Aus Linux-Magazin 08/2002

Entwicklergemeinschaften und rechtliche Gesellschaftsformen

Wenn sich zwei oder mehr zusammentun, um Software zu entwickeln, ist das nur scheinbar ein loser Verbund. Rechtlich sind Wechselwirkungen im Spiel, an die kaum jemand denkt.

Die Zeiten sind vorbei, als einzelne Programmierer in langen Nachtschichten ein Programm allein zusammenstrickten. Einfache Hacks und kurze Skripte mal ausgenommen, ist jetzt Teamarbeit der Standard.

Zuarbeit oder echte Beteiligung

Diese Zusammenarbeit lässt sich juristisch in zwei Grundstrukturen fassen: Zum einen gibt es die Zuarbeit. Hier erstellt der Programmierer seinen Beitrag für andere, im Auftrag oder auf Anweisung. Damit ist nicht ein vollständiges Programm gemeint, sonderen unselbständige Teile des Code oder Entwurfs. Diese Zuarbeit ist je nach weiterer Ausgestaltung im Werkvertragsrecht geregelt, im Dienstrecht oder dessen besonderem Teilbereich, dem Arbeitsrecht. Wer derart tätig ist, hat seine Rechte und Pflichten meist durch detaillierte Verträge bewusst geregelt.

Zum anderen gibt es die Arbeit unter Gleichen. Auch hier erwachsen Teilbeiträge zum Ganzen, doch laufen Entscheidungsprozesse nach Konsens ab. Man einigt sich oder stimmt ab. Hier liegt der Bereich des Gesellschaftsrechts.

Gesellschaftsfähige Projekte

Immer häufiger arbeiten Programmierer zusammen, um mit einem gemeinsamen Projekt Geld zu verdienen. Es ist eher die Ausnahme, wenn eine solche Entscheidung schon von Anfang an feststeht oder man sich kaum kennt. Dann sind aber meist die Rechtsbeziehungen genau bestimmt, schon um den erhofften Gewinn ohne Streit zu teilen.

Bei freien Softwareprojekten oder wenn der unternehmerische Funke erst später zündet, läuft die Sache anders ab: Man hört von jemandem, der an einem Problem arbeitet, das einen selbst auch interessiert, schickt ihm einen Vorschlag oder stellt eine Frage.

So entwickeln sich Kontakte, die zu einer gemeinsamen Entwicklungsarbeit führen. Egal ob man eine Stunde in der Woche oder ganze Tage vor dem Rechner sitzt, ob man zum Coreteam oder zu den Indianern gehört: Jeder Einzelne fühlt sich am Projekt beteiligt und die anderen fühlen das auch.

Gerade an dieses übereinstimmende Gefühl knüpfen sich Rechtsfolgen, die die Beteiligten so vielleicht gar nicht beabsichtigt hatten. Da durch diese Zusammenarbeit auch gegenüber Unbeteiligten komplexe Rechtsbeziehungen entstehen können, erwächst ein ziemliches Durcheinander. Um dieses Durcheinander zu ordnen, haben die Gesetzgeber schon seit jeher eine Reihe von Vorschriften erdacht, die die unterschiedlichen Verhältnisse kapseln (nach Innenverhältnis und Außenverhältnis) und ordnen. Das ist das so genannte Gesellschaftsrecht.

Objektorientiertes Gesellschaftsrecht

Die einzelnen Bestimmungen verteilen sich, je nach Struktur der Gesellschaften, auf unterschiedliche Gesetze. Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) sind im Handelsgesetzbuch geregelt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im GmbH-Gesetz und die AG im Aktiengesetz. Der Versuch, ein rechtliches Durcheinander zu vermeiden, bliebe aber erfolglos, gäbe es nicht eine Auffanggesellschaft für jene Fälle, in denen eine spezielle Einordnung versagt, eine Basisklasse der Gesellschaft.

Die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, genannt BGB-Gesellschaft, ist diese Grundform. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Paragraphen ab § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1]. Nahezu unbekannt ist, dass solch eine Gesellschaft auch entstehen kann, ohne dass die Beteiligten dies ausdrücklich bestimmen.

Zwangsmitgliedschaft?

Wesen und Voraussetzung der BGB-Gesellschaft sind leicht erklärt: Mehrere Personen sind sich darin einig, durch gemeinsame Beiträge einen gemeinsamen Zweck zu fördern.

Da bereits unter diesen Voraussetzungen kraft Gesetzes die BGB-Gesellschaft entsteht, zeigt sich, wie leicht ein Softwareprojekt als solches zustande kommt. Mehrere Personen heißt: alles ab zwei. Das Einigsein, also der Gesellschaftsvertrag, muss nicht schriftlich festgehalten werden. Auch brauchen sich die Beteiligten nicht des Zustandekommens einer Gesellschaft bewusst sein oder sich als Gesellschafter fühlen oder bezeichnen – es genügt, dass sie sich beispielsweise die gemeinsame Entwicklung eines Programms vorgenommen haben.

Die Beiträge, die jeder leistet, müssen auch weder gleichartig noch gleichrangig sein; jeder noch so kleine Teilbeitrag genügt. Die Abgrenzung zu bloßen Unterstützungsleistungen ist schwierig. So wird die Schwester des Projektleiters nicht schon Gesellschafterin, wenn sie ihm ihren Kleinbus borgt, um Equipment zu transportieren. Beiträge zu Entwurf oder Code sind jedoch stets wesentlich und bewirken eine Gesellschafterstellung.

Gesellschafter können jederzeit ein- und austreten. Der Vertrag ändert sich dann durch Zustimmung, die auch schlüssig, das heißt hier ohne Widerspruch, erteilt werden kann. Juristisch unerheblich ist, ob die Beteiligten wirtschaftlichen Erfolg anstreben. Auch Entwicklungsgemeinschaften für freie Software sind dann BGB-Gesellschaften.

BGB-Gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, werden aber nach neuerer Rechtsprechung ähnlich behandelt. Sie können klagen und verklagt werden. Sie haben Rechte und Pflichten, gegenüber Dritten, also nach außen. Wie alle Gesellschaften grenzt auch die BGB-Gesellschaft zwischen Innen- und Außenverhältnis ab. Letzteres regelt die Verhältnisse der Gesellschaft gegenüber Dritten, während das erste die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander bestimmt.

Egal ob regelmäßig oder nur sporadisch, ob Hacker oder Grafikdesigner: Wer sich an einer Gruppenarbeit beteiligt, steht schon mit einem Bein im Gesellschaftsrecht.

Egal ob regelmäßig oder nur sporadisch, ob Hacker oder Grafikdesigner: Wer sich an einer Gruppenarbeit beteiligt, steht schon mit einem Bein im Gesellschaftsrecht.

Innere Angelegenheiten …

Im Innenverhältnis der Gesellschaft unterscheidet man Sozialansprüche, das sind solche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter, und Sozialverpflichtungen, das sind Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft beziehungsweise die übrigen Gesellschafter.

Haben die Beteiligten hier keine besonderen Regeln getroffen, gilt eine allgemeine Ausgleichspflicht. Macht ein Gesellschafter zweckbezogene Aufwendungen, darf er von den anderen eine anteilsmäßige Erstattung verlangen. Das betrifft Fortbildungs- und Reisekosten genauso wie Literatur und Mitgliedsbeiträge. Bringt ein Gesellschafter Hardware ein, hat er Anspruch auf anteilige Erstattung des Wertverlusts durch Abnutzung, Alterung oder Defekt.

Gesellschafter können auch Sacheinlagen leisten, die dann in ein Sondervermögen der Gesellschaft fallen. Leistet ein Gesellschafter eine Einlage, gehört ihm das Gut oder Geld nicht mehr allein, er darf dann nicht mehr unabhängig darüber verfügen. Die Einlage gehört zum Vermögen der Gesellschaft, einem so genannten Gesamthandsvermögen. Über dieses Vermögen dürfen, wenn nicht anders vereinbart, nur alle Gesellschafter einvernehmlich verfügen. Verstöße einzelner Gesellschafter führen zu Ersatzansprüchen der Gesellschaft.

Hierher gehört auch die Nachschusspflicht der Gesellschafter, sofern Kosten anfallen, die aus dem Gesamthandsvermögen nicht zu decken sind. Das wird besonders spannend bei einem Rechtsstreit wegen einer Softwarepatent-Verletzung. Bringt diese hohe Kosten und Schadensersatzansprüche mit sich, müssen die Projektbeteiligten nachzahlen. Gleiches passiert, wenn Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft – wegen Bugs, Würmern und Ähnlichem – durchgesetzt werden.

… und Auswärtiges

Tritt die Gesellschaft nach außen hin erkennbar als solche auf, zum Beispiel unter einem gemeinsamen Projektnamen oder durch Auflistung der Namen der Gesellschafter, sprechen die Juristen von einer Außengesellschaft.

Die Gesellschaft nimmt dann, vertreten durch ihre Gesellschafter, am Rechtsverkehr teil. So entstehen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten, die die einzelnen Gesellschafter indirekt binden. Mietet etwa einer das Büro für das Projekt, verpflichtet er auch die anderen Gesellschafter, auch wenn jene das nicht wissen oder wollen. Verkauft einer die Software, trifft das auch die anderen.

Sollbruchstellen

Die Gerichte folgen bei Streitigkeiten eines Außenstehenden mit einer Gesellschaft einem Leitgedanken: Hat es für einen Dritten den begründeten Anschein, dass er es mit einer Gesellschaft zu tun hat, wird er rechtlich gegenüber dieser auch so gestellt. Das passiert sogar dann, wenn die Gesellschaft rechtlich fehlerhaft und daher ungültig ist. Die Vertretungsmacht eines einzelnen Gesellschafters kann sich aus dem Rechtsschein ergeben. Sieht es nach außen so aus, als sei ein Gesellschafter zur Vertretung befugt, dann ist er es im Außenverhältnis auch.

Hier tauchen gleich weitere Fragen auf. Wie sieht es aus, wenn ein Projekt sein Programm noch nicht – wie beabsichtigt – unter die GPL gestellt hat und einer das Programm verkauft? Nach außen kommt es darauf an, ob das Programm aus eigenem Code gebaut ist oder auf freier Software aufbaut. Im ersten Fall kann das Programm rechtmäßig verkauft sein, im zweiten ist möglicherweise ein Urheberrecht verletzt, etwa bei einem GPL-Verstoß. Können die anderen Gesellschafter das Programm zurückverlangen oder nur den anteiligen Verkaufserlös? Wenn das Programm zurückgegeben werden muss, wer leistet den Schadensersatz?

Und wie sieht es mit den Urheberrechten an eigenen Code-Bestandteilen aus. Eine Linux-Klausel im neuen Urheberrecht[2] – aufgrund einer Stellungnahme des IfrOSS[3] nachträglich eingefügt – bestimmt: Nur der kann wirksam auf eigene Urhebervergütungen verzichten, der die Software “freigestellt” hat, zum Beispiel unter die GPL. Ist das nicht der Fall, behalten die einzelnen Gesellschafter ihre urheberrechtlichen Ansprüche. Bringt der Einsatz der Software dann einen unerwarteten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Ertrag, können auch noch nachträglich Vergütungsansprüche geltend gemacht werden.

Holt man sich diese Nachzahlung vom Mitgesellschafter oder vom Käufer des Programms? Solche Probleme stellen sich, wenn die Beteiligten keine besonderen Abreden treffen. Meist liegt nur ein Gesellschaftsvertrag vor, der durch schlüssiges Handeln begründet ist und sich auf ein Minimum beschränkt. Wer sich einem Softwareprojekt anschließt oder eins gründet, sollte also dafür sorgen, dass Regeln über Ausgleichs-, Haftungs- und Vertretungsansprüche getroffen sind. Natürlich sollte auch noch die GPL-Klausel vor dem ersten Code-Schnipsel eingefügt werden.

Gibt es keinen Streit, dann ist sowieso alles gut. Gibt es aber Streit und ist keine Entscheidung darüber möglich, ob es sich um eine Gesellschaft oder nur um eine rechtlich unverbindliche Gruppe handelt, geht der Streit immer zu Lasten mindestens eines Gesellschafters beziehungsweise Gruppenmitglieds. Ein Beispiel ist die Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber einem Dritten, der gar keinen Einfluss auf die Formwahl hat. Hier wird fast immer von einer bestehenden Gesellschaft ausgegangen, damit dem Dritten kein Nachteil entsteht. Der kann sich also zum Beispiel den solventesten Beteiligten aussuchen, um Ansprüche gegen ihn durchzusetzen.

Die hier behandelte Entwicklergemeinschaft für Software ist nur ein Beispiel für die Grundsätze der BGB-Gesellschaft. Die beschriebenen Auswirkungen gelten auch für Fälle, in denen die Gesellschafter andere Leistungen einbringen, etwa für eine Aufteilung nach Code und Design oder Marketing. Selbst die bloße Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise durch Vorträge, reicht als zweckfördernder Beitrag aus.

BGB-Gesellschaft: Rechtsnormen (Auszug)

§ 705: Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

§ 706: Beiträge der Gesellschafter

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

§ 714: Vertretungsmacht

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu verpflichten.

§ 718: Gesellschaftsvermögen

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

§ 719: Gesamthänderische Bindung

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

§ 735: Nachschusspflicht bei Verlust

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

Infos

[1] [http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb/]

[2] § 32 Absatz 3 Regierungsentwurf UrhG mit Beschluss des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 14/8058: [http://www.bmj.de/images/11235.pdf]

[3] [http://www.ifross.de/ifross_html/art21.pdf]

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