Aus Linux-Magazin 11/2006

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht es ums Dekompilieren und Verbreiten von Programmen. Fragen zum Urheberrecht und zum Weitervermieten von Webservern sind ebenfalls dabei.

Sammlerleidenschaft mit Tücken

Auf meiner privaten Homepage möchte ich alte Ansichtskarten abbilden, ohne kommerziellen Hintergrund. Das Material stammt aus meiner eigenen Sammlung und soll der Information anderer Sammler dienen. Die Karten datieren zwischen 1900 und 1940. Darf ich das oder muss ich dabei etwas beachten?

Hubert T.

Wenn Sie nicht über die ausdrückliche Genehmigung des Herstellers beziehungsweise Verlages verfügen, dürfen Sie das erst, wenn die Ansichtskarten, genauer die darauf zu sehenden Abbildungen, gemeinfrei sind.

Gemeinfreiheit bedeutet, dass alle Urheberrechte bis auf den Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts an einem Werk erloschen sind. Der Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts betrifft die persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk und erlischt nie. Das umfasst etwa das Recht auf eine Namensnennung des Urhebers oder, wenn der Urheber anonym bleiben will, das Untersagen der Namensnennung.

Die anderen Rechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung bei Bildern oder das der öffentlichen Aufführung bei Musik, erlöschen nach einer bestimmten Zeit. Das Urheberrecht sieht hierzu eine generelle Dauer von 70 Jahren vor. Der Beginn dieser Frist berechnet sich je nach Art des Werks etwas unterschiedlich. In der Regel erlischt das Urheberrecht gemäß Paragraf 64 UrhG erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Eine Besonderheit besteht bei dem von Ihnen genannten Fall: Normalerweise sind Abbildungen von fremden Gegenständen erlaubnisfrei. So dürfen Sie beispielsweise Ihr Auto fotografieren und das Foto auf der Homepage zeigen, auch wenn das Design des Sportflitzers unter das Urheberrecht eines italienischen Edeldesigners fällt.

Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen: Die erste Ausnahme ist die zweidimensionale Abbildung einer geschützten dreidimensionalen Marke. Das ist eine Ausnahmevorschrift, die nach meiner Kenntnis bisher ausschließlich Fotos von ICE-Zügen (Abbildung 1) der Deutschen Bahn AG betrifft. Die zweite Ausnahme ist die entscheidende: Abbildungen sind dann nicht erlaubt, wenn das Abgebildete selbst wieder eine Abbildung oder ein Bildwerk ist. Dann läge nämlich eine bloße Vervielfältigung vor, beispielsweise bei einem Foto von einem Foto. Auf die Art des Trägermaterials, also ob Papier, Leinwand oder digitales Format, kommt es nicht an.

    Abbildung 1: Wer Fotos von ICE-Zügen zeigt, kann Probleme mit der Bahn bekommen. Die Sonderregel für zweidimensionale Abbildungen dreidimensionaler Marken behindert die optische Verbreitung neuer Technik.    (Bild: © Klaus Rainer Krieger)

Abbildung 1: Wer Fotos von ICE-Zügen zeigt, kann Probleme mit der Bahn bekommen. Die Sonderregel für zweidimensionale Abbildungen dreidimensionaler Marken behindert die optische Verbreitung neuer Technik. (Bild: © Klaus Rainer Krieger)

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie die Ansichtskarten erst veröffentlichen dürfen, wenn der Fotograf beziehungsweise der Künstler oder Grafiker schon siebzig Jahre tot ist. Wann der Ansichtskartenverlag die Stücke herausgebracht hat, ist ohne Bedeutung, wenn die Motive eins zu eins abgebildet sind. Liegt dagegen eine gestaltete Auswahl mehrerer Motive auf einer Ansichtskarte vor, etwa von mehreren Fotos auf einer Karte, könnte die Auswahl und Gestaltung ein neues, eigenständiges Urheberrecht des Ansichtskartenverlags begründen. Dann beginnt die Frist mit Veröffentlichung der Ansichtskarte.

Zeigt also eine Ansichtskarte eine Collage von Fotos aus dem Jahre 1905, deren Fotograf 1920 verstorben ist, die der Verlag jedoch erst 1960 herausgegeben hat, sieht es mit der Veröffentlichung auf Ihrer Homepage schlecht aus. Existiert der Verlag noch, kann Ihnen der aber meist nicht nur den Namen des Fotografen oder Künstlers und eventuell dessen Todesdatum nennen, sondern auf Anfrage auch die Genehmigung zur Veröffentlichung auf Ihrer Sammler-Homepage geben. Diese Genehmigungen sind zwar freiwillig, aber nicht selten.

Kopieren von der Homepage verhindern

Ich baue derzeit eine Homepage auf. Das Material dafür stammt von mir selbst oder ist mir von Dritten zur Verfügung gestellt worden. Daneben möchte ich noch Seiten für Softwareprojekte einbauen, die unter freien Lizenzen stehen.Wie kann ich rechtlich sicherstellen, dass das Material von meiner Homepage nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von mir oder den Dritten veröffentlicht wird – wenn nicht die freie Lizenz es ohnehin gestattet?

Christoph H.

Was den prophylaktischen Rechtsschutz betrifft, macht es Ihnen das Urheberrecht leicht: Wenn Sie gar nichts tun, stehen Ihre Werke unter dem größtmöglichen Schutz. Sie können aber Ausnahmen benennen, also etwa einem Benutzer ein erweitertes Benutzungs- oder Bearbeitungsrecht einräumen, ihm die Erlaubnis zur weiteren Veröffentlichung erteilen oder dergleichen. Tun Sie das nicht, darf niemand Ihre Urheberrechte oder die der Dritten verletzen, die Ihnen Material für Ihre Homepage geliefert haben.

Das bedeutet zumindest, dass niemand Ihre Werke kopieren und selbst weitergeben oder veröffentlichen darf. Die rein private Nutzung können Sie bei gewöhnlichen Werken, etwa Bildern oder Texten, kaum einschränken – das umfasst auch Privatkopien. Mag es auch strittig sein, ob ein Recht auf die Privatkopie besteht oder ob sie nur geduldet ist, die Juristen sind sich einig, dass im engsten Bekannten- oder Familienkreis private Kopien weitergegeben werden dürfen. Die Zahl von sieben Kopien taucht hier öfter auf, ist aber allenfalls als Richtwert zu verstehen: Denn was tut ein Familienvater mit acht Kindern?

Software zu vervielfältigen ist davon nicht abgedeckt: Für Computerprogramme hält das Urheberrecht gesonderte Vorschriften parat, die eine rechtmäßige Privatkopie ausschließen. Was die Rechtsverfolgung betrifft: Überwachen müssen Sie Ihre Rechte selbst – mühevoll und stetig. Wenn Sie nicht zufällig eine Urheberrechtsverletzung entdecken oder Sie jemand mit der Nase darauf stößt, bemerken Sie gar nicht, dass jemand ohne Erlaubnis, also widerrechtlich, Ihre Werke kopiert oder sie gar als die eigenen ausgibt. Das ist das Risiko des Internets: Urheberrechtsverstöße gehen schnell und einfach vonstatten.

Wenn Sie sich Sorgen ersparen wollen, sollten Sie überlegen, Ihre Werke unter eine freie Lizenz zu stellen. Creative Commons [2] bietet hier Lizenzformen im Baukastensystem, mit denen sich auch Fotos und Texte der Gemeinschaft zur Verfügung stellen lassen.

Dekompilieren aus Neugier

Eine Frage zur Rechtmäßigkeit des Dekompilierens ohne anschließende Veränderung beziehungsweise des Rekompilierens: Im konkreten Fall wurde dekompiliert, um dem Autor bei der Fehlerbehebung behilflich zu sein. Es handelte sich dabei allerdings um eine ungebetene Peer-Review. Nachträglich kam es zum Streit über dieses Vorgehen.Meines Wissens ist die Dekompilierung in den Paragrafen 69c bis 69e des Urheberrechts geregelt. Interessanterweise ist aber das Dekompilieren nicht unter den zustimmungsbedürftigen Handlungen in Paragraf 69c aufgeführt. Der Paragraf 69e hingegen erwähnt die Dekompilierung nur in der Überschrift und ausschließlich im Zusammenhang mit Veränderung und Rekompilierung. Ist dann die reine Dekompilierung folglich kein Urheberrechtsverstoß?

Kim N.

Aus dem Wortlaut des Paragrafen 69e UrhG [1] geht eindeutig hervor, dass der Begriff Dekompilierung das Übersetzen der Codeform im Sinne des Paragrafen 69c UrhG, und zwar der Nummern 1 und 2, bedeutet. Das stellt aber gleichzeitig auch klar, dass schon dieses Übersetzen der Codeform unter die Vielzahl der Formen der Bearbeitung oder Überarbeitung fällt, für die laut Paragraf 69c UrhG die Zustimmung des Rechte-Inhabers erforderlich ist.

Beachten Sie, dass es sich bei manchen Paragrafenüberschriften um nicht-amtliche, redaktionelle Ergänzungen handelt. Es gilt: Nicht die Überschriften einzelner Paragrafen sind maßgeblich für die Rechtsanwendung, sondern der Text der Vorschriften.

Die Dekompilierung, die keinem weiteren Zweck dient oder nicht dem alleinigen Zweck der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen, ist stets ein Urheberrechtsverstoß.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Re-Hosting als Geschäftsidee

Ich habe einen Linux-Server bei einem bekannten größeren Provider gehostet, den ich zum Teil an Bekannte untervermietet habe. Mit der Zeit ist damit eine ganz einträgliche Nebenerwerbstätigkeit entstanden. Nun habe ich gehört, dass mir das Finanzamt die Mehrwertsteuer erstattet, wenn ich das gewerblich anmelde.

Timm P.

Wenn Sie das Re-Hosting dauerhaft mit Erwerbsabsicht betreiben, sind Sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Als Unternehmer sollen Sie nicht mit Umsatzsteuer belastet werden, denn sie ist eine Verbrauchssteuer. Mehrwertsteuer ist der veraltete Begriff für die Umsatzsteuer.

Ein Unternehmer darf in der Regel die Umsatzsteuerbeträge, die ihm andere Unternehmen in Rechnung stellen, von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen. Er schlägt allerdings auf alle Leistungen, die er Dritten gegenüber erbringt, die Mehrwertsteuer auf und führt sie an das Finanzamt ab. Das ist seine Umsatzsteuerschuld. Das Finanzamt erstattet Ihnen also keine Umsatzsteuer, sondern Sie dürfen sie verrechnen. Im Ergebnis läuft das aber aufs Gleiche hinaus.

Beachten Sie, dass die Tätigkeit eines Internetproviders oder eines Hosters unter die Telekommunikationsdienste oder unter die Teledienste fallen kann. Das bedeutet, dass sich abweichend vom Unternehmensortprinzip, nach dem sich die anfallende Umsatzsteuer nach deutschem Recht bemisst, ein abweichender Leistungsort und damit ein abweichender Steuersatz für Ihre Umsatzsteuer ergeben kann. Telekommunikationsdienste und auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen sind Katalogleistungen nach Paragraf 3a Absatz 4 UStG [3].

Haben Sie gewerbliche Kunden im Ausland, fällt auf Ihre Leistungen entweder ein anderer Umsatzsteuersatz (für Kunden in der EU) oder gar keine Umsatzsteuer an (für Kunden außerhalb der EU). Haben Sie private Kunden, so gilt für die innerhalb der EU der deutsche Umsatzsteuersatz, für die außerhalb der EU entfällt die Umsatzsteuer.

Es kommt aber auch darauf an, wo Ihr Provider sitzt: Nutzen Sie einen Server im europäischen Ausland, müssen Sie die Umsatzsteuer auf diese Leistung eventuell selbst im so genannten Abzugsverfahren berechnen. Durch die sofortige Verrechnung fließt in diesem Fall gar keine Steuer, berechnen und anmelden müssen Sie sie aber trotzdem.

Übrigens: Für Gewerbetreibende in Deutschland sind Aufwendungen für qualifizierte steuerliche Beratung in voller Höhe abzugsfähig. Schlagen Sie sich also nicht unbedingt selbst mit der komplizierten Materie herum.

Binäre Steuerdateien für Maschinen

Ältere CNC-Werkzeugmaschinen (Computerized Numerical Control) wurden in der Regel durch Klartextdateien gesteuert. Dadurch ließ sich das Programm zur Fertigung eines Werkstücks auf einem beliebigen PC erstellen und anschließend auf die Maschine zur Verarbeitung laden. Neuere Maschinen, die in der Regel über ein integriertes Betriebssystem verfügen, speichern die vom Anwender erstellten Programme in einem binären, maschinenspezifischen Format. Die Bearbeitung des Programms erfolgt auf der Maschine in einem speziellen Editor. Das Problem ist, dass sich die Programme nicht auf externen PCs mit freiem Betriebssystem bearbeiten oder anzeigen lassen, da diese das binäre Dateiformat nicht kennen. Auf dem Markt verfügbare PC-Versionen sind nur für Windows geeignet.Darf ich die binären Dateien meines CNC-Programms analysieren, um einen Editor für diese Dateien zu entwickeln? Und darf ich diesen von mir entwickelten Editor anschließend als Open-Source-Software veröffentlichen?

Martin H.

Für Computerprogramme hält das Urheberrecht besondere Vorschriften bereit. Die Frage, ob Steuerungsdateien für CNC-Maschinen (Abbildung 2) als Computerprogramm in diesem Sinne gelten, lässt sich bejahen. Dies gilt nicht nur für moderne Binärdateien, sondern auch für ältere Klartextdateien.

Abbildung 2: Moderne CNC-Maschinen verwenden inzwischen meist ein binäres Format, das PCs nicht ohne weiteres verdauen können. Nur das Dekompilieren der binären Dateien hilft weiter.

Abbildung 2: Moderne CNC-Maschinen verwenden inzwischen meist ein binäres Format, das PCs nicht ohne weiteres verdauen können. Nur das Dekompilieren der binären Dateien hilft weiter.

Nach geltendem Recht bedarf es für das Dekompilieren eines Computerprogramms der ausdrücklichen Genehmigung durch den Rechte-Inhaber. Das sind meist die Hersteller- oder Vertriebsfirmen des betreffenden Programms, in diesem Fall die Hersteller der Maschine. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Erlaubnis jedoch nicht erforderlich, sie wird unmittelbar durch das Gesetz, hier Paragraf 69e des Urheberrechtsgesetzes (UrhG, [1]) gewährt. Diese Voraussetzungen lauten:

  • Sie brauchen eine gültige Benutzerlizenz für das
    Programm. Die haben Sie ja zumeist mit der Maschine oder dem
    letzten Update erworben.
  • Die Informationen, die Sie herausfinden wollen – im
    geschilderten Fall das Datenformat der Binärdateien –
    sind noch nicht allgemein verfügbar, etwa vom Hersteller offen
    gelegt.
  • Sie dekompilieren nur so viel wie nötig, um die
    Interoperabilität des Programms mit anderen Programmen
    herzustellen. Diese anderen Programme dürfen Ihr Editor oder
    auch das benutzte Betriebssystem sein.

Unter diesen Voraussetzungen dürfen Sie das Programm beziehungsweise die Binärdatei dekompilieren.

Die gewonnenen Informationen über das Format der Binärdatei dürfen Sie jedoch nur dann an Dritte weitergeben, wenn das für eine Interoperabilität notwendig ist. Weil Ihr Editor aber nur dann funktioniert, wenn auch die Informationen über das Binärformat enthalten sind, ist meiner Meinung nach die Weitergabe als freie Software in diesem Fall zulässig. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Hersteller selbst kein ähnliches Programm anbietet, auch keines für Linux. (uba)

Infos

[1] Deutsches Gesetz über das Urheberrecht (UrhG): [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html]

[2] Deutsche Creative-Commons-Homepage: [http://de.creativecommons.org/]

[3] Umsatzsteuergesetz:[http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/]

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