Aus Linux-Magazin 05/2013

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

© Lim Jerry, Fotolia

Urheberrecht, Lehrmedien, Spiele oder Webseiten nachbauen, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht’s viel ums Urheberrecht und ein wenig um Patente: um Patentverletzung und Lizenzierung des “freien” VP8-Codec. Die anderen Beiträge drehen sich um urheberrechtlich geschützte Webseiten, um Kopien für Schule und Unterricht, um Fan-Mod-Onlinegames und um fremde Systeme in virtuellen Maschinen.

Urheberrecht und der Webauftritt

Wann ist eine von mir gestaltete Website urheberrechtlich so geschützt, dass ich Plagiate beziehungsweise Nachbildungen verbieten kann?

K. K.

Abbildung 1: Selbst Webseiten können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein, aber auch eine enthaltene Suchmaschinenoptimierung zählt.

Abbildung 1: Selbst Webseiten können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein, aber auch eine enthaltene Suchmaschinenoptimierung zählt.

Ein Webauftritt kann aus zwei Gesichtspunkten heraus Schutz genießen. Einmal gilt eine HTML-Seite, so wie Browser sie abbilden, als ein Sprachwerk. Ob reiner HTML-Code als Computerprogramm anzusehen ist, bleibt strittig. In jedem Fall ist jedoch mit zunehmender Komplexität der Programmierung – besonders bei interaktiver Seitengestaltung per Javascript, gegebenenfalls Ajax und CSS – auch die nötige Schöpfungshöhe zu erreichen, damit eine individuelle Gestaltung zum Urheberrechtsschutz führt.

Zum Inhalt: Unabhängig davon, wie Sie die Seite gestalten, kann es sich beim Inhalt um unabhängig und isoliert geschütze Werke handeln. Literarischer Text ebenso wie redaktionell-informative Berichterstattung oder auch nur einfach gehaltene persönliche Blogeinträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Anforderungen an die persönlich-schöpferische Prägung sind eher gering.

Lediglich reine Daten führen nicht zu einem Urheberrechtsschutz – es sei denn, es handle sich um eine unter nicht unerheblichem Ressourcenaufwand erstellte Datensammlung: Ein so genanntes Datenbankwerk genießt eigenen Schutz, allerdings mehr einen Investitionsschutz, weniger den für die urheberrechtlich “üblichen” Werke und Gestaltungen.

In neuerer Zeit gilt der Schutz für Sprachwerke aber nicht mehr nur für Texte, sondern auch für andere Funktionen: Sind Inhalte, die an sich nicht schutzwürdig wären, im Hinblick auf eine bessere Platzierung in den Suchmaschinen optimiert, also nach Stellung, Wiederholung, Verschachtelung oder Platzierung in Überschriften und Metatags strukturiert eingebaut, sprechen die Gerichte ihnen oft selbst dann einen Urheberrechtschutz zu, wenn die Seite ansonsten nicht schutzwürdig wäre.

Die Optimierung selbst erfüllt dabei bereits den Anspruch an die Individualisierung. Damit erfasst der Schutz für Sprachwerke sogar Seiten, auf denen gar kein Text sichtbar ist. Neben reinem Text sind Multimedia-Inhalte ebenfalls regelmäßig geschützt: Bilder, Filme, Sound- und Musikdaten stehen ohnehin unter einem selbstständigen Schutz.

Für alle einzelnen enthaltenen Werke wie auch für eine Gesamtgestaltung, wenn diese Urheberrechtsschutz erreicht, räumt Ihnen das UrhG unter anderem die ausschließlichen Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte ein, sodass Sie alle auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen können, die Ihre Werke ohne Genehmigung kopieren und auf eigenen Seiten zugänglich machen.

Wann Lehrmedien-Abgaben anfallen

Nach meinen Informationen lief die gesetzliche Regelung Ende 2012 aus, nach der Lehrer für den Unterricht benötigte Kopien ohne gesonderte Erlaubnis des Verlags fertigen dürfen. Angeblich gilt das Gesetz aber weiter, nur mit geringfügigen Änderungen, die nicht im Gesetz stehen. Was ist zutreffend?

Uli M.

Abbildung 2: Immer noch streiten Lehrer und Buchhandel darum, wer wann wie viel für den Unterricht kopieren darf.

Abbildung 2: Immer noch streiten Lehrer und Buchhandel darum, wer wann wie viel für den Unterricht kopieren darf.

Die Regelung des Paragrafen 52a UrhG [1] wurde 2003 ins Gesetz aufgenommen und zunächst befristet, weil der deutsche Gesetzgeber ihre Auswirkungen auf die Rechte der Verleger beobachten und überprüfen wollte.

Weil das nie so recht geklappt hat – jedenfalls nicht so, dass sich der Gesetzgeber klar für oder gegen eine unbefristete Norm entscheiden konnte, hat er die Frist inzwischen dreimal verlängert, weshalb die Regelung zumindest bis Ende 2014 [2] gilt. Stand der Diskussion: Viele Beteiligte, darunter die Bereiche Kultus und Justiz, wollen die Befristung endgültig fallen lassen, wogegen sich die Verlage vehement wehren.

Die Kultusministerkonferenz ist unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung übereingekommen, dass künftig urheberrechtlich geschützte Werke in einem Umfang von 10 Prozent, maximal jedoch 20 Seiten daraus, nicht nur in der für alle Schüler benötigten Anzahl auf Papier (“analog”) kopiert, sondern auch eingescannt oder auf andere Weise digitalisiert und den Schülern elektronisch zugänglich gemacht werden dürfen. Dazu zählt auch das Speichern auf einem Schulserver.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Grenze für das urheberrechtlich geschützte Werk gilt, dass also von jedem Buch nur maximal 10 Prozent beziehungsweise 20 Seiten für die Schüler vervielfältigt werden dürfen, nicht heute mal 20 Seiten von diesem Lehrer für seinen Unterricht und morgen 20 weitere von einem Kollegen.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels wird als mächtige Interessenvertretung weiterhin gegen diese Regelung wettern. Auf der anderen Seite werden die Lehrer weiterhin fordern, für die wichtige Bildung alles kopieren zu dürfen. So könnte die Geltung der Vorschrift wohl erneut, also über den 31.12.2014 hinaus verlängert werden.

Illegale Kopien? Spieleklassiker nach Vorbild

Wir planen, ein Onlinegame zu veröffentlichen, das einem “Klassiker” nachempfunden ist, also in Anlehnung an die Spielstory (Adventure Game) die Handlung logisch fortführt. Dürfen wir Spielstory und -figuren — vielleicht mit geringen “Änderungen” — übernehmen?

M.

Abbildung 3: Vorsicht ist beim Nachbauen von Spieleklassikern geboten, denn im Grundsatz sind alle Elemente urheberrechtlich geschützt.

Abbildung 3: Vorsicht ist beim Nachbauen von Spieleklassikern geboten, denn im Grundsatz sind alle Elemente urheberrechtlich geschützt.

Sowohl die Spielhandlung als auch die Charaktere genießen, wie auch die Spielgrafik, eigenen Urheberrechtschutz. Übernehmen Sie Story und Grafik, wäre es keine logische Fortführung, sondern ein urheberrechtsverletzender “Nachbau”: Abänderungen des ursprünglichen Werkes sind ausschließliches Recht des Urhebers! Ohne dessen Genehmigung dürfen Sie weder die Handlung, also die Story, noch die Charaktere übernehmen. Bestehen aber genügend Unterschiede zu den Originalfiguren, auch wenn die Gesamterscheinung auf den bekannten Helden “hindeutet”, ist das urheberrechtlich unkritisch.

Virtualisierung und Betriebssystemlizenz

In einer virtuellen Maschine möchte ich ein Betriebssystem laufen lassen, dessen Hersteller dies in seiner Lizenz untersagt: Das Betriebssystems zu nutzen ist danach ausschließlich auf Originalrechnern desselben Herstellers gestattet. Im Netz kursieren aber viele Möglichkeiten samt Anleitung, dies zu umgehen und das Betriebssystem mit Patches in virtuellen Umgebungen, aber auch auf PC-Hardware von Drittanbietern zu betreiben. Ist es strafbar, so ein System einzusetzen?

G. K.

Abbildung 4: Manche Hersteller wie Apple verbieten es Benutzern, ihre Betriebssysteme in virtuellen Umgebungen laufen zu lassen. Technisch möglich ist es dennoch (oben Virtualbox, unten KVM). Wer das nachmacht, verstößt klar gegen die Lizenzbedingungen.

Abbildung 4: Manche Hersteller wie Apple verbieten es Benutzern, ihre Betriebssysteme in virtuellen Umgebungen laufen zu lassen. Technisch möglich ist es dennoch (oben Virtualbox, unten KVM). Wer das nachmacht, verstößt klar gegen die Lizenzbedingungen.

Zunächst gilt, dass Sie im Regelfall lediglich das Nutzungsrecht an einem Programm, hier dem Betriebssystem, erworben haben, nicht das uneingeschränkte Recht an der Software. Dies gilt im Prinzip nicht nur für proprietäre Betriebssysteme oder Anwendungsprogramme, sondern sogar für freie Software: In beiden Fällen können Sie nicht mit dem jeweiligen Programm “tun und lassen, was Ihnen gefällt”.

Software ist als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt, deshalb darf nur der Urheber als Rechte-Inhaber bestimmen, was überhaupt mit dem Programm passiert. In allen Fällen erhält der Erwerber der Software ein Nutzungsrecht übertragen, bei freier Software sogar mehr, nämlich gleichzeitig (unter anderem und unter weiteren Bedingungen) Bearbeitungs- und Verbreitungsrechte an dem Programm. Wie jede Rechtsübertragung unterliegt auch diese dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, sie lässt sich also einschränken (auf einen Rechner oder bestimmte Hardware), befristen (Nutzungsdauer) oder an bestimmte Bedingungen knüpfen.

Das Urheberrecht hat, geprägt durch das “Standardwerk” Buch, eine spezielle Konstruktion entwickelt, die das grundsätzliche Prinzip, dass ausschließlich der Urheber über alle seine Werke bestimmen darf, aufweicht: Die Erschöpfungstheorie besagt, dass sich dessen Urheberrecht an einem einzelnen Exemplar, also am Original oder an einem Vervielfältigungsstück (Kopie) seines Werkes, nach dessen Übertragung in diesem einen konkreten Stück “erschöpft”.

Mit anderen Worten: Ist das Original oder eine Kopie des Werkes – das Werkstück – im freien (Rechts-)Verkehr, dann hat der Urheber keine Einflussmöglichkeiten mehr. Das gilt natürlich nur und ausschließlich für dieses Werkstück und verbietet logischerweise auch, dass der Nutzer von diesem Werkstück eine (eigentlich legale) Kopie anfertigt.

Wenn die Lizenzbedingungen des Herstellers dies vorsehen und wirksam in den Vertrag einbezogen sind, verbietet eine entsprechende Koppelungsklausel die Installation auf nicht genehmigter beziehungsweise freigegebener Hardware ebenso, wie auch innerhalb einer virtuellen Maschine. Der Betrieb der Software auf “fremder” Hardware verstößt damit gegen die Lizenbedingungen und ist daher illegal.

Ob dadurch ein Straftatbestand eintritt, ist allerdings fraglich. Die Paragrafen 106 ff. UrhG [1] enthalten die Strafvorschriften des Urheberrechts, nach denen grundsätzlich die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe gestellt ist. Diese Strafvorschriften sind traditionell und systematisch allerdings nicht auf “Privattäter” gemünzt, sondern an gewerblich-beruflichen Täterkreisen ausgerichtet.

Auch wenn etwa nach Paragraf 106 die bloße Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützen Werkes ausreicht, um den Tatbestand zu verwirklichen und einer Strafdrohung von Geldstrafen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe entgegenzusehen, müsste man die bloße Vervielfältigung durch Installieren der Betriebssystem-Software auch in einer virtuellen Maschine als technisch für die Benutzung erforderlich ansehen.

Der Teufel steckt da oft im Detail: Der Benutzer muss das Programm in der Regel ja nicht nur von einem Installationsmedium auf den lokalen Dauerspeicher kopieren, sondern normalerweise auch von diesem in den Hauptspeicher des Rechners, um es ablaufen zu lassen. Diese Kopiervorgänge sollte man nicht als “reguläre” urheberrechtliche Vervielfältigung einordnen, sondern insoweit abweichend beurteilen – das sagt die Rechtsprechung.

Daher dürfte die Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Betriebsprogramms auch nicht die strafrechtlichen Tatbestände des UrhG verwirklichen, somit sollte Strafbarkeit ausscheiden. Trotzdem bleibt dergleichen illegal und der Urheber, hier der Softwarehersteller kann das Unterlassen solcher Handlungen verlangen und sogar Schandensersatz fordern.

Freie Codecs – oder was?

Was ist denn nun mit den Web-M-Codecs? Nachdem Google sie gekauft hat, darf die jetzt jeder benutzen und durfte es vorher nicht?

F.G.

Nachdem Google und die MPEG LA ein Abkommen geschlossen haben [3], dass der von Google verteilte und beworbene Web-M-Codec VP8 künftig in jedem Fall von einer Lizenz der MPEG LA gedeckt sein soll, ist klargestellt, dass die Verwendung des VP8-Codec keine Patente der MPEG LA verletzt. Diese hält als internationaler Patentpool unter anderem die Rechte am H.264-Codec, der zum De-facto-Standard für Internetvideos avanciert ist.

Die technische “Ähnlichkeit” des VP8-Codec zum H.264 hatte in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen und zu Rechtsunsicherheit geführt, da Google den VP8-Codec vor ein paar Jahren als frei und für alle nutzbar gepriesen hatte, nachdem der Konzern den VP8-Entwickler On2 aufgekauft und damit die Rechte an VP8 übernommen hatte.

Rechtlich gesehen war die gebührenfreie Nutzung des VP8-Codec für Web-M-Videos auch in der Vergangenheit allenfalls möglicherweise zweifelhaft, nicht aber erwiesen illegal. Daran hat auch die “Lizenzierung” durch Google nichts geändert. Das Unternehmen stellt zwar öffentlich klar, dass durch die Lizenzierung künftig sichergestellt sein, dass die Web-M/VP8-Nutzung legal möglich sei, räumt aber keine Rechtsverletzung ein, insbesondere keine Verletzung der H.262-Patente.

Auch dann, wenn der Streit um die Vorherrschaft im Web zwischen Googles Videoformat und H.264 mittlerweile wohl entschieden sein dürfte, geht es aufgrund der Lizenzierung möglicherweise in die nächste Runde, in der noch alles offen scheint.

Der H.264-Nachfolger, logischerweise H.265 genannt, steht in den Startlöchern und dank der ebenfalls lizenzierten Be- und Überarbeitungsrechte kann Google auch mit einer auf VP8 aufbauenden kommenden Technologie mitmischen. Ob sich letztlich tatsächlich ein Codec – und wenn ja, welcher – als Standard durchsetzen wird, bleibt offen. Es spricht also nichts – außer vielleicht die sinkende Popularität – dagegen, wenn Sie auch weiterhin VP8 in Web-M-Videos verwenden.

Mailen Sie uns Ihre Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse mailto:rechtsrat@linux-magazin.de.

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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