Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht\’s um die Löschung von Beiträgen in Usenet und Web sowie um Lizenzwirrwarr beim Software-Download.
Die eine Lizenz oder die andere?
Eine kommerzielle Software gibt es auch als Open-Source-Version. Auf Sourceforge ist die Software mit der Lizenzangabe “GNU General Public License (GPL), Mozilla Public License 1.1 (MPL 1.1)” gekennzeichnet.Die einzelnen Dateien enthalten aber Kommentare mit dem Hinweis auf die ausschließliche Gültigkeit einer anderen Lizenz. Die ist nur auf der Projektseite des Herstellers nachzulesen. Im Tarball ist kein Lizenztext enthalten. Besonders ärgerlich daran ist, dass jedes abgeleitete Programm mit Link und vorgegebenem großen Logo Werbung für die kommerzielle Version machen muss. Welche Lizenz gilt?
Norbert C.
Auf keinen Fall dürfen Sie oder andere Entwickler sich darauf verlassen, welche Lizenzen ein reines Vermittlungsportal wie beispielsweise Sourceforge für Quellcode-Downloads angibt. Erklärungen über die zugrunde gelegte Lizenz sind als Erklärungen über Vertragsinhalte zu qualifizieren und stehen ausschließlich dem jeweiligen Vertragspartner zu. Dies sind im Falle des Quellcode-Vertriebs der Softwarehersteller oder ein Vertriebspartner (Softwareverlag), der eigene Urheberrechte (Lizenzen) weitergeben darf. Ein reiner Vermittler darf dies in der Regel nicht, deswegen sind seine Erklärungen nicht einfach dem Vertragspartner zuzurechnen.
Zum anderen ist eine Software-Nutzungslizenz ein Recht – und Rechte lassen sich nicht gutgläubig erwerben. Es ist also für eine Übertragung stets die wirksame Erklärung eines tatsächlich Berechtigten erforderlich, solche eines nur scheinbar Berechtigten genügt nicht. Bestehen Lizenzbestimmungen, die der Softwarehersteller oder ein anderer tatsächlich Berechtigter selbst aufstellt, gelten diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Damit sie rechtlich wirksam werden, das folgt aus der Rechtsprechung, sind sie spätestens beim Vertragsschluss dem Vertragspartner verständlich und ohne Umstände zur Kenntnis zu bringen.
Die Begriffe “verständlich” und “ohne Umstände” sind (auch) nach der typischen Beziehung zwischen Verwender der AGB und Vertragspartner auszulegen. Beim Internet-Download gehe ich davon aus, dass die Verwendung der englischen Sprache üblich ist, und halte daher auch AGBs in englischer Sprache, wie sie etwa die GPL nutzt, für zulässig und rechtswirksam.
In jedem Fall muss die Lizenz ausdrücklich nennen, welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte sie beinhaltet. Computerprogramme, auch als Quellcode, sind Sprachwerke im Sinne des Urheberrechts. Das Urheberrecht kennt einzelne Formen, etwa das Recht zur einfachen oder ausschließlichen Nutzung, das Recht zur Veröffentlichung (Weitergabe) oder das Recht zur Bearbeitung. Nach deutschem Recht haben Sie über einen Download nur die Kopie des Werkes erhalten: Ist keine oder keine wirksame Lizenz enthalten, dürfen Sie das Programm nur privat, also nicht kommerziell nutzen und nicht weitergeben.
Enthält die Software widersprechende Lizenzbestimmungen, gilt im Zweifelsfall keine der beiden Lizenzen. Das bedeutet, dass Sie sich nicht einmal auf einzelne, gleich lautende Bestimmungen, die in beiden Lizenzen enthalten sind, verlassen dürfen, sondern beim Rechteinhaber nachfragen und mit ihm eine wirksame Lizenzvereinbarung treffen müssen. Online-Download-Portale erleichtern auf jeden Fall den Vertrieb gerade nicht kommerzieller und freier Software. Was die Rechtslage betrifft, bleibt es mitunter bei dem komplizierten Verfahren, dass Sie erst den richtigen Vertragspartner finden müssen.

Abbildung 1: Wer sichergehen will, in welchem Programm welche Lizenz steckt, muss selber nachschauen.
Das will ich nicht gewesen sein
Ich benutze Linux schon seit vielen Jahren und habe mich in dieser Zeit regelmäßig an Diskussionsforen im Internet beteiligt und technische Beiträge verfasst. Meine Texte finden sich in Webforen und auf Webseiten, im Usenet und auf Mailinglisten. Allerdings habe ich bei keinem meiner Postings eine Lizenz hinterlegt. Dabei muss ich zugeben, dass ich die Anmeldebedingungen akzeptiert hatte, ohne sie zu lesen. Ich bin in der Schweiz wohnhaft. Zu Beginn nutzte ich Webforen aus Deutschland, später dann internationale Foren.Nun stelle ich fest, dass Google sehr alte Beiträge und alte Mails von mir indiziert, die von dutzenden Seiten gespiegelt wurden. Ich befürchte, dass bei einem Arbeitgeber-Wechsel nach dem Namen eines Kandidaten gesucht wird. Unter meinem richtigen Namen findet man Texte aus einer Zeit, als ich noch ein absoluter Anfänger war; erst später schützte ich meine Privatsphäre hinter wechselnden Pseudonymen oder erfundenen Namen. Kann ich bei zentralen Foren die Löschung oder Anonymisierung meiner Beiträge verlangen? Gilt für mich das Schweizer Recht oder das Recht, dem der Server unterliegt?
Jochen S.
Um Ihre Beiträge, gleich welcher Art, zurückrufen oder anonymisieren zu lassen, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Die können für derartige Ansprüche das Urheberrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bieten. Damit für Texte und Beiträge das Urheberrecht überhaupt anwendbar ist, müssen sie eine gewisse Schöpfungshöhe, also einen Grad individueller Prägung aufweisen. Die Anforderungen daran sind jedoch gering, weshalb ich davon ausgehe, dass bereits übliche Forenbeiträge urheberrechtlichen Schutz genießen.
Lediglich ganz einfache, kurze Kommentare dürften diese Schöpfungshöhe unterschreiten. Für diese Schnipsel müsste ein Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet werden. Das ist jedoch nicht kodifiziert, also in Paragrafen gegossen, sondern aus Grundrechtsnormen abgeleitet. Es ist also schwieriger, daraus den Anspruch zu begründen. Ihrem Schreiben nach zu urteilen dürfte es nur um jene Inhalte gehen, aus denen Dritte Rückschlüsse auf Haltung und Meinung ziehen könnten. Weil das nur möglich ist, wenn die Texte eine gewisse Substanz haben, dürften sie auch urheberrechtsfähig sein.
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de]. Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Grenzfälle
Das europäische Urheberrecht ist weitgehend gleich gestaltet. Während aber in Deutschland Paragraph 42 UrhG [1] ein ausdrückliches Rückrufrecht bestimmt, falls sich die Überzeugung des Urhebers geändert hat, fehlt eine solche explizite Norm im URG der Schweiz [2]. Dort ist ein Rückruf über eine entsprechende Anwendung des Artikels 16 URG zu begründen, was jedoch in der juristischen Lehre und Rechtsprechung strittig ist.
Im benachbarten Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Jahr 2002 [3] zugunsten eines Urhebers entschieden, der verlangt hatte, seine Mit-Urheberschaft künftig nicht mehr zu nennen – obwohl seine Gründe gar nicht das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Verlag, dem er die Verwertungsrechte übertragen hatte, berührten. Es ging in diesem Fall um einen Komponisten, der zusammen mit anderen ein Stück geschrieben hatte, dann aber nachträglich nicht mehr als Mit-Urheber auftauchen wollte. Die späteren Werke seiner Kollegen erschienen ihm zu minderwertig, um weiter mit ihnen in Verbindung gebracht zu werden.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass seinem berechtigten Interesse, das auf seinem Urheberpersönlichkeitsrecht beruht, nichts Gleichwertiges entgegenzuhalten war. Insbesondere hatte der Musikverlag nicht vorgebracht, dass ihm Kosten oder nennenswerter Aufwand entstünden – ein wichtiges Detail.
Beim Vergleich eines Beitrags in einem Webforum mit dem Abdruck eines Leserbriefs in einer Zeitschrift fällt der wesentliche Unterschied sofort auf: die Dauerhaftigkeit. Sind Zeitschriftenexemplare erst einmal im Handel, sind sie für den Verlag nicht mehr erreichbar. Jedem einzelnen Exemplar nachzulaufen ist nicht möglich. Schon wegen dieses Aufwands hat ein Zeitschriftenverlag großes Interesse daran, dass die Urheberbenennung gleich bleibt.
Dazu kommt, dass eine Entfernung oder Unkenntlichmachung der Autorenbezeichnung gar nicht möglich wäre, ohne das einzelne Exemplar der Zeitschrift zu zerstören oder zumindest in die Substanz einzugreifen. Zwar hat der Verlag auch nach Auslieferung der Zeitschrift die Urheberverwertungsrechte am Inhalt, doch wegen des geltenden Erschöpfungsgrundsatzes kann er keine Rechte mehr an dem einzelnen Exemplar gegen den Käufer geltend machen.
Anders beim Forum auf einer Homepage: Hier ist nichts dauerhaft, jedenfalls nicht im Sinne von unabänderlich. Schließlich gibt es nur ein Original, und das ist ohne größeren Aufwand zu verändern. Weil der Forenbeitrag als Webcontent im Textformat vorliegen muss, kann der Betreiber ihn (halb)automatisch per Suchen undErsetzen ändern: Aufwand und Kosten sind damit gering. Beim Usenet ist das strukturbedingt jedoch nicht so einfach möglich.
In jedem Rechtssystem, das den Rückruf von Werken wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers zulässt, ist auch eine entsprechende Entschädigung des Nutzungsberechtigten vorgesehen. Das wirtschaftliche Problem eines Rückrufs wächst damit nicht nur über die Jahre mit der Anzahl an Beiträgen in den einzelnen Foren, es summieren sich auch kleinere Bearbeitungsunkosten entsprechend auf. Dazu kommen möglicherweise viele Spiegelarchive.

Abbildung 2: Wer seine Spuren in Foren rund um die Welt hinterlässt, hat es beim Ändern der Beiträge schwer.
Zweifelhafte Spiegelarchive
Spiegelarchive halte ich für rechtlich zweifelhaft, zumindest nach europäischem Urheberrecht. Weil immer auch Beiträge enthalten sind, die urheberrechtlich schutzwürdig sind, darf sich zwar jeder ein Archiv zum eigenen, also für den persönlichen Gebrauch anlegen, dies aber nicht weiter veröffentlichen. Stellt jemand einen Beitrag in ein Forum, überträgt er damit üblicherweise nur ein einfaches Nutzungsrecht, das der Forenbetreiber nicht weitergeben, also unterlizenzieren darf.
Meist gibt es zwischen Forenbetreiber und dem Verfasser eines Beitrags keinen Vertrag über ein ausschließliches Nutzungsrecht und es ist fraglich, ob so etwas in AGBs zulässig wäre. In jedem Fall könnte der Betreiber nicht mehr Rechte weitergeben, als er selbst hat. Noch weniger darf sich ein Dritter, also der Betreiber des Spiegels selbst, solche Rechte anmaßen und fremde Inhalte vollständig aufzeichnen und wieder veröffentlichen. Der Betrieb solcher Spiegelarchive ist in den meisten europäischen Ländern nicht nur unzulässig, sondern möglicherweise auch wie in Deutschland strafbar.
Für ausländische Spiegelbetreiber gelten aber vielleicht ganz andere Vorschriften. Nach Abschnitt 17 des United States Code [4] dürfen in den USA Archive gezogen – und veröffentlicht – werden, wenn sie nicht kommerziell und öffentlich zugänglich sind, wenn also das urheberrechtlich geschützte Werk nicht vermarktet wird.
Personenbezogene Daten
Um Beiträge zu anonymisieren, also einen Namen aus dem Eintrag zu entfernen, genügt der Anspruch aus dem Datenschutz. Namen zählen zu den personenbezogenen Daten und den Autorennamen eines Forenbeitrags nennen ist – in Deutschland – zumindest eine Nutzung durch den Betreiber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG, [5]). Die ist nur zulässig, solange Sie Ihre Einwilligung nicht widerrufen. Im Zweifel heißt es, schriftlich und eingeschrieben den Widerruf an den Betreiber zu schicken, der dann die Daten löschen oder, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, sie weiterhin zu speichern, zumindest sperren muss. In beiden Fällen darf Ihr Name nicht mehr unter dem Forenbeitrag erscheinen.
Voraussetzung für einen solchen Widerruf sind zum einen schutzwürdige Interessen auf Ihrer Seite. Wenn aber schon das Urheberrecht eigene Normen für die nachträgliche Distanzierung eines Urhebers von seinem Werk aufstellt, muss dieses Interesse über alle Rechtsgebiete hinweg und damit auch im BDSG als schutzwürdiges Interesse gelten. Andererseits darf der Betreiber das Löschen oder Sperren von einer Vergütung seiner Kosten abhängig machen. Die dürften zwar überschaubar bleiben, doch auch hier führt die Menge der über die Jahre eingestellten Forenbeiträge zur Frage der Wirtschaftlichkeit.
Stets aber gilt es, in jedem Einzelfall eines Widerrufs die zu löschenden Daten genau zu bezeichnen, wozu auch der Forenbeitrag zählt. Sie müssen sich die Mühe machen, alle Beiträge zu suchen, um sie genau zu bezeichnen. Pauschal zu verlangen, einfach überall Ihren Namen zu löschen oder zu sperren, dürfte nicht ausreichend sein.
Auch für datenschutzrechtliche Ansprüche ist entscheidend, wo die Nutzung der persönlichen Daten erfolgt. Während das europäische Datenschutzrecht streng verfährt, ist der Datenschutz etwa in den USA eher schwach. Sind weder Server noch Betreiber der Website im europäischen Rechtsraum für ein Gericht greifbar, lassen sich datenschutzrechtliche Ansprüche faktisch nicht durchsetzen.
Schwieriger Rückruf
Es ist also nicht einfach, oft sogar unmöglich, etwas zurückzurufen, das in Web und Usenet erst einmal in der Welt ist. Viele Forenbetreiber bieten die Möglichkeit, ganz problemlos bestimmte Texte zu löschen. Wo das nicht möglich ist, haben Sie zumindest im deutschsprachigen Europa die Chance, über Rechtsansprüche die Löschung oder zumindest Anonymisierung zu veranlassen. Dabei könnten aber je nach Anzahl der Beiträge erhebliche Kosten entstehen.
Bei Spiegelarchiven im Ausland, insbesondere in den USA, verhindert meist nicht nur die Rechtslage, sondern noch mehr das Kostenrisiko jeden Versuch einer Löschung oder Anonymisierung. Aber vielleicht wäre ein Arbeitgeber, für den es wichtig ist, was ein Bewerber vor zehn Jahren von sich gegeben hat, auch nicht der richtige. (uba)
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Infos |
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[1] Urheberrechtsgesetz Deutschlands: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf] [2] Urheberrechtsgesetz der Schweiz: [http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/231.1.de.pdf] [3] OGH-Urteil 16.07.2002 zu Az: 4Ob164/02z: [http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/schwarzer-berg.html] [4] Urheberrecht der USA: [http://www.copyright.gov/title17/circ92.pdf] [5] Bundesdatenschutzgesetz: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bdsg_1990/gesamt.pdf] |





