Aus Linux-Magazin 01/2012

BGH-Urteil zu Hosting-Providern und Blogs

© Wavebreak Media Ltd, 123RF.com

Provider sitzen in der Zwickmühle: Sie hosten Webseiten für zahlende Kunden. Tauchen dort aber ehrenrührige Inhalte auf, drohen deftige Schadensersatzforderungen. Die Frage, auf wessen Seite Provider sich besser stellen sollten, regelt der deutsche Bundesgerichtshof nun in einem Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor einigen Wochen ein Urteil gesprochen, in dem er die Haftung eines Blogproviders konkretisiert, der für ehrverletzende Äußerungen Dritter auf seiner Seite verantwortlich ist [1]. Wer ein Blog auf seiner Website betreibt, sorgt nicht nur für Traffic, der die eigene Seite in der Community und für Suchmaschinen bekannt macht, er öffnet auch Tür und Tor für Trolle und ungebeten Gäste, die die (vermeintliche) Anonymität des Internets nutzen, um unsachlich zu argumentieren, Flamewars anzuzetteln und persönliche Diffamierungen abzulassen.

Kein Wunder, dass sich dabei der eine oder andere Betroffene auf den Schlips getreten fühlt und im besten Fall um Richtigstellung bemüht ist. Im schlimmsten Fall tritt jedoch auch echter finanzieller Schaden ein – etwa wenn die Umsätze eines Unternehmers stark mit dem Ruf in der Öffentlichkeit gekoppelt sind und Umsatzeinbußen auf Rufschädigung zurückzuführen sind. Daneben drohen Schmerzensgeldansprüche wegen einer erlittenen Beleidigung, die allerdings in der Regel nicht in die Höhen von Umsatzschäden reichen. Es geht also ums Geld und um die Ehre!

Leicht zu beeinflussen

Der vernünftige Mensch, so ließe sich argumentieren, gibt nichts auf anonyme Anschuldigungen und Beleidigungen. An dieses Ideal glaubt die Rechtsprechung jedoch nicht, und wohl aus gutem Grund: Eine Studie aus dem Jahr 2006 hat herausgefunden, dass bis zu einem Drittel der Internetnutzer den Privatkommentaren in Blogs vertraut [2]. Seit dem Jahr 2006 dürfte der Einfluss von Blogs eher noch gewachsen sein.

Ungerechtfertigte Schmähkritik und beleidigende Angriffe sind aber nicht nur verboten, sondern unter Strafe gestellt. Die Paragrafen 185 ff. über Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung füllen einen ganzen Abschnitt des Strafgesetzbuchs [3]. Und sie gelten unabhängig von Ort und Art der Äußerung, was das Internet mit einbezieht.

Daneben hält das Gesetz Vorschriften wie Paragraf 824 BGB parat, der die Haftung für eine Kreditschädigung durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung oder -verbreitung regelt [4]. Diese Kreditschädigung ist für Unternehmen ein Pendant zur Ehrverletzung bei natürlichen Personen. Im Internet gelten also die gleichen Spielregeln wie andernorts, Betroffene können sich gegen Rufschädigung und Ehrverletzung wehren – aber wie?

Zur klassischen Konstellation – Geschädigter auf der einen und Schädiger auf der anderen Seite – gesellen sich im Internet noch weitere Akteuere, die den Content und damit die Beleidigung nur durchleiten. Oft sind das Blogbetreiber, die Beiträge eines Dritten auf ihren Webseiten veröffentlichen. Daneben kommt in der Regel noch der Provider ins Spiel, der auf seinen Servern das Blog hostet. Den Grad der Verantwortung der Beteiligten versuchen Gesetz und Rechtsprechung seit Langem in den Griff zu bekommen, der BGH hat nun für ein wenig mehr Klarheit gesorgt.

Üble Nachrede

Im konkreten Fall ging es um die Klage gegen einen großen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung der Verbreitung eines Blogeintrags. Der Betreiber hatte ein Blog gehostet, dessen Autor in einem Beitrag einem in Spanien ansässigen deutschen Unternehmer unterstellt, Rechnungen eines Rotlicht-Clubs vom Firmenkonto zu begleichen. Das zuerst angerufene Landgericht hatte zugunsten des Klägers auf Unterlassung entschieden, die Berufung des Beklagten beim Oberlandesgericht war erfolglos.

Daraufhin hatte er Revision beim BGH eingelegt, der die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. In seiner Entscheidung hat der BGH zudem bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Provider als Störer für ehrverletzende Äußerungen auf einem von ihm gehosteten Blog haftet. Eine Störung ist im sachrechtlichen Sinne die Beeinträchtigung eines fremden Rechtsgutes.

Beim Störer unterscheidet man zwischen dem Handlungsstörer, der die Störung begeht, und dem Zustandsstörer, der eine störende Sache unterhält. Die Zustandsstörung besteht in diesem Fall im Bereitstellen des Servers, der der Veröffentlichung der Äußerung dient. Wer vor Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen will, muss diesen gegen einen Störer richten.

Haftungsfragen

Die Voraussetzungen, die der BGH für die Inanspruchnahme des Hostproviders aufgestellt hat, konkretisieren die bisherige Rechtslage. Bislang galt per Gesetz eine Haftungserleichterung. Die besagte, dass Provider für die von ihnen gehosteten Informationen (also Inhalte Dritter) nicht haften, sofern sie von deren Rechtswidrigkeit keine Kenntnis haben und für sie auch keine Tatbestände oder Umstände erkennbar sind, aus denen sich die Rechtswidrigkeit erschließt. Diese Haftungsfreistellung soll nur dann greifen, wenn der Provider, nachdem er Kenntnis von rechtswidrigen Informationen erlangt hat, diese unverzüglich entfernt oder den Zugang dazu sperrt.

Diese Regeln stammen aus der E-Commerce-Richtline der EU aus dem Jahre 2000 [5] und sind inzwischen in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt, in Deutschland etwa mit entsprechenden Bestimmungen im Teledienstegesetz (TDG, [6]), seit 2007 im Telemediengesetz (TMG) [7], dem Nachfolger des TDG.

In der Praxis führen diese Regelungen zu Schwierigkeiten, weil für Provider nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob es sich bei den gehosteten Informationen um eindeutig rechtswidrige Inhalte handelt. Zwischen rechtlich beanstandungsfreier, überzogener, selbst ausfälliger Kritik und rechtswidriger Schmähung zu unterscheiden, ist auch für Juristen nicht immer einfach. Andererseits sind Provider für die Ehrverletzten weit einfacher zu erreichen als der möglicherweise anonyme Poster und daher das leichtere Angriffsziel.

Der Provider steckte damit in der Zwickmühle: Entweder er löschte oder sperrte die Informationen möglicherweise vorschnell, weil ein Rechtsgutachten unwirtschaftlich und langwierig ist, oder er riskierte in die Haftung zu geraten und dem Verletzten Schmerzensgeld oder Schadenersatz leisten zu müssen.

Provider als Vermittler

Mit seinem Urteil legt der BGH eine klare Vorgehensweise fest, die bei allen Beteiligten zu mehr Rechtssicherheit führt und vor allem den Providern die Sache erleichtert. Das Gericht sagt, dass dieser als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er folgende Pflichten verletzt hat: “Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis auf die rechtswidrigen Inhalte so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.”

Regelmäßig, so der BGH, ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substanziell in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.

Äußert sich der Betroffenen nicht oder legt er erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Damit ist der Provider in die Rolle eines Vermittlers versetzt, der zwar im Rahmen dieser vorgeschriebenen Vorgehensweise handeln muss (dies natürlich unverzüglich, um etwaigen Schaden so gering wie möglich zu halten), dem aber keine ungebührlichen Prüfungspflichten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit auf eigene Kosten obliegen (Abbildung 1).

Mit der Vorgabe, wann der Provider handeln muss, konkretisiert der BGH damit auch das Wie. Nach Eingang der Beanstandung ist sie an den Blog-Verantwortlichen weiterzuleiten und dessen Stellungnahme abzuwarten. Kommt keine Reaktion, ist der Eintrag zu löschen oder – besser – zu sperren. Kommt eine qualifizierte Reaktion, leitet der Provider diese an den Betroffenen weiter und wartet, ob der die vermeintlich rechtswidrige Information als solche qualifizieren kann.

Der Spielball liegt dann bei dem Betroffenen: Er muss, anders als in einem gerichtlichen Verfahren, gegebenenfalls auch auf eigene Kosten ein Gutachten beibringen, weshalb die beanstandete Information seine Rechte verletzt, oder dies auf andere Weise durch substanzielle Darlegung begründen. Der Betroffene muss also dem Provider seine Ansicht verständlich machen.

Aufwand für Geschmähte

Im Ergebnis heißt das für den Betroffenen: Je weniger eindeutig die Rechtswidrigkeit ist, desto höher sind die Anforderungen an seine Darlegung. Erkennbare Beleidigungen wie typische Schimpfwörter sind nach verkürzter Stellungnahmefrist für den Blog-Verantwortlichen durch Provider zu sperren oder zu löschen. In zweifelhaften Fällen muss der Betroffene wohl ein Rechtsgutachten auf eigene Kosten beibringen – diese Kosten sind dann als Rechtsverfolgungskosten dem Schaden hinzuzurechnen, den er gegenüber dem eigentlichen Schädiger geltend machen muss. Der Provider ist dafür in der Regel nicht haftbar.

Offen bleibt allerdings die Frage nach der angemessenen Frist, in der die Beteiligten gegenüber dem Provider reagieren müssen. Vielfach sind zwei Wochen genannt. Doch dieser Zeitraum wirkt bei ehrenrührigen Informationen und der dadurch möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte als zu lang (Abbildung 2).

Ein-Tages-Fristen geben den Blog-Verantwortlichen aber zu wenig Zeit, um auf nicht triviale Fälle reagieren zu können. Eine Drei-Tages-Frist für relativ eindeutige Fälle der Rechtswidrigkeit scheint angemessen, zumal der Blog-Verantwortliche innerhalb dieser Zeit die Stellungnahme eines Rechtsanwalts einholen kann, in der dieser etwa darlegt, dass für seine abschließende Beurteilung und Stellungnahme ein längerer Zeitraum nötig ist.

Örtliche Zuständigkeit

In einem Aufwasch hat das Gericht zwei weitere Fragen entschieden: Die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts für Fälle, in denen der Provider im Ausland sitzt. Im Gleichklang mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, [8]) hat der BGH entschieden, dass die deutschen Gerichte zuständig seien, weil die rechtswidrige Verbreitung auch in Deutschland erfolgt sei und der Betroffene überdies in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Auch wenn er in Spanien sein Unternehmen betreibt, ist demnach der Wohnsitz ausschlaggebend.

Liegt also der Ort der Beeinträchtigung innerhalb Deutschlands, insbesondere wenn die rechtswidrigen Informationen auf einer Seite stehen, die sich an deutsche User richtet, dann dürfen deutsche Gerichte entscheiden.

Der EuGH hat gleichermaßen argumentiert: Weil wegen der weltumspannenden Verbreitung des Internets der Schadensort schwer zu bestimmen sei, seien jene Gerichte zuständig, in deren Sprengel der Betroffene seinen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt hat. Außerdem, so der europäische Gerichtshof, dürfe künftig über den gesamten innerhalb der EU eingetretenen Schaden entschieden werden – der Betroffene müsse daher nicht in jedem Mitgliedsstaat gesondert klagen.

Der EuGH meint allerdings auch, dass das angerufene Gericht keine strengeren Bestimmungen anwenden dürfe, als in dem Land gelten, in dem der Herausgeber des Internetportals ansässig ist. In diesem Fall wäre das einfach, weil der Blog-Verantwortliche (nicht der Provider) ebenfalls in Deutschland sitzt. Es bleibt aber offen, ob und welche US-amerikanischen Vorschriften gegenüber einem dort ansässigen Provider heranzuziehen wären. Die Entscheidung des EuGH bindet nämlich auch die deutschen Gerichte, wenn auch nicht streng formal.

Deutsche Provider müssen künftig verstärkt mit Klagen wegen ehrverletzender Äußerungen auf gehosteten Seiten rechnen. Sie bekommen aber gleichzeitig eine konkrete Vorgehensweise an die Hand, mit der sie sich weitgehend aus der Haftung befreien können.

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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