Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht es ums Urheberrecht, die Privatkopie in Deutschland und Österreich sowie die Haftung für Internetzugangs-Vermittler.

Abbildung 1: Wer Provider-Dienste im Café anbietet, muss bei illegalen Downloads mit Abmahnungen rechnen.
Schulungszentrum als Zugangsprovider
Wir sind Administratoren in einem Ausbildungszentrum und möchten in Zukunft in den Schulungsräumen und in den Gästezimmern Internetzugänge für die Gäste anbieten. Müssen wir in diesem Fall die Verbindungsdaten der Gäste personalisieren und protokollieren, um Probleme mit den Ermittlungsbehörden zu vermeiden, wenn Kinderpornographie oder Musik über Tauschbörsen heruntergeladen wurde?Umgekehrt stellt sich die Frage, ob es uns aus Datenschutzgründen gestattet ist, diese Daten der Gäste und Mitarbeiter zu erheben. Wir würden gerne dieses Logging umgehen, da es einen sehr hohen technischen und personellen Aufwand bedeutet, den wir zurzeit nicht leisten können. Sind technische Maßnahmen wie ein Proxyserver mit Contentfilter und nur wenige offene Ports ausreichend, um juristische Probleme zu vermeiden?
Kai H.
Manchmal sind auch Juristen der irrigen Auffassung, das sämtliche Zugangs- und Verbindungsdaten als “personenbezogene Daten” im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes anzusehen sind. In dem beschriebenen Fall handelt es sich aber tatsächlich um solche: Die Verknüpfung zwischen Personen und dem jeweiligen Zugang ist jederzeit möglich und aus Abrechnungsgründen wohl auch unvermeidbar.
Als Anbieter des Internetzugangs – auch im Rahmen eines Beherbergungsvertrages – ist das genannte Ausbildungszentrum Access-Provider und damit Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG, [1]). Sie vermitteln nach Ihren Angaben lediglich den Internetzugang, ohne eigene Inhalte anzubieten – jedenfalls nicht auf diesem Weg. Die Speicherungs- beziehungsweise Löschungspflichten begründen sich damit aus den Paragrafen 91 ff. TKG.
Deren Vorschriften unterscheiden zwischen Bestandsdaten (Kundendaten), die in der Regel spätestens zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, und den Verkehrsdaten, also den Zugangsdaten während des Aufenthalts in Ihrem Ausbildungszentrum. Die letzteren sind in der Regel unverzüglich nach dem Ende der Verbindung zu löschen und nur unter bestimmten Voraussetzungen aufbewahrungsfähig. Neben dem Abrechnungszweck gilt dies für eine mögliche rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Dienstes jedoch nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt sind.
Im Normalfall sind damit gespeicherte Verkehrsdaten sogleich zu löschen, sofern sie im Rahmen einer Pauschalabgeltung ohnehin verzichtbar sind, sie sind dann für eine Abrechnung nicht nötig. Der angesprochene Proxyserver, gegebenenfalls mit einer auf die HTTP-Ports beschränkten Freigabe, tut ein Übriges. Damit sind zwar strafrechtlich relevante Downloads oder Uploads nicht völlig ausgeschlossen, illegale Fileserver-Dienste über den angebotenen Zugang aber weitgehend schon.
Nach anderen Vorschriften oder Verträgen entstehende Rechte oder Pflichten, zum Beispiel aufgrund von Ausbildungs- oder Beherbergungsverträgen, bleiben davon unberührt. Mit Zustimmung des Vertragspartners darf ein Provider Bestands- oder Verkehrsdaten unter Umständen auch länger speichern. In diesem Fall mag das vielleicht gar nicht in Ihrem Interesse liegen. Für ein Logging sämtlicher Verkehrsdaten besteht demnach keine Verpflichtung.
|
Mailen Sie uns Ihre |
|---|
|
Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de]. Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
WLAN-Haftung im Café
Ich betreibe ein Café und biete kostenloses WLAN an. Jetzt habe ich gehört, dass ich haftbar bin, wenn die Nutzer verbotene Seiten aufrufen und/oder Musik und Filme herunterladen. Anscheinend gibt es die Möglichkeit, dies über Fonero zu umgehen, dann müssen die Nutzer jedoch ein Tagesticket erwerben.Gibt es keine andere Möglichkeit, außer die Daten der Nutzer aufzunehmen und die Zeiten der Nutzung aufzuschreiben? Das würde einen zu hohen Verwaltungsaufwand bedeuten, zudem kann ich nicht feststellen, ob jemand in der Nähe sich einloggt, der kein Gast ist.
B.E.
Die Rechtsprechung wendet auch auf WLAN-Betreiber die Grundsätze der mittelbaren Störerhaftung an. Aus Paragraf 1004 BGB folgt, dass es abmahnfähig ist, wenn über den Café-Zugang (Abbildung 1) illegale Inhalte abgerufen oder bereitgestellt werden. Dabei handelt es sich aber nach derzeitiger Ansicht der Gerichte um einen Haftungsanspruch, nicht um einen Auskunftsanspruch. Auch in Ihrem Fall gilt: Es besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme und Speicherung von Bestands- und Verkehrsdaten der Kunden. Doch sind die drohenden Abmahngebühren nicht ohne.
Zu beachten ist jedoch, dass Abmahngebühren durch die Rechteinhaber geltend zu machen sind. Und die sind bislang stets nur gegen Personen vorgegangen, denen ein Upload, also die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützten Materials vorzuwerfen ist. Ein bloßer Download war meines Wissens noch nicht Gegenstand einer judizierten Abmahnung. Dies liegt auch daran, dass nach bisheriger Rechtslage der bloße Download urheberrechtlich geschützten Materials als straffrei gilt und die Staatsanwaltschaft hier keine Ermittlungen aufnehmen kann. Damit erhalten auch die Rechteinhaber keine Informationen aus Ermittlungsakten.
Ist der angebotene WLAN-Zugang so konfiguriert, dass ein Upload weitgehend ausgeschlossen ist, verringert dies die Gefahr einer teuren Abmahnung deutlich. Was strafrechtlich relevante Downloads, etwa von pornographischen oder rassistischen Inhalten betrifft, sind in der Praxis keine zivilrechtlichen Abmahnungen zu befürchten, sondern allenfalls Strafsanktionen. Letztere jedoch nur dann, wenn eine vorsätzliche Beteiligung nachweisbar ist. Ein entsprechend eingerichteter Contentfilter sollte zumindest dies ausschließen.
Wasserzeichen aus dem Bundesarchiv
Das Bundesarchiv hat auf seiner Homepage [4] etliche Bilder der Zeitgeschichte veröffentlicht, unter anderem von ehemaligen deutschen Kolonien. Für reprofähige Ausgaben werden Gebühren verlangt. Bilder mit einem Wasserzeichen sind aber frei downloadfähig. Dürfen wir diese Bilder zu Informationszwecken auf die Homepage unseres Vereins stellen? Die Urheberrechte sind ja schon erloschen.
Marius L.
Das Wasserzeichen hat seinen guten Grund: Zum einen erlöschen die Urheberrechte in der Regel erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, in diesem Fall des Fotografen. Für Lichtbilder und ähnliche Werke endet die Schutzfrist zwar bereits fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung, allerdings bezieht sich diese Frist zunächst nur auf das Original. Weil es sich bei den digitalen Kopien auf der Bundesarchiv-Homepage (Abbildung 2) jedoch um Bearbeitungen handelt, entsteht für diese ein eigenes (Mit-)Urheberrecht. Die Schutzfrist für diese Bearbeitung dürfte ohne Zweifel noch laufen.
Nun ließe sich einwenden, dass es sich bei einem gescannten Bild möglicherweise gar nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, weil kein individuell schöpferisch-gestaltender Vorgang zugrunde liegt. Dem ist entgegenzuhalten, dass dies auch für das bloße Abfotografieren realer Situationen gelten müsste. Die Rechtsprechung hat aber klargestellt, dass bereits minimale persönliche Merkmale wie die Wahl des Bildausschnitts genügen, um ein Urheberrecht zu begründen. Dies würde dementsprechend auch für das Platzieren der Vorlage auf einem Scanner und das Anlegen des Scanbereichs gelten, sodass im Zweifel von einem urheberrechtlich geschützten Werk auszugehen ist.
Während der bloße Download rechtlich beanstandungsfrei ist, handelt es sich bei der Veröffentlichung auf der Homepage um eine Vervielfältigung oder um ein öffentliches Zugänglichmachen, dem das Ausstellungsrecht des Urhebers entgegensteht. Die von Ihnen geplante Veröffentlichung der Bilder auf der Homepage des Vereins dürfte damit rechtswidrig sein. Selbst wenn ein Verein nicht kommerziell auf historischem Gebiet forschend tätig sein sollte, greift keine Ausnahmeregelung zu Ihren Gunsten, weil der Zugriff auf die Homepage unbeschränkt jedem offen steht.

Abbildung 2: Das Bundesarchiv bietet auf seiner Webseite Bilder aus der Zeitgeschichte an – mit Wasserzeichen.
Keine Privatkopie für Computerprogramme
Wie viele Privatkopien von einer Programm-CD sind zulässig? Darf man dazu auch einen Kopierschutz umgehen?
Barbara L. (Österreich)
Das Urheberrecht räumt dem Urheber (Schöpfer eines Werkes) das alleinige Vervielfältigungsrecht ein. Von diesem Prinzip gibt es mehrere Ausnahmen. Eine ist die Privatkopie. Privatkopie bedeutet, dass jemand, der ein bestimmtes Werkexemplar rechtmäßig besitzt, von diesem einzelnen Werkstück Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch herstellen darf. Die maßgebliche Bestimmung für dieses “Recht auf Privatkopie” ist § 42 des österreichischen UrhG [2]. (Für das deutsche Recht gelten entsprechend die Paragrafen 53 und 69d Abs. 2 des deutschen UrhG [3].)
Kennzeichnend für die Privatkopie ist, dass es mehrere Vervielfältigungsstücke sein dürfen, die aber weder unmittelbar noch mittelbar gewerblichen, beruflichen oder kommerziellen Zwecken zuzuordnen sind. Die Privatkopie gilt für alle urheberrechtlich geschützten Werke, also Bücher, Musik-CDs, einzelne Musik-Titel und Video-DVDs und umfasst auch die Vervielfältigung für Freunde oder Familienangehörige. Der Begriff Freunde ist allerdings eng definiert. Die Rechtsprechung zählt Personen, die jemand über ein Filesharing-System kennt, nicht dazu. Für die zulässige Zahl der Privatkopien wird immer wieder die Anzahl sieben genannt. Die stammt allerdings aus einem einzelnen Gerichtsurteil und ist so nicht pauschal richtig: Wenn jemand neun Kinder hat, darf er allen neunen eine CD kopieren.
Höherrangig ist aber das – relativ neue – Recht für Urheber und Verwertungsgesellschaften, Werke mit Kopierschutzverfahren absichern zu können (Abbildung 3). Zwar besteht das Recht auf die Privatkopie weiter, Privatkopien sind also erlaubt, allerdings nur, sofern dafür kein Kopierschutz zu knacken ist.
Eine ganz andere Sache ist die Sicherungskopie. Durch das Urheberrecht ist die Privatkopie für Computerprogramme als Unterform der urheberrechtlich geschützten Sprachwerke ganz ausgeschlossen (§ 40 d Abs. 1 ÖUrhG: “§ 42 gilt für Computerprogramme nicht”). Daher hat der Gesetzgeber – ausschließlich für Computerprogramme – die Sicherungskopie eingeführt. Hier erlaubt § 40 Abs. 3 Ziff 1. ÖUrhG die Anfertigung von Vervielfältigungsstücken für Sicherungszwecke (Sicherungskopien), so weit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig sei. Dieses “so weit” legt die Rechtsprechung so aus, dass im Regelfall eine Sicherung reicht und damit nötig ist.
Also: Für Computerprogramme gibt es nur eine (!) Sicherungskopie und keine (mehrfache) Privatkopie.
Recht auf Privatkopie?
Ist nach der erneuten Reform des Urheberrechts das Recht auf Privatkopie jetzt bestätigt oder aufgehoben? Darf man jetzt weiterhin “private Archive” anlegen?
Marius L.
Die Reform hat die Klärung der Frage nach dem Recht auf Privatkopie beziehungsweise der Duldung der Privatkopie vermieden. Es bleibt beim Schwebezustand, dass die Privatkopie als Schranke des Urheberrechts zwar Bestand hat, nicht aber gegen den Willen des Urhebers durchsetzbar ist. Das betrifft insbesondere das Problem der “technischen Schutzmaßnahmen”, die weiterhin nicht umgangen werden dürfen.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber mit Blick auf Filesharing-Netze klargestellt, dass dort von “offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen” auszugehen ist, die eine weitere Veröffentlichung nicht rechtfertigen. Die Beweisumkehr ist möglich – der Filesharer darf nachweisen, dass die Kopie eben doch rechtmäßig ist. Das dürfte aber in den meisten Fällen nicht gelingen.
Die Frage nach dem Privatarchiv ist nun eingeschränkt geregelt: Kopien für ein privates Archiv sind künftig nur noch gestattet, wenn das Archiv “im öffentlichen Interesse” liegt. (uba)
|
Infos: |
|---|
|
[1] Telekommunikationsgesetz: [http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/] [2] Österreichisches Urheberrechtsgesetz: [http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/] [3] UrhG: [http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html] [4] Bundesarchiv: [http://www.bild.bundesarchiv.de] |






