Aus Linux-Magazin 03/2012

Streit um Domainnamen

© french_03, photocase.com

Ihre Einzigartigkeit macht Domainnamen zu wertvollen Wirtschaftsgütern. Und um alles von Wert wird gestritten. Was bei derartigen Auseinandersetzungen zu beachten ist, betrachtet dieser Artikel.

Der Run auf Domainnamen hat sich zu einem eigenen Markt entwickelt, auf dem Global Player und mittelständische Unternehmen, aber auch einzelne Schnäppchenjäger mitmischen. Böses Domaingrabbing gegenüber legaler Massenregistrierung abgrenzen zu wollen ist Unsinn. Es kommt auf den Einzelfall an.

Eine Domain ist Marketing-wirksam, Geld wert und damit ein frei handelbares Wirtschaftsgut, wenn nicht die Rechte Dritter entgegenstehen. Erst dann ist zu entscheiden, wessen Rechte schwerer wiegen. Die weltweite Erreichbarkeit führt dazu, dass die nationale Rechtsprechung Namensrechte auch dann als verletzt ansieht, wenn es um eine Firma in Deutschland und eine TLD der Jungferninseln geht.

Was man tun kann, wenn ein anderer auf der gerade angestrebten Wunsch-Domain sitzt und diese nur gegen überzogene Forderungen herausgeben will, oder umgekehrt, wenn plötzlich ein dubioses Unternehmen über einen Abmahnanwalt Forderungen auf die seit Jahren für die Homepage genutzte Adresse stellt, bleibt überschaubar.

Regel des Schuldrechts

Mit der Anmeldung erlangt der Anmelder eine besitzähnliche Position, aber kein Eigentum an der Domain. Die ist nur eine Kennzeichnung, vergleichbar dem Zulassungskennzeichen eines Autos. Welche Rechtsposition mit einer Domainzuteilung verbunden ist, ist schwierig zu ermitteln, weil die Grundfrage, ob Domainregistrierung und -vergabe öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind, bislang nicht geklärt ist.

Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren der Domainvergabe zunächst ein privatrechtliches und auch die Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, sind solcher Natur. Die Rechtsverhältnisse an Domainnamen bestimmen sich daher nach den Regeln des Schuldrechts, zumindest in den Vertragsbeziehungen zwischen Registrierungsstellen und Anmelder und Domain-Inhaber. Das Recht an einer Domain ist also dies: als Inhaber der Domain bei der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingetragen und in deren Datensätzen aufgeführt zu sein.

Geltendmachung

In diese Zweierbeziehung zwischen Registrierungsstelle und Domain-Inhaber können Dritte eingreifen. Dafür räumt das Gesetz, wie bei schuldrechtlichen Beziehungen mit Drittwirkung üblich, die gerichtliche Geltendmachung eigener Rechte des Dritten ein. Gerichte können dann mit einem so genannten Gestaltungsurteil oder auch eines Feststellungsurteils entscheiden [1] und den Registrar zur Löschung des Eintrags verpflichten oder den Domain-Inhaber zur Unterlassung des Gebrauchs eines Domainnamens verurteilen.

Wegen der schuldrechtlichen Art der Beziehung zwischen Registrierungsstelle und Domain-Inhaber können Dritte keine unmittelbaren Rechte gegen diese beiden Parteien geltend machen, sondern sind auf Urteile des Zivilgerichts angewiesen.

Einspruch

Das bedeutet nicht, dass unweigerlich der Gang vor ein Gericht nötig ist, um einen Domain-Streit zu entscheiden. In der Praxis hat sich eine Art vorgeschaltetes Rechtsbehelfsverfahren eingebürgert und auch bewährt. Registrare bieten das so genannte Dispute-Verfahren an, um die Übertragung einer Domain während einer laufenden Auseinandersetzung zu verhindern. Die Notwendigkeit dafür ergab sich, als vor Jahren bei einem gerichtlichen Streit um eine Domain diese während des laufenden Verfahrens wiederholt an Dritte übertragen wurde. Der Anspruchsteller musste gegen wechselnde Parteien formal vorgehen. Die so anfallenden Kosten und Verzögerungen sind durchaus geeignet, jemanden in den Wahnsinn und Ruin zu treiben.

Das Dispute-Verfahren ist ein Formblatt-Antrag an die Registrierungsstelle, mit dem der Antragsteller behauptet, eigene Rechte an einer Domain zu besitzen [2]. Sendet er diesen Antrag, zusammen mit einer überzeugenden Darlegung seiner Rechtsposition, also mit unterstützenden Unterlagen wie Patenten, Marken- oder Handelsregisterauszügen, an den Registrar, setzt dieser einen Dispute-Eintrag für die betreffende Domain, der zunächst ein Jahr gilt.

Der Eintrag bewirkt, dass der Domain-Inhaber sie zwar weiterhin nutzen, aber nicht übertragen kann – außer an den Dispute-Antragsteller. Meist wird bei einer Löschung der Dispute-Antragsteller automatisch neuer Domain-Inhaber. So sehen es die Dispute-Verfahrensregeln etwa der Denic vor.

Was aber sind die konkurrierenden Rechte, die einem an einer fremden Domain zustehen können? Weil eine Domain nur eine Zeichenkombination ist, kommen Namensrechte aller Art in Betracht, also Rechte an Firmen- oder Produktnamen, Werktitel, die Namen natürlicher Personen oder eingetragene Marken oder Warenzeichen.

Markenrecht

Nach dem deutschen Markengesetz (MarkenG, [3]) kann eine Domain markenrechtlich geschützt sein. Dann hat der Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender der Marke. Das Gleiche gilt für Unternehmenskennzeichen, die nicht als Marken eingetragen sind. Nach den Paragrafen 14 und 15 MarkenG hat der Inhaber der Marke oder des Unternehmenskennzeichens den Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer gleichlautenden oder ähnlichen Domain. Ähnlichkeit besteht bei der Gefahr einer Verwechslung.

Bei derartigen Anspruchssituationen sind zwei Punkte von Bedeutung: Zum einen kommt markenrechtlicher Schutz nur dann zum Tragen, wenn die Verletzung im geschäftlichen oder geschäftsähnlichen Verkehr stattfindet. Erst wenn etwa Produkte über die Seiten angeboten werden, die Domain zum Verkauf steht oder Werbebanner auf den Webseiten enthalten sind, liegt eine geschäftliche Verwendung vor. Zum anderen kommt es für die Ähnlichkeit der Domain mit einer geschützten Marke nicht notwendig auf exakte Übereinstimmung an.

Sind Marken nicht als bloße Wortmarken ins Register eingetragen, weil sie keine erkennbare Unterscheidungskraft besitzen, behilft sich der Eintragende gerne mit einer Konstruktion aus Wort- und Bildmarke: Dank der Individualität des Bildanteils ist eine dergestalt kombinierte Wort-Bild-Marke eintragungsfähig und die gesetzliche Schutzwirkung erstreckt sich dann auch auf den reinen Wortbestandteil. Durch dieses Hintertürchen erlangen Bezeichnungen Schutz, die gesetzlich gar nicht dafür vorgesehen sind.

Namensrecht

Auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genießen Namen Schutz, und zwar gemäß Paragraf 12 BGB [4]. Dessen Namensschutz erstreckt sich auf die Namen von natürlichen Personen – in der Regel auch von Vereinen und Projekten –, aber auch auf Firmennamen oder sogar die Namen von Gebietskörperschaften wie Städten und Gemeinden. Hier kommt es nicht auf den geschäftlichen Verkehr an. Die entscheidenden Kriterien bei konkurrierenden Situationen sind die Bekanntheit oder Berühmtheit eines Namens und die Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Rangfolge lautet daher in der Regel: (überregional berühmter) Firmenname, Stadt- oder Gemeindename, Name der natürlichen Person.

Normalerweise gilt bei der Vergabe von Domains der Prioritätsgrundsatz: First come, first serve. Besitzen beide Namensträger gleichrangige Rechte, hat derjenige Glück, der die Domain zuerst registriert hat. Nur wenn ein anderer Namensträger höherrangige Rechte besitzt, kann dieser die Unterlassung der Domain-Nutzung verlangen. Dabei sind mehrere Konstellationen gängig:

  • Firma gegen natürliche Person: Wenn der Firmenname überregional bekannt ist, hat der natürliche Namensträger das Nachsehen. Außer natürlich, es handelt sich bei ihm selbst um eine berühmte Person: Prominenz siegt.
  • Firma gegen Firma: Das bekanntere Unternehmen gewinnt. Natürlich nur, wenn die Bekanntheit wirklich überregional und bei weiten Bevölkerungskreisen ausgeprägt ist.
  • Firma gegen Gemeinde: Gemeindenamen sind bedeutsam für die Allgemeinheit. Erst wenn eine Firma wirklich bundesweit oder sogar international bekannt ist, sticht dies das Namensrecht der Gemeinde.
  • Natürliche Person gegen Gemeinde: Die Gemeinde hat die stärkeren Rechte. Außer bei A-Prominenten.
  • Mensch gegen Mensch: In der Regel besitzen zwei natürliche Personen gleichrangige Rechte. Doch auch hier siegt die Prominenz.

Dabei kann im letztgenannten Fall auch der Prioritäts-jüngere von zwei Gleichrangigen einen unterscheidenden Zusatz führen müssen, etwa den Vornamen.

Wettbewerbsrecht

Das allgemeine Wettbewerbsrecht kommt in jenen Fällen als Anspruchsgrundlage in Betracht, bei denen keine Namens- oder Markenrechte verletzt sind. Das betrifft vor allem Gattungsbegriffe oder “irreführende” Domainnamen. Gattungsbegriffe als Domainnamen sind prinzipiell zulässig. Auch bei deren Verwendung gilt das Prioritätsprinzip, wobei in solchen Fällen lediglich die unzulässige Behinderung eines Mitbewerbers eine Rechtsverletzung darstellen könnte. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, [5]) verbietet in seinem Paragrafen 3 die unzulässige Behinderung eines Mitbewerbers und gewährt diesem in Paragraf 8 einen Unterlassungsanspruch.

Die unzulässige Behinderung der Mitbewerber liegt übrigens nicht bereits in einer Bündelung beziehungsweise Kanalisierung der Internetnutzer durch Verwendung eines Gattungsbegriffs, der Nutzer auf die eigene Webseite zieht: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (“Mitwohnzentrale.de”, [6]) schon vor längerer Zeit klargestellt, dass sich Suchmaschinen-Nutzer der Gefahren bei einer Suche nach reinen Gattungsbegriffen bewusst seien.

Irreführung kann vorliegen, wenn Internetnutzer unter einer Domain bestimmte Betreiber erwarten. Bei der TLD ».ag« (Antigua) sollen das etwa nur Aktiengesellschaften sein. Die Rechtsprechung hält also in manchen Entscheidungen die Internetnutzer für aufgeklärte Personen, in anderen wiederum für weniger helle.Echte Irreführung wird dann vorliegen, wenn Personen geschützte Berufsbezeichnungen in der Domain führen, für die eine gesetzliche Berechtigung fehlt. Bei Domains, die “Arzt”, “Anwalt” oder “Steuerberater”, “Psychotherapeut” oder “Apotheker” wörtlich oder in ähnlicher Weise enthalten, liegt es auf der Hand. Aber auch Titel wie “Doktor” oder Amtsbezeichnungen können irreführend sein.

Dringlichkeit

Die Dauer eines Gerichtsverfahrens bis zur Entscheidung kann bei diesen Streitigkeiten schon mal zwei Jahre betragen. Daher ist eine schnelle Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben: eine einstweilige Verfügung. Das Eilverfahren dient der Sicherung von nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüchen bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Die Paragrafen 935 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO, [7]) regeln die Details. Eine einstweilige Verfügung kann nur dann ergehen, wenn das Gericht in einer summarischen Prüfung ohne Zweifel davon ausgeht, dass der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegt. Nur in diesen Fällen verspricht also der Antrag auf einstweilige Verfügung Erfolg.

Abmahnung

Wenn es um Namens- oder Markenkollisionen bei Domains geht, versuchen die Rechte-Inhaber oft mit einer Abmahnung, (Abbildung 1) ihre Ansprüche durchzusetzen. Das ist – sofern berechtigt – ein probates und kostengünstiges Instrument zur Wahrung der Rechtsposition. Für zu Recht Abgemahnte kommt das trotz relativ hoher Kosten für die durch einen Rechtsanwalt ausgesprochene Abmahnung immer noch günstiger als ein Gerichtsverfahren.

Abbildung 1: Liegt eine Abmahnung im Postkasten, gilt es, die Reaktion abzuwägen.

Abbildung 1: Liegt eine Abmahnung im Postkasten, gilt es, die Reaktion abzuwägen.

Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte sich überlegen, wie er reagiert. Untätigkeit ist wohl immer die schlechteste Reaktion, denn dann ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung und der Verlust der Domain programmiert. Wer der Abmahnung widerspricht, landet meist in einem gerichtlichen Verfahren, kann einer einstweiligen Verfügung aber zumindest seine Gründe entgegensetzen. Oder man verzichtet auf das Risiko und die Domain und gibt die gewünschte Unterlassungserklärung ab. Dies ist zu empfehlen, wenn sich nach einer Prüfung der Situation die eigenen Rechte als schwach oder zweifelhaft darstellen.

Wenn es sich nur um einen Fall von Domaingrabbing handelt, ist für den Anspruchsteller meist gar kein Gegner erreichbar. In diesem Fall ist das Vorgehen einfach: Nach dem Dispute-Eintrag bei der Registrierungsstelle – dem ein Handels- oder Markenregisterauszug beizufügen ist, um die eigenen Rechte darzulegen – sollte man versuchen, den für die Domain eingetragenen Inhaber zu erreichen. Ein an die angegebene Anschrift, die eine Whois-Abfrage schnell ans Licht bringt, gerichtetes Einschreiben kommt meist als unzustellbar zurück oder bleibt ohne Reaktion. Dieses Ergebnis reicht man an den Registrar weiter, der dann selbst versucht, den eingetragenen Domain-Inhaber zu kontaktieren. Hat auch der Registrar keinen Erfolg, gibt er dem Dispute-Eintrag statt.

Bei echten Streitigkeiten muss der Antragsteller seine Rechtsposition nach dem Dispute-Antrag vor Gericht darlegen. Dort kommt es darauf an, das Gericht von der Dringlichkeit zu überzeugen, also dass etwa Umsatzeinbußen drohen, wenn keine einstweilige Verfügung ergeht. Von Vorteil ist es, den eingetragenen Domain-Inhaber dazu zu verleiten, in Verhandlungen über eine Übertragung gegen Entgelt einzusteigen: Damit wäre in jedem Fall eine “geschäftliche Verwendung” gegeben und die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche eröffnet – selbst wenn der Domain-Inhaber eine natürliche Person ohne unternehmerische Tätigkeit ist.

Der Anspruchsgegner hingegen sollte versuchen, zunächst den Wirkungen der scharfen Marken- und Wettbewerbsrechte zu entgehen, und darlegen, dass es sich nicht um gleichartige Geschäftsfelder handelt. Denn branchenferne Unternehmensbezeichnungen oder Marken begründen nicht die geforderte Verwechslungsgefahr, die markenrechtliche Unterlassungsansprüche voraussetzen. Er sollte aus oben genannten Gründen auch von sich aus kein “Lösegeld” für die Domain-Übertragung verlangen.

Infos

  1. Gestaltungs-/Feststellungsurteil: http://www.lexexakt.de/glossar/gestaltungsurteil.php
  2. Dispute-Verfahren der Denic e.G.: http://www.denic.de/domains/dispute.html
  3. Gesetz über den Schutz vom Marken und sonstigen Kennzeichen: http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/
  4. Bürgerliches Gesetzbuch: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
  5. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
  6. BGH, Urteil vom 17.5.2001, Az. I ZR 251/99: http://juris.bundesgerichtshof.de
  7. Zivilprozessordnung:http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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