Umfangreiche Datensammlungen im Internet sind vermeintlich ideale Selbstbedienungsläden für Inhalte der eigenen Homepage oder dienen als Basis für eigene Datenbanken. Die entsprechenden EU-Schutzvorschriften im Urheberrecht führen ein Schattendasein.
Bei ihrer Veröffentlichung im Jahr 1996 hatte eine Datenbankrichtline der EU [1] für ein geteiltes Echo gesorgt. Hauptziel war es, die Produktion kommerzieller Datenbanken für die Informationsgesellschaft zu fördern. Dies sollte dadurch gewährleistet sein, dass die bloße Zusammenstellung von Informationen, egal ob bekannt oder neu, einen eigenen Platz in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten erhält. Solche eigenständigen Schutzrechte – Sui-generis-Rechte – sind ein beliebtes und probates Mittel wirtschaftspolitischer Steuerung.
Die Richtlinie ist nun schon lange in nationales Recht umgesetzt, in Deutschland in den hierfür eingefügten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes [2]. Die dort enthaltenen Regelungen sind, entgegen dem ursprünglichen Gedanken, eher in Vergessenheit geraten, als dass sie zu den erwünschten Produktionsschüben geführt hätten. Vielleicht weil kein gesteigerter Bedarf an kommerziellen Datenbanken bestand oder weil kaum jemand diesen besonderen Rechtsschutz kennt.
Rechtsschutzprobleme
Im derzeit boomenden Genre der Geo-Informationsdaten (Abbildung 1), aber auch in allen anderen Bereichen, die verstärkt bereits vorhandene Daten schnüren und kommerziell oder frei aufbereiten, spielt der durch die Vorschriften eingeführte Rechtsschutz aber eine wichtige und nicht unproblematische Rolle. Durch ihn könnten solche öffentlichen Bestandsdaten zu nicht mehr frei verfügbaren Informationen mutieren [3].
Dabei stehen die Interessen derer, die uneingeschränkt frei verfügbare Information für jedermann als Grundvoraussetzung einer – auch wirtschaftlich – erfolgreichen Gesellschaft sehen, im Widerstreit mit denen, die effektiven Rechtsschutz auch für geistiges Eigentum eher erweitern als fallen lassen wollen. In einer globalisierten Welt sei das alte Europa mit keinem anderen Kapital mehr leistungsfähig, so lautet dazu oft die Begründung.

Abbildung 1: Das freie Projekt Openstreetmap versucht, Geo-Informationsdaten für die ganze Welt zusammenzustellen, und fordert Benutzer auf mitzumachen.
Datenbankwerk oder nicht
Ein Datenbankwerk ist nach Paragraf 4 Absatz 2 UrhG ein Unterfall eines Sammelwerks, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Die Sammelwerke sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind.
Datenbankwerke unterfliegen dem Urheberrechtschutz und erfahren nach dem UrhG den gleichen Schutz wie sonstige urheberrechtlich geschützte Werke. Zudem schafft Paragraf 87b UrhG einen weiteren Schutzgegenstand, einen so genannten Leistungsschutz oder, deutlicher, einen Investitionsschutz.
Während Paragraf 4 UrhG definiert, was eine Datenbank für das Urheberrecht ist, bestimmt Paragraf 87b UrhG, was nötig ist, damit dieser Investitionsschutz greift: Dass etwa die Beschaffung der Sammlung, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordern.
Unabhängige Schutzrechte
Damit gibt es für Datenbanken zwei getrennte, unabhängige Schutzrechte. Einerseits den Urheberrechtsschutz, wenn es sich bei Auswahl oder Anordnung der Sammlung um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, andererseits den Investitionsschutz des Datenbankherstellers, wenn er Geld und/oder Zeit in die oben zitierte Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung gesteckt hat.
Herstellerfrage
Der Schutz des Datenbankherstellers ist umfangreich. Er allein ist berechtigt die Datenbank insgesamt oder nach Art und Umfang wesentliche Teile daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Und: Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen sind juristisch nahezu gleich behandelt. Voraussetzung ist, dass die Verbreitung wiederholt und systematisch erfolgt und berechtigte Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.
Investitionen in Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts einer Datenbank sind allgemein solche der Erstellung, einschließlich der Ermittlung und Zusammenstellung vorhandener Elemente. Zur Überprüfung der Datenbank gehört dabei auch die Aktualisierung während der Betriebs- beziehungsweise Nutzungsdauer der Datenbank. Doch nicht alle Investitionen in eine Datenbank sind geschützt. Klarheit bringt hier die Auslegung im Licht der EU-Richtlinie (Datenbankrichtlinie), die mit der Vorschrift umgesetzt ist [2].
Wer ist aber der Datenbankhersteller? Der Datensammler oder der, der das Zugriffsprogramm schreibt? Die herrschende Meinung behandelt als Hersteller jenen, der die “wesentlichen Investitionen” geleistet, also für Daten, Programm, Auswahl und/oder Zusammenstellung bezahlt hat und das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt. Der muss keinen Strich selbst tun und darf sich in vollem Umfang auf Zulieferer und Dienstleister stützen.
Das Problem in diesem Zusammenhang ist die Definition der “wesentlichen” Investition. Weil die Qualifizierung als Datenbankhersteller nichts anderes als diese Investitionsgrundlage voraussetzt, die sich allenfalls nach Geld oder Geldwert bemessen lässt, wäre ein Nebeneinander mehrerer Datenbankhersteller denkbar. Kein Problem ist es, wenn sich mehrere – auch juristische – Personen rein wirtschaftlich zusammentun, um etwa ein datenbankgestütztes Geo-Informationssystem auf die Beine zu stellen und zu vermarkten.
Anders ist der Fall zu bewerten, wenn mehrere bereits eigene, wesentliche Investitionen in Datensätze, ihre Auswahl und Zusammenstellung getätigt haben, die anschließend vielleicht ein anderer in einer neuen Datenbank bündelt. Können mehrere Personen unabhängig voneinander jeweils “wesentliche Investitionen” vornehmen?
Das Schlüsselkriterium kann nur die Datenbank selbst sein, für die die Investitionen wesentlich sein müssen: Stimmen die Datensätze überein, ist die Datenbank identisch und es kann sich nur um eine Vervielfältigung handeln – die EU-Richtlinie spricht von “Entnahme”. Stimmen die Datensätze nicht überein, handelt es sich um eine andere Datenbank, für die eventuell ein eigenes Leistungsschutzrecht besteht. Die Frage ist dann darauf zu reduzieren, für welche Datenbank aus welcher anderen “wesentliche Teile daraus” vervielfältigt wurden.
Zubehörprogramme
Elektronische Datenbanken werden regelmäßig in Verbindung mit Computerprogrammen erstellt und genutzt, schon weil ohne diese kein Zugriff auf die Daten möglich wäre. Das betrifft zum einen die Programme, die für den Zugriff auf die Datenbank und die Darstellung der Inhalte verantwortlich sind, zum anderen die Programme, die die Datenbank zusammensetzen, aufbauen, beschicken und mit einzelnen Inhalten füllen.
Die beiden Schutzgegenstände, die Paragraf 4 und Paragraf 87b UrhG behandeln, bewerten zugehörige Computerprogramme unterschiedlich. Während Paragraf 4 solche Programme ausdrücklich aus dem Datenbankwerk ausschließt, trifft Paragraf 87b keine gesonderte Regelung darüber.
Das heißt nicht, dass diese zugehörigen Programme nicht geschützt wären. Wenn sie nicht dem Urheberrechtschutz des Datenbankwerks unterliegen, bedeutet dies nur, dass sie nicht Bestandteil des Sammelwerks sind – nach Paragraf 69a des UrhG genießen diese Programme einen eigenständigen Urheberrechtschutz als Sprachwerke.
Darüber hinaus gilt auch der Investitionsschutz des Paragrafen 87b UrhG in vollem Umfang. Wenn solche Programme zwar nicht zur Datenbank gehören, aber dennoch für Aufbau oder Darstellung der Inhalte unerlässlich sind, handelt es sich bei ihnen um Teile der wirtschaftlichen Gesamtinvestition.
Schutz und Schranken
Bei Sammelwerken wie Datenbankwerken (Paragraf 4 UrhG) bezieht sich der Schutz auf die Sammlung an sich, unabhängig vom Schutz der einzelnen darin enthaltenen Werke. Eine Sammlung kann nämlich selbst aus Werken bestehen, die geschützt oder gemeinfrei sein können. Das Datenbankwerk genießt Urheberrechtschutz, allerdings nur in Bezug auf die persönliche schöpferische Tätigkeit bei Auswahl und Anordnung der Elemente. Die Elemente selbst sind – wenn nicht wiederum ein Schutzrecht besteht – nicht geschützt.
Auszüge aus derartigen Sammelwerken sind also leichter möglich, wenn sie nicht die ursprüngliche Auswahl oder Anordnung nachahmen. Zusätzlich bietet das Datenbankwerk den üblichen Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts, das sind die individuellen Bestandteile des Urheberrechts, die nur und ausschließlich dem Urheber selbst zukommen und – anders als die Urheberwerwertungsrechte – grundsätzlich nicht übertragbar sind. Hierzu zählen etwa das Recht der Nennung als Urheber, das “Rückrufsrecht”, wenn sich der Urheber nicht mehr mit seinem Werk zu identifizieren vermag, und andere mehr.
Der Schutzbereich des Rechts des Datenbankherstellers umschließt zwar – weil es nur um einen Leistungsschutz geht – nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht, reicht aber beim Vervielfältigen und Verbreiten ebenso weit wie das gewöhnliche ausschließliche Urheberrecht. Ohne die ausdrückliche Genehmigung des Datenbankherstellers darf daher niemand wesentlichen Teile entnehmen. So bestimmt es Paragraf 87b UrhG, der die Rechte des Datenbankherstellers bezeichnet.
In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, dass die Vorschrift bereits eine Umgehung verhindert: Der Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe eines wesentlichen Teils sind gleichartige Handlungen – bezogen auch auf unwesentliche Teile – dann gleichgestellt, wenn sie wiederholt und systematisch erfolgen. Das schließt auch automatisches Auslesen einzelner Teile zum Zwecke des sukzessiven Aufbaus einer “wesentlichen” Kopie ein.
Natürlich gilt auch für dieses Verbot eine Einschränkung. Nach Paragraf 87c UrhG sind Vervielfältigungen – und nur diese, also nicht etwa Verbreitung oder Wiedergabe – einer Datenbank erlaubt, wenn eins von drei Kriterien erfüllt ist: Entweder die Vervielfältigung erfolgt zum privaten oder zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch oder für den nicht gewerblichen Unterrichtsgebrauch. Bei den beiden letzten Varianten muss eine Quellenangabe erfolgen.
Wer nun meint, der private Gebrauch der ersten Variante umschließt auch die Weitergabe an Freunde und Bekannte in geringem Umfang beziehungsweise geringer Anzahl, etwa vergleichbar der hinlänglich bekannten Privatkopie, liegt zwar richtig. Aber: Gerade für Datenbanken, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind – also für alle Computer-nutzbaren Datenbanken – ist dieses Recht ausgeschlossen. Es ist also Essig mit der DB-Kopie für Freunde und Familie.

Abbildung 2: Unterscheidungskriterium bei Datenbanken: Die Definition von wesentlichen und unwesentlichen Teilen dient der Bestimmung des Datenbankherstellers. Quelle: Gautier Willaume, Fotolia
Summa summarum
Die Aufnahme des reinen Investitionsschutzes für Datenbanken – seien es Datensätze für Geo-Informationssysteme, Telefonverzeichnisse oder bloße CD-Titeldatenbanken – ins Urheberrecht ist zwar systemfremd, passt aber wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit zu persönlich-schöpferisch zusammengestellten Datenbankwerken dennoch hierher. Wichtig ist die Unterscheidung der Investitionen, die der Datenbankhersteller tätigt, in solche, die dem Aufbau der Datenbank dienen, und jene, die für die Erzeugung oder Ermittlung der einzelnen Daten nötig sind.
Alle Investitionen, die sich auf die reine Datenermittlung beziehen, sind keine wesentlichen Investitionen in die Datenbank. Der Schutzberechtigte ist der Datenbankhersteller, der weder eigene schöpferische noch überhaupt eigene Leistungen einbringen muss. Dabei gelten sogar Investitionen als wesentlich, die mit der Datenbank an sich nichts zu tun haben, sondern nur mit dem Erstellungsprogramm. Es muss sich nicht einmal um den Kaufpreis eines kommerziellen Programms handeln, die Aufwendungen für reine Dienstleistungen wie die Anpassung bestehender freier Software reicht völlig aus. (uba)
| Infos: |
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| [1] EU-Richtlinie 96/9/EG: [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0009:DE:HTML]
[2] Urheberrechtsgesetz: [http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf] [3] Geiger, “Geoinformation als immaterielles Rechtsgut”: [http://www.jurpc.de/aufsatz/20010070.htm] |
| Der Autor |
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![]() RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |






