotel-WLAN an. Letztlich bleibt unklar, was wir überhaupt speichern müssen. Die interne IP bleibt völlig nutzlos bei NAT und einen “Anschluss” als solchen gibt es gar nicht. Wir sind unsicher und die Risiken (Schadenersatz bei missbräuchlicher Nutzung oder Bußgeld bis 500000 Euro wegen § 113a) sind sehr hoch.

Axel R.

Das lässt sich nur systematisch prüfen: Nach Paragraf 113a Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG, [1]) muss, wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate lang speichern.

Soweit einzelne Meinungen den öffentlichen Charakter eines Hotel-WLAN anzweifeln: Der Begriff der Öffentlichkeit beziehungsweise die Formulierung “für die Öffentlichkeit” ist im TKG nicht immer verständlich formuliert. Ob ein Hotel-WLAN für die Öffentlichkeit ist, zeigt erst die Vergleichsprobe: Ein großer, anerkannter Netzbetreiber wie die Telekom bedient nicht jeden, aber theoretisch könnte jeder, der wollte, Telekom-Kunde werden und damit das Angebot in Anspruch nehmen.

Im Falle eines Hotels (Abbildung 1) halte ich das für vergleichbar: Theoretisch könnte jeder Hotelgast werden und damit auch das WLAN nutzen. Eine Abgrenzung nach Kundenanzahl kennt das TKG nicht, also kommt es auch nicht darauf an, ob das Hotel nur einen Bruchteil der Kunden eines großen Netzbetreibers hat. Die Formulierung “für die Öffentlichkeit” soll also nur geschlossene Benutzergruppen wie Unternehmensnetze von den offenen Anbietern abgrenzen, nicht große von kleinen.

Abbildung 1: Drahtloser Internetzugang im Hotel zählt inzwischen zur Standardausstattung. Stellt sich die Frage: Muss der Hotelier als Hotspot-Betreiber die Daten speichern?

Abbildung 1: Drahtloser Internetzugang im Hotel zählt inzwischen zur Standardausstattung. Stellt sich die Frage: Muss der Hotelier als Hotspot-Betreiber die Daten speichern?

Dienst ist Dienst

Nach Paragraf 3 Ziffer 24 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich der Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Der Zugang der Hotelgäste zum Internet erfolgt über das WLAN, das ist ein funkbasiertes Telekommunikationsnetz. Hiernach erbringen Sie Telekommunikationsdienste für die Hotelkunden. Dass diese Dienste auch gegen Entgelt erbracht werden, liegt auf der Hand, denn Sie kalkulieren die Kosten in den Zimmerpreis ein, wäre jedoch auch kein zwingendes Tatbestandsmerkmal.

Die Telefone in den Hotelzimmern stehen hier nicht zur Diskussion, sondern nur das WLAN, also der Internetzugang. Dabei handelt es sich, selbst wenn keine weiteren Dienste wie E-Mail oder Internet-Telefonie erbracht werden, um einen Internet-Zugangsdienst. Wenn Sie diese Daten speichern, also die WLAN-interne IP des Teilnehmers, die WLAN-Zugangskennung und die entsprechenden Zugriffszeiten, und das alles ein halbes Jahr nach dem Auschecken vorhalten, sollten Sie auf Nummer sicher sein.

Ich denke zwar nicht, dass der Gesetzgeber an die Betreiber kleiner Hotels gedacht hat, als er das TKG formulierte, aber der Tatbestand scheint mir doch wörtlich zuzutreffen. Weil sich der Aufwand in Grenzen hält – schon die meisten fertig konfigurierten WLAN-Router bieten eine ausführliche Protokollfunktion – und da Sie nicht schadenersatzpflichtig werden, indem Sie einer gesetzlichen Pflicht folgen, scheint dies die beste Lösung.

Schutz für Wissenschafts-Datenbanken

Im Rahmen unseres Open-Source-Projekts unterstützen wir die publikationsreife Visualisierung wissenschaftlicher Datensätze. Es stellt sich nun die Frage, ob derartige Datensätze in ihrer Gesamtheit urheberrechtlich geschützt sind oder lediglich das Datenmodell, das die Daten beschreibt und als Dateikopf vorliegt.Die Datentabellen und die tatsächlichen Werte der ausgewählten Metainformationen schreiben in der Regel die Mess- oder Simulationsprogrammen automatisch, sie entstehen aber oft auch aus handschriftlichen Notizen des Laborbuchs oder aus Daten aus historischen Laborbüchern. Wie sehen Sie die Sachlage?

Andreas L.

Ein echter Urheberrechtsschutz für reine Datensätze ist systemfremd, doch das Urheberrecht bietet einen ähnlichen Schutz auch für Datenbanken und/oder Sammelwerke. Maßgeblich für den – insoweit vergleichbaren – urheberrechtlichen Investitionsschutz für Datenbanken ist unter anderem, auf welche Weise und mit welchem Aufwand die Daten gesammelt und aufbereitet werden.

Das beschreibende Datenmodell im Dateikopf scheint mir nicht zweifelsfrei dazu geeignet, urheberrechtlichen Schutz zu begründen. Soweit ich das zu erkennen vermag, handelt es sich dabei primär um eine tabellarische Gegenüberstellung der Messparameter und ihrer Werte. Weil die Rechtsprechung bei derart technisch bedingten Tabellen dazu tendiert, persönlich-individuelle Gestaltungsmerkmale zu verneinen und den Urheberrechtsschutz zu versagen, halte ich den Weg über den Datenbankschutz für sinnvoller. Bei dem sind ausschließlich der Aufwand und die Investition maßgeblich.

Der bestmögliche Schutz für die beschriebenen Datensätze scheint mir auf den Paragrafen 87a und 87b des Urheberrechtsgesetzes zu beruhen [2]. Das Urheberrecht unterscheidet zwischen zwei Arten des Schutzes für Datenbanken: einerseits den Schutz für Datenbankwerke, andererseits den des Datenbankherstellers.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Datenbank oder -werk?

Abbildung 2: Die Schöpfungshöhe bei der Erstellung der Datensätze entscheidet über den rechtlichen Status. (© Sandor Jackal, Fotolia.com)

Abbildung 2: Die Schöpfungshöhe bei der Erstellung der Datensätze entscheidet über den rechtlichen Status. (© Sandor Jackal, Fotolia.com)

Der Schutz für Datenbankwerke ist der urheberrechtliche. Er betrifft Datenbanken, die nach den originär urheberrechtlich-schöpferischen Prinzipien zusammengestellt sind. In der Auswahl oder Anordnung der Daten muss demnach eine persönlich-schöpferische, individuelle Gestaltung erkennbar sein. Meiner Meinung nach kommt dieser Schutz für die hier genannten Datensätze nicht in Betracht (Abbildung 2).

Der Schutz des Datenbankherstellers ist ein reiner Investitionsschutz und setzt keine schöpferische Gestaltung, kein persönliches Engagement voraus. Er greift auch und gerade dann, wenn für die Sammlung oder Zusammenstellung der Daten eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition nötig ist. Ein solches Schutzrecht gehört systematisch nach den persönlich-schöpferischen Voraussetzungen zwar nicht ins Urheberrecht, wohl aber nach der beabsichtigten Rechtsfolge. Der Hersteller der Datenbank soll alleine darüber entscheiden können, wer die Datenbank wann veröffentlicht beziehungsweise verwertet.

Es handelt sich dabei also nicht um ein originäres Urheberrecht, sondern um ein verwandtes Schutzrecht. Das Urheberrechtsgesetz enthält daneben noch weitere dieser verwandten Schutzrechte, etwa das eng verwandte Recht des Tonträger-Herstellers oder des Sendeunternehmens. Auch diese genießen Urheberrechts-ähnlichen Schutz, ohne selbst individuell-schöpferische Leistungen erbringen zu müssen.

Dieser Verzicht auf persönliche Schöpfung macht den Weg frei, den Schutz auch auf rein maschinelle, also elektronisch erfasste und aufbereitete Datensammlungen anzuwenden. Die wesentliche Investition, die als einzige weitere Voraussetzung nötig ist, kann dabei natürlich an beliebiger Stelle der Datensammlungskette stehen – auch im elektronischen Erfassungsprogramm selbst. Nach Ihren Angaben resultieren die Datensätze aus Mess- und Simulationsprogrammen, die in die Datenbank schreiben. Ich gehe davon aus, dass der Aufwand für die Erstellung dieser Mess- und Simulationsprogramme in der Regel eine wesentliche Investition darstellt. Wesentlich ist dabei übrigens nicht ein bestimmter Geldbetrag, sondern die Relation zum Wert der Datenbank.

EU-Historie

Der Hintergrund: Hohe Umsätze im IT-Bereich verlangten es schon vor einigen Jahren, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Datenbankhersteller gegenüber ausländischen Konkurrenten zu schützen [3]. Das betrifft alle Firmen, die Datenbestände angehäuft haben und in elektronischer Form nutzen oder vertreiben. Neben rein technischen Daten, etwa aus den Bereichen Geodäsie oder Kartografie (Abbildung 3), geht es wirtschaftlich vor allem um den Bereich Marketing, also Adressen- und Telefondaten.

Abbildung 3: Neben technischen Daten, etwa aus dem Bereich Kartografie, geht es bei der Umsetzung von EU-Vorgaben wirtschaftlich vor allem um den Bereich Adressen- und Telefondaten.

Abbildung 3: Neben technischen Daten, etwa aus dem Bereich Kartografie, geht es bei der Umsetzung von EU-Vorgaben wirtschaftlich vor allem um den Bereich Adressen- und Telefondaten.

Mitte der 90er Jahre verpflichtete eine EU-Richtlinie die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung eines gesetzlichen Schutzes für Datenbanken [4]. Solche reinen Datensammlungen waren bis dahin nicht geschützt – und auch nicht schutzwürdig, denn sie passten weder ins Patent- noch ins Urheberrecht. Einfache Arbeitsleistung galt früher noch nicht als Pflegefall, der besonderer schutzrechtlicher Fürsorge bedurft hätte. Da ein technischer Bezug ebenfalls fehlte, hat sich auch die Aufnahme ins Patentrecht verboten.

Investitionsschutz

Will man in der Auswahl oder Anordnung der Daten eine persönlich-schöpferische Leistung sehen, bot sich das Urheberrecht an. Dort gäbe es auch den Vorteil, dass ein Schutz bereits mit einem schöpferischen Akt entsteht und eine nachträgliche Gesetzesänderung nur klarstellen müsste, dass auch bereits fertige Datenbanken in den Schutzbereich fallen. Entsprechend der Intention der EU-Richtlinie hat Deutschland den Datenbankschutz ins Urheberrecht aufgenommen [2]. Diese Einordnung zwang dazu, die bisher geltenden urheberrechtlichen Grundsätze anzupassen.

Geistige Schöpfung

Soweit in einer Datenbank aufgrund der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung des Datenbankherstellers zu sehen ist, sollte sie nach den herkömmlichen Urheberrechtsgrundsätzen geschützt sein. Das ist kein Problem, denn die Zusammenstellung von Daten ist im Prinzip nichts anderes als das Zusammenfügen einzelner gewöhnlicher Wörter zu einem originären Sprachwerk wie einem Roman. Das Problem war, den Urheberrechtsschutz auch auf Datenbanken auszudehnen, in denen nichts von einem solchen schöpferischen Akt erkennbar ist.

In den wirtschaftlich so bedeutsamen Telefonverzeichnissen steckt keine persönliche Note, und doch ging es bei der Gesetzesinitiative um solche Sammlungen. Weil die bisherigen Kriterien für einen Schutz nicht ausreichten, schuf der Gesetzgeber ein neues: das Kriterium der wesentlichen Investition. Somit sind nunmehr auch per Computerprogramm zusammengestellte Datenbanken nach dem UrhG geschützt: Als verwandtes Schutzrecht gilt das Recht des Datenbankherstellers. Geschützt hiervon ist es, die Daten zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Dieser Schutzgegenstand umfasst die Datenbank als Ganzes oder auch nur einen wesentlichen Teil.

Zusammengefasst sehe ich eine Datenbank als solche vom urheberrechtlichen Schutz des Datenbankherstellers nach 87b UrhG umfasst. Das betrifft die Gesamtheit der Datensätze in ihrer Zusammenstellung, nicht aber den bloß beschreibenden Datenkopf. Die Visualisierung ist möglicherweise – allein betrachtet – nicht schutzfähig, insbesondere wenn zur Generierung von Graphen Software automatisiert zum Einsatz kommt. Betrachtet man die Visualisierung als Teil der Datenbank, erstreckt sich der dafür gewährte Schutz auch auf die Computer-generierten Schaubilder. (uba)

Infos

[1] Telekommunikationsgesetz: [http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/]

[2] Urheberrechtsgesetz: [www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf]

[3] Fred Andresen, “Der Schutz von Datenbanken im Urheberrecht: Linux-Magazin 08/06: [https://www.linux-magazin.de/layout/set/print/content/view/full/1046]

[4] DBRL: [http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31996L0009&model=guichett]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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