Weihnachts- und Silversterdeko sind abgeräumt und der Festtagsbraten ist verdaut. Sind die rechtlichen Änderungen, die im Jahr 2008 in Kraft treten, auch so bekömmlich wie die Weihnachtsgans ?
Über die nun in geltendes Recht gegossenen Reformen informiert die deutsche Bundesregierung im Web und nennt die relevanten Gesetzesänderungen [1].
Urheberrecht – Korb II
Mit der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderung des Urheberrechts [2] ist der “zweite Korb” der Rechtsreform umgesetzt. Die Hauptänderung liegt im Bereich der Privatkopie: Das Gesetz stellt jetzt klar, dass rechtswidrig hergestellte Vorlagen nicht für eine Privatkopie einsetzbar sind. Was genau unter solch privatem Bedarf zu verstehen ist, sagt das Gesetz zwar nicht, aber die Rechtsprechung hatte zuvor diese Bestimmung ausgefüllt: Unter anderem gilt als Privatkopie das Verteilen an eine begrenzte Anzahl von Freunden oder Familienangehörigen.
Entscheidend ist dabei, dass ein hoher persönlicher Bezug zwischen dem Vervielfältiger und dem Empfänger bestehen muss, weshalb bereits nach der alten Rechtslage das Feilbieten in anonymen Tauschbörsen und Peer-to-Peer-Netzen nicht als Privatkopie anzusehen war.
Privatkopie konkretisiert
Weil die Rechtsprechung nicht definiert hatte, ob eine Privatkopie nur von einer rechtmäßig erstellten Kopie oder nur vom Original stammen darf, hat der Gesetzgeber dies jetzt konkretisiert: Sie ist dann nicht zulässig, wenn sie von einer offensichtlich rechtswidrig erstellten Kopie stammt. Damit ist für jeden, der eine Kopie aus dem Internet lädt, ohne weiteres erkennbar, ob sie als Vorlage für eine Privatkopie taugt oder nicht: Fehlt der persönliche Bezug zu dem, der die Kopie ins Netz stellte, fehlt es auch an den Voraussetzungen, um das Bestimmungsrecht des Urheberrechtsinhabers einzuschränken. Dann ist bereits das Laden der Datei illegal.
Grundsätzlich bleibt die Kopie einer – rechtmäßig – erstellten Privatkopie zulässig. Es ist auch nicht nötig, dass es sich um ein Original-Werkstück handelt, etwa eine CD oder DVD aus dem Laden.
Das Aushebeln von Kopierschutzmaßnahmen bleibt weiterhin verboten. Gerade im Bereich digitaler Musikdistribution gehen allerdings etliche Anbieter inzwischen davon ab, Dateien mit restriktiven Kopierschutztechniken (DRM-Schutz) zu vertreiben. Ob das eine echte Trendwende oder lediglich eine kurzfristige Marketing-Maßnahme ist, bleibt aber abzuwarten. Der Hintergrund mag auch in der Verteilung der urheberrechtlichen Pauschalvergütung liegen, für die der Gesetzgeber erstmalig die Berücksichtigung vorhandener Kopierschutzmaßnahmen vorschreibt. Wer viele DRM-Titel vertreibt, bekommt danach weniger aus dem Topf.
Diese Pauschalvergütung schafft – wie bisher – ansonsten den notwendigen Ausgleich für die Urheber. Sie speist sich aus dem Aufschlag, den der Handel auf alle Geräte erhebt, die für die Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet und üblicherweise auch dafür im Einsatz sind. Seit dem vergangenen Jahr gilt das auch für PCs. Die Höhe dieser Vergütung war bisher noch nicht gesetzlich festgelegt, soll aber noch in diesem Jahr auf der Grundlage der Daten einer Marktanalyse ermittelt werden.
Die Verbraucher dürften kaum Einfluss auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen nehmen können, sie bleibt eine Rechenaufgabe für Musikindustrie und Rechteverwerter.
Abmahner beschränken
Noch nicht geltendes Recht, doch bereits im Entwurf, ist eine Initiative des Justizministeriums, um die Abmahngebühren zu begrenzen, die Anwälte oft schon bei leichten Urheberrechtsverletzungen fordern. Dass eine Reihe spezialisierter Rechtsvertreter offenbar horrende Honorare von oft jugendlichen Tätern erfolgreich einklagten, und zwar mit offenkundig automatisierten Serienabmahnungen, scheint die Politik nicht mehr rechtfertigen zu wollen. Als Korrektiv bietet es sich an, die Streitwerte, die die Gerichte bisher im Bereich des gesamten gewerblichen Rechtsschutzes – im Urheber- und Wettbewerbsrecht – großzügig festgesetzt haben, auf ein vertretbares Maß einzudämmen.
Damit soll das Kostenrisiko eines Prozesses in einem vernünftigen Rahmen bleiben. Denn vielfach zahlten Betroffene die Abmahngebühren nur deshalb, weil ein verlorener Prozess ruinöse Folgen gehabt hätte. Für einfache Fälle bei lediglich einer Urheberrechtsverletzung sollen bald nur noch Gebühren in Höhe von 50 Euro angemessen sein. Für Filesharing-Profis, die Hunderte Titel einstellen, dürfte es jedoch kaum billiger werden als zuvor.
Vorratsdatenspeicherung
Zu den umstrittenen Neuerungen zählt die Vorratsdatenspeicherung [3]. Telekommunikationsanbieter sind nun dazu verpflichtet, künftig die Verbindungsdaten ein halbes Jahr lang zu speichern, damit die Ermittlungsbehörden darauf jederzeit Zugriff haben. Zu den Verbindungsdaten zählen jedoch keine Gesprächsinhalte, sondern lediglich Rahmendaten wie Zieladresse, Datum und Uhrzeit des Kontakts. Diese Daten müssen für jeden Anschluss (Mobiltelefon, E-Mail-Adresse und Ähnliches) separat und ohne Kenntnisnahme des Providers für die Ermittler abrufbar sein.
Voraussetzung ist – noch – eine richterliche Anordnung. Ein Richter darf eine solche Anordnung nur beim Verdacht auf schwere Straftaten aussprechen. Hierzu zählen jedoch auch einzelne Fälle von Computerbetrug, nicht aber Straftaten nach dem Urheberrecht. Auch die Unterrichtung des Betroffenen – im Nachhinein – ist grundsätzlich verpflichtend.
Überwachung und Spionage
Neben der Telekommunikationsüberwachung erregt in letzter Zeit auch die Datenspionage mit dem Bundestrojaner, also die so genannten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, die Gemüter. Grundsätzlich darf die Überwachung nur bei Verdacht auf schwere Straftaten erfolgen, die in einem Katalog ausgewiesen sind. Auch die reformierte Strafprozessordnung stellt noch keine wirksame Rechtsgrundlage für die verdeckte Online-Durchsuchung dar. Der Bundestrojaner steht damit noch außerhalb des rechtsstaatlichen Handelns, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.
Dennoch wäre eine Durchsuchung, die sich lediglich auf Telekommunikationsdaten beschränkt, also nur E-Mail-Verbindungsdaten ausliest und weiterleitet, möglicherweise bereits durch die derzeitige Reform gedeckt. Dazu müsste allerdings auch in diesen Fällen eine gesonderte richterliche Anordnung ergehen. Die Frage, wie das Programm zwischen reinen Verbindungsdaten und dem Zugriff entzogenen Inhalten unterscheidet, bleibt offen. Sicherzustellen wäre zudem, dass die Maßnahme nicht Unverdächtige trifft.
Steuerrecht
Auch im Steuerrecht gibt es Neuerungen, die für den IT-Bereich bedeutsam sind. So gilt ab dem diesjährigen Veranlagungszeitraum eine verringerte Grenze für so genannte “geringwertige Wirtschaftsgüter”, die noch im Anschaffungsjahr sofort abschreibbar sind: Statt wie bisher 400 Euro beträgt sie ab 2008 nur noch 150 Euro.
Das hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige etwa einzeln nutzbare Peripheriegeräte, zum Beispiel Drucker, deren Anschaffungskosten diesen Betrag überschreiten, auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abschreiben muss. Das bedeutet, dass die Kosten in der Regel auf mindestens drei Jahre zu verteilen sind. Aber Vorsicht: Diese Regelung betrifft nur einzeln nutzbare Geräte – Komponenten, die nur zusammen nutzbar sind, bilden eine wirtschaftliche Einheit, die regelmäßig zusammengezählt und im Verbund abzuschreiben ist.
Eine weitere Neuerung: Lizenzerträge aus Softwarelizenzen unterliegen künftig anteilig der Gewerbesteuerpflicht. Ein weiteres Argument für freie Software.
Fazit
Nach den Änderungen, die bereits im vergangenen Jahr für eine Verschärfung der Bestimmungen beziehungsweise Ahndung von Hacker-Tools gesorgt haben, sind die Neuerungen zum Jahreswechsel fast schon überschaubar und gemäßigt. Natürlich geht es weiterhin – und auch verschärft – denen an den Kragen, die fremdes Urheberrecht verletzen und so zumindest fiktiv errechneten, hohen Schaden verursachen. (uba)
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Infos |
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[1] Bundesregierung: [http://www.bundesregierung.de] [2] Änderungen im Urheberrecht: [http://www.bmj.de/files/-/2547/bgbl_urheberrecht.pdf] [3] Vorratsdatenspeicherung und Telekommunikationsüberwachung: [http://www.bmj.de/files/-/2970/tkue_vorratsdaten.pdf] |
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