Aus Linux-Magazin 10/2006

Der zweite Entwurf zur GPL-Version 3

© photocase.com

Unter Mitwirkung der Community entsteht derzeit die Version 3 der GPL, der wichtigsten Lizenz für freie Software. Mit einem neuen Entwurf geht die Debatte in die zweite Runde. Seit dem ersten Diskussionspapier wurden einige Stellen geglättet, an anderen gibt es nach wie vor scharfe Ecken und Kanten.

Die führenden Köpfe der Free Software Foundation (FSF) und andere Lizenzspezialisten brüten seit einiger Zeit über einer neuen Version der GNU General Public License. Die geplante GPLv3 soll vor allem Softwarepatenten und Digital Rights Management (DRM) begegnen und den Wildwuchs an freien Lizenzen wieder auf Linie bringen.

In der Open-Source-Welt sind Veränderungen Folge einer Diskussion, hier wird nichts auf dem Dienstweg verordnet. Daher hatte die FSF Anfang des Jahres den ersten Entwurf für die neue GPL-Version vorgelegt, damit die Community den Text auseinander nimmt und wieder zusammensetzt, auf dass aus ihm die bestmögliche freie Lizenz entstehe. Auch das Linux-Magazin hat sich mit diesem Entwurf auseinander gesetzt [1].

Nun liegt das zweite Diskussionspapier vor [2]. Bereits die Präambel verdammt Proprietäres und prangert wie im Vorentwurf Softwarepatente und Digital Rights Management an. Lediglich die Termini sind angepasst. Ein Rechtskundiger erkennt, dass ein Jurist über den Text gegangen ist, wahrscheinlich sogar mehrere – offensichtlich auch der eine oder andere aus Europa: Wo der Vorentwurf noch garantiert, dass dieses und jenes nicht geschehen kann (“The GPL ensures that …”), stellt die neue Version nur bestimmte Bedingungen.

Verbale Kosmetik

Während der erste Entwurf mit “Some countries have adopted laws …” einzelne Staaten an den Pranger stellte (für US-Amerikaner ein absolutes Tabu), weil sie abscheuliche DRM-Gesetze verabschiedeten, stehen nun einzelne PCs in der Kritik (“Some computers are designed to …”) oder vielmehr deren Hersteller, die mit Trusted-Computing-Modulen verhindern, dass der Benutzer individuelle Programme erstellt und ausführt. Diese Änderungen sind aber überwiegend politisch-kosmetisch.

Daneben zeigt der neue Text im Definitionen-Abschnitt die bewusste Abnabelung von länderspezifischen Begriffen und juristischem Sprachgebrauch: Es ist etwa nicht mehr ausschließlich vom Copyright Law die Rede, vielmehr von jeder Form der Urheberschaft. Weil bisweilen aber doch wieder aufs Copyright Law zurückgegriffen wird, wirkt die Überarbeitung zusammengestückelt.

Zugeständnis an die Praxis

Der rote Faden, der sich durch die rechtlich bedeutsamen Änderungen zieht, heißt – hin zum Verzicht. Während in der Vorversion der GPLv3-Anwender Rechte und Lizenzen noch sozusagen automatisch erteilen musste, soll er künftig darauf verzichten, Gegenrechte geltend zu machen.

Im Ergebnis ist das zwar das Gleiche, doch in der Rechtspraxis ist dieser Unterschied bedeutsam: Wenn sich jemand in einem Vertrag zu etwas verpflichten soll, muss das möglichst konkret und überschaubar sein. Ist für den Verpflichteten beim Vertragsschluss gar nicht abzusehen, was er eigentlich erfüllen soll, ist der Vertrag unwirksam.

Das würde beispielsweise für einen Kaufvertrag über einen nicht näher bezeichneten Gebrauchtwagen gelten, für den kein Kaufpreis festgelegt ist, oder für einen Arbeitsvertrag, in dem weder vereinbart ist, was der Arbeitnehmer zu tun hat, noch wie viel Lohn er dafür erhalten soll. Im Vorläuferentwurf konnte jemand, der die neue GPL-Version verwendet, gar nicht abschätzen, wie viele Lizenznehmer auf ihn zukommen und welche Einnahmen ihm entgehen (Abschnitt 11, Patents: “When you distribute a covered work, you grant a patent license …”).

Der neue Entwurf dagegen verpflichtet ihn zu einem einmaligen Verzicht, seine Patentrechte durchzusetzen: “If you convey a covered work, you similarly covenant to all recipients […] not to assert any of your patent claims in the covered work.” Der Verzicht wirkt zwar gegenüber jedermann, braucht aber nur einmal erklärt zu werden. Für einen Vertragsrechtler ist das die wesentlich unkompliziertere Lösung.

Unterlizenzen verboten

Neu ist auch das explizite Verbot der Unterlizenz. Begründet im anglo-amerikanischen Copyright-System befürchten die Verfasser Probleme, wenn in einer Lizenzkette die einzelnen Beteiligten die Lizenzbedingungen stets aufs Neue aushandeln müssten. Die radikale Lösung besteht darin, Unterlizenzen ganz zu verbieten: Sie sind überflüssig, da die GPL selbst das Weiterreichen der Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrechte regelt.

Problematisch wird es in Abschnitt 3. Hier möchten die Verfasser festzimmern, dass aus GPLv3-Code nichts entstehen kann, das im Sinne des Urheberrechts eine “wirksame technische Maßnahme” gegen das Anfertigen von Kopien darstellt. Die deutschen Strafvorschriften beispielsweise verbieten es, solche Maßnahmen zu umgehen, etwa die handelsüblichen Kopierschutzverfahren bei CDs oder DVDs. Nach der gesetzmäßigen Definition von “Wirksamkeit” genügt dabei, dass das Umgehen mit Aufwand verbunden ist, und sei er noch so gering: Ist die Schutzmaßnahme auch trivial, fällt sie doch unter die Vorschrift.

Abbildung 1: Kommentare erwünscht: Die Free Software Foundation stellt den Entwurf zur GPLv3 öffentlich zur Diskussion - samt schicker Weboberfläche für die Anmerkungen der Community.

Abbildung 1: Kommentare erwünscht: Die Free Software Foundation stellt den Entwurf zur GPLv3 öffentlich zur Diskussion – samt schicker Weboberfläche für die Anmerkungen der Community.

Kopierschutz wegdefiniert

Die Macher der GPLv3 möchten dieser Gesetzesdefinition trickreich begegnen, indem sie ihr eine gegenläufige Definition entgegenstellen: Wenn das Gesetz schon Banales als wirksamen Schutz definiert, soll die GPL einfach festlegen, dass GPL-Software niemals als wirksamer Schutz gelten kann. Das geht natürlich nicht. Eine gesetzliche Definition lässt sich nicht einfach durch eine anders lautende vertragliche Vereinbarung ändern. Dann wäre jede unbequeme Vorschrift einfach wegzubedingen.

Sinnvoller ist die im selben Abschnitt enthaltene Verzichtserklärung: Jeder, der das Verbreitungsrecht für Bearbeitungen in Anspruch nimmt, darf dies nur, wenn er vorab auf sein Recht verzichtet, Dritten die Umgehung seiner Schutzmaßnahmen zu verbieten. Gleichzeitig erklärt er bereits durch die Verbreitung, dass es nicht seine Absicht ist, anderen die rechtmäßige Nutzung des Programms zu verbieten oder sie einzuschränken.

Am deutschen Urheberrecht und seinem Umgehungsverbot wird allerdings auch diese Klausel nichts ändern, denn dort kommt es nicht auf eine Willenserklärung des Urhebers an, sondern nur auf die Tatsachen: Existiert ein Kopierschutz, ist seine Umgehung verboten.

Ein weiteres Problem findet sich in Abschnitt 7, der zusätzliche Bestimmungen (“Additional permissions”) behandelt. Er stellt eine Schnittstelle zur Verfügung, über die sich die GPLv3 im Einzelfall um weitere Bedingungen, Rechte und Pflichten ergänzen lässt. Hier will der Text die Brücke zu anderen Lizenzen schlagen und für Kompatibilität sorgen.

Die GPL gestattet es grundsätzlich, überschießende Rechte in die Lizenz aufzunehmen, also dem Empfänger mehr zu erlauben, als die GPL selbst dies tut. Rechte einzuschränken gestattet sie dagegen nur in Ausnahmefällen.

Während dies noch nachvollziehbar erscheint, erlaubt Absatz 7c einem weiteren Empfänger aber, die durch den vorigen Lizenzgeber zusätzlich gewährten überschießenden Rechte wieder “herauszunehmen”. Einschränkungen, die nicht den GPL-Klauseln entsprechen, soll der Folgeempfänger ebenfalls einfach löschen dürfen. Das bedeutet, die vertraglichen Erklärungen Dritter möglicherweise gegen deren Willen umzubiegen. Das kann nicht rechtens sein.

Nicht abschätzbar

Im Normalfall ist eine Willenserklärung als Vertragsbestandteil entweder rechtswirksam oder nicht. Wenn nicht, muss der Erklärende mit den Folgen klarkommen. Das ist mal einfache Unwirksamkeit, mal resultiert daraus sogar eine Schadensersatzpflicht. Immer aber weiß der Erklärende, was er erklärt, und sollte die Rechtsfolgen abschätzen können. Die GPL-Klausel würde einen Dritten ermächtigen diese Erklärungen nach eigenem Gutdünken abzuändern.

Die Rechtsfolgen sind unabsehbar. Führt das zu einem Schadensersatzanspruch, so haftet möglicherweise nicht nur der, der eine Klausel einfach gestrichen hat. Er wird sich dann auf die vermeintlich gültige Lizenz stützen und reicht damit die Haftung an alle Miturheber durch. Da diese Urheber grundsätzlich eine Haftungsgemeinschaft bilden, müsste jeder Programmierer, von dem ein Stückchen Code im Programm steckt, damit rechnen, verklagt zu werden. Eine derartige Haftungsfalle im Lizenztext könnte fatale Folgen haben.

Abbildung 2: Kampf den Kopierverboten: Die neue Lizenzversion soll unter anderem verhindern, dass jemand GPL-Software als "wirksame technische Maßnahme" gegen das Anfertigen von Kopien verwendet.

Abbildung 2: Kampf den Kopierverboten: Die neue Lizenzversion soll unter anderem verhindern, dass jemand GPL-Software als “wirksame technische Maßnahme” gegen das Anfertigen von Kopien verwendet.

Der Testballon der GPLv3 gegen Softwarepatente bleibt im zweiten Entwurf erhalten: Hiernach ist es erlaubt, zusätzliche Bedingungen einzufügen, die jedem, der eine Softwarepatentklage wegen eines beliebigen Programms gegen einen beliebigen Dritten anstrengt, jedes Bearbeitungs- oder Verbreitungsrecht nehmen. Halten solche Klauseln vor Gericht stand, was zumindest in Europa fraglich scheint, könnten sie Teil einer GPLv4 werden. Bisher haben die GPL-Verfasser aber davon abgesehen, solche Maßnahmen als festen Bestandteil in den Entwurf einzuarbeiten.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Mit den neuen Formulierungen wird zwar die Absicht deutlicher, die hinter der GPLv3 steht, der Erfolg der Klauseln bleibt jedoch fraglich. Gesetzliche Regelungen lassen sich nicht einfach per Vertrag aushebeln – und die GPL ist ein Vertrag. Der alte Ansatz, den noch die Version 2 verfolgte, nämlich alles, was über eine reine Benutzung hinausgeht, von Bedingungen abhängig zu machen, ist gut, er entspricht dem Wesen der Vertragslehre. Die neuen Ansätze – fingierte Erklärungen und Redefinieren von Gesetzen – sind schwere Geschütze.

Wenn auch grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht, das heißt, wenn so ziemlich alles individuell geregelt werden darf, greift der Gesetzgeber doch in bestimmten Fällen ein und erklärt die eine oder andere Regelung für unzulässig. Gerade wenn sie nicht individuell vereinbart, sondern von einer Seite nach dem Motto “Friss oder stirb” vorgegeben wird.

Dieser staatliche Eingriff findet in den wirtschaftsliberalen USA eher selten statt, hier in Europa aber sehr wohl, vor allem bei Geschäftsbedingungen und zum Konsumentenschutz. Die Folge einer unwirksamen Klausel ist nicht zwangsläufig, dass der gesamte Vertrag fällt. Meist wird nur der unzulässige Teil gestrichen, alles andere gilt. Dann würde allerdings die Anti-DRM-Mission der GPLv3 ins Leere laufen.

Die aktuellen Neuerungen sind überwiegend politisch-kosmetisch. Man erkennt jedoch bereits den Einfluss europäischer Juristen. Sie sollten sich den Entwurf noch einmal ansehen. (mhu)

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

Infos

[1] Fred Andresen, “Novelle unter der Lupe”: Linux-Magazin 04/06, S. 106

[2] Zweiter Entwurf der GPLv3: [http://gplv3.fsf.org/gpl-draft-2006-07-27.html]

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