Aus Linux-Magazin 12/2008

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\’s um das Rücktrittsrecht von Kunden, neue Regelungen bei Abmahnungen, Strafrechtsbestimmungen im Datenschutz und um Konflikte zwischen GPL und BSD-Lizenzen.

Abbildung 1: Entwickler, die in ihre Programme viele Zutaten aus unterschiedlichen Lizenzhoheiten mischen, müssen später eventuell das Rezept ändern.

Abbildung 1: Entwickler, die in ihre Programme viele Zutaten aus unterschiedlichen Lizenzhoheiten mischen, müssen später eventuell das Rezept ändern.

Rücktritt auf halbem Weg

Ich richte für einen Kunden Büro-PCs ein, indem ich ein Linux-Betriebssystem, Standard-Anwendersoftware wie Office-Pakete und E-Mail-Clients installiere und den Zugriff auf Netzlaufwerke einrichte. Dazu nutze ich verschiedene selbst entwickelte Skripte und stecke eine Menge Erfahrung hinein. Mein Kunde will jetzt vom Vertrag zurücktreten, weil er doch keine Linux-Rechner braucht, wie er meint. Hat er ein Rücktrittsrecht und was ist mit meiner bisherigen Arbeit?

Peter K.

Das Gesetz kennt kein allgemeines Rücktrittsrecht, das immer und für jede Art von Verträgen gilt. Selbst im Fernabsatz haben lediglich Endverbraucher ein Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrecht. Wenn Sie für den Kunden mehrere Bürorechner einrichten, liegt eine gewerbliche oder geschäftliche Nutzung vor und damit kommt das Verbraucherrecht ohnehin nicht in Frage. Im Regelfall kommt es darauf an, ob ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart ist. Wenn nicht, bleibt es beim Grundsatz “Pacta sunt servanda”, der besagt, dass Verträge bindend sind. Entscheidend ist, was genau im Vertrag vereinbart ist.

Existiert wie in diesem Fall kein Regelwerk für den Umfang und die Funktion der Software-Installationen, also etwa ein Pflichtenheft, dann gilt für einen Bürorechner das, was üblicherweise auf einem Office-PC an Software zu erwarten ist. Dazu zählen sicher E-Mail-Client, Webbrowser, Office-Paket und eventuell weitere Programme für Netzwerk-Zugriff und Ähnliches. Sind keine weiteren Installationen über die bereits erfolgten hinaus geschuldet, kann der Kunde daraus keine Ansprüche herleiten, die zum Rücktritt, zur Vertragsauflösung oder zum Schadensersatz berechtigen.

In diesem Fall würde er die vollständige Vergütung der bereits erbrachten Leistungen schulden. Sind alle PCs bereits installiert, ist das die volle Vertragssumme. Ist Ihre Leistung noch nicht vollständig erfüllt, gelten die Grundsätze des Werkvertagsrechts: Hiernach haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den anteiligen Betrag der vereinbarten Gesamtvergütung, im Einzelfall möglicherweise sogar auf mehr, das ist jedoch ohne weitere Informationen nicht überprüfbar.

Verkehr oder doch kein Verkehr?

Inzwischen sind ja Abmahnungen nur noch im gewerblichen Bereich möglich. Also wenn ich auf meiner privaten Homepage Angaben falsch oder nicht mache, muss ich keine Abmahngebühren mehr bezahlen. Ist das richtig?

Marlies

Seit September gelten in Deutschland für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs Beschränkungen [1]. Die Gebühr, die der Anwalt gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen kann, das Anwaltshonorar also, hat sich aber nicht geändert. Auch nicht das Honorar, das derjenige zahlen muss, der einen Anwalt beauftragt, wenn Dritte gegen ihn Urheberrechtsansprüche erheben.

Die einzige Begrenzung ist der Erstattungsanspruch, den der Abmahnende gegen einen Urheberrechtsverletzer im (außergerichtlichen) Abmahnverfahren hat. Vorsicht: Es handelt sich hierbei nicht um ein gerichtliches oder förmliches Verfahren. Auch wenn die (Abmahn-)Schreiben von einem Anwalt stammen, der Gebührenansprüche erhebt, müssen diese nicht zwingend berechtigt sein.

Bei einfach gelagerten Urheberrechtsverstößen ist die Erstattungspflicht zu Lasten des Urheberrechtsverletzers für die Beauftragung eines Anwalts durch den Geschädigten auf 100 Euro begrenzt. Auch wenn tatsächlich höhere Kosten entstanden sind. Also: Wer zu Recht abgemahnt wird, muss maximal 100 Euro berappen. Das gilt aber nur außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

Diese Formulierung ist meines Erachtens das Schwammigste, was der deutsche Gesetzgeber seit langer Zeit hervorgebracht hat (Abbildung 2). Entweder ist sie als Schnellschuss völlig unreflektiert in Gesetzesform gegossen oder – wahrscheinlicher – besonders geschickt als Auslegungsmittel in die Hände der Gerichte gelegt worden, die damit im Einzelfall Gerechtigkeit herstellen sollen.

Derzeit kann niemand mit Sicherheit sagen, ob und was zu den Bereichen innerhalb oder außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gehört. Während die Stimmen abnehmen, die geschäftlichen Verkehr bereits annehmen, sobald eine Person nur eine Homepage betreibt, genügt anderen Gerichten schon eine Anzahl von 25 Transaktionsbewertungen auf einer Webplattform, um geschäftlichen Verkehr zu enttarnen, und dies ohne zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum diese aufgelaufen sind. Und Achtung: Die Pflichtangaben für Internetauftritte gehören nicht in den Bereich des Urheberrechts, verlassen Sie sich also nicht auf das Privileg der Gebührenerstattungsdeckelung.

    Abbildung 2: Formbar - die Gesetzgebung regelt Abmahnungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverstößen, die Formulierung lässt den Gerichten allerdings reichlich Gestaltungsspielraum.    (Bild: © Chg, Fotolia.com)

Abbildung 2: Formbar – die Gesetzgebung regelt Abmahnungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverstößen, die Formulierung lässt den Gerichten allerdings reichlich Gestaltungsspielraum. (Bild: © Chg, Fotolia.com)

Vorsicht auch vor Informationen, die diese Regelung automatisch für “Private” oder “Verbraucher” angewendet wissen wollen. Auch diese Personengruppen können durchaus im geschäftlichen Verkehr handeln. Und das ist ja gerade das Heimtückische an diesem Gummiparagrafen: Er nennt bewusst nicht den Gewerbetreibenden oder den Beruf, er beschränkt sich nicht einmal auf “geschäftliche Zwecke”, sondern wählt den “geschäftlichen Verkehr”, an dem grundsätzlich auch Leute teilhaben können, die mit Geschäften sonst gar nichts am Hut haben.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Datenschutz und Strafrecht

Mache ich mich in Deutschland eigentlich strafbar, wenn ich persönliche Daten speichere und später nicht lösche, oder gilt das nur als ein Bagatelldelikt?

Gerrit K.

Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG, [2]) sind fast durchweg Ordnungswidrigkeiten, also lediglich mit Bußgeldern bedrohte Untaten. Nur eine Strafvorschrift ist mit Paragraf 44 BDSG enthalten: Wer Datenschutzbestimmungen vorsätzlich und mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht begeht, macht sich strafbar. Hier drohen bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafe. Der Bußgeldrahmen für die bloßen Ordnungswidrigkeiten reicht allerdings auch schon bis zu 250000 Euro.

Die Bereicherungsabsicht ist nicht schon dadurch erfüllt, dass die Daten etwa im Zuge einer Geschäftsverbindung angefallen sind und nicht fristgerecht gelöscht wurden, was der Aufrechterhaltung des Kundenkontakts und damit potenzieller Erzielung von Verkaufserlösen dienen könnte. Es geht dem Gesetzgeber darum, professionelle Datenmissbraucher abzuschrecken. Die Schädigungsabsicht dürfte dabei vor allem im privaten Bereich greifen. Ein Beispiel dafür könnte die bewusste Veröffentlichung falscher Informationen im Internet auf Denunziations-Websites sein. Eine Absicht ist aber auch unter Wettbewerbern denkbar, etwa wenn sich Firmen gegenseitig die Kundschaft vergraulen.

Lizenzwirrwar: BSD contra GPL

Ich möchte mich neben meinem Job auf dem freien Markt als Entwickler versuchen und ein selbst programmiertes Modul für eine Open-Source-Groupware unter einer proprietären Lizenz veröffentlichen. Ursprünglich wollte ich das Modul unter der GPL veröffentlichen. Weil ich aber auf BSD-Software aufsetze, kann ich meine Bearbeitung nicht unter die GPL stellen. Und weil ich mit Ext JS entwickle, darf ich nicht deren freie Version benutzen, die verlangt, dass die Software unter GPL steht, sondern muss die kommerzielle Variante nehmen. Die dafür anfallenden Kosten soll eine kommerzielle Lizenz meines Moduls wieder einspielen. Da mein Modul jedoch im Hintergrund auf Methoden der Open-Source-Groupware zugreift: Darf ich es in diesem Fall überhaupt kommerziell lizenzieren oder muss es freie Software sein?

Anonym

Wenn Sie nicht auf die Entwicklungsumgebung verzichten wollen oder können, dann kommt es für das Vorhaben darauf an, wie das Modul die Methoden der Groupware-Lösung nutzt. Ohne den Code beziehungsweise die Schnittstellen der Groupware beurteilen zu können, folgt das Funktionsprinzip derart modular aufgebauter Software der Prämisse der Unabhängigkeit. Danach sind kommerzielle Module für viele freie Softwarepakete erlaubt, manchmal sogar erwünscht.

Softwarebestandteile, die über Standardschnittstellen wie Pipes oder Sockets kommunizieren, sind in der Regel unabhängig und unter verschiedenen Lizenzen möglich. Bei echten Methodenaufrufen, also gemeinsam genutzten Bibliotheken, kommt es auf die Ausgestaltung an. Sind die Bibliotheken statisch oder dynamisch gelinkt? Funktioniert das aufrufende Modul nur mit dieser Bibliothek, selbstständig oder mit anderen Bibliotheken und deren Methoden? Ist die Bibliothek unter der LGPL [3] veröffentlicht oder unter der – strengeren – GPL [4]?

Einfacher könnte die Lösung allerdings sein, wenn Sie auf Basis des BSD-Code ein GPL-Modul entwickeln. Entgegen Ihrer Auffassung gilt die BSD-Lizenz als GPL-verträglich, das heißt Bearbeitungen von BSD-Code dürfen unter anderen Lizenzbedingungen vertrieben werden, auch unter der GPL.

Allerdings existieren mindestens zwei Varianten der BSD-Lizenz, je nachdem, ob die ursprüngliche Werbeklausel enthalten ist, nach der jede Werbung einen Hinweis auf die Urheberschaft der Berkeley-Universität enthalten muss (Abbildung 1). Prinzipiell ist es jedoch stets möglich, BSD-Code zu bearbeiten und die Bearbeitung dann unter der GPL zu veröffentlichen. (uba)

Infos

[1] Paragraf 97a Urheberrechtsgesetz: [http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf]

[2] Bundesdatenschutzgesetz: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bdsg_1990/gesamt.pdf]

[3] GNU Lesser General Public License 2.1: [http://www.gnu.org/licenses/old-licenses/lgpl-2.1.html]

[4] GNU General Public License, Version 2: [http://www.gnu.org/licenses/old-licenses/gpl-2.0.html]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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