Die Urheber und Rechteverwerter wollen nicht jedem einzelnen Raubkopierer nachlaufen, besser wäre es, in einem Rundumschlag die Provider in die Pflicht zu nehmen. Geht nicht, sagt jetzt der EuGH.
Mitte Februar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über eine Vorlagesache entschieden [1], die ein belgisches Gericht eingereicht hatte. Die Belgier waren mit einem Rechtsstreit zwischen einer Urheberverwertungsgesellschaft und einem Social-Network-Betreiber befasst. Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob die Pflicht des Social-Network-Betreibers, die Konten seiner Benutzer daraufhin zu überprüfen, ob dort urheberrechtlich geschütztes Material gelagert ist, mit dem europäischen Recht konform geht. Die Verwertungsrechte des beanstandeten Materials liegen bei der genannten Verwertungsgesellschaft.
Im Ausgangsverfahren stritten diese Gesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt, mit dem Betreiber der Internetplattform für ein soziales Netz. Wer sich auf dieser Plattform anmeldet, kann einen persönlichen Bereich (Profil) einrichten, den damit verbundenen Speicherplatz mit beliebigen Inhalten füllen und diese weltweit verfügbar machen. Auf der Plattform tauschen sich mehr als zehn Millionen Benutzer täglich aus.
Neben der gewöhnlichen Chatfunktion, einem Tagebuch und einer Liste der persönlichen Vorlieben liegen dort unter anderem persönliche Fotos, aber auch Videos und Musik (Abbildung 1). Letzteres war der Verwertungsgesellschaft, die auch für die Verwendung der Werke ihrer Klientel im Web zuständig ist, ein Dorn im Auge. Diese Konstellation kennt man nicht nur in Belgien.
Das sollen andere machen
Im Februar 2009 meldete sich die Verwertungsgesellschaft bei dem Plattformbetreiber und wollte über eine finanzielle Abgeltung der Nutzungsrechte an den von ihr verwalteten Musikstücken verhandeln. Eine Einigung kam nicht zustande. Nachdem eine Anfang Juni geforderte Unterlassungserklärung vom Plattformbetreiber ausblieb, erhob die Verwertungsgesellschaft drei Wochen später eine Unterlassungsklage bei Gericht. In dieser Unterlassungserklärung hätte sich der Betreiber verpflichten sollen, künftig keine Stücke aus dem Repertoire der Gesellschaft über die Kundenprofile zu veröffentlichen.
Der Plattformbetreiber wandte dagegen ein, dass die beantragte Unterlassungsanordnung zu einer allgemeinen Überwachungspflicht führe, die nach europarechtlichen Vorschriften verboten sei. Außerdem bedeute diese Verpflichtung, dass auf eigene Kosten und ohne zeitliche Beschränkung ein generelles und präventives Überwachungs- und Filtersystem für alle Nutzer einzurichten sei. Dies stelle eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und gleichzeitig ein datenschutzrechtliches Problem dar, konterten die Firmenanwälte.
Die betroffenen europäischen Rechtsvorschriften sind EU-Richtlinien, die unmittelbare Bindungswirkung entfalten, sei es durch die Umsetzung der Einzelstaaten in nationales Recht oder durch die Entfaltung unmittelbarer Rechtswirkung auch für den einzelnen Bürger, sofern die Mitgliedsstaaten die Richtlinien nicht vollständig oder fristgerecht umsetzen (siehe Kasten “Gemeinschaftsrecht”). Die von den Mitgliedsstaaten umgesetzten Rechtsvorschriften sind aber in jedem Fall richtlinienkonform auszulegen.
Gemeinschaftsrecht
Während früher noch der Rat der Europäischen Union das einzige gesetzgebende Organ der EU war, arbeiten heute, also nach dem Abschluss des Vertrags von Maastricht, der Rat und das Europäische Parlament in aller Regel zusammen an der Rechtsetzung. Die Rechtsvorschriften der EU teilt man dabei in zwei Gruppen ein, das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht.
Unter dem primären Gemeinschaftsrecht versteht man die Gründungsverträge der europäischen Gemeinschaften und deren Ergänzungen sowie den Vertrag über die Europäische Union mit seinen Änderungen und Ergänzungen. In diesen Vorschriften, vergleichbar etwa einer Verfassung, sind die Struktur, die Kompetenzen und die Entscheidungsabläufe detailliert geregelt.
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht bilden Verordnungen, Richtlinien, Entscheide, Empfehlungen und Stellungnahmen, daneben noch ein paar weitere Handlungsformen, die allerdings keine selbstständige Rechtswirkung entfalten. Die bedeutsamsten Akte des sekundären Gemeinschaftsrechts sind Richtlinien und Verordnungen.
In Richtlinien bestimmt die EU ein Ziel sowie eine Frist für dessen Umsetzung. Die Mitgliedsstaaten müssen eine Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Geschieht dies nicht innerhalb der in der Richtlinie gesetzten Frist, können sich die Bürger unter Umständen unmittelbar auf die Richtlinie berufen, um eigene Rechte geltend zu machen.
Die Verordnungen gelten unmittelbar und direkt in allen Mitgliedsstaaten. Sie verpflichten und berechtigen die Bürger, Behörden oder Staaten unmittelbar, ohne dass die Regelung noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müsste.
EU-Recht geht vor
Die für die Entscheidung maßgeblichen EU-Vorschriften sind die Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie, [2]), die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechts-Richtlinie, [3]) sowie die Richtlinie 2004/48/EG über den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum [4].
Kernaussagen
Kernaussagen der E-Commerce-Richtline sind, dass der Dienstanbieter in der Regel nicht für die Inhalte Dritter verantwortlich ist und dass ihn keine allgemeinen Überwachungs- oder Ausforschungspflichten treffen. Das bestimmen die Artikel 12 und 13 der Richtlinie. In den Erwägungsgründen steht dazu, dass es den Mitgliedsstaaten unbenommen bleibt, gerichtliche oder behördliche Anordnungen zu treffen, die Rechtsverletzungen abstellen oder verhindern. Das schließt die Löschung oder Sperrung der rechtswidrigen Inhalte ein.
Dies trifft aber nur zu, solange es sich bei diesen Anordnungen nicht um allgemeine Überwachungs- oder Ausforschungspflichten handelt. Eine nach vernünftigem Ermessen zu erwartende und in den innerstaatlichen Vorschriften festgehaltene Sorgfaltspflicht ist den Dienste-Anbietern allerdings zuzumuten.
Keine Verantwortung der Provider
So soll der Dienste-Anbieter insbesondere dann von einer Verantwortlichkeit für die von seinen Nutzern eingestellten oder eingeleiteten Informationen frei bleiben, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat und auch keine Tatsachen kennt, die offensichtlich auf Rechtswidrigkeit schließen lassen.
Sobald er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhält, muss er allerdings unverzüglich tätig werden und die betreffenden Inhalte löschen oder sperren. In der Urheberrechts-Richtlinie ist festgehalten, dass die Frage der Haftung eines Dienstanbieters der vorgenannten E-Commerce-Richtline vorbehalten bleibt.
Die Mitgliedsstaaten müssen allerdings konkrete Maßnahmen festsetzen, um wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe zugunsten der Urheber (und Verwertungsgesellschaften) zu ermöglichen, wenn Dritte geschützte Inhalte im Internet verbreiten. Abgesehen von derartigen Maßnahmen, die bei Verletzungen im Einzelfall greifen, soll es aber bei den in der E-Commerce-Richtlinie aufgestellten Grundsätzen bleiben.
Die Richtlinie über den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum hält fest, dass es die Mitgliedsstaaten den in ihren Rechten verletzten Urhebern ermöglichen, Anordnungen auch gegen “Mittelspersonen” durchzusetzen, deren Dienste Dritte missbrauchen, um rechtswidrig geschützte Inhalte anzubieten. Auch nach dieser Richtlinie soll es darüber hinaus bei den grundsätzlichen Regelungen der E-Commerce-Richtline bleiben.
Das in Belgien angerufene Gericht hat vor diesem Hintergrund dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die europarechtlichen Bestimmungen einer nationalen Anordnung entgegenstehen, die den Plattformbetreiber verpflichten ein System einzurichten, das sämtliche Informationen aller Plattformnutzer präventiv, also ohne gegebenen Anlass, auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt filtert.
Die Intention der klagenden Verwertungsgesellschaft ist also, nicht mehr einzelnen Rechtsverletzungen nachjagen zu müssen, sondern diese bereits vorab oder unmittelbar nach dem Einstellen der rechtswidrigen Inhalte durch Dritte wirksam zu verhindern. Der Plattformbetreiber hätte demnach die Pflicht, vorab die rechtswidrigen Inhalte zu ermitteln.
Abwägungssache
Der angerufene EuGH hat gemäß den Erwägungsgründen, die Bestandteil der Richtlinien sind und diese konkretisieren, erkannt, dass auch die detaillierteren Bestimmungen der Urheberrechts-Richtlinie und der Richtlinie über den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum nicht geeignet sind, die in der älteren E-Commerce-Richtline festgeschriebenen Grundsätze zu berühren. Und dort heißt es, dass generelle und präventive Ausforschungspflichten auf Kosten der Dienstbetreiber unzulässig sind. Die beantragte Anordnung verstoße demnach gegen Gemeinschaftsrecht.
Zwar sei es bereits durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH [5] möglich, dass Mitgliedsstaaten Maßnahmen setzen, die es Urhebern und Verwertungsgesellschaften ermöglichen, bereits begangene Rechtsverletzungen zu verfolgen und auch neuen Verletzungen vorzubeugen. Dennoch gelten dafür auch die Beschränkungen, die sich aus den genannten Richtlinien ergeben (Abbildung 2).
Das Ergebnis – nicht nur für den Einzelfall
Obwohl es sich bei der Frage nur um die Überprüfung einer einzelnen gerichtlichen Anordnung handelte, stellt der EuGH damit eine Regel auf, an der sich gesetzliche Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten messen lassen müssen. Befürchtungen, die Rechteverwerter mit starker Lobby könnten den Gesetzgeber dazu bewegen, eine allgemeine Prüf- und Filterpflicht zu Lasten der Internetdienste-Anbieter einzuführen, um Urheberrechtsverletzungen künftig bereits in einem früheren Stadium und – für die Urheber und Verwertungsgesellschaften – kostenschonend auszuschließen, sind daher sachlich unberechtigt.
Das heißt jedoch nicht, dass eine derartige Prüf- und Filterpflicht damit gänzlich unmöglich wäre. Würde eine Regelung nur eines der genannten Kriterien umgehen – zum Beispiel die zeitlich unbegrenzte Filterung oder die Kostenlast des Dienste-Anbieters – könnte sie durchaus konform zum europäischen Recht sein.
Kostenfalle für Verwerter
Faktisch ist es aber nur die Gesamtheit der Kriterien, die eine Prüf- und Filterpflicht für die Rechte-Inhaber interessant macht. Müssten die Verwerter auch nur einen Teil der Kosten tragen, die für die Filterung anfallen, geht die Kosten-Nutzen-Rechnung nicht mehr auf. Müssten sie regelmäßig erneute Filterungen beantragen, auch nicht. Das Begrenzen der Filter auf einzelne Benutzer setzt wiederum voraus, diese vorab zu ermitteln – ein Aufwand, der bereits bei der derzeit möglichen Rechtsdurchsetzung hohe Kosten verursacht (Abbildung 3).
Alles in allem hat das Urteil des EuGH klargestellt, dass es auch weiterhin den Rechte-Inhabern obliegt, die Urheberrechtsverletzungen im Einzelfall zu verfolgen und auf eigene Kosten die Rechteverletzer zu ermitteln und Ansprüche gegen sie durchzusetzen.
Infos
- EuGH, Urteil vom 16.02.1012, Az. C-360/10: http://lexetius.com/2012,205
- E-Commerce-Richtline: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:178:0001:0016:DE:PDF
- Urheberrechtsrichtline: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF
- Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum: http://www.urheberrecht.org/topic/enforce/eu/l_19520040602de00160025.pdf
- EuGH-Urteil vom 24.11.2011, Az. C70/10: http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/1315-EuGH-Az-C7010-Scarlet-Extended-Sperrverfuegungen-gegen-Provider.html







