Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht’s ums Kopieren, das Umlegen von Lizenzkosten in Schulen, Haftungsfreizeichnung für eigene Programme sowie um das Nachprogrammieren von Spielen.
Enterprise-Linux vervielfältigen
Ich hatte unlängst eine Diskussion mit Kollegen zum Thema “Freie Weitergabe von Red Hat Enterprise Server in binärer Form”. Während ich aufgrund des zugrunde liegenden End User License Agreement (EULA) der Meinung bin, dass eine unentgeltliche Weitergabe erlaubt ist, sagen andere, dies sei nicht rechtens, weil die Distribution auch proprietären Code enthält.Soweit ich weiß, ist aber die gesamte kommerzielle Software auf eine separate CD ausgelagert und alle Kernkomponenten stehen unter einer freien Lizenz.
Christian K.
Sie dürfen jedes Paket, das freie Software ist, beliebig kopieren und weitergeben. Nur wenn es sich für das Red-Hat-Team offensichtlich um proprietären Code handelt, ist dieser gesondert verpackt. Bestimmte Grafikdateien, insbesondere die Grafiken, die Red Hats Desktop-Design “Bluecurve” ausmachen, unterliegen außerdem einem eigenen urheberrechtlichen Schutz und Red Hat gestattet es nicht, diese weiterzugeben. Das sind die in der Lizenz von Red Hat Enterprise Linux (RHEL, [1]) erwähnten “Bilddateien” (siehe auch Kasten “RHEL-Lizenz (Auszug)”).
Es nimmt Ihnen niemand ab, tatsächlich zu prüfen, ob jede der mehreren tausend Komponenten des nicht proprietären Anteils von Red Hat Linux unter einer freien Softwarelizenz steht, sodass Sie es wirklich beliebig weitergeben dürfen. Soweit mir bekannt, ist Debian (mit ihren Derivaten) die einzige große Distribution, bei der wirklich jedes Paket gesondert dahin gehend geprüft wird. Übrigens: Wenn Sie freie Software in Binärform verteilen, müssen Sie notfalls auch die Quellen liefern können.
Lizenzgebühren für Knoppix?
Ich und die Informatiker-Lehrlinge meines Jahrgangs benutzen ab diesem Jahr ein von der Berufsschule abgeändertes Knoppix zum Lernen und müssen dafür Lizenzkosten an die Schule bezahlen. Ist das erlaubt?Von einem Lehrer wurde uns gesagt, die 250 Schweizer Franken errechneten sich aus Lizenzkosten für das modifizierte Knoppix, VMware-Lizenzkosten und einer USB-Harddisk mit einem virtuellen Windows XP. Meiner Meinung nach sollte man beim Bezahlen einer Lizenz auch etwas dafür erhalten, zum Beispiel einen Key für Windows XP oder für VMware.
Flurin R., Schweiz
In allen Staaten Europas, die auf dem Rechtsstaatsprinzip aufgebaut sind, haben Sie einen Anspruch darauf, zu erfahren, wofür Sie etwas bezahlen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Schule zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist, das heißt, ob der Schulträger ein Privater oder eine staatliche Institution ist.
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schule Kosten, die für Lernmittel anfallen, auf die Schüler umlegt, wenn nicht Dritte oder der Staat die Kosten übernehmen. Ob und in welchem Ausmaß Ihnen Lernmittelfreiheit zusteht, regelt möglicherweise das für Sie zuständige Schul- oder Ausbildungsgesetz. Unter Umständen kommt auch Ihr Ausbildungsbetrieb für entsprechende Kosten auf. Welche Kosten auf Sie umgelegt werden können und welche Gegenleistung Sie im Einzelnen erwarten dürfen, hängt davon ab, was Sie für den Unterricht benötigen: Lizenzkosten für Software sind Entgelte für Benutzungsrechte. Sie können – gerade bei Microsoft-Betriebssystemen und bei VMware-Clients – nach der Anzahl der Benutzer bemessen sein.
Es ist sinnvoll, solche Kosten entsprechend der Schülerzahl und unter Berücksichtigung der Benutzungsdauer umzulegen. Das bedeutet nicht, dass Sie die Programme auch privat nutzen dürfen, denn es handelt sich um Lizenzen der Schule für ihre Benutzer. So darf auch ein Angestellter, dessen Firma ihm auf seinem Arbeitsplatz-PC eine Windows-Lizenz zur Verfügung stellt, diese nicht privat benutzen. Bei den Kosten für die USB-Festplatte kommt es darauf an, ob Sie sie nach Abschluss des Schuljahrs oder der Ausbildung wieder abgeben müssen oder sie behalten dürfen.
Im ersten Fall handelt es sich um einen Mietvertrag, bei dem die anteiligen Kosten für die USB-Disk der Nutzungsdauer angemessen sein müssen, im zweiten Fall um einen Kaufvertrag. Hier sollten Sie prüfen, ob der anteilige Betrag dem Marktpreis des Geräts entspricht oder diesen wesentlich übersteigt. Sammelbestellungen von Schulen sind rechtlich in Ordnung, sofern einheitliche Geräte notwendig sind und die Anschaffung dadurch günstiger wird.
RHEL-Lizenz (Auszug) |
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Appendix 1 |
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de]. Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Was die angeblichen Lizenzkosten für das modifizierte Knoppix betrifft, zweifle ich stark: Weil Knoppix und seine Bestandteile unter der GPL und ähnlichen Lizenzen stehen, dürfen keine Lizenzkosten anfallen. Kosten für die Vervielfältigung sollten durch Miete oder Kaufpreisumlage für die USB-Disk abgedeckt sein, jedenfalls entstehen keine Kosten für die Software selbst.
Sofern für die Dienstleistung des Anpassens Kosten entstehen, dürfen diese zwar auf die Schüler umgelegt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der “angepassten” Version wieder um freie Software handelt, die unentgeltlich kopiert werden darf. Die anteilige Quote dürfte daher für jeden Schüler äußerst gering sein.
Sie haben Anspruch auf eine konkrete Aufschlüsselung der Kosten. Lassen Sie sich nicht mit mündlichen Auskünften einzelner Lehrer abspeisen, sondern verlangen Sie schriftliche Auskunft von der Schulleitung. Die benötigen Sie auch für Ihre Steuererklärung: Ausbildungsbezogene Aufwendungen mindern Ihre Steuerschuld. Bezahlen Sie nichts, was Sie nicht für den Unterricht benötigen. Notfalls tun Sie sich mit Ihren Mitschülern zusammen und holen sich Hilfe beim Anwalt. Sammelklagen sind für Sie günstig und für Juristen in vielen Fällen interessant.

Abbildung 1: Schlampig zusammengezimmert oder professionelle Arbeit? Bei freier Software ist unklar, was die Anwender erwarten dürfen – dabei ist gerade dies entscheidend für Fragen der Haftung.
Keine Haftung für freie Programme
Ich beabsichtige auf meinen Seiten auch selbst geschriebene Software zum Download anzubieten. Ich möchte diese völlig frei anbieten (also auch nicht GPL), aber wie kann ich mich in diesem Fall vor eventuellen Ansprüchen dritter schützen? Ich möchte keinerlei Wartungsverpflichtungen eingehen, denn dazu habe ich gar nicht die Zeit, auch möchte ich eine Haftung für den Fehlerfall ausschließen, da ich die Software nur in meiner Freizeit und ohne finanzielle Interessen entwickle.Genügt es, auf der Download-Seite einen Hinweis anzubringen, dass für diese Software keine Garantie für Fehlerfreiheit, Wartung oder Weiterentwicklung besteht? Oder muss ich den Download derart gestalten, dass er erst startet, wenn die betreffende Person diese Bedingungen durch einen Klick auf einen »OK«-Link bestätigt hat? Oder ist hierfür noch mehr erforderlich?Und wie sieht es aus, wenn ich diese Downloads nicht nur auf der deutschen Seite anbiete, sondern auch auf der englischen?
Alfred H.
Zunächst sollten Sie klären, was Sie mit “völlig frei” meinen. Die GPL schränkt die Benutzung keineswegs ein, sie verhindert nur, dass sich irgendwann jemand Ihren Code aneignet, wenn auch nur als Grundstock eigener Programme. Daneben geht es um die Unterscheidung zwischen der von Ihnen angesprochenen Wartungsverpflichtung und der schadensersatzrechtlichen Haftung. Eine Wartungsverpflichtung entsteht in keinem Fall von selbst. Solange Sie sich nicht explizit vertraglich verpflichten, kann niemand von Ihnen verlangen, dass Sie den Code nachbessern.
Die gesetzliche Haftpflicht für Schäden (und Folgeschäden), die durch von Ihnen angebotene Waren oder Dienstleistungen verursacht werden, können Sie jedoch nur eingeschränkt ausschließen. Die meisten deutschen Juristen sehen den generellen Haftungsausschluss der GPL als hierzulande unwirksam an. Das bedeutet nun nicht, dass Sie für jeden Fehler im Programm haften müssen. Wenn Sie Ihre Programme nicht im Auftrag schreiben, gehen Sie keine vertragliche Haftung nach den Bestimmungen über Werkverträge ein.
Das unentgeltliche Angebot Ihrer Programme sehe ich als Schenkung. Nach deutschem Schenkungsrecht haben Sie demnach nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Verstecken Sie beispielsweise einen bösartigen Wurm in einem für den Durchschnittsanwender undurchschaubaren C-Code, handeln Sie vorsätzlich und haften deswegen. Schwieriger ist die Abgrenzung der groben Fahrlässigkeit zur einfachen. Fahrlässigkeit definieren die Juristen als das Außerachtlassen der im Verkehr üblichen Sorgfalt. Aber zu welchen Verkehrskreisen sind Sie zu zählen? Zu professionellen Programmierern oder zu dilettantischen Skript-Bastlern? Was darf der Durchschnittsanwender von freier Software erwarten, die er kostenlos aus dem Internet ziehen kann?
Hinweise, die auf die Benutzung von Programmen auf eigene Gefahr ausweisen, sind üblich. Weil die meisten Rechtsordnungen ebenfalls berücksichtigen, inwieweit eigenes Verhalten des Geschädigten beigetragen hat (Mitverschulden), fahren Sie immer gut, wenn Sie im Quellcode oder beim Download von Binaries solche Aussagen treffen.
Darüber hinaus haben es aber selbst die Anbieter teurer proprietärer Programme über die Jahre hinweg geschafft, dass Gerichte bei Programmierfehlern längst nicht dieselben Ansprüche an Qualität stellen wie etwa bei Elektrogeräten oder Kraftfahrzeugen.
Weil die Staaten unterschiedliche Regeln über Haftpflichten und Verbraucherschutz treffen und ebenso darüber, welches nationale Recht bei Internet-Downloads zuständig ist, ist es unerheblich, ob Ihre Homepage in englischer oder deutscher Sprache abgefasst ist. Entscheidend ist möglicherweise, wo der Anwender sitzt, der Ihr Programm heruntergeladen, ausgeführt und damit seine Festplatte zerschossen hat.
So etwas wie ein einheitliches, internationales Internet-Recht gibt es (noch) nicht. Gehen Sie davon aus, dass Sie für schwerwiegende Programmierfehler zur Verantwortung gezogen werden können – auch wenn Sie Ihre Programme umsonst anbieten und sie als Betaversion oder ungetestet ausweisen.
Spiele nachprogrammieren
Vor kurzem habe ich ein Brettspiel erworben, das mir und meinen Freunden sehr viel Freude bereitet. Daher liegt natürlich die Überlegung nahe, zu versuchen, dieses Spiel auch via Internet gegeneinander zu spielen. Da wir aber alle eingefleischte Linux/Unix/BSD-Fans sind, haben wir mit der bereits für das Spiel existierenden Windows-Version so unsere Probleme.Ist es grundsätzlich erlaubt, ein Spiel, das bereits als Brettspiel und/oder PC-Spiel existiert, von Grund auf neu zu schreiben und es unter der GPL oder einer ähnlichen Lizenz wieder zu veröffentlichen?
Matthias S.
Spiele, seien es Computerspiele oder die althergebrachten Brettspiele, stehen unter dem Schutz des Urheberrechts. Dabei umfasst dieser Schutz sowohl das Erscheinungsbild als auch die grundsätzliche Spielidee. Das Nachprogrammieren eines Spiels verletzt diese Urheberrechte und ist daher verboten.
Das betrifft auch Abwandlungen eines Spiels, die nur eine – mehr oder weniger deutliche – geringe Veränderung des Designs mit sich bringen. (mhu)
Infos |
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[1] Lizenzbestimmungen von Red Hat: [http://www.redhat.com/licenses/] |
Der Autor |
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RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |






