Aus Linux-Magazin 01/2006

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\’s um pauschale Vertragsstrafen, Probleme mit ehemaligen Mitarbeitern, Links auf verbotenen Code, Betreiberhaftung für Onlineforen und die Software-Entwicklung im Spannungsfeld zwischen Chef und GPL.

Pauschale Vertragsstrafen

Wir betreiben ein kleines Unternehmen, das EDV-Dienstleistungen erbringt. Auf unser Online-Angebot melden sich regelmäßig potenzielle Kunden. Wir arbeiten für sie Migrationspläne aus und hören dann nie wieder etwas von ihnen. Können wir eine Strafklausel in unser Online-Angebot aufnehmen, wonach die Interessenten unsere Vorarbeit in jedem Fall bezahlen müssen?

Peer M.

Grundsätzlich haben Sie auch aus einem Vertragsanbahnungsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz Ihres Aufwands, auch wenn das Geschäft später platzt. Voraussetzung ist, dass das Scheitern nicht an Ihnen liegt, dass der Kunde diese Folge hätte erkennen können und er Ihre Vorarbeiten veranlasst hat.

Das Problem dürfte sein, den Ihnen entstandenen Schaden konkret zu beziffern, gerade wenn Sie nicht unbedingt reine Arbeitsstunden oder Kosten für Drittaufwand nachweisen können. Das Problem umgehen Sie mit einer Vertragsstrafen-Regelung, die Sie in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. So verpflichten Sie den Interessenten dazu, bei einem von ihm verschuldeten Nichtabschluss des Geschäfts einen bestimmten Pauschalbetrag zu bezahlen.

Beachten Sie, dass solche Vertragsstrafenregelungen normalerweise keine Wirkung gegenüber Verbrauchern haben, also Kunden, die Ihre Leistungen nicht für berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nachfragen. Gegenüber Unternehmern ist eine solche Klausel hingegen wirksam und auch üblich. Strafpauschalen dürfen den Anteil von fünf Prozent des Auftragswerts nicht überschreiten. Sind die Pauschalen dennoch unangemessen hoch, kann ein Gericht sie auf Antrag Ihres Kunden auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Es hat sich bewährt, bei Online-Angeboten gegenüber einem kaum abgrenzbaren Kreis gewerblicher Kunden derartige Vertragsstrafen zum Bestandteil eines Erstauftrags zu machen. Die Hemmschwelle, sich ein “Aufmaß” erstellen zu lassen, das dann ein anderes Unternehmen ausführt, erhöht sich dadurch merklich. Natürlich müssen Sie vorab deutlich auf die Vertragsstrafe hinweisen und sie wirksam in den Auftrag einbeziehen. Das kann durch Webformulare geschehen.

Der ehemalige Mitarbeiter

Ein ehemaliger Mitarbeiter meiner kleinen Softwareschmiede (Subunternehmer) hat mich verlassen und einen meiner Kunden abgezogen. Ich habe den Verdacht, dass er von mir entwickelten Code (keine freie Software) dort weiterhin benutzt. Was kann ich tun?

Klaus-Dieter L.

Die Programme, die Sie entwickelt haben und in Ihrem Unternehmen einsetzen, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Wettbewerbsgesetzes (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, UWG [1]). Setzt Ihr ehemaliger Vertragspartner diese unberechtigt bei einem Ihrer ehemaligen Kunden ein, könnten Sie einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchsetzen.

Möglich ist auch eine Konkurrenzschutzverletzung, doch müsste der damalige Dienstvertrag eine entsprechende (nachvertragliche) Konkurrenzschutzklausel enthalten. Aus Ihrer Schilderung geht das nicht hervor. Der Anspruch könnte sich auch ergeben, wenn Ihr Mitarbeiter treuewidrig, also bereits während des Dienstverhältnisses mit Ihnen, den Kunden abgeworben hätte.

Um den Unterlassungsanspruch durchzusetzen, muss bewiesen sein, dass der Ex-Mitarbeiter Ihre Programme benutzt. Fehlt dieser Beweis, gilt es, zunächst einen Auskunftsanspruch gegen ihn durchzusetzen, um den Sachverhalt zu klären. Auch dafür verlangt ein Gericht zumindest stichhaltige Anhaltspunkte. Mit einem bloßen Verdacht stehen Sie mit Ihren Ansprüchen auf verlorenem Posten. Möglicherweise bekommen Sie über den ehemaligen Kunden entsprechende Informationen.

Abbildung 1: Wer Ex-Mitarbeiter verdächtigt Betriebsgeheimnisse im Gepäck zu schmuggeln, muss dies beweisen.

Abbildung 1: Wer Ex-Mitarbeiter verdächtigt Betriebsgeheimnisse im Gepäck zu schmuggeln, muss dies beweisen.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de]

Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Böse Links auf meiner Seite

In unserer Internetzeitung berichten wir über Linux-Installationen und geben Tipps zu Hardwarekomponenten. Unter anderem erklären wir, wie man verschlüsselte DVDs ansehen kann. Dürfen wir in diesem Zusammenhang auf DeCSS und andere Kopierschutzknacker verlinken?

Gert K.

Ich rate davon ab, einen Link auf die entsprechenden Seiten zu setzen. Für die rechtliche Beurteilung kommt es zunächst darauf an, welchen Charakter Ihre Seite hat. Ginge es dort ausschließlich darum, wie man diesen und jenen Kopierschutz aushebelt, könnte ein Verstoß gegen das Urhebergesetz vorliegen. Dessen Paragraf 95a Abs.3 verbietet unter anderem Dienstleistungen, die hauptsächlich die Umgehung solcher Schutzmaßnahmen ermöglichen oder erleichtern. Betreiben Sie eine echte Internetzeitung, bereiten also auf redaktionelle Weise Informationen auf und vermitteln diese, können Sie den Schutz der Pressefreiheit für sich beanspruchen.

Diese ist an keine behördliche Genehmigung oder wirtschaftliche Tätigkeit gebunden. Sie dürfen uneingeschränkt über entsprechende Verfahren berichten und dabei auch Namen von Programmen oder deren Projektseiten nennen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München [2] überschreitet aber ein Link auf die entsprechende Seite den Kernbereich redaktioneller Berichterstattung und ist nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt. Dies begründe eine zivilrechtliche Haftung, so die Richter.

Das DVD-Verschlüsselungsverfahren CSS ist zwar ein technisch völlig unzulängliches Verfahren zum Schutz von Urheberrechten [3], gilt aber als wirksame technische Maßnahme im Sinne des UrhG [4]. Durch den Link entsteht eine Störerverantwortlichkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts, die einen unüberschaubaren Personenkreis zu Abmahnungen berechtigt.

Solche Abmahnungen haben finanziell meist viel gravierendere Wirkung als eine strafrechtliche Drohung. Der Grund: Die Beteiligten an wettbewerbsrechtlichen Verfahren halten noch immer an Mindeststreitwerten fest, die über die Jahre hinweg fast ausschließlich für Wirtschaftsunternehmen galten. Dass auch private Homepages, hinter denen keine oder geringe wirtschaftliche Interessen stehen, in dieses Korsett gezwängt werden, ist nicht sachgerecht. Eine Anpassung der gerichtlichen Streitwerte ist überfällig, aber derzeit nicht in Sicht.

Des Arbeitgebers Code

Ich entwickle privat dieses und jenes OS-Programm, bin aber als Sysadmin und – in gewissem Umfang – auch für die Software-Entwicklung angestellt. In meinem Arbeitsvertrag lautet ein Passus, dass sämtliche von mir entwickelten Programme Eigentum meines Arbeitgebers sind beziehungsweise werden. Darf ich meine privaten Programme, die ich zum Teil schon meinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt habe, auch ohne dessen Einwilligung unter die GPL stellen und veröffentlichen?

Necdet K.

Programme, die Sie während Ihrer Arbeitszeit entwickeln, bleiben Ihrer Urheberschaft zugeordnet. Das Urheberrecht selbst ist durch einen Arbeitsvertrag nicht übertragbar. Allerdings wird in Arbeits- oder Dienstverhältnissen regelmäßig das ausschließliche Verwertungsrecht übertragen und so dem eigentlichen Urheber vollständig entzogen. Das regelt eine spezielle Vorschrift im UrhG für Computerprogramme [5].

Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag vom Eigentum des Dienstherrn die Rede ist, handelt es sich zwar im Rechtssinne um den falschen Begriff. Das ist jedoch gleichgültig, weil die Klausel danach ausgelegt wird, was von den Parteien beabsichtigt ist. Dies dürfte im Zweifel als vollständige Übertragung der ausschließlichen Rechte gelten.

Weil das Urheberrecht jedoch an einer geistigen Schöpfung festmacht und diese schwerlich nach kreativen Phasen innerhalb und außerhalb der Dienstzeiten zu trennen ist, dürfte eine Vermutung in der Regel zugunsten Ihres Arbeitgebers ausfallen. Das gilt umso mehr für Programme, die Sie bereits an Ihrem Arbeitsplatz einsetzen.

Dieser Vermutung könnten Sie allenfalls etwas entgegensetzen, wenn Sie protokollieren, wann Sie in welchem Umfang ausschließlich in Ihrer Freizeit an einem bestimmten Programm gearbeitet haben. Natürlich werden Rechte an ausschließlich in Ihrer Freizeit entwickelter Software nicht übergehen. Beachten Sie aber, dass Sie Programme, die auf für Ihren Arbeitgeber entwickeltem Code aufsetzen, nicht ohne dessen Genehmigung vertreiben dürfen.

Auch wenn es sich bei der Software um Programme handelt, die auf GPL-Software aufsetzen und deshalb wiederum nur unter die GPL gestellt werden dürfen, begründet das keine Rechte für Sie. Denn Ihr Arbeitgeber muss diese Programme nicht veröffentlichen.

Da es in erster Linie darauf ankommt, ob Sie in Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben beziehungsweise nach Weisung Ihres Arbeitgebers die jeweiligen Programme entwickeln, empfiehlt es sich, eine besondere Regelung in Ihren Arbeitsvertrag aufzunehmen – zumindest für die Zukunft. Außerdem sollten Sie festlegen, welche konkreten technischen Probleme Sie lösen sollen. Wichtig ist auch, ob Sie die eigenen Programme erst aufgrund Ihrer im Rahmen des Arbeitsvertrages erworbenen Kenntnisse entwickeln konnten. Wenn ja, gehört der Code ebenfalls Ihrem Boss.

Abbildung 2: Ob die geistige Schöpfung innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeiten stattfindet, lässt sich in der Praxis nicht immer so scharf trennen wie erforderlich.

Abbildung 2: Ob die geistige Schöpfung innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeiten stattfindet, lässt sich in der Praxis nicht immer so scharf trennen wie erforderlich.

Wie viel Aufsicht ist nötig?

Ich betreibe eine Homepage mit einem Benutzerforum. Wie oft muss ich die Inhalte sichten und auf Rechtsverletzungen überprüfen?

Gerlinde H.

Betreiben Sie eine Forenseite, sind Sie Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG). Als solcher müssen Sie die eingestellten Forenbeiträge grundsätzlich nicht von sich aus auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen. Jedoch sind Sie verpflichtet unverzüglich Beiträge zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald Sie Kenntnis über deren Rechtswidrigkeit erlangen [6].

Diese Pflicht wird Ihnen in zweierlei Hinsicht Probleme bereiten: Einerseits müssen Sie auf einen entsprechenden Hinweis hin abschätzen, wann tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt und wann sie lediglich behauptet wird. Weil Ihnen eine abschließende Beurteilung, ob ein Posting bereits den Tatbestand einer Beleidigung erfüllt oder wann die Benutzung eines fremden Markennamens unzulässig ist, kaum ohne rechtskundige Hilfe möglich ist, sollten Sie im Zweifel bereits ab Eingang dieser Nachricht den Zugang zu dem betreffenden Posting sperren.

Um sich vor Ansprüchen derer abzusichern, deren Beiträge Sie sperren – auch damit müssen Sie rechnen -, sollten Sie sich eine Sperrung für diese Fälle bereits in den Teilnahmebedingungen Ihres Forums vorbehalten.

Andererseits müssen Sie unverzüglich handeln, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Gerichte erkennen bereits auf ein Organisationsverschulden, wenn der Betreiber des Teledienstes nicht in kurzen und regelmäßigen Abständen die Mailbox auf entsprechende Hinweise durchforstet. Das heißt nicht, dass Sie nicht acht Stunden durchschlafen dürfen. Aber auch wenn Sie das Forum alleine betreuen, sollten Sie während der üblichen Arbeitszeiten über den Tag verteilt den Posteingang prüfen. Gehen Sie in Urlaub, beauftragen Sie einen Vertreter mit der Forenbetreuung oder sperren das Forum in der Zeit. (uba)

Infos

[1] Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG): [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/]

[2] OLG München über Links: [http://www.affiliateundrecht.de/olg-muenchen-29-U-2887-05-haftung-fuer-links.html]

[3] Chaos Computer Club zu CSS: [http://www.ccc.de/tvcrypt/dvd/]

[4] Paragraf 95a UrhG: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/]

[5] Paragraf 69b UrhG: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/]

[6] Paragraf 11 TDG: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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